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Urteile im Volltext gesucht

Wackelbär

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
5 Feb. 2007
Beiträge
102
Servus miteinander,

es wäre sehr nett von Euch, wenn jemand die folgenden 3 Urteile im Volltext einstellen könnte:

Keine Verletztenrente bei vorheriger Krankheitsanlage, wenn Gutachter das Unfallgeschehen nicht nachvollziehbar als wesentliche Teilursache darstellt Bayerisches LSG, Urteil vom 27.06.2006, Az. L 3 U 109/04

Da im Rahmen der Kausalitätsprüfung festzustellen ist, ob eine bestehende Krankheitsanlage bzw. ein Vorschaden oder das Unfallereignis wesentliche Ursache für einen feststellbaren Gesundheitsschaden sind, reicht es für die Zuerkennung einer Verletztenrente nicht aus, wenn der Gerichtsgutachter Beschwerden des Betroffenen als eine unfallbedingte Traumatisierung einschätzt, ohne die Grundlage seiner Einschätzung nachvollziehbar darzustellen.
SGB-VII § 7, SGB-VII § 8, SGB-VII § 56

Keine Erhöhung der unfallbedingten MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit, wenn zumutbare berufliche Umorientierung abgelehnt wird LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2006, Az. L 10 U 3308/03

Eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen besonderer beruflicher Betroffenheit scheidet aus, wenn im Hinblick auf das Alter und den beruflichen Werdegang eine berufliche Umorientierung zumutbar und voraussichtlich auch Erfolg versprechend gewesen wäre, der Verletzte aber auf eine auf seiner Ausbildung und bisherigen Berufstätigkeit aufbauenden Umschulung oder sonstige Berufshilfemaßnahmen und die Einschaltung des Arbeitsamtes ausdrücklich verzichtet hat, er also Möglichkeiten, seine bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu nutzen, ablehnt.
RVO § 581 Abs. 2, SGB-X § 44 Abs. 1 S. 1, SGB-X § 48 Abs. 1 S. 1

Beantragt der Kläger die Einholung eines weiteren Gutachtens, welches die Sachverhaltsaufklärung nicht fördert, übernimmt die Staatskasse nicht die Kosten LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.06.2006, Az. L 5 B 3/05 SB SF

Eine Übernahme der Kosten für ein Gutachten durch die Staatskasse kann nur dann erfolgen, wenn das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Die im Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung ist im Beschwerdeverfahren voll nachprüfbar. Ein Gutachten, welches die Ergebnisse eines zuvor eingeholten Gutachtens im Wesentlichen nur bestätigt, fördert die Sachverhaltsaufklärung nicht, sodass die Staatskasse die Kosten hierfür nicht übernehmen kann.
SGG § 109

Vielen Dank für die Hilfe.

Grüße Wackelbär
 
Hallo,
man kann ein Urteil auch direkt beim zuständigen Gericht anfordern, kostet jedoch eine Gebühr.
Bei Gericht sich telef. vorab informieren.

anaconda
 
Hallo Wackelbär,
unter
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php
findest Du eine Maske, in die Du das Aktenzeichen und das zuständige Gericht eingibst und Du erhälst das anonymisierte Urteil mit den Aktenzeichen der Vorinstanz.
Ich habe es bei Deinem ersten Urteil ausprobiert:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de...l=esgb&id=60809&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
es funktioniert. Ob die 2. URL funktioniert ist fraglich. Im Forum ist sie verkürzt dargestellt!
Die Darstellung, *.pdf, *.rtf etc. ist auch noch wählbar, so dass Du auch Abschnitte in Deine Schriftstücke einfügen kannst.
Jedenfalls mal ein vorzüglicher Service unserer Justiz.
Viel Erfolg beim Suchen
Paro
 
