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Urteil zum §125 III SGB Nahtlosigkeitsregelung

Pit13

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8 Nov. 2007
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zu Hause
Da die Arbeitsagenturen immer wieder versuchen diese Nahtlosigkeitsregelungen zu umgehen, hier ein Urteil zu dieser Problematik.

Das Sozialgericht (SG) Kiel – S 6 AL 17/06 ER – hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine arbeitsunfähig erkrankte, nicht gekündigte Arbeitnehmerin Arbeitslosengeld erhalten kann, wenn ihr Krankengeldanspruch erschöpft ist. Voraussetzung dafür ist, dass sie prinzipiell arbeitsbereit ist und einen Rentenantrag gestellt hat. Legt die Rentenkasse den Antrag ab und geht die Antragstellerin mit einem Widerspruch dagegen vor, dann ist das Arbeitsamt verpflichtet weiter Arbeitslosengeld zahlen, solange das Verfahren noch offen ist.
Das Urteil wurde bei Carmilo veröffentlicht (Zitat):
Arbeitslose, die nach laengerer Krankheit kein Krankengeld mehr erhalten, koennen gemaess § 125 Sozialgesetzbuch, Dritter Teil (SGB III) im Wege der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie zwar nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten koennen, aber prinzipiell noch mindestens drei Stunden taeglich arbeiten wollen und bereit sind, sich amtsaerztlich begutachten zu lassen. Dies gilt, wenn sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben.
Und zwar solange, bis über den Antrag Betroffener auf Erwerbsminderungsrente endgültig rechtskräftig entschieden worden ist.
Dies stellte das Sozialgericht (SG) Kiel in einem Beschluss fest, mit dem es dem Antrag der Betroffenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgab. Den einstweiligen Rechtsschutz bewilligte das SG Kiel der Antragstellerin dabei aufgrund der eindeutigen Rechtswidrigkeit des von ihr angegriffenen ablehnenden Bescheides der Arbeitsagentur. Da die Frau zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Sozialleistungen mehr erhielt und ueber kein Einkommen mehr verfuegte, sei auch Dringlichkeit gegeben.
Die Betroffene, eine Zahntechnikerin, war seit Ende 2004 arbeitsunfaehig krank. Sie war zum April 2006 nach anderthalbjaehrigem Bezug von Krankengeld aus dem Krankengeld ausgesteuert worden. Sie hatte wegen ihrer fortwaehrenden Erkrankung zunaechst einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung gestellt, den diese aber ablehnte, weil die Betroffene noch mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten koenne. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hatte die Frau Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Doch eine Entscheidung darueber war noch lange nicht abzusehen.
In ihrem rechtzeitig vor Auslaufen des Krankengeldes zusaetzlich gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld hatte die Betroffene erklaert, dass sie zwar nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten koenne, aber im Rahmen ihres beschraenkten Leistungsvermoegens durchaus noch arbeiten wolle. Mit einer amtsaerztlichen Untersuchung ueber ihr Leistungsvermoegen sei sie auch einverstanden. Doch die Agentur fuer Arbeit Kiel lehnte ihren Antrag ab. Die
betroffene Frau sei gar nicht arbeitslos, da sie weder arbeitsbereit noch -faehig sei, so die Arbeitsagentur. So stehe sie nach wie vor in einem ungekuendigten Arbeitsverhaeltnis mit ihrem frueheren Betrieb. Zudem sei sie nicht bereit, im Rahmen des von der Rentenversicherung festgestellten Leistungsvermoegens zu arbeiten und habe muendlich erklaert, aus gesundheitlichen Gruenden gar keine Arbeit ausueben zu koennen. Und die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung aus § 125 SGB III scheide aus, weil der Traeger der Rentenversicherung ja bereits ihr noch vorhandenes Leistungsvermoegen festgestellt habe.
