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urteil zu fachgutachten

natascha

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
19 Feb. 2007
Beiträge
1,269
Hallo liebe betroffene, anbei ein (((wichtiger)) link.

der ist übrigens im HVBG in rundschreiben an alle vers. bzw. BGs bekanntgegeben.

viel freude beim lesen.


Bay. LSG – Az.: L 18 SB 110/99 - Urteil vom 8. März 2000
Ein Gutachten eines Arztes mit der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin kann nicht die erforderlichen fachkompetenten Begutachtungen ersetzen, wie sich aus den unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen "Facharzt" und der Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin" ergibt. Im Einzelfall kann eine sozialmedizinische Beurteilung ausreichend sein, z.B. bei hinreichend geklärten medizinischen Sachverhalten. Wenn aber Art und Umfang von Behinderungen auf den verschiedenen Fachgebieten im sozialgerichtlichen Verfahren zu klären sind, müssen entsprechende Fachgutachten eingeholt werden.


Tatbestand:
Streitig ist, ob bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 statt 40 nach dem Schwerbehinderten-Gesetz
(SchwbG) festzustellen ist.
Bei der am ...1943 geborenen Klägerin hatte der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 02.04.1996 als Behinderungen mit
einem GdB von 30 festgestellt: 1. Operierte Bandscheibe (Einzel-GdB 30) 2. Schwerhörigkeit beidseits (Einzel-GdB 20).
Auf einen Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 27.03.1998 zog der Beklagte Befundberichte des Orthopäden Dr. ...
vom 02.04.1998, der HNO-Ärzte Dres. ... vom 11.05.1998 und des Internisten Dr. ... vom 28.05.1998 bei und stellte mit
Änderungsbescheid vom 31.08.1998 nach Einholung einer Stellungnahme des Neurochirurgen Dr. ... als weitere
Behinderung "Psychovegetative Störung" mit einem Einzel-GdB von 10 fest. Die Schwerhörigkeit beidseits bewertete er
nunmehr mit einem Einzel-GdB von 30. Den Gesamt-GdB bezifferte er mit 40.
Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. ... vom
01.12.1998 ein, der bei der Klägerin einen Erschöpfungszustand ohne neurologische Ausfälle diagnostizierte. Nach
Einholung einer Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie ... wies der Beklagte den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 28.01.1999 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von
50 begehrt. Das SG hat Befundberichte des Dr. ... vom 14.05.1999 und des Dr. ... vom 19.05.1999 beigezogen sowie
den Ltd Medizinaldirektor aD Dr. ... terminsärztlich gehört (Gutachten vom 15.06.1999). Dieser hat die Schwerhörigkeit
der Klägerin ebenso wie das psychovegetative Syndrom mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Den Gesamt-GdB hat er
weiterhin mit 40 eingeschätzt. Dem Sachverständigen hat ein nervenärztlicher Befundbericht des Dr. ... vom 08.06.1999
vorgelegen, wonach bei der Klägerin in letzter Zeit vorwiegend hinsichtlich der psychischen Befindlichkeit und der auch
immer deutlicher werdenden hirnorganischen Komponente eine Befundverschlechterung zu konstatieren sei.
Dr. ... hat in einer Stellungnahme vom 29.06.1999 der diagnostischen Einordnung der Behinderung der Klägerin auf
nervenärztlichem Gebiet mit "psychovegetative Regulationsstörung" durch Dr. ... widersprochen. Die Klägerin hat
angeregt, das SG möge diese Stellungnahme des Dr. ... dem Sachverständigen Dr. ... zur Stellungnahme vorlegen. Das
SG ist dieser Anregung nicht nachgekommen, sondern hat der Klägerin mitgeteilt, die Sachverhaltsaufklärung sei aus
Sicht des Gerichtes abgeschlossen. Die Klägerin hat dieser Auffassung widersprochen und den Sachverhalt nicht für
aufgeklärt gehalten. Sie hat die Einholung eines HNO-ärztlichen, neurologisch/psychiatrischen und orthopädischen
Gutachtens beantragt, da Dr. ... als Internist nicht über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung ihrer Behinderung
verfüge.
Das SG hat keine weiteren Ermittlungen vorgenommen und den Beteiligten mitgeteilt, es werde ein Gerichtsbescheid
erlassen. Es hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 abgewiesen und sich auf das von Dr. ... eingeholte
Gutachten gestützt. Es hat keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gesehen, weil Dr. ... eine
Spezialausbildung als Sozialmediziner erhalten habe und damit geeignet sei, die für die Rechtsfindung erheblichen
Vorfragen zu beantworten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt und die Zuerkennung eines GdB von 50 begehrt
sowie die vor dem SG gestellten Beweisanträge wiederholt. Der Senat hat von der Bayer. Landesärztekammer die
Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns idF vom 01.01.1988 und in der Neufassung vom 01.10.1993 idF vom
11.10.1998 sowie die dazu gehörigen Richtlinien beigezogen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 15.11.1999 und den Bescheid vom 31.08.1998 idF des
Widerspruchsbescheides vom 28.01.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr einen GdB
von 50 festzustellen,
hilfsweise den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 15.11.1999 aufzuheben und die Streitsache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG Bayreuth zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 15.11.1999 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehinderten-Akte des Beklagten und die Gerichtsakten des ersten und
zweiten Rechtszuges Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz) ist zulässig und iS der
Zurückverweisung an das SG Bayreuth begründet.
Das Landessozialgericht (LSG) kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG
zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG).
Das SG kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Vorschriften über Urteile
gelten entsprechend (§ 105 Abs 1 Sätze 1 und 3 SGG).
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid haben nicht vorgelegen, weil der Sachverhalt durch
das SG nicht ausreichend geklärt war (vgl Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 6. Auflage, § 105 RdNr 7). Zwar ist die
Entscheidung des SG, durch Gerichtsbescheid zu erkennen, in der Regel nur auf Ermessensfehler des Erstgerichts vom
Berufungsgericht zu überprüfen, jedoch ist ein Verfahrensfehler dann anzunehmen, wenn dem Erlass des
Gerichtsbescheides eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegt (aaO RdNr 25 mit Rechtsprechungshinweisen).
Das SG hätte über die Klage nicht durch Gerichtsbescheid befinden dürfen, da es seine Entscheidung ohne hinreichende
Sachverhaltsaufklärung getroffen hat und ihm dadurch eine grobe Fehleinschätzung des Schwierigkeitsgrades des