Zuletzt bearbeitet:
Bayerisches Landessozialgericht 3. Senat v. 27.06.2006 L 3 U 109/04
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung einer Verletztenrente.
Der 1955 geborene Kläger ist als selbständiger Malermeister bei der Beklagten freiwillig versichert.
Am 23.10.2000 stand der noch nicht angeschnallte Kläger mit seinem Firmenwagen in I. in der Ausfahrt des Caritas- Kinderdorfes und wollte nach rechts in die M. Straße abbiegen. Ein von rechts kommender Taxifahrer, der in die Einfahrt zum Kinderdorf einbiegen wollte, missachtete hierbei die Vorfahrt eines entgegenkommenden Fahrzeuges. Aus Schreck und um dem Taxi auszuweichen zog der Fahrer dieses PKW sein Fahrzeug nach rechts und kam hierbei auf den Fußgängerweg. In der Ausfahrt des Kinderdorfes rammte er das dort stehende Fahrzeug des Klägers am linken Kotflügel. Durch den Zusammenstoß prallte er zuerst mit der linken Schulter und der linken Schädelseite gegen die Fahrertür und wurde anschließend mit der rechten Schulter auf den Beifahrersitz geworfen.
Am Unfalltag wurde im Krankenhaus A. in H. (Prof. Dr. B.) festgestellt, dass der Kläger unter Schulterschmerzen links und rechts bei Kopfbewegungen nach vorne und seitlich litt, wobei er angab, ein Kribbeln im rechten Unterarm bis in die Fingerspitzen zu verspüren. Auch bei Bewegung des linken Armes schmerzte die linke Schulter. Im Übrigen waren jedoch kein Schwindel, keine Amnesie, keine Kopfschmerzen und keine Übelkeit feststellbar.
Es wurden Röntgenbilder der rechten und der linken Schulter, der Halswirbelsäule (HWS) und des Schädels in 2 Ebenen gefertigt. Prof. Dr. B. diagnostizierte eine HWS-Distorsion.
Dem Kläger wurde für die Zeit vom 23.10.2000 bis 11.03.2001 Arbeitsunfähigkeit wegen eines Cervico-Brachial-Syndroms nach HWS-Schleudertrauma bescheinigt.
Die Beklagte zog Berichte des behandelnden Arztes Dr. H. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie; vom 07.11.2000, 20.11.2000 und 27.11.2000) des Krankenhauses A. (vom 04.12.2000 und 19.12.2000) und der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. (vom 18.12.2000 und 06.03.2001) bei.
In dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten vom 30.03.2001 kam Dr. J. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) zu dem Ergebnis, dass es beim Kläger aufgrund des Unfalles zu einer Schädelprellung links, einer Prellung der linken Schulter und einer Verletzung der Wirbelsäule gekommen sei, die eine Wurzelschädigung im Bereich der siebten Halsnervenwurzel rechts nach sich gezogen habe. Aufgrund dieser Verletzungen beständen auf neurologischem Fachgebiet leichte motorische und sensible Störungen im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand. Darüber hinaus lägen beim Kläger unfallunabhängig degenerative Veränderungen der HWS vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach Ende der Arbeitsunfähigkeit schätzte Dr. J. mit 20 v.H. ein.
Nach Eingang weiterer ärztlicher Unterlagen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. vom 25.04.2001, des Krankenhauses A. vom 09.05.2001, des Dr. K. (Facharzt für Orthopädie) vom 26.07.2001 und der Radiologischen Gemeinschaftspraxis A. vom 27.11.2000 und 02.05.2001 beauftragte die Beklagte den Neurochirurgen Dr. J. mit der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens.
Dr. J. vertrat in seinem Gutachten vom 05.12.2001 die Auffassung, dass es zu einer geringen Schädigung der siebten Halsnervenwurzel gekommen sei, die zu leichten motorischen und sensiblen Störungen im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand führen würde. Ernsthaftere Verletzungen des Rückenmarkes seien jedoch auszuschließen. Wegen des Unfalles sei es auch zu einer Verschlimmerung des vorbestehenden degenerativen Wirbelsäulenleidens gekommen, wobei die unfallbedingten Gesundheitsstörungen über den 30.03.2001 hinaus keine Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit danach lediglich eine MdE von 10 v.H. begründen würden.
In einem von der Beklagten veranlassten ersten Rentengutachten vom 14.05.2002 bestätigte der beauftragte Gutachter Prof. Dr. B. unter Berücksichtigung eines nervenärztlichen Zusatzgutachtens der Dres. N. und S. die Einschätzung, dass beim Kläger für die Zeit ab dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf chirurgischem Gebiet eine MdE von unter 10 v.H. und auf neurologischem Gebiet eine MdE von 10 v.H. verblieben sei. Beim Kläger habe eine - zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilte - HWS-Distorsion vorgelegen. Verblieben seien auf neurologischem Fachgebiet lediglich elektromyographische Resterscheinungen nach einer rechtsseitigen C7-Wurzelschädigung sowie ein subjektives Schwächegefühl im Trizepsmuskel ohne eine objektivierbare Kraftminderung und eine Sensibilitätsstörung ohne nachweisbare Funktionsminderung.
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 01.10.2002 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls an, lehnte jedoch die Bewilligung einer Verletztenrente ab, weil die als Unfallfolgen verbliebenen Gesundheitsstörungen keine MdE von mindestens 20 v.H. bedingen würden.
Im Widerspruchsverfahren brachte der Kläger vor, dass die schwere körperliche Arbeit, insbesondere das Überkopfarbeiten, die Rücken-, Hals-, Arm- und Schultermuskulatur sowie die gesamte Wirbelsäule besonders belasten und ihn in seiner Tätigkeit als Malermeister erheblich einschränken würde, so dass eine MdE von 20 bis 30 v.H. gerechtfertigt sei. Die Beklagte verkenne auch, dass die degenerativen Veränderungen an der HWS des Klägers bis zum Unfall latent und ohne Symptomatik gewesen wären, so dass die nunmehr bestehenden Gesundheitsstörungen im Sinne einer richtungsweisenden Verschlimmerung als Unfallfolgen anzuerkennen und zu entschädigen seien.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2003 als unbegründet zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen. Zur Begründung hat er in Ergänzung des Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren ausgeführt, dass ohne den Unfall seine vorbestehenden Gesundheitsstörungen weiterhin latent geblieben wären und er, der Kläger, noch immer beschwerdefrei wäre. Sein Wirbelsäulenleiden sei daher nicht verschlimmert worden, sondern sei erst durch den Unfall entstanden.
Mit Urteil vom 20.02.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass nach den von der Beklagten eingeholten Gutachten zwar Unfallfolgen anzuerkennen seien. Jedoch habe auf chirurgischem Fachgebiet die erlittene HWS-Distorsion keine messbare MdE verursacht und auf neurologischem Gebiet seien die Unfallfolgen, die durch die Schädigung der siebten Halsnervenwurzel zu leichten sensiblen und motorischen Störungen geführt haben, mit einer MdE von 10 v.H. hinreichend bewertet. Auch käme eine Erhöhung der MdE nicht in Betracht, weil nicht belegt sei, dass der Kläger in seinem Beruf als Malermeister durch den Unfall in der Weise betroffen wäre, dass er bestimmte von ihm erworbene besondere Kenntnisse nicht mehr nutzen könnte.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Senat hat die durch die Unfallklinik M. und das Krankenhaus A. gefertigten Röntgenaufnahmen, die Unterlagen der AOK Bayern sowie die Akten der Staatsanwaltschaft M. beigezogen.
Zur Klärung der Frage, welche Unfallfolgen verblieben sind und welche MdE des Klägers hieraus resultiert, hat der Senat ein orthopädisches (Prof. Dr. P.), ein neurologisches (Prof. Dr. P.) und ein unfallchirurgisches Gutachten (Dr. L.) eingeholt.
Prof. Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 06.12.2004 die Auffassung vertreten, dass die neurologischen Ausfälle - in Übereinstimmung mit der Begutachtung durch die Beklagte - mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten seien, da das vom Kläger dargestellte Beschwerdebild zwar erstmals in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis aufgetreten war, dies sich jedoch im Wesentlichen auf die unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen der HWS zurückführen ließe. Mit seinem Gutachten vom 23.02.2006 hat Dr. L. diese Einschätzung bestätigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die glaubhaft geschilderten subjektiven Beschwerden die Folgen anlagebedingter degenerativer Veränderungen seien.
Demgegenüber hat Prof. Dr. P. die Auffassung vertreten, dass beim Kläger zwar eine Vorschädigung der HWS degenerativer Natur vor dem Unfallereignis vorgelegen hatte, jedoch sei das Beschwerdebild, das sich nach dem Unfall entwickelt hat, im Wesentlichen auf die unfallbedingte Traumatisierung der vorgeschädigten HWS zurückzuführen. Die unfallbedingte MdE bewertete er mit 20 v.H..
Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat vorgebracht, dass die subjektive Schmerzsymptomatik ohne pathomorphologisches Korrelat nicht objektivierbar sei. Auch sei unfallnah eine Kraftminderung nicht objektivierbar gewesen. Auf unfallchirurgischem Fachgebiet sei daher von einer HWS-Beschleunigungsverletzung Typ I oder II nach Quebec-Task-Force (QTF) auszugehen, die folgenlos ausheilt und eine MdE nicht nach sich ziehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils der Sozialgerichtes München vom 20.02.2004 und unter Abänderung des Bescheides vom 01.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2003 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 23.10.2000 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes München vom 20.02.2004 zurückzuweisen.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogene Beklagtenakte, die Akten der Staatsanwaltschaft M., des Sozialgerichtes München und des Bayerischen Landessozialgerichtes sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichtes München vom 20.02.2004 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25.06.2003 sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom 23.10.2000 keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente hat.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 01.10.2002 anerkannt, dass der Kläger am 23.10.2000 einen Arbeitsunfall erlitten hat und als Unfallfolgen "elektromyographische Resterscheinungen nach rechtsseitiger Wurzelschädigung am siebten Halswirbelkörper mit einem Schwächegefühl des dreiköpfigen Armstreckermuskels rechts ohne objektivierbare Kraftminderung, Sensibilitätsstörung und Funktionsminderung" verblieben sind, die eine MdE von 10 v.H. bedingen. Darüber hinausgehend sind weder weitere, beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen anzuerkennen noch die MdE aufgrund der bestehenden Unfallfolgen höher zu bewerten. Voraussetzung hierfür wäre, dass zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden ein ursächlicher Zusammenhang (haftungsausfüllende Kausalität) dergestalt bestände, dass die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Störungen - die Schmerzen der unteren HWS mit Schmerzausstrahlungen in den Hinterkopf und in beide Arme, sowie das Pelzigkeitsgefühl und die Kraftminderung in beiden Händen - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Verletzungen zurückzuführen sind, die der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 23.10.2000 erlitten hat.
Nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung sind insoweit sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn ursächlich für das Entstehen einer Schadenslage sein können, um anschließend zu bewerten, welche Bedingung so wesentlich war, dass sie als alleinige Ursache oder Teilursache die Schadenslage herbeigeführt hat. Geschützt ist der Versicherte zwar in dem Gesundheitszustand, in dem er sich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses befunden hat, und es werden alle im Schädigungszeitpunkt bestehenden Schadensanlagen und konstitutionellen Schwächen, die selbst noch keinen Krankheitswert aufweisen in den Schutzbereich der Unfallversicherung einbezogen. Allerdings ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung festzustellen, ob eine bestehende Krankheitsanlage bzw. ein Vorschaden oder das Unfallereignis wesentliche Ursache für einen feststellbaren Gesundheitsschaden sind. (Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit 7.Auflage S. 78f).
Unzweifelhaft haben beim Kläger - wie der gerichtsärztliche Sachverständige Dr. L. überzeugend darlegt - bereits vor dem Unfall am 23.10.2000 degenerative Veränderungen der HWS in Form von Bandscheibenvorwölbungen und -vorfällen vorgelegen. Bereits die Kernspintomographie der HWS vom 27.11.2000 belegt, dass beim Kläger ein intraforaminaler Bandscheibenvorfall bei HWK 3/4 links, rechtsbetonte Bandscheibenvorfälle bei HWK 5/6 und HWK 6/7, eine Spinalkanalstenose rechts mit Kompression der Nervenwurzel C6 rechts und der Nervenwurzel C7 rechts bei Streckfehlhaltung der HWS sowie eine Retrospondylose beginnend ab HWK 6/7 vorgelegen haben. Dies beschreibt ausschließlich anlagebedingte Veränderungen, insbesondere da über keine Verletzungen - auch nicht mikrostruktureller Natur - der umgebenden Band,- Sehnen- und Knochenstruktur berichtet wird.
Sämtliche Gutachter die durch die Beklagte oder das Gericht gehört wurden, haben - mit Ausnahme von Prof. Dr. P. - die Auffassung vertreten, dass die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden im Wesentlichen auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen sind, auch wenn diese bis zum Unfallereignis beim Kläger keine klinische Symptomatik gezeigt haben. Diese Auffassung ist auch nachvollziehbar, da einerseits die beim Kläger nachgewiesenen Vorschäden grundsätzlich geeignet sind, die von ihm geklagten Beschwerden, d.h. die Schmerzen der unteren HWS mit Schmerzausstrahlungen in den Hinterkopf und in beide Arme, sowie das Pelzigkeitsgefühl und die Kraftminderung in beiden Händen, zu verursachen. Darüber hinaus leidet der Kläger - wie Prof. Dr. P. ausführt - unfallunabhängig unter einem Carpaltunnelsyndrom rechts stärker als links, das ebenfalls geeignet ist Sensibilitätsstörungen, in den Händen zu verursachen. Andererseits war der angeschuldigte Unfallmechanismus - der Kläger ist nach einem Seitenanstoß auf der linken Fahrzeugseite zuerst mit der linken Schulter und der linken Schädelseite gegen die Fahrertür geprallt und anschließend mit der rechten Schulter auf den Beifahrersitz geworfen worden - nicht geeignet, eine gravierende Halswirbelsäulenverletzung herbeizuführen, insbesondere da es sich nicht um einen Frontal- oder Heckzusammenstoß handelte, die zu Hyperflexions- oder Hyperextensionsverletzungen führen können. Die Verletzung der HWS bei einem Seitenaufprall ist demgegenüber selten, da diese über eine gute innere Abstützung gegen seitliche Überlastungen verfügt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin: a.a.O. S. 554). Dementsprechend sind - in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis - beim Kläger keine strukturellen Verletzungen der HWS oder der umgebenden Bänder- und Sehnenstruktur (z.B. in Form von Blutungen oder deren Begleitödeme in Bindegewebsschichten, im Bandapparat oder der Muskulatur) festzustellen gewesen, so dass der Kläger nachweislich allenfalls eine HWS-Beschleunigungsverletzung Typ I erlitten hat. Eine derartige Verletzung heilt jedoch in aller Regel folgenlos aus, so dass unfallchirurgisch - allein durch die unfallbedingten Gesundheitsstörungen - allenfalls für die Dauer von zwei bis sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit und keine MdE für die Zeit ab der 26. Woche nach dem Unfall vorgelegen hat. (Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin: a.a.O. S. 562).
Auf neurologischem Fachgebiet hat die Beklagte eine rechtsseitige Wurzelschädigung am siebten Halswirbelkörper festgestellt, die sie ursächlich mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang gebracht, als Unfallfolge anerkannt hat und für die sie eine MdE von 10 v.H. festgestellt hat. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darüber hinausgehend lassen sich - im Hinblick auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P. - keine weiteren neurologischen Gesundheitsstörungen mit dem Unfallgeschehen in einen ursächlichen Zusammenhang bringen.
Soweit im Bericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis A. ein intraforaminaler Bandscheibenvorfall HWK 3/4 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C4 links, rechtsbetonte Bandscheibenvorfälle HWK 5/6 und 6/7, mit knöcherner Einengung der Foramina rechts und des Spinalkanales rechts sowie eine Kompression der Nervenwurzel C6 im Foramen beschrieben werden, beruhen diese neurologisch bedeutsamen Gesundheitsstörungen auf den degenerativen - und damit unfallunabhängigen - Veränderungen der Zwischenwirbelkörper.
Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das beim Kläger beginnende Carpaltunnelsyndrom mit dem Unfallereignis in Zusammenhang gebracht werden kann. Auch wenn der behandelnde Neurologe der Klägers, Dr. H., vermutet, dass beim Kläger ein Carpaltunnelsyndrom rechts im Rahmen des Abstützvorganges angenommen werden könnte, lässt sich dies nicht bestätigen. Zum einen ist ein geeigneter Unfallmechanismus, der ein traumatisch bedingtes Carpaltunnelsyndrom herbeiführen könnte, nicht belegt. Zum anderen spricht die Symptomatik und der Krankheitsverlauf für eine anlagebedingte Ursache. Als Unfallmechanismus wäre zumindest ein stumpfes Handgelenkstrauma oder eine Weichteilquetschung des körperfernen Vorderarmes erforderlich. Zum anderen müsste eine normale Nervenleitung auf der nicht verletzten Gegenseite festzustellen sein. (Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin: a.a.O. S. 638). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da der Kläger nach seinen Angaben auf die rechte Schulter und nicht auf den rechten Vorderarm geworfen wurde. Auch hat sich beim Kläger - wenn auch in geringerem Umfang - ein Carpaltunnelsyndrom auf der linken Seite entwickelt, so dass mehr für eine anlagebedingte degenerative Erkrankung, als für eine traumatische Entwicklung spricht. Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung des Prof. Dr. P., der die Auffassung vertritt, dass die subjektiv geklagten Beschwerden des Klägers zwar im Wesentlichen auf die degenerativen Veränderungen der HWS zurückzuführen sind, diese Beschwerden aber durch die unfallursächliche Traumatisierung hervorgerufen wurden und ohne das Unfallereignis stumm geblieben wären. Eine derartige unfallbedingte Entstehung des Krankheitsbildes, wie sie Prof. Dr. P. wohl unterstellt, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Von einer Verschlimmerung im Rechtssinne - wie sie Prof. Dr. P. in seinem Gutachten zugrundelegt - kann ohnehin nicht gesprochen werden, da ein verschlimmerungsfähiges Krankheitsbild nicht vorgelegen hat, nachdem der Kläger nach eigenen Angaben vor dem Unfall beschwerdefrei war.
Prof. Dr. P. hat sich im Übrigen in keiner Weise mit der Problematik auseinandergesetzt, dass der Unfall vom 23.10.2000 als unersetzliches Ereignis für das Auftreten der weitergehenden Beschwerden angesehen werden müsste, um ihn als wesentliche Teilursache berücksichtigen zu können. Der Gutachter selbst führt hierzu nur aus, dass sich Bandscheibenschädigungen im Halswirbelsäulenbereich ohne entsprechende Traumatisierung über Jahrzehnte stumm verhalten können und keinen Anlass zu Beschwerden geben.
Auf welcher Grundlage Prof. Dr. P. den Schluss zieht, dass das Unfallgeschehen vom 23.10.2000 eine solche (unersetzliche) Traumatisierung darstellt, die nicht mehr als "Gelegenheitsursache" angesehen werden kann, und damit als wesentliche Teilursache in Betracht käme, führt er jedoch nicht aus. Insbesondere äußert er sich nicht dazu, welche strukturellen morphologischen bzw. funktionellen Befunde für eine wesentliche Teilursache sprechen, die er - im Rechtssinne unzutreffend - als "richtungsgebende Verschlimmerung" bezeichnet, so dass seine Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann.
Es kommt auch keine Höherbewertung der MdE nach § 56 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in Betracht. In diesem Zusammenhang werden bei der Bemessung der MdE Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger jedoch nicht vor, worauf bereits das SG hingewiesen hat. Der Kläger ist nach den Feststellungen aller Gutachter nach wie vor in der Lage, seine selbständige Tätigkeit als Malermeister auszuüben, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf, dass besondere berufliche Kenntnisse nicht schon dann beeinträchtigt sind, wenn ein Lehrberuf nicht mehr ausgeübt werden kann, worauf die Beklagte in zutreffender Weise abgestellt hat.
Nachdem im Ergebnis die Berufung zurückzuweisen ist, hat der Kläger mangels Erfolges in der Hauptsache auch keinen Anspruch auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat 29.06.2006 L 10 U 3308/03
Urteil
Leitsatz