Dem gegenueber stellte nun das SG Kiel fest, dass die Voraussetzungen fuer die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung aus § 125 SGB III sehr wohl vorlaegen. Dies gelte auch fuer den Zeitraum, in dem ein negativer Bescheid der Rentenversicherung ergehe, der aber noch angefochten werde. Der Zweck der Regelung in § 125 SGB III bestehe darin, gesundheitlich dauerhaft eingeschraenkten Arbeitslosen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschraenkung eigentlich nicht arbeitsfaehig seien, daher eigentlich nicht der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfuegung stehen wuerden und somit auch im Sinne der §§ 118 und 119 SGB III nicht arbeitslos seien, dennoch den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermoeglichen. Denn es solle verhindert werden, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen der Rentenversicherung und der Arbeitsagentur ueber den Umfang des Leistungsvermoegens von Kranken auf dem Ruecken der Betroffenen ausgetragen werden. Daher fingiere die Nahtlosigkeitsregelung in § 125 SGB III die Arbeitsfaehigkeit zugunsten der Betroffenen. Und diese unterstellte Verfuegbarkeit gelte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 125 SGB III so lange, bis der Rentenversicherungstraeger „positiv Berufs- oder Erwerbsunfaehigkeit festgestellt hat”, so das Gericht. Eine solche positive Entscheidung ueber den Antrag der Betroffenen liege aber noch nicht vor. Denn der Rechtsstreit in dieser Angelegenheit sei noch nicht beendet. Und das fortdauernde Beschaeftigungsverhaeltnis stehe nach Auffassung des SG dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen. Die Betroffene sei wegen ihrer Arbeitsunfaehigkeit nicht in der Lage diese Arbeit auszuueben. Deshalb sei von einem Verzicht des Arbeitgebers auf sein Direktionsrecht auszugehen. Und die Frau halte ihre Dienstbereitschaft nicht mehr aufrecht, wie sich daraus ergaebe, dass sie einen Renten- und einen Arbeitslosengeldantrag gestellt habe.
Und die subjektive Bereitschaft der Frau, im Rahmen ihres beschraenkten Leistungsvermoegens arbeiten zu wollen, ergaebe sich aus ihren eindeutigen Erklaerungen in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld. Dass die Frau muendlich anders lautende Erklaerungen abgegeben habe, sei fuer das Gericht aus den Akten auch nicht ersichtlich. Somit sei von einer subjektiven Arbeitsbereitschaft der Betroffenen auszugehen. Dass die Frau nicht in ihrem Beruf als Zahntechnikerin arbeiten wolle, rechtfertige allein nicht die Annahme der Arbeitsagentur, dass damit die Anspruchsvoraussetzungen fuer den Bezug von Arbeitslosengeld entfallen seien. Vielmehr sei die Antragstellende zur Zeit objektiv aufgrund ihrer Arbeitsunfaehigkeit nicht zur Ausuebung dieses Berufs in der Lage, weshalb sie auch dieser Anforderung nicht nachkommen muesse.
Ergaenzend wies das Gericht mit gewisser Ironie die Arbeitsagentur noch darauf hin, dass die Antragstellerin im uebrigen auch dann Arbeitslosengeld bekommen muesste, wenn die Auffassung des Rentenversicherungstraegers richtig waere, dass sie mindestens sechs Stunden am Tag ausserhalb ihres Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten koenne. Dann laegen zwar nicht mehr die Bedingungen des Bezugs von Arbeitslosengeld fuer Kranke nach § 125 SGB III vor. Jedoch waere die Betroffene dann arbeitslos im Sinne der allgemeinen Bestimmungen der §§ 118 und 119 SGB III.
§§ 119 Abs. 5, 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 SGB III; § 86b Abs. 2 SGG
(StF)



MfG.
Pit:eek:
 
Hallo,

da gerade diese Sache immer wieder hier diskutiert wird, hier das komplette Urteil.