Verfahrens unterlaufen ist.
Der Gerichtsbescheid leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln.
Das SG hat gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen, indem es den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat
(§ 103 SGG). Der vom SG mit Terminsbegutachtung beauftragte Dr. ... hat sich als Internist gutachtlich zu Fragen auf
orthopädischem, HNO-ärztlichem und nervenärztlich/psychiatrischem Fachgebiet geäußert, obwohl ihm hierzu die
erforderliche Sachkunde fehlt. Das SG ist den Beweisanträgen der Klägerin, entsprechende Fachgutachten einzuholen,
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.
Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer
und materieller Hinsicht wesentlich und damit entscheidungserheblich sind (vom aaO § 103 RdNr 4 a). Die Feststellung
der Gesundheitsstörungen und Funktionseinschränkungen der Klägerin auf den verschiedenen Fachgebieten ist
erforderlich, um die Einzel-GdB-Werte und den Gesamt-GdB zutreffend einzuschätzen. Die Einholung von Fachgutachten
auf den verschiedenen Fachgebieten konnte nicht durch Anhörung des Internisten Dr. ... ersetzt werden. Nach § 407 a
Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hätte der Sachverständige unverzüglich prüfen müssen, ob der Auftrag in sein
Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen erledigt werden kann. Dies hat Dr. ... unterlassen.
Das SG hätte aber nach Vorliegen seines Gutachtens sich gedrängt fühlen müssen, fachkompetente Untersuchungen
vornehmen zu lassen, zumal die Klägerin entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Zwar ist das SG wegen der bei Dr.
... als ehemaligem Ltd Arzt des Versorgungsamtes B. bestehenden Qualifikation als Sozialmediziner von seiner Eignung
zur umfassenden Beantwortung der Beweisfragen ausgegangen. Die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin kann jedoch nicht
die erforderlichen fachkompetenten Begutachtungen ersetzen, wie sich aus den unterschiedlichen
Ausbildungsanforderungen "Facharzt" und Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin" ergibt. Danach ist für die Führung der
Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin" ua lediglich die Teilnahme an jeweils 4-wöchigen theoretischen Grund- und
Aufbaukursen vorgeschrieben, und es erfolgt die Anerkennung grundsätzlich ohne Prüfung (§ 11 Abs 3
Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 01.10.1993). Die Entscheidung über die Anerkennung einer
Gebietsbezeichnung trifft die Bayer. Landesärztekammer hingegen aufgrund einer Prüfung (§ 11 Abs 2 aaO), und die
Zulassung zur Prüfung setzt eine mehrjährige Weiterbildung voraus (§ 14 iVm Abschnitt I aaO). Nach seiner Definition
umfasst der Begriff "Sozialmedizin" die Untersuchung der Häufigkeit und der Verteilung der Volkskrankheiten im
Zusammenhang mit der sozialen und natürlichen Umwelt sowie die Organisation des Gesundheitswesens einschließlich
der Begutachtung (Abschnitt II Nr 18 aaO). Die Facharztausbildung hingegen erfordert ua eingehende Kenntnisse und
Erfahrungen in der Diagnostik (vgl aaO Abschnitt I).
Nach Sachlage war vorliegend nicht lediglich eine sozialmedizinische Beurteilung hinreichend geklärter medizinischer
Sachverhalte gefragt - hier könnte im Einzelfall eine sozialmedizinische Beurteilung ausreichend sein -, vielmehr waren
Art und Umfang der Behinderungen auf den verschiedenen Fachgebieten im sozialgerichtlichen Verfahren zu klären. Auch
der Beklagte hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht fachärztlich untersuchen lassen, sondern lediglich
versorgungsärztliche Stellungnahmen nach Aktenlage eingeholt.
Die Annahme eines Einzel-GdB von 30 auf orthopädischem Gebiet durch den Beklagten weist auf nicht unerhebliche
orthopädische Befunde hin, die mit der bescheidmäßigen Feststellung "operierte Bandscheibe" vom Beklagten völlig
unzureichend beschrieben werden. Dem nur 3 Seiten umfassenden Terminsgutachten des Dr. ... lässt sich keine
ausreichende gutachtliche orthopädische Befundung entnehmen. Auch der vom SG eingeholte Befundbericht des
Orthopäden Dr. ... ersetzt nicht eine fachbezogene Befunderhebung im Rahmen einer Begutachtung.
Auf HNO-ärztlichem Gebiet hat das SG nicht einmal einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes eingeholt.
Dr. ... hat sich bei seiner Einschätzung auf vom Beklagten eingeholte HNO-ärztliche Befundberichte des HNO-Arztes Dr.
... vom 26.01.1996 und der HNO-Ärzte Dres. ... vom 11.05.1998 gestützt und die Schwerhörigkeit mit einem Einzel-GdB
von 20 statt wie bisher von 30 bewertet. Zwar hat die Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren keinen behandelnden
Ohrenarzt angegeben, jedoch hätte sich das SG im Hinblick auf diese unterschiedliche Bewertung zu weiteren
Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.
Dies gilt ebenso für das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet. Die von Dr. ... vorgelegten Arztbriefe weisen darauf hin,
dass bei der Klägerin möglicherweise ein schwerwiegenderer Befund als eine bloße "vegetative Regulationsstörung"
vorliegt. Das SG durfte daher eine weitere Sachaufklärung nicht mit dem Hinweis verweigern, Dr. ... habe zunächst selbst
nur von einem "psychovegetativen Syndrom" gesprochen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des SG, Befundberichte von
behandelnden Ärzten auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Vielmehr hat das SG den medizinischen Sachverhalt mit den
vom SGG vorgesehenen Beweismitteln hinreichend aufzuklären.
Nach alledem lässt die bisherige Beweiserhebung des SG die Feststellung des GdB der Klägerin nicht zu. Ein
wesentlicher Verfahrensmangel berechtigt zur Zurückverweisung (vom aaO RdNr 3 und 3 a). Der Verfahrensmangel stellt
sich als Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift dar. Er ist auch wesentlich, da der
Gerichtsbescheid auf der mangelnden Sachaufklärung beruhen kann. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das SG
bei Erfüllung seiner Pflicht zur Amtsermittlung anders entschieden hätte.
Es liegt im Ermessen des LSG, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung
soll die Ausnahme sein (aaO § 159 Anm 5). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer
Sachentscheidung sowie dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Verlust einer Instanz hält der Senat wegen der
noch notwendigen und umfangreichen Beweisaufnahme (Einholung von Gutachten auf orthopädischem, HNO-ärztlichem
und neurologisch-psychiatrischem Gebiet) die Zurückverweisung für geboten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).