Altes Recht der RVO bleibt bei Renten in der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann anwendbar, wenn unter der Geltung der RVO einmal durch Bescheid entschieden wurde. Dies gilt unabhängig davon, welches Schicksal dieser Bescheid nahm, ob ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10, ein Verfahren nach § 48 SGB 10 oder wegen einer Verschlechterung (aber - weil ursprünglich die Leistung versagt wurde - unabhängig von § 48 SGB 10) ein "originäres" Verfahren durchgeführt wird und ob sich der geltend gemachte Leistungsanspruch jeweils (auch) auf Zeiträume vor oder ab dem 1.1.1997 bezieht. (Rn.27)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 21. August 1991.
Der am ...1944 geborene Kläger, der als selbständiger Bauunternehmer und Geschäftsführer der A. K. GmbH bei der Beklagten versichert war, stürzte am 21. August 1991 bei Maurerarbeiten an einem Neubau etwa 6,10 m ab. Er kam zunächst mit dem Rücken auf einem Sparren auf, überschlug sich, stürzte dann weiter, schlug auf einem Stromkasten auf und kam dann zu ebener Erde zu liegen.
Bei der stationären Aufnahme im Zentrum für Traumatologie und Orthopäde, I.-G. , F. , am Unfalltag fanden sich u. a. eine Schädelverletzungen ohne Bewusstseinsverlust mit Hautwunden unter den Haaren, Verletzungen des Brustkorbes mit Bruch der siebenten bis zehnten linken Rippe, ein kleiner linker Hemothorax und eine globale Hypoventilation, ein Bruch mit Verrenkung des Th 12 über L 1, eine Lähmung des linken Beines ohne Gefühlsverlust bei normalem Aftertonus, keine Schmerzhaftigkeit der Bauchhöhle, ein Bruch des rechten Schulterblattes sowie eine Verletzungen an Knie und Wade links. Wegen des Weiteren Aufnahmebefundes wird auf das Attest des Dr. T. vom 9. September 1991 verwiesen. Es folgten weitere stationären Behandlungen und Untersuchungen, u. a. im Kreiskrankenhaus A. , der S.-klinik Bad K. und in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Ludwigshafen. Wegen der erhobenen Befunde wird auf die in den Akten enthaltenen Berichte verwiesen.
Obwohl der Kläger sich nicht mehr in der Lage sah, als Bauunternehmer zu arbeiten, strebte er auch nach Beratung durch den Berufshelfer keine Arbeitnehmertätigkeit an und verzichtete auf die Einschaltung des Arbeitsamtes (Berufshilfebericht vom 11. Dezember 1992). Er wollte erst eventuelle Ansprüche auf Verletztenrente, auch gegenüber einer privaten Versicherung, klären. Da er über Mieteinnahmen verfügte, sah er keine finanzielle Notwendigkeit, zu arbeiten. Sein Bauunternehmen gab er in der Folge auf und beschränkte sich insoweit auf die Vermietung seiner Baumaschinen.
Prof. Dr. W. erstattete am 12. Januar 1993 ein Rentengutachten aufgrund dessen die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 1993 ab 1. Januar 1993 eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. gewährte. Hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen wird auf den Bescheid verwiesen.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit welchem dieser eine höhere Rente erstrebte und nach Einholung eines weiteren Rentengutachtens des Prof. Dr. W. (Folgen des Arbeitsunfalls jetzt noch: Einschränkung der Drehbeweglichkeit im BWS- und LWS Bereich, Minderung der paravertebralen Muskulatur insbesondere im BWS-Bereich, <näher beschriebene> Narbenbildung, in guter Stellung knöchern konsolidierte LWK-Fraktur; unfallchirurgisch bedingte MdE 10 v.H.), eines internistischen Gutachtens des Dr. R. (keine Verletzungen der Bauchorgane im Sinne eines stumpfen Brauchtraumas; Unfallfolgen: kombinierte Ventilationsstörung bei nur geringfügig reduzierten Messwerten der dynamischen und statischen Lungenfunktionsparameter; unfallbedingte MdE unter 10 v.H.) sowie der Stellungnahme von Prof. Dr. W. (Gesamt-MdE 10 v.H.) setzte die Beklagte nach Anhörung die Rente ab 1. Oktober 1993 auf 10 v.H. der Vollrente herab und bewilligte eine entsprechende - gestützte - (Arbeitsunfall vom 10. September 1965, wegen dessen der Badische Gemeindeunfallversicherungsverband eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. gewährte) Dauerrente (Bescheid vom 17. August 1993, Widerspruchsbescheid vom 30. September 1993). Hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen wird auf den Bescheid vom 17. August 1993 verwiesen.
Im anschließenden Klageverfahren S 1 (7) U 1921/93 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erstatteten der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wu. (ausgeheilte Lähmung des linken Beines, „denkbar“ durch den Unfall infolge von Druck auf den Peronäus entstanden, von der Folgen aber nicht mehr feststellbar seien; Sensibilitätsstörung am linken Bein seien nicht dem traumatisierten WS-Gebiet zuzuordnen; keine MdE auf neurologischem Fachgebiet) der Chirurg Dr. B. (wegen beträchtlicher Einschränkung der Rumpfbeugefähigkeit nach links und deutlich eingeschränkter Überstreckfähigkei t sowie mäßig eingeschränkter Beugefähigkeit MdE auf chirurgischem Fachgebiet 20 v.H.) und - auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - der Orthopäde Prof. Dr. H. (MdE 20 v.H.) Sachverständigengutachten. Der Kläger nahm ein von der Beklagten abgegebenes Teilanerkenntnis (Gewährung einer Rente nach einer MdE um 20 v.H. über den 30. September 1993 hinaus als Dauerrente) an und seine Klage im Übrigen zurück. In Ausführung dessen anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 10. August 1995 als Unfallfolgen „Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule am dorso-lumbalen Übergang nach unter Fehlstellung verheiltem Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers, linksseitige Bauchwandschwäche und Belüftungsstörungen des linken Lungenflügels nach unter Fehlstellung verheilten Brüchen der 9. und 10. Rippe links mit noch einliegendem Osteosynthesematerial; Fußheberschwäche links; reizlose Narbenbildungen im Übergangsbereich zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule sowie auf der linken Brustkorbseite“ und gewährte eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. auf Dauer über den 30. September 1993 hinaus. Nicht Unfallfolgen seien u. a. eine Stoffwechselstörung, ein Übergewicht mit Schwäche der Rumpfmuskulatur, eine beginnende Hüftarthrose beidseits, Krampfaderbildung rechts und Spreizfüße. Dieser Bescheid wurde bindend.
Am 26. August 1997 beantragte der Kläger die Gewährung höherer Rente. Die Schmerzen seien schlimmer geworden und wegen neurologischer Ausfälle sei er wiederholt gestürzt.
Nach Eingang weiterer ärztlicher Äußerungen (u.a. Gutachten des Dr. von L. für eine private Versicherung, CT-Berichte, Berichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch.[Residualsyndrom nach Polytrauma mit inkompletter Peroneusparese links, kein Hinweis auf radikuläre Ausfälle]) und gestützt auf ein Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. W. mit abschließender Stellungnahme (keine wesentliche Veränderung der Unfallfolgen und der MdE) lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Rente ab (Bescheid vom 28. August 1998 und Widerspruchsbescheid vom 8. März 1999).
Deswegen hat der Kläger am 7. April 1999 Klage beim SG erhoben.
Nachdem die Beklagte einen Antrag (sinngemäß geltend gemacht mit Schriftsatz vom 23. März 2000) auf Überprüfung der Entscheidung vom 9. März 1993, mit dem der Kläger eine Erhöhung der Rente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit erstrebt hat, mit Bescheid vom 10. Juli und Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2000 abgelehnt und der Kläger deswegen gleichfalls Klage (Az. S 9 U 3349/00) erhoben hat, hat das SG beide Verfahren durch Beschluss vom 8. Januar 2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat einer Verschlimmerung der Unfallfolgen und die weitere Erhöhung der MdE unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit geltend gemacht. Er hat hierzu u.a. ein in einem Verfahren wegen Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz von Dr. W. erstattetes Gutachten vorgelegt. Die Beklagte habe nicht die extreme Schmerzbelastung berücksichtigt.
Das SG hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Dr. B. , des Unfallarztes Dr. N. und des Orthopäden
Priv.-Doz. Dr. G.-Z. sowie - von Amts wegen - des Orthopäden Prof. Dr. H. eingeholt. Dr. Dr. B. ist zum Ergebnis gelangt, gegenüber den dem Bescheid vom 10. August 1995 zugrunde liegenden Befunden sei keine wesentliche Änderung eingetreten und die unfallbedingte MdE sei auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet mit 10 v. H. zu bewerten. Dr. N. ist zum Ergebnis gelangt, es sei eine Verschlimmerung der WS-Symptomatik eingetreten. Durch die Fehlstatik der WS seien vorzeitige Costotransversalgelenksarthrosen auch hinsichtlich der Rippenfrakturen eingetreten, die zu Atemschmerzen und Dispnoe führten. Auch sei es zur Ausbildung der Hüftarthrosen gekommen. Die unfallbedingte MdE betrage unter Einbeziehung einer MdE auf neurologischem Gebiet und „sämtlicher unfallbedingter Dauerschäden“ 40 v. H. Prof. Dr. H. hat im Wesentlichen ausgeführt, ein Vorwölben der Bauchdecke auf der linken Seite beim Pressen sei nur minimal erkennbar. Bewegungseinschränkungen der WS bestünden nur noch am thoracolumbalen Übergang in mäßigem Ausmaß. Eine Verspannung der Rückenstreckermuskultur sei nicht mehr nachweisbar. Er schätze die MdE unter Berücksichtigung aller übrigen internistischen und nervenärztlichen Befunde unverändert mit 20 v.H. ein. Eine mittelbare oder unmittelbare Verschlimmerung der Unfallfolgen seien nicht erkennbar. Priv.-Doz. Dr. G.-Z. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt im Bereich der WS sei allenfalls eine geringgradige Zunahme der Funktionseinschränkungen ohne Erhöhung der MdE festzustellen. Nicht berücksichtigt sei allerdings bisher eine Bauchwandlücke, die fortgeschritten erscheine und eine MdE um 10 v. H. bedinge, was zu einer Gesamt-MdE um 30 v.H. führe. Prof. Dr. H. habe nur eine Eindellung festgestellt, nun sei dagegen eine Bauchwandhernie mit reponierbarem Bruchinhalt feststellbar, die nach dem 24. Februar 2002 eingetreten sein müsse, wobei nach den Angaben des Klägers von der Verschlimmerung ab 1. Juli 2002 auszugehen sei.
Die Beklagte ist unter Vorlage einer Stellungnahme des Orthopäden Dr. M. der Einschätzung von Dr. N. entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der Kläger sich an Berufshilfemaßnahmen nicht interessiert gezeigt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Gerichtsbescheides verwiesen.