SG Kiel 6. Kammer vom 14.06.2006 S 6 AL 17/06 ER

1. Die Nahtlosigkeitsregelung in § 125 Abs 1 SGB 3 findet auch dann noch Anwendung, wenn vor oder während des Laufes eines Zeitraumes, für den Arbeitslosengeld beansprucht wird, eine negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ergeht. Die Fiktion der Verfügbarkeit verliert ihre Wirksamkeit erst dann, wenn der Rentenversicherungsträger positiv Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat. (Rn.15)

2. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn sich die Ablehnung einer Leistung als offensichtlich rechtswidrig erweist. (Rn.11)

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 28. April 2006.

Die 1962 geborene Antragstellerin ist gelernte Zahntechnikerin und hat diesen Beruf bis September 2004 ausgeübt. Seit dem war sie arbeitsunfähig krank mit Krankengeldbezug bis 27. April 2006. Einen am 30. August 2004 gestellten Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente lehnte die Landesversicherungsanstalt S. (heute: Deutsche Rentenversicherung Nord) mit Bescheid vom 21. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 ab, weil die Antragstellerin auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt noch vollschichtig (mindestens 6 Stunden) tätig sein könne. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht Kiel (Az.: S 8 R 227/05) erhoben. Der Rechtsstreit ist noch anhängig.

Am 07. Februar 2006 meldete sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. In ihrem am 15. März 2006 abgegebenen schriftlichen Antrag erklärte die Klägerin, bis auf weiteres arbeitsunfähig krankgeschrieben zu sein. Sie wolle arbeiten, könne dies aus gesundheitlichen Gründen aber nicht. Die Frage, ob sie nach Tätigkeit oder Arbeitsstunden noch eingeschränkt arbeiten wolle, bejahte sie. Ferner erklärte sie sich damit einverstanden, bei erforderlicher ärztlicher Begutachtung bereit zu sein, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zahntechnikerin könne sie allerdings gesundheitlich zurzeit nicht ausüben.

Mit Bescheid vom 20. März 2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Alg ab und führte zur Begründung aus: Anspruch auf Leistungen habe nur, wer arbeitslos sei. Arbeitslos sei unter anderem aber nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Dies setze Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft voraus. Arbeitsfähig sei ein Arbeitsloser, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben könne und dürfe. Die Antragstellerin habe erklärt, dass sie nicht bereit sei, im Rahmen des vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögens zu arbeiten. Danach könne sie weiterhin als Zahntechnikerin tätig sein. Ihr Arbeitsverhältnis bei der Zahnwerkstatt M. bestehe ungekündigt fort. Sie habe jedoch erklärt, aus gesundheitlichen Gründen gar keine Tätigkeit ausüben zu können. Damit stehe sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, sei nicht arbeitslos und habe keinen Leistungsanspruch. Die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III) komme nicht in Betracht, weil der Rentenversicherungsträger bereits ihr Leistungsvermögen festgestellt habe.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 28. März 2006 Widerspruch eingelegt und am 20. April 2006 vor dem Sozialgericht Kiel den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt dazu vor, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III gegeben seien. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) sei die Antragsgegnerin bis zur Bestandskraft des Rentenbescheides verpflichtet, Alg zu gewähren. Sie habe auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ihre Arbeitskraft der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt, sei allerdings entgegen den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung Nord zu dem dort festgestellten Leistungsvermögen aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass sie zurzeit weder Krankengeld, Rente noch Leistungen von der Antragsgegnerin erhalte und nicht mehr in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 28. April 2006 Arbeitslosengeld gem. § 125 SGB III bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie nimmt auf den Inhalt des Bescheides vom 20. März 2006 Bezug und macht geltend, dass ein Anspruch auf Alg nicht bestehe, weil der Rentenversicherungsträger den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt habe. Damit lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 125 SGB III nicht vor. Auf die abschließende Rechtskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers komme es nicht an. Die Vorschrift des § 125 SGB III diene nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bis zum Abschluss des Rentenverfahrens, sondern der Vermeidung von Nachteilen für den Arbeitslosen bei divergenter Beurteilung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit. Ein solcher Fall läge hier jedoch nicht vor. § 125 SGB III fingiere grundsätzlich auch nur die objektiver Verfügbarkeit. Hier jedoch fehle es an der subjektiven Bereitschaft, im Rahmen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Die Antragstellerin habe ausdrücklich und in Kenntnis der rechtlichen Konsequenz erklärt, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen zu wollen. Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes sei im Übrigen gegebenenfalls durch Beantragung von Alg II oder Sozialgeld zu bewirken.