:)
 
ERGÄNZEND zum urteil ist anzumerken,

sowohl §407 a Abs.1 und §402ff der ZPO sind davon betroffen, und ist das urteil auch intergraler bestandteil vom SGB IX.

dies als nachtrag als rechtsmittel,
sobald ich die kurzfassung des HVBG gefunden habe stelle ich den link ein ,da er für den sachungundigen leichtverständlicher verfasst ist ein.

vg von der kleinen natascha :);)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Natascha,


Danke für Deinen Bericht und Ergänzung.

Weiter so, zeigen wir (den Nicht UO) Ihnen "wo der Bartel den Most holt".
 
Hier die BG

HVBG
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Sankt Augustin, 22 .10 .2003

(0 22 41) 231-113 0 FAX (0 22 41) 9342-31 3

Hauptverwaltungen der
gewerblichen Berufsgenossenschaften

Landesverbände

Ansprechpartner : Otto Blome E-Mail : Otto .Blome@HVBG.de

Berufskrankheiten 039/200 3

1. Allgemeine ärztliche Pflichten bei der Begutachtung von Berufskrankheiten

2. Qualitätssicherung im Feststellungsverfahren bei Berufskrankheiten

412 .06
412 .8-BK
Blm/sou

Leitsatz:
1. Nach § 407a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) obliegt dem medizinische n
Sachverständigen die Pflicht, unverzüglich zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag in sein
Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen erledigt werden
kann .