Gegen den am 21. Juli 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. August 2003 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, eine Cauda-Conus-Schädigung führe zu einer verminderten Gehstrecke und häufigem Stolpern und Stürzen, was Dr. Dr. B. nicht berücksichtigt habe. Prof. Dr. H. habe die verminderte Beatmung der linken Lungenflügels nicht ausreichend gewürdigt. Atembeschwerden träten bei geringer Anstrengung auf. Er habe auch die neurologischen Beschwerden nicht berücksichtigt. Hierzu hat er Äußerungen des Priv.-Doz. Dr. G.-Z. vorgelegt sowie des Lungenfacharztes Dr. Z. und des Radiologen Dr. G. .
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1999 sowie des Bescheides vom 10. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2000 zu verurteilen, den Bescheid vom 9. März 1993 teilweise zurückzunehmen und ihm ab 1. Januar 1996 höhere Verletztenrente als nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten des Dr. K. und ein pneumologisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. M.-Q. eingeholt. Dr. K. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Zustand nach knöchern vollständig konsolidierter Fraktur des 1. LWK mit Höhenminderung des Bandscheibenraumes zwischen dem 12. BWK und 1. LWK bedinge unter der Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung und belastungsabhängiger Schmerzen eine MdE um 10 v.H. Die konsolidierte Rippenserienfraktur mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen bei tiefer Atemexkursion bedinge ebenfalls eine MdE um 10 v.H. und die muskuläre Brustwandschwäche mit linksseitiger Narbenhernie bedinge eine MdE um gleichfalls 10 v.H. Die Sensiblitätsstörungen im Bereich der linken unteren Extremität sowie die Zehenheberschwäche links bedingten eine MdE von weniger als 10 v. H. Hieraus ergebe sich eine Gesamt-MdE um 20 v.H., da sich die genannten Unfallfolgen auf unfallchirurgischem Gebiet überlappten. Abgesehen von einer geringen Progredienz der muskulären Brustwandschwäche links sei keine wesentliche Änderung zu den Untersuchungsbefunden von Prof. Dr. H. festzustellen. Diese erhöhe die Gesamt-MdE allerdings nicht auf 30 v. H., sondern allenfalls auf 25 v. H. Prof. Dr. M.-Q. ist zum Ergebnis gelangt, eine pulmonale Leistungslimitierung liege nicht vor und eine Verschlimmerung gegenüber den Untersuchungsbefunden des Dr. R. im Jahr 1993 sei nicht feststellbar. Da der Kläger glaubhaft über Angst bei körperlicher Betätigung unkontrolliert zu fallen, klage, die Angst eine körperliche Belastung verhindere und zur Adipositas führe, sehe er weiteren Abklärungsbedarf. Die Gesamt-MdE hat Prof. Dr. M.-Q. mit 20 v. H. bewertet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Verletztenrente unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 9. März 1993 oder wegen Eintritt einer wesentlichen Verschlimmerung.
Soweit der Kläger geltend macht, bereits bei der ersten Rentenbewilligung wäre von einer höheren MdE auszugehen gewesen und insofern die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 9. März 1993 beansprucht, richtet sich dieses Begehren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Soweit der Kläger insofern geltend macht, die Beklagte hätte unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit eine höhere Rente bewilligen müssen, richtet sich der geltend gemachte Anspruch auch nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 nach den bis dahin geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Denn nach § 212 SGB VII gilt das neue Recht grundsätzlich erst für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind. Einer der Ausnahmetatbestände nach §§ 213 ff. SGB VII ist nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für § 214 Abs. 3 SGB VII. Nach dieser Regelung gelten die Vorschriften des SGB VII über Renten auch für Versicherungsfälle, die nach dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1997) erstmals festzusetzen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Rente des Klägers bereits unter der Geltung der RVO erstmals festzusetzen war und festgesetzt wurde (Bescheid vom 9. März 1993).
Nach § 581 Abs. 2 RVO sind bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
Eine Erhöhung der Rente wegen unfallbedingter beruflicher Nachteile erfolgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. u. a. BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 6 m.w.N.) wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Hierzu hat das BSG (vgl. u. a. BSG, a.a.O. m.w.N.) entschieden, dass wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist, insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch der Erwerb einer günstigen Stellung im Erwerbsleben durch die bisher verrichtete Tätigkeit sind. Hieraus und aus den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE ergeben, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann, wobei die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles dabei nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind (BSG, a.a.O m.w.N). Verfügt der Verletzte über sonstige Fähigkeiten, die geeignet sind, die unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nutzbaren besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen auszugleichen, kommt eine Erhöhung der MdE nicht in Betracht, sofern dem Verletzten die Nutzung dieser Fähigkeiten zugemutet werden kann, einschließlich der zumutbaren Aneignung solcher Fähigkeiten durch eine Umschulung (BSG, a.a.O. m.w.N.).
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien ist die unfallbedingte MdE des Klägers nicht wegen Vorliegens einer besonderen beruflichen Betroffenheit zu erhöhen. Das im Berufungsverfahren in dieser Weise nicht mehr erhobene Vorbringen, der Kläger habe besondere berufliche Fähigkeiten, deren Nutzung ihn in Folge des Unfalles nicht mehr möglich sei, dadurch erworben, dass er an der „Schnittstelle“ zwischen selbständigem und Arbeitnehmer gearbeitet habe, rechtfertigt hier eine Erhöhung der Rente nicht. Es kann dahinstehen, ob eine Tätigkeit als selbstständiger Maurermeister dem Kläger dauerhaft eine hervorgehobene berufliche Position verschafft hatte, es sich um eine spezielle berufliche Tätigkeit handelte und eine besondere Härte wegen der Dauer der Ausübung der Tätigkeit anzunehmen ist und er wirtschaftliche Nachteile erlitten hat (wozu nichts vorgetragen ist und was auch mit Blick auf die aufgenommene Vermietungstätigkeit bezüglich seiner Baumaschinen nicht erkennbar ist). Denn jedenfalls wäre im Hinblick auf sein Alter und gerade auch seinen Lebenslauf als Handwerksmeister und selbstständiger Kleinunternehmer eine berufliche Umorientierung zumutbar und voraussichtlich auch Erfolg versprechend gewesen. Gleichwohl hat er gemäß dem Berufshilfebericht vom 11. Dezember 1992 im Alter von 48 Jahren auf eine auf seiner Ausbildung und bisherigen Berufstätigkeit aufbauenden Umschulung oder sonstige Berufshilfemaßnahmen und die Einschaltung des Arbeitsamtes ausdrücklich verzichtet, da er aufgrund sonstiger Einkünfte wirtschaftlich abgesichert war und zunächst Versicherungsleistungen, auch einer privaten Versicherung, in Anspruch nehmen wollte. Dass er zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Antrag im Jahr 2000 auf Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit Interesse an einer Wiedereingliederung und zu einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme hatte, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Angesichts dessen hat er ihm zumutbare Möglichkeiten, seine bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten - mit Unterstützung der Berufshilfe - zu nutzen, nicht wahrgenommen bzw. abgelehnt. Damit kommt eine Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nicht in Betracht.
Soweit der Kläger geltend macht, infolge einer Verschlimmerung der Unfallfolgen habe er Anspruch auf höhere Verletztenrente, richtet sich sein Begehren nach § 48 SGB X. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Als wesentliche Änderung kommt hier die vom Kläger mit dem Antrag vom 26. August 1997 geltend gemachte Verschlimmerung der Unfallfolgen in Betracht.
Auch im Zusammenhang mit der Frage einer wesentlichen Änderung ist altes Recht anzuwenden. Insbesondere ist der Ausnahmetatbestand des § 214 Abs. 3 SGB VII nicht erfüllt.
Unter „erstmals festzusetzen“ ist nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, B 2 U 1/00 R) sogar eine Rente völlig ablehnende Entscheidung zu verstehen, sodass es für die Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts ausschließlich darauf ankommt, ob die erste tatsächliche Entscheidung über die Leistung durch Bescheid - gleich welchen Inhalts und unabhängig vom späteren Schicksal des Bescheids (bestandskräftig oder geändert) - bis zum 31. Dezember 1996 erfolgte (BSG, a.a.O.). Der Senat hat deshalb bereits mit Urteil vom 26. Januar 2006, L 10 U 300/05 entschieden, dass altes Recht weiter anzuwenden ist, wenn vor dem 1. Januar 1997 ein Rentenanspruch abgelehnt wurde und auf der Grundlage von noch unter Geltung der RVO eingetretenen Veränderungen später, nach dem 31.12.1996, ein Rentenanspruch auch für die Vergangenheit geltend gemacht wird. Nichts anderes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - ursprünglich ein Rentenanspruch anerkannte wurde und später dann - wegen einer behaupteten Verschlimmerung, die unter der Geltung neuen Rechts eingetreten sein soll - ein höherer Rentenanspruch streitig wird. Denn auch hier wurde - und zwar im Sinne einer dem Kläger positiven, weil Rente gewährenden Entscheidung - der Rentenanspruch zuvor noch unter der Geltung der RVO festgesetzt. Wie der Fall zu beurteilen ist, wenn eine Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nach dem 31. Dezember 1996 erging, aber vorher hätte ergehen können, bleibt offen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass altes Recht jedenfalls dann anwendbar bleibt, wenn unter der Geltung der RVO einmal durch Bescheid entschieden wurde. Dies gilt unabhängig davon, welches Schicksal der Bescheid nahm, ob ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X (s.o.), ein Verfahren nach § 48 SGB X oder wegen einer Verschlechterung (aber - weil ursprünglich die Leistung versagt wurde - mangels vorliegendem Dauerverwaltungsakt unabhängig von § 48 SGB X) ein „originäres“ Verfahren durchgeführt wird und ob sich der geltend gemacht Leistungsanspruch jeweils (auch) auf Zeiträume vor oder ab dem 1. Januar 1997 bezieht.