Dem Gericht hat die die Antragstellerin betreffende Leistungsakte der Antragsgegnerin vorgelegen. Hierauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig und begründet.

Gem. § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Hier kommt grundsätzlich der Erlass einer Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) in Betracht, da die Beteiligten über ein konkretes Rechtsverhältnis streiten, nämlich darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Alg zu gewähren. Nach Auffassung der Kammer liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Zwar soll eine einstweilige Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. z. SGG, § 86 b, RN 31), jedoch kann es im Interesse der Effektivität des Rechtschutzes ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Er ist immer dann gegeben, wenn sich die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Dies ist nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Fall.

Gem. § 118 Abs. 1 SGB III (in der heute geltenden Fassung) haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist gem. § 119 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Nach § 119 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4).

Die Antragstellerin hat sich am 07. Februar 2006 arbeitslos gemeldet. Aufgrund ihrer vorangegangenen Beschäftigung und Arbeitsunfähigkeitszeit mit Krankengeldanspruch hat sie einen Anspruch auf Alg erworben. Die Antragstellerin ist auch seit dem 28. April 2006 arbeitslos. Sie steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Zahnwerkstatt M. noch fortbesteht. Denn das Arbeitsverhältnis konnte und kann im Hinblick auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin nicht erfüllt werden, weshalb von einem Verzicht des Arbeitgebers auf sein Direktionsrecht auszugehen ist. Auch hat die Antragstellerin ihre Dienstbereitschaft nicht mehr aufrechterhalten, wie sich aus der Arbeitslosmeldung sowie der Stellung des Rentenantrags ergibt. Ferner hat die Antragstellerin seit 28. April 2006 eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung gesucht und sucht sie heute noch. Zur Beschäftigungssuche gehört zwar auch die Arbeitsfähigkeit. Diese lag bei der Antragstellerin nicht vor, da sie aufgrund ihrer lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war und ist, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufzunehmen und auszuüben. Insoweit greift jedoch zu Gunsten der Antragstellerin § 125 Abs. 1 SGB III ein. Voraussetzung für die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit nach dieser Vorschrift ist, dass der Arbeitslose wegen einer mehr als 6 monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist.

Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, dass die Antragstellerin in ihrer Leistungsfähigkeit für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum – also länger als 6 Monate – gemindert war und ist. Die Antragstellerin war ab August 2004 arbeitsunfähig krank und bezog bis zur Aussteuerung am 27. April 2006 Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit besteht nach ihren Angaben im Antrag auf Alg auch heute noch. Somit kann angesichts der dargelegten Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von einer nur vorübergehenden Minderung der Leistungsfähigkeit keine Rede sein. Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die die Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung der Antragstellerin andere Tätigkeiten (als die zuletzt ausgeübte) auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt zugelassen hätte.

