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Urteile / LSG Sozialhilfebehörde

sam

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1 Sep. 2006
Beiträge
795
Behörde muss Schritt begründen
( Kein Recht auf Hausbesuche )

Sozialhilfebehörden dürfen Leistungen nicht ohne weiteres mit der Begründung ablehnen, ein Antragsteller habe einen Hausbesuch verweigert.
Dies entschied das Hessische Landessozialgericht ( LSG ) in Darmstadt.
Nach Auffassung der Richter gibt es kein generelles Recht der Sozialhilfebehörden für Hausbesuche. Wohnungen dürften sie grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen betreten. ( Az.: L 7 AS 1/06 ER; L 7 AS 13/06 ER )

Das Gericht hob mit seinem grundlegenden Beschluss eine Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden auf und wies eine Sozialhilfebehörde an, einer Antragstellerin Sozialhilfe zu zahlen. Die Richter bemängelten, die Sozialhilfebehörde habe nicht dargelegt, wieso die Wohnungsbesichtigung notwendig gewesen sei. In jedem Einzelfall müsse diese Notwendigkeit aber plausibel gemacht werden. Dies gelte jedenfalls so lange, bis der Gesetzgeber ein generelles Besichtigungsrecht geregelt habe. (dpa)
 
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