Es bleibt daher im vorliegenden Fall bei dem sich aus § 212 SGB VII ergebenden Grundsatz, dass die bisherigen Vorschriften der RVO über Rentenleistungen auf Fälle, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII eintraten, weiterhin anzuwenden sind.
Bei der Feststellung der MdE ist eine Änderung i. S. des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich, wenn sie mehr als fünf v. H. beträgt und - bei Renten auf unbestimmte Zeit - länger als einen Monat andauert (Ricke in Kasseler Kommentar, Stand bis 31. Dezember 1996 zu § 581 RVO Rdnr. 34).
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (so jetzt ausdrücklich § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, mit dessen Inkrafttreten die früheren Kriterien zur Bemessung der MdE nach der RVO keine Änderung erfahren haben). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.
Gemessen daran rechtfertigen die beim Kläger vorliegenden Unfallfolgen auch keine MdE um mehr als 20 v. H. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus den vorliegenden Gutachten von Prof. Dr. W. , Prof. Dr. H. , Dr. K. und Prof. Dr. M.-Q. sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. Dr. B. . Danach ist gegenüber den im früheren Rechtsstreit S 1 (7) U 1921/93 vor dem SG eingeholten Gutachten die zum Bescheid vom 10. August 1995 geführt haben, eine wesentliche Änderung nicht eingetreten und die unfallbedingte MdE unverändert mit 20 v. H. zu bewerten.
Wesentliche Änderungen im Sinne einer Verschlimmerung sind auf neurologischem Gebiet nicht feststellbar. Im Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wu. vom 27. Juli 1994 ist eine unfallbedingte MdE nicht festgestellt. Gleichwohl wurde eine Fußheberschwäche links im Bescheid anerkannt und berücksichtigt, welche allerdings bei späteren Untersuchungen nicht mehr zu verifizieren war. Zwar hat Dr. Sch. am 13. Februar 1998 noch eine inkomplette Peronäusparese links angegeben. Doch ergibt sich daraus im Vergleich mit den den Bescheid vom 10. August 1995 und dem vorausgegangenen Anerkenntnis sowie den diesem zu Grunde liegenden Gutachten keine wesentliche Änderung. Dies folgt sowohl aus dem Gutachten von Prof. Dr. W. und dessen abschließender Stellungnahme wie auch aus dem auf Antrag des Klägers vom SG eingeholten Gutachten des Dr. Dr. B. , der auf neurologischem Fachgebiet aufgrund der dem Bescheid vom 10. August 1995 zugrunde liegenden Befunde eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung verneint hat. Eine Verschlimmerung liegt danach nicht vor. Auch handelt es sich nicht um eine Fußheberschwäche sondern (lediglich) um eine Zehnheberschwäche 1 bis 5 mit peripheren Sensibilitätsstörungen der linken unteren Extremität. Soweit hierfür Dr. Dr. Bernsdorf allerdings eine MdE um 10 v. H. ansetzt, folgt der Senat dem nicht, da keine Funktionseinschränkungen beschrieben sind, die eine MdE um 10 v. H. tragen könnten. Nicht unfallbedingt sind - so Dr. Dr. B. , dem insoweit zu folgen ist - die radikulären Reizerscheinungen S 2 bis S 5 beidseits, eine angedeutete Serratusschwäche rechts, leichtere cerebellare Koordinierungsstörungen, eine Trapeziusathrophie links sowie eine latente Halbseitensymptomatik rechts mit positiven Pyramidenzeichen. Diese unfallunabhängigen Leiden erklären auch die vom Kläger geltend gemachten Stürze. Auf neurologischem Gebiet ist eine Verschlimmerung auch durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Dr. W. nicht belegt. Dieses äußert sich zum einen zum Grad der Behinderung (GDB) nach dem Schwerbehindertenrecht, dessen Bemessung nach anderen Kriterien erfolgt, als die Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung, zum anderen ist darin nicht zwischen Unfallfolgen und unfallunabhängigen Leiden differenziert.
Auf chirurgischem Gebiet ist gleichfalls keine Verschlimmerung feststellbar und die MdE unverändert mit 20 v. H. zu bewerten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des Dr. K. . Danach bedingen die LWK-1-Fraktur mit Bandscheibenhöhenminderung und Schmerzzuständen eine MdE um 10 v. H. die teilweise in Fehlstellung konsolidierte Serienfraktur der Rippen 6 bis 10 mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen bei tiefer Atemexcursion eine MdE um 10 v. H. und die Brustwandschwäche mit Narbenhernie eine MdE um 10 v. H. Schlüssig und überzeugend für den Senat hat Dr. K. darauf hingewiesen, dass sich diese einzelnen Funktionseinschränkungen teilweise überschneiden und insgesamt lediglich eine MdE um 20 v. H. bedingen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Bewertung von Prof. Dr. H. und Prof. Dr. W. . Soweit hiervon abweichend Dr. N. die MdE mit insgesamt 40 v. H. bewertet, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Durch sein Gutachten ist weder eine wesentliche Änderung belegt, noch rechtfertigen sich Unfallfolgen mit einer MdE um insgesamt 40 v. H. Wie Dr. M. in der von der Beklagten vorgelegten und als qualifizierten Beteiligtenvortrag verwertbaren Stellungnahme zutreffend ausführt, hatte Prof. Dr. H. bereits eine frakturbedingte Kyphosierung berücksichtigt und ergeben die Aufnahmen des Dr. N. allenfalls eine angedeutete Kyphosierung. Des Weiteren hat Dr. N. nicht schlüssig und überzeugend begründet, dass durch die Wirbelsäulenfehlstatik eine Arthrose der Costotransversalgelenke aufgetreten ist, denn wenn sie auf die Rippenfrakturen zurückgehen würden, müssten sie einseitig sein. Auch vermag der Senat einen Zusammenhang der Hüftarthrose mit der Wirbelfraktur nicht festzustellen. Des Weiteren ist die Fußheberteillähmung anerkannt und in die MdE-Bewertung eingeflossen und hat sie sich laut Dr. Dr. B. nicht verschlechtert, weswegen sie nicht erhöhend berücksichtigt werden kann. Auch hat bereits Prof. Dr. H. eine aufgehobene Entfaltbarkeit der Brustwirbelsäule festgestellt, weswegen eine Änderung hinsichtlich der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule nicht feststellbar ist. Des Weiteren hat Dr. N. - zu Unrecht - eine MdE auf neurologischem Gebiet von 10 v. H. einbezogen und die teilweisen Überschneidung der einzelnen Unfallfolgen (siehe Dr. K. ) nicht hinreichend berücksichtigt. Die Einwände von Dr. M. gegen das Gutachten von Dr. N. sind überzeugend. Auch Prof. Dr. H. hat sich dem angeschlossen und eine Verschlimmerung verneint. Im Übrigen hat auch der auf Antrag des Klägers weiter gehörte Priv.-Doz. Dr. G.-Z. eine wesentliche Zunahme der Funktionseinschränkung im Bereich der WS ausdrücklich verneint und auch keine eine Erhöhung rechtfertigende Veränderung im Bereich der knöchernen Überbauung von 7. bis 10. Rippe gesehen. Soweit er gleichwohl eine Erhöhung der MdE auf 30 v.H. mit einer von ihm gesehenen fortschreitenden Bauchwandhernie begründet, sind seine Ausführungen nicht überzeugend. Dies schon deshalb, weil er von einer Verschlimmerung zum 1. Juli 2002 unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers ausgeht und annimmt, die Untersuchung des Prof. Dr. H. sei im Februar 2002 erfolgt, dessen Befunderhebung aber vom September 2002 datiert. Soweit er in seiner vom Kläger vorgelegten ergänzenden Stellungnahme eine Überschneidung der oben beschriebenen Unfallfolgen bestreitet, ist er durch das Gutachten von Dr. K. widerlegt.
Im Übrigen ist auch hinsichtlich der internistischen Funktionseinschränkungen eine wesentliche Änderung im Vergleich zu den Befunden, die dem Anerkenntnis und dem Bescheid vom 10. Oktober 1995 zugrunde lagen, nicht feststellbar. Dies deshalb, weil Prof. Dr. M.-Q. eine wesentliche pulmunale Leistungslimitierung nicht festzustellen vermocht und ausdrücklich eine Verschlimmerung gegenüber den Befunden aus dem Jahr 1993, die dem Gutachten von Dr. R. zu Grunde lagen, verneint hat. Entgegen der Ansicht des Klägers hat im Übrigen auch Dr. R. eine kombinierte Ventilationsstörung bei geringfügig reduzierten Messwerten für die dynamischen und statischen Lungenfunktionsparameter festgestellt und die MdE mit unter 10. v. H. bewertet. Ein Widerspruch hierzu ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - aus dem Gutachten von Prof. Dr. M.-Q. nicht, der eine leichtgradige bzw. beginnende restriktive Ventilationsstörung erhoben und eine Verschlimmerung verneint hat. Demzufolge ist auch auf internistischem Fachgebiet keine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen feststellbar.
Soweit Prof. Dr. M.-Q. als Ursache der geringfügigen restriktiven Ventilationsstörung die Übergewichtigkeit des Klägers angeführt hat, ist - abgesehen davon, dass die Ventilationsstörung ohnehin, wie dargelegt, zu keiner relevanten MdE, auch hinsichtlich der Gesamt-MdE führt - darauf hinzuweisen, dass dieses zur Überzeugung des Senats nicht wesentlich auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist. Der Kläger führt die Adipositas zwar darauf zurück, dass er wegen der Unfallfolgen unter Bewegungsmangel leidet, doch erscheint die Gewichtszunahme nicht wesentlich durch die Unfallfolgen bedingt. Eine Gewichtszunahme hat zunächst alimentäre Ursachen. Wenn die Bewegung und das Ausmaß der sportlichen Betätigung auch unfallbedingt reduziert worden sein sollte, steht gleichwohl das Ernährungsverhalten, das dann anzupassen wäre, als maßgebliche Ursache für eine Gewichtszunahme im Vordergrund. Außerdem bestand schon gemäß dem Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Ludwigshafen vom 3. Juni 1992 eine unfallunabhängige Fettstoffwechselstörung und wurden nach dem Ausführungsbescheid vom 10. August 1995 das damals vorliegende Übergewicht mit Schwäche der Rumpfmuskulatur als Unfallfolgen abgelehnt. Eine wesentliche Verschlimmerung ist überdies insoweit nicht feststellbar.
Soweit Prof. Dr. M.-Q. die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt hat, hat der Senat hierzu keine Veranlassung gesehen, denn eine wesentliche Erkrankung von Krankheitswert ist weder dargetan, noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere hat Dr. Dr. B. in seinem nervenärztlichen Gutachten insoweit keine Störungen festgestellt. Der Kläger hat sich auch zu keinem Zeitpunkt in psychiatrische oder psychologische Behandlung begeben.
Da somit weder eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen (von mehr als 5 v.H.) feststellbar ist, noch eine Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zu erfolgen hat, hat das SG zu Recht die Klagen abgewiesen. Die Berufung ist deswegen zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
 