Dass der zuständige Rentenversicherungsträger die Antragstellerin noch für vollschichtig leistungsfähig hält (Bescheid vom 21. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.Juni 2005) und dementsprechend die Gewährung einer Versichertenrente bislang abgelehnt hat, berührt den Anwendungsbereich des § 125 SGB III nicht. Die Nahtlosigkeitsregelung dieser Bestimmung findet auch dann noch Anwendung, wenn vor oder während des Laufes eines Zeitraumes, für den Alg beansprucht wird, eine negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ergeht. § 125 Abs. 1 SGB III enthält die Regelung über die sogenannte „Nahtlosigkeit" zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zweck der Nahtlosigkeit besteht darin, dauernd leistungsgeminderten Arbeitslosen, die nach den allgemeinen Regelungen den Anspruch auf Alg mangels Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 118, 119 SGB III nicht zu begründen vermögen, für die Zeit bis zur Feststellung von Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger den Anspruch gegen die Arbeitsverwaltung zu sichern. Damit soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass die Rentenversicherung einerseits und die Arbeitslosenversicherung andererseits die Voraussetzungen, die jeweils für die in ihre Zuständigkeit fallenden sozialen Leistungen gelten, verneinen, und Meinungsverschiedenheiten über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu seinen Lasten gehen. Dies bedeutet: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III „ wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist" verliert die Fiktion der Verfügbarkeit ihre Wirksamkeit erst dann, wenn der Rentenversicherungsträger positiv Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat (Urteil d. BSG v. 09. September 1999 – B 11 AL 13/99 R -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 12. Dezember 2003 – L 8 AL 4897/02). Eine positive Entscheidung des Rentenversicherungsverträgers liegt bislang hier nicht vor. Der Rentenrechtsstreit ( S 8 R 227/05) ist noch nicht abgeschlossen.

Außer der zu fingierenden objektiven Verfügbarkeit (Arbeitsfähigkeit) kann der Antragstellerin auch die subjektive Verfügbarkeit im Sinne des § 119 Abs. 5 SGB III nicht abgesprochen werden. Diese Anspruchsvoraussetzung, die von § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht fingiert wird, ist im Falle der Antragstellerin gegeben. Erklärungen darüber, dass sie nicht bereit sei, sich im Rahmen des verbliebenen Restleistungsvermögens dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, sind nach den Angaben der Antragstellerin in ihrem Arbeitslosengeldantrag nicht ersichtlich. Ob die Antragstellerin darüber hinaus mündlich anderweitige Erklärungen abgegeben hat, ist für die Kammer in diesem Verfahren nicht überprüfbar. Die Antragstellerin hat bei Arbeitslosmeldung am 07. Februar 2006 keine Erklärung dazu gemacht (siehe Vermerk der Antragsgegnerin) und in ihrer schriftlichen Arbeitslosmeldung vom 15. März 2006 ausdrücklich erklärt, noch eingeschränkt arbeiten zu können und bei erforderlicher ärztlicher Begutachtung bereit zu sein, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Damit liegen nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen der subjektiven Verfügbarkeit vor. Dass die Klägerin nicht in ihrem Beruf als Zahntechnikerin arbeiten will, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass damit die Anspruchsvoraussetzungen auf Zahlung von Alg entfallen sind. Vielmehr ist die Antragstellerin aufgrund ihrer andauernden Arbeitsunfähigkeit objektiv zurzeit nicht in der Lage, die geforderte Tätigkeit aufzunehmen, weshalb sie auch dieser Aufforderung der Antragsgegnerin nicht nachzukommen braucht.
Lediglich ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Sofern die Fähigkeit, eine 15 stündige wöchentliche Tätigkeit ausüben zu können, vorliegend bejaht werden würde, wäre hierdurch der Anwendungsbereich des § 125 Abs. 1 SGB III ausgeschlossen. In diesem Falle wäre aber Alg ohne Anwendung des § 125 SGB III zu gewähren, da hiermit die objektive Verfügbarkeit nach § 119 SGB III bejaht werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo liebe Gemeinde, hier ein weiterer Hinweis und Urteil durch das BSG. vom 09.09.1999
zur Nahlosigkeitsregelung!


Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat.
9.9.1999 : Gesetzliche Rentenversicherung
Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999
B 11 AL 13/99 R

Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III begründet gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrwirkung; sie verbietet der Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit von Arbeitslosen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat. Die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) hat die Arbeitsverwaltung eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen und darf sich dabei auch nicht auf die Feststellungen im (ablehnenden) Rentenbescheid der Rentenversicherung berufen.