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat 30.06.2006 L 5 B 3/05 SB SF
Beschluss
Leitsatz
1. Der Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG der Staatskasse auferlegt werden, ist für den Vertreter der Staatskasse mit der Beschwerde anfechtbar. (Rn.15)
2. Die Kostenübernahme nach § 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung klägerischen Verhaltens. Hat das Gutachten keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte erbracht, führt auch die daraufhin erklärte Klagerücknahme nicht zu einer für den Kläger positiven Kostenentscheidung nach § 109 SGG. (Rn.19)
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 21.Februar2005 wird aufgehoben.
Der Kläger trägt die Kosten des von dem Sachverständigen Dr. F. (G.) gemäß §109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstatteten Gutachtens endgültig.
Gründe
I. Das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Klageverfahren betraf den Anspruch des Klägers auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. März 2003 hatte das Sozialgericht (SG) Hildesheim den Arzt für Chirurgie und Orthopädie Prof. Dr. H. als Sachverständigen gehört, der den Kläger vor der Sitzung untersucht hatte. In der Gesamtschau ergab sich, so Prof. Dr. H., orthopädisch-chirurgisch unverändert ein Grad der Behinderung (GdB) von 40, wie ihn die Versorgungsverwaltung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren angenommen hatte. Das SG vertagte den Rechtsstreit und holte von dem Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. I. von Amts wegen das Gutachten vom 9. August 2003 ein. Die von ihm festgestellte gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit bewertete der Gutachter mit einem GdB von 10.
Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens holte das SG von Amts wegen das weitere orthopädische Gutachten des Dr. J. vom 12. Juli 2004 ein. Den Gesamt-GdB stufte Dr. J. mit 40 ein.
Auf die Anfrage des SG an den Bevollmächtigten des Klägers, ob die Klage in Kenntnis des Gutachtenergebnisses noch fortgeführt werde und auf den gerichtlichen Hinweis auf § 109 SGG beantragte der Kläger Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG von dem Facharzt für Chirurgie Dr. F., das dieser nach Einzahlung eines Kostenvorschusses unter dem 21. Dezember 2004 erstattete. Dr. F. erklärte, mit den Vorgutachtern Prof. Dr. H. und Dr. J. in der Bewertung des Gesamt-GdB mit 40 überein zu stimmen.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2005 nahm der Kläger daraufhin die Klage zurück mit dem gleichzeitigen Antrag, die Kosten des nach § 109 SGG von Dr. F. eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten habe wesentlich zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Zwar sei der Sachverständige letztlich nicht zu einem den Klageanspruch tragenden Ergebnis gekommen. Gleichwohl sei es ihm hierdurch leichter gefallen, die Klage zurückzunehmen.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2005 hat das SG die durch die Anhörung des Dr. F. entstandenen Kosten sowie die baren Auslagen und den Zeitverlust des Klägers als Gerichtskosten auf die Staatskasse übernommen. Das Gutachten habe zur weitergehenden Klärung des medizinischen Sachverhalts und schließlich zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits geführt und sei daher für das Verfahren erforderlich und fördernd gewesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen am 11. März 2005 Beschwerde eingelegt. Der hier nach § 109 SGG beauftrage Gutachter habe im Ergebnis mit den Vorgutachtern überein gestimmt. Das Gutachten habe keine neuen entscheidungserheblichen Befunde erbracht und im Ergebnis auch nicht zum Klageerfolg geführt. Deshalb habe der Kläger die Kosten endgültig selbst zu tragen. Im Übrigen hält die Bezirksrevisorin die Landeskasse für beschwerdeberechtigt und stützt sich hierfür u.a. auf Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg.
Die Bezirksrevisorin beantragt,
den Beschluss des SG Hildesheim vom 21. Februar 2005 aufzuheben und den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG erstatteten Gutachtens des Dr. F. auf die Staatskasse abzulehnen.
Der Kläger beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass der den Gutachtenauftrag nach § 109 SGG zugrunde liegende Beweisbeschluss gegenüber der Vorbegutachtung durch Dr. J. eine ergänzende Frage enthalten habe, nämlich welche und inwiefern die Gesundheitsstörungen die Belastungsfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben einschränkten. Letztendlich habe das Gutachten von Dr. F. zur weitergehenden Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen, was schließlich zur Klagerücknahme geführt habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LSG zur Entscheidung vorgelegt. Im Nichtabhilfebeschluss heißt es: Das Gutachten des Dr. F. habe den medizinischen Sachverhalt aus Sicht des Gerichts weiter aufgeklärt und auf eine weitere Grundlage gestellt, so dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung die gegen das von Amts wegen eingeholte Gutachten erhobenen Einwendungen nunmehr aus Sicht zweier unabhängiger Mediziner habe widerlegen können. Dies habe zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits geführt, der ansonsten hätte ausgeurteilt werden müssen.
Dem Beschwerdeverfahren hat die Prozessakte zugrunde gelegen; auf ihren Inhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
II. Der Beschluss des SG vom 21. Februar 2005 war auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin aufzuheben.
Die Bezirksrevisorin ist beschwerdeberechtigt. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 1982 - L 10/Ko 48/83 B - und vom 7. Oktober 1982 - L 10/Ko 108/82 B - an, denen das Hessische Landessozialgericht im Beschluss vom 11. Dezember 1984 - L 3/B-4/84 - gefolgt ist. Dem Beschwerderecht des Vertreters der Staatskasse steht weder das Gewaltenteilungsprinzip entgegen noch die grundsätzliche Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Zu Recht hat die Vertreterin der Staatskasse die Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens auf die Staatskasse beanstandet.
Eine Kostenübernahme kann nur dann erfolgen, wenn das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Meyer-Ladewig, SGG, § 109 Rn. 16 m.w.N.). Die im Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung ist im Beschwerdeverfahren voll nachprüfbar (vgl. hierzu auch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2003 - L 10 U 964/03 KO-B/L 10 U 2023/01 KO-B).
Das Gutachten des Dr. F. hat die Sachverhaltsaufklärung n i c h t wesentlich gefördert. Der Gutachter hat vielmehr in der Gesamtbewertung des GdB mit den Vorgutachtern Prof. Dr. H. und Dr. J. überein gestimmt. Auch sonst hat sein Gutachten keine wesentlich neuen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Klägers erbracht, die über diejenigen der Vorgutachten hinausgingen (siehe ausdrücklich die Feststellung von Dr. F. auf Seite 23 seines Gutachtens, dass wesentliche Neuerkrankungen, die nicht bereits im Rahmen der Vorgutachten erwähnt worden seien, nicht bestünden). Zwar hat die Untersuchung durch Dr. F. ergeben, dass die rechte Schulter nur noch bis 100 ° gehoben werden konnte, während Dr. J. hier ein Bewegungsausmaß von noch 120 ° festgestellt hatte. Auf die Höhe des Gesamt-GdB wirkt sich das nach dem Urteil des Dr. F. jedoch nicht aus. Eine solch geringfügige Veränderung lässt den medizinischen Sachverhalt in seiner Gesamtheit unberührt, so dass diese Erkenntnis nicht als wesentlich für die Sachverhaltsaufklärung bezeichnet werden kann.
Eine Förderung der Sachverhaltsaufklärung ist jedenfalls durch das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten nicht eingetreten. Es kommt entgegen der Ansicht des SG und des Klägers n i c h t darauf an, dass der Kläger sich durch das Gutachten von Dr. F. zur Klagerücknahme hat bewegen lassen. Zur Kostenübernahme kann nicht führen, dass ein weiteres Gutachten eingeholt wurde, dieses Gutachten die Einwendungen des Klägers gegen die von Amts wegen erstatteten Vorgutachten widerlegte und dies zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits führte, der ansonsten hätte ausgeurteilt werden müssen. Der medizinische Sachverhalt ist dadurch in keiner Weise weiter aufgeklärt worden. Es ist nicht zulässig, eine Verbindung herzustellen zwischen der Förderlichkeit eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens für die Sachverhaltsaufklärung und dem späteren Prozessverhalten des Klägers. Der Anspruch auf Kostenübernahme kann nicht schon deshalb bestehen, weil der Kläger durch Herbeiführen einer unstreitigen Erledigung dem Gericht eine Entscheidung erspart. Letztlich liefe eine Kostenübernahme in Fällen der hier vorliegenden Art dazu, dass bei streitiger Erledigung nach Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG der „unbotmäßige“ Kläger sanktioniert würde, indem er allein wegen seines Prozessverhaltens die Kosten des auf seinen Antrag hin eingeholten Gutachtens selbst zu tragen hätte. Daran wird ersichtlich, dass es bei der Frage der Kostenübernahme durch die Staatskasse richtigerweise auf die objektive Förderung der Sachverhaltsaufklärung ankommt und nicht auf die Förderung des subjektiven Verhaltens des Klägers mit dem Ziel einer unstreitigen Erledigung. Die Kostenübernahme im Rahmen des § 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung klägerischen Verhaltens (dafür geeignete Grundlage ist allenfalls § 192 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
 