Das Urteil des BSG klärte bereits im Jahre 1999 eine Reihe von Fragen, welche im Zusammenhang mit der sog. Nahtlosigkeitsregelung des heutigen § 125 SGB III (damals § 105a AFG) stehen. Leider nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Sozialgerichts bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage.

Eine typische Fallkonstellation ist folgende: Ein Versicherter wird während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber gekündigt und somit arbeitslos. Leistungen vom Arbeitsamt erhält er gleichwohl nicht, da zunächst die Krankenkasse Krankengeld zahlt. Während des Zeitraumes des Bezugs von Krankengeld fordert die Kasse den Versicherten auf, einen Rentenantrag wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Dieser Rentenantrag wird durch Bescheid der Rentenversicherung mit dem Argument abgelehnt, eine Erwerbsminderung liege nicht vor. Der Versicherte legt gegen diesen ablehnenden Bescheid Widerspruch ein; das sog. Widerspruchsverfahren läuft noch.

Spätestens nach Ende des 78-Wochen-Zeitraumes wird er dann „ausgesteuert“ so dass die Leistungspflicht der Krankenkasse automatisch endet. Die Krankenkasse weist darauf hin, dass ggf. noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, der ja bisher – wegen des Krankengeldbezuges - noch nicht ausgeschöpft wurde. Nunmehr wendet sich der Versichert an das Arbeitsamt und stellt klar, dass er wegen der gleichen Erkrankung weiterhin arbeitsunfähig ist. Daraufhin erteilt das Arbeitsamt einen negativen Bescheid mit dem Argument: ein Arbeitslosengeldanspruch besteht nicht, da der Versicherte aufgrund seiner Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Diese – von den Arbeitsämtern vertretene - Auffassung ist ebenso häufig wie falsch:

Die Wirkung der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos – Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung- zu fingieren Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar. Erst nachdem der Rentenversicherungsträger eine positive Feststellung über das Vorliegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung getroffen hat, entfällt auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung, so dass die Agentur für Arbeit nunmehr in ihrer Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit frei ist und den Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf mit der Begründung verneinen kann, der Arbeitslose könne eine Beschäftigung auf der Grundlage des § 125 Abs. 1 SGB III aufgeführten Leistungsvermögens nicht mehr ausüben.


Die Regelung soll verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch das Arbeitsamt und den Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden. Der Gesetzgeber will mit der Nahtlosigkeitsregelung unmittelbar nur der Gefahr entgegenwirken, dass Versicherungsschutz aus beiden Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil das Arbeitsamt und der Rentenversicherungsträger die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen.

Dies gilt auch für Ablehnungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, die dieser auf einen Rentenantrag des Versicherten hin erteilt. Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränkt den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beendet die Sperrwirkung nicht.

MfG.
Pit
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Pit

leider äußert sich das Gericht auch hier nicht zweifelsfrei über die Bezugsdauer des ALG I nach §125. Gemeint sein kann mit (wie in allen anderen Urteilen auch), dass
Die Fiktion der Verfügbarkeit verliert ihre Wirksamkeit erst dann, wenn der Rentenversicherungsträger positiv Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat. (Rn.15)
sofern sich der Rentenversicherungsträger nicht rechtskräftig positiv innerhalb der max Anspruchsdauer geäußert hat, ALG nach §125 so lange bezahlt wird, bis die Anspruchsdauer erschöpft ist ( und dann geht's weiter mit H-4).

Oder anders: Dauert der Rechtsstreit mit der RV z.B. 10 Jahre, kann ein 58-jähriger dann auch nicht mehr als 2 Jahre ALG nach §125 beziehen. Das wär die große Frage

M.E. geht das aus keinem der von mir gefundenen Urteile zweifelsfrei hervor und die Verwaltung macht weiter was sie will. Nirgens konnte konnte ich ein Urteil zu einem Rechtsstreit finden, in dem die max. Anspruchsdauer des ALG erschöpft war und weiter nach §125 ALGI gewährt wurde.