Hallo,
wir sind sonst kein Urteilsservice. Außerdem werden diese Urteile in den FAQ-Bereich verschoben, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Den Kommentar habe ich bei der Suche auch gefunden und hoffe, er bringt etwas Klarheit in diese Sache.
Anfechtbarkeit eines Beschlusses über Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG
Anmerkung zu LSG Celle 5. Senat, Beschluss vom 30.06.2006 - L 5 B 3/05 SB SF von Fritz Keller, Vors. RiLS
Leitsätze
1. Der Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG der Staatskasse auferlegt werden, ist für den Vertreter der Staatskasse mit der Beschwerde anfechtbar.
2. Die Kostenübernahme nach § 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung klägerischen Verhaltens. Hat das Gutachten keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte erbracht, führt auch die daraufhin erklärte Klagerücknahme nicht zu einer für den Kläger positiven Kostenentscheidung nach § 109 SGG.
Problemstellung
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann der Kläger das Sozialgericht verpflichten, ein Sachverständigengutachten bei einem von ihm benannten Arzt nach § 109 SGG einzuholen. Üblicherweise wird die Beauftragung von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht. Über die endgültige Kostentragung entscheidet das Gericht – regelmäßig nach Abschluss des Verfahrens – auf Antrag des Klägers, gegebenenfalls auch von Amts wegen. Es ist unstreitig, dass der Kläger gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichtes (nicht eines Landessozialgerichtes: § 177 SGG) Beschwerde einlegen kann. Ob auch die Staatskasse gegen eine positive Entscheidung beschwerdebefugt ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Diese Frage war auch Gegenstand des beim LSG Niedersachsen-Bremen anhängigen Beschwerdeverfahrens.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Im Klageverfahren hatte das SG Hildesheim u.a. ein orthopädisch-chirurgisches und ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Danach betrug der GdB des Klägers 40. Das Gericht holte – nach Einzahlung eines Kostenvorschusses durch den Kläger – antragsgemäß ein weiteres chirurgisches Gutachten nach § 109 SGG ein, das den GdB von 40 bestätigte. Der Kläger nahm die Klage zurück und beantragte die Kostenübernahme durch die Staatskasse.
Mit Beschluss vom 21.02.2005 hat das Sozialgericht die Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG auf die Staatskasse übernommen und ausgeführt, das Gutachten habe zu einer weitergehenden Klärung des Sachverhalts beigetragen und zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits geführt.
Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das Landessozialgericht diesen Beschluss aufgehoben und entschieden, der Kläger habe die Kosten des nach § 109 SGG erstatteten Gutachtens endgültig zu tragen. Der Beschwerdebefugnis der Staatskasse stehe weder das Gewaltenteilungsprinzip noch die grundsätzliche Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entgegen. Das Gutachten habe die Sachverhaltsaufklärung nicht wesentlich gefördert. Bezüglich der Gesamtbewertung des GdB stimme es mit den Vorgutachten überein; die geringfügige Veränderung des Bewegungsausmaßes der Schulter sei für die Sachverhaltsaufklärung nicht wesentlich. Die Rücknahme der Klage und das Ersparen einer Entscheidung beinhalte keine Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes.
Kontext der Entscheidung
Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Der Staatskasse steht nach der herrschenden Meinung kein Beschwerderecht gegen eine positive Kostenübernahmeentscheidung zu (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.05.2006 - L 9 R 4263/04 KO-B m.w.N.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.01.2004 - L 2 RI 187/02 B; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 109 Rn. 22; Peters-Sautter-Wolf, SGG, § 109 Anm. 7 c; jurisPR-SozR 46/2004 Anm. 6, Hohm).
Zwar ist die Staatskasse von der Entscheidung betroffen. Sie ist aber nicht am Hauptsacheverfahren beteiligt (§ 69 SGG). Allein ihre kostenrechtliche Belastung begründet keine Beschwerdebefugnis (so aber Pawlak in: Hennig, SGG, Rn. 80; Roller in: Hk-SGG, § 109 Rn. 28). Erforderlich ist die Verletzung eines eigenen, hier nicht vorhandenen, subjektiven Rechts des Beschwerdeführers (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 1/81, 8 C 2/81 - BVerwGE 64, 67,70; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.05.2006 - L 9 R 4263/04 KO-B - m.w.N.). § 109 SGG räumt nur dem Versicherten (Kläger) eigene Rechte ein, indem er ihm ermöglicht, eine weitere Bewertung durch einen Arzt seines Vertrauens in das Verfahren einzuführen („Herstellung der Waffengleichheit“ zwischen den Beteiligten), wenn das Gericht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen anstellen will (vgl. Roller in: Hk-SGG, § 109 Rn. 1). Eigene Rechte der Staatskasse begründet er nicht.
Zudem beinhaltet die Entscheidung über die Kostenübernahme durch das SG dessen nachträgliche Entscheidung, ein Gutachten nach § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG von Amts wegen einzuholen. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist von der Staatskasse nie überprüfbar. Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen verletzt damit den Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.01.2004 - L 2 RI 187/02 B).
Auswirkungen für die Praxis
Auch bei einer nur schwer nachvollziehbaren Kostenübernahme eines Gutachtens nach § 109 SGG durch ein Sozialgericht ist zu akzeptieren, dass die Entscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Gesetzgeber nicht angreifbar ist. Der Kläger sollte gegebenenfalls beantragen, die Beschwerde unter Hinweis auf die herrschende Meinung als unzulässig zu verwerfen.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
In der Sache kommt die Kostenübernahme auf die Staatskasse nach allgemeiner Ansicht nur dann in Betracht, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat, was in der Regel bei einer Klageabweisung nicht der Fall ist. Es ist nicht ausreichend, dass das Gutachten nach § 109 SGG zu weiteren Unsicherheiten oder Ungewissheiten geführt hat, die durch eine weitere Begutachtung von Amts wegen ausgeräumt werden mussten (vgl. Roller in: Hk-SGG, § 109 Rn. 23; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III Rn. 101).
Unerheblich ist, ob der Kläger den Antrag nach § 109 SGG aus verständlichen Gründen gestellt und/oder ob er die Klage wegen der Ergebnisse des Gutachtens zurückgenommen hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.01.1999 - L 7 U 110/98). Insofern entspricht der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen in der Sache (nicht aber verfahrensrechtlich) der herrschenden Meinung.

Gruß von der Seenixe
 
Servus miteinander,

dass war gaaanz lieeeb von Euch allen. Seenixe hab auch ganz vielen Dank für deine super Hilfe. Ohne dieses Forum wäre mein Kampf schon lange erfolglos beendet und auch die moralische Kraft die ich hier immer wieder beim Lesen von etlichen Beiträgen finde, ist mir sehr wichtig.

Ich glaube auch andere User können diese Urteile strategisch in die weitere Planung des Kampfes einbauen, um ihr Ziel zu erreichen.

Euch allen eine gute Zeit, besonders über Pfingsten, mit Sonne auf der Haut, Glück und Hoffnung.

Grüße und Ende
 
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