Hier ein Urteil zu einem Trick der Arbeitsverwaltung, sich der Leistungsbeurteilung der Rentenversicherung ganz schnell hoppladihopp anzuschließen und ein bewilligtes §125 ALG aufzuheben:
LSG Baden-Württemberg, Az.: L 8 AL 1601/07 vom 14.3.2008:

§ 125S GBIII
Fiktion der objektiven Verfügbarkeit bei nicht zweifelsfrei feststehender vorübergehender Verminderung der Leistungsfähigkeit

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.3.2008 - L8AL 1601/07

Leitsätze:

1. Die Voraussetzungen für die sich aus § 125 SGBIII ergebende Fiktion der objektiven Verfügbarkeit sind erfüllt, solange - bei nicht festgestellter verminderter Erwerbsfähigkeit - nicht zweifelsfrei eine nur vorübergehende, also nicht mehr als 6-monatige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt.

2. Ändert die Bundesagentur für Arbeit nach Erlass einer Bewilligungsentscheidung ihre Beurteilung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit eines Leistungsempfängers, stellt dies allein keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X dar und berechtigt damit nicht zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden.

(rechtskräftig)

Zwei Broschüre zur Nahtlosigkeitsregelung von Udo Geiger, Richter am Sozialgericht Berlin (verwirren mich komplett):
http://www.elo-forum.org/attachment...eitslosigkeit-krankheit-geiger-2008-heft-.pdf

http://www.elo-forum.org/attachment...elung-bedeutet-nahtlosigkeit-sgb-iii-125-.pdf

So wird die Nahtlosigkeitsregelung seit 2005 von der Agentur gehandhabt:

http://www.arbeitsagentur.de/zentra...eitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p125.pdf

(und geht am laufenden Band durch die Rechtsprechung baden)

Aber die Rechtsunsicherheit scheint von oben runter gewollt zu sein. Man lese hierzu
die kleine Anfrage der Linken an die Bundesregierung von 2008:

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/113/1611318.pdf

Vor 2005 scheint es demnach ein unbefristetes Alg I nach §125 gegeben zu haben. Man beruft sich auf
auf obig eingestelltes BSG Urteil von 1999 darauf wird auch in neuen Urteilen zur
Nahtlosigkeitsregelung immer wieder Bezug genommen.
Sehr merkwürdig das alles. Ist jetzt ein bißchen viel zum lesen geworden, aber macht mich
bald meschugge.

Liebe Grüße
 
Hallo Kuckuk,

wir haben uns diesbezüglich ja schon beide ausgetauscht und ich bin gerade dabei diese Vorgehensweise auszutesten. Ich habe dazu leider auch noch kein Urteil gefunden und denke das sich die Dauer nur auf den erworbenen Anspruch bezieht.

MfG.
Pit
 
Nahtlosigkeitsreglung

Hallo seenixe, pit13 und kuckut,

habe die Beiträge gelesen über Nahtlosigkeitreglung und ALG.

Im Januar 2009 arbeitsuchend gemeldet, da ich die Kündigung erhalten hatte (nach dem Unfall) während der Krankschreibung.
Mein Krankengeld geht mitte April zu Ende und habe mich beim Arbeitsamt gemeldet auf Anraten der KK.
Habe im April beim Arbeitsvermittler einen Termin und soll mich arbeitssuchend melden, um AGL1 zu erhalten,
obwohl ich auch nach den 78 Wochen noch AU bin.
Soll Gesundheitsfragebogen ausfüllen und versch. Ärzte ,DRV usw. von der Schweigepflicht entbinden.
Habe EMR beantragt, wurde abgelehnt, bin in Widerspruch gegangen, der läuft noch.
Kann laut Gutachter der DRV unter drei std.(wegen der Unfallfolgen), aber insgesamt sechs std. arbeiten, aber nicht in meiner letzten Tätigkeit.
Habe noch andere körperl. Beschwerden, welche der Gutachter nicht / wenig beachtet hat.
Als was soll ich mich bewerben.? Für Umschulung sicher zu alt (57 Jahre).
Steht mir ALG zu bis zur Kündigung oder die 78 Wochen ?:confused:

Liebe Grüße enileve
 
Hallo Enileve,

Du hast beim AA. einen Antrag auf ALG.1 gestellt und hast bisher alles richtig gemacht.
Jetzt müsste bei Dir die Nahtlosigkeitreglung §125 SGB. III greifen und da Du 57 Jahre alt bist, hasst Du eventuell Anspruch von 18 (in Abhängigkeit des erworbenen Anspruchs) Monaten auf ALG.1 oder bis zum positiven Rentenbescheid.
Durch Deine Arbeitslosigkeit hasst Du dann auch Anspruch auf eine volle EMR.
Ich möchte Dir noch an Herz legen, bis auf Deine dich behandelnden Ärzte, keine weiteren Schweigepflichtentbindungen zu erteilen und achte darauf, dass durch das AA. keine Gesundheitsdaten von Dir weitergegeben werden dürfen.

MfG.
Pit
 
Hallo Pit13,
danke für die schnelle Antwort.

Habe ich das richtig verstanden, nur die mir beh. Ärzten der Schweigepflicht zu entbinden für das AA.! O D E R ?
Sollten die Befunde bei dem AA. eingereicht werden?
Es gibt doch auch eine Mitwirkungspflicht.

Liebe Grüße enileve
 
Hallo Enileve,

Du entbindest Deine dich behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht und der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur holt sich dann von Deinen Ärzten Befunde, Arztbriefe usw.
Du bist nicht verpflichtet dem SB. irgendwelche Befunde, Arztberichte usw. auszuhändigen. Die SB. sind keine Mediziner und unterliegen somit auch nicht der ärztlichen Schweigepflicht. Auch die Mitwirkungspflicht hat Grenzen und endet mit Deiner Schweigepflichtsentbindung.

MfG.
Pit
 
Hallo Pit13,

vielen dank für deine Antwort.
Jetzt habe auch ich es verstanden. Auf was man so alles achten muß.
Ich lese gerne die verschiedenen Artikel durch, welche mich mehr oder weniger betreffen,
aber nach zwei Std. am PC muß ich abbrechen und mich hinlegen.

Liebe Grüße enileve
 
Termin beim AA

Hallo miteinander,

ich hatte diese Woche einen Termin beim AA.
Laut GA nach Aktenlage des AA bin ich unter drei Std. arbeitsfähig,allso nicht mehr vermittelbar.
Mein AA nach §125 nach SBG III läuft mitte April aus.
Ich soll Hartz IV beantragen. Da wir aber Mieteinnahmen haben ist das Einkommen zu hoch und werde Hartz IV nicht beantragen.
Der Widerspruch bei der DRV ist noch nicht durch.
War vor kurzem erneut beim GA der DRV und habe aber noch keinen Bescheid.
Sollte ich bei der DRV anrufen und meinen Fall vortragen oder noch abwarten? :rolleyes:

LG enileve
 
Hallo enileve,

Du kannst es mit einem Anruf versuchen, wird aber sicher nichts bringen.

Bei uns war es genauso, Kai-Uwes ALG1 lief aus und noch keine Antwort von der DRV. 9 Monate vor seinem 60.Geburtstag.

Dann sie Absage:eek: und wir haben Klage eingereicht, ist jetzt aber auch schon18 Monate her:rolleyes:.
Kai-Uwe hat 9 Monate überhaupt kein Geld bekommen, erst mit 60 Jahren hat er Altersrente als Schwerbehinderter bekommen.

Gegen die 9-Monatslücke (EM-Rente) klagen wir noch.

Vielleicht geht es bei Dir schneller und besser aus, ich drücke Dir die Daumen.

Lieben Gruß
Kai-Uwin
 
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