2. Ein medizinischer Sachverständiger mit der Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin“ ist nicht
zuständiger Gutachter z . B. für das medizinische Fachgebiet der Orthopädie .

3. Nach Auffassung des Bayrischen Landessozialgerichtes hätte sich das Sozialgericht
nach Vorliegen des Gutachtens eines Sozialmediziners gedrängt fühlen müssen ,
fachkompetente Untersuchungen bzw. eine Begutachtung auf dem Gebiet der
Orthopädie durchführen zu lassen.

4. Das Sozialgericht hat gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen, weil es den
Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat, indem es sich auf das Gutachten eines
Internisten zu Fragen auf orthopädischem, HNO-ärztlichem und
nervenärztlichem/psychiatrischem Fachgebiet gestützt hat, obwohl diese m
Sachverständigen die erforderliche Sachkunde für die ärztlichen Fachgebiete fehlte .

Rechtskräftiges Urteil des Bayrischen Landessozialgerichtes vom
08.03 .2000, AZ: L 18 SB 110/99, vollständig in anonymisierter Form zur gefällige n
Kenntnisnahme . Im Hinblick darauf sind weitere Ausführungen zu dem Urteil nicht
erforderlich .
Obwohl es sich um einen Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertengesetz handelt
(nunmehr integraler Bestandteil des SGB IX), dürfte nach unserer Einschätzung das Urteil
für die Begutachtung von Berufskrankheiten, insbesondere bei der Beurteilung und
Bewertung unterschiedlicher medizinischer Fachgebiete, erhebliche Bedeutung haben . Die
maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung zum ärztlichen Sachverständigenrecht
(§ 402 ff ZPO) sind auch bei der Begutachtung von Berufskrankheiten zu berücksichtigen .

Gruß licht
 
Hallo Licht , danke für die Amts- hilfe.

Bin gerade dabei einen schriftsatz ( strafanzeige gegen meine zuständige BG zu erstellen) und deshalb sehr beschäftig.

aber im namen aller UO danke für die prompte amtshilfe, den beitrag wollte ich nachreichen, was sich nun erübrigt.

und einen schönen tag nach düsseldorf noch.

vg von der kleinen natascha
 
Bei der ganzen Gutachterei, fällt mir eins auf, es werden lebensfremde
Fachi****ten berufen. Nun habe ich jede Menge Vertändniss, für fachfremde SB's, Rechtsanwälte, Richter etc. Aus den Elfenbeintürmen der hehren Wissenschaft, kann Nichts für lebendige, im täglichen Leben stehende Menschen kommen.
Mein SB, oder noch schlimmer, mein "Sonderbeauftragter" hatten/haben keine Ahnung der täglichen Praxis. Ich war im Nachhinein erschüttert, dass solche Leute auf die Versicherten losgelassen werden, die deren Berufsalltag überhaupt nicht beurteilen können.
Ich verlange ja kein Studium, da werden die Leute eher fürs Leben verdorben, aber könnte nicht ein erfahrener Praktiker, der jetzt bis 67 arbeiten soll, seine letzten 7 Arbeitsjahre bei einer BG "ableisten", als Sachbearbeiter im wahrsten Sinne des Wortes; denn was nutzt mir ein Ing. oder Dr. wenn er die letze Drehbank oder den letzen Meissel im Praktikum vor seinem Studium gesehen hat.
Alle BG'ler, ich kenne auch einige privat, waren Verwaltungsangestellte, hatten eine Verwaltungslehre, auch wenn sie dann "Berufshelfer" wurden.
Viele unserer Probleme, egal ob UO oder BK'ler resultieren doch meist aus §§ und nicht wie würde ich entscheiden, wenn es mein Kind/Mann/Mutter beträffe.
Nun, gewisse Vorschriften müssen sein, aber wer legt sie aus? Der Schwarzfahrer oder Taschen- bzw. Ladendieb wandert in den Knast Mr. Ackermann und Mr. Hartz kommen für ein Taschengeld frei, einschliesslich Strausssohnemann. Es haben sich in D-land Netzwerke und Seilschaften gebildet, die man evtl. nur noch am Namen erkennt, oder wie sonst kommt ein Herr Lambsdorf ins Europaparlament?
Aber wenn ich hier manche Beiträge lese oder die Gerichtsurteile der SG's, wer sind die Laienrichter, die Menschlichkeit in die Verfahren bringen sollen, in Summe Zombies der Justiz, traut sich von denen keiner einem Richter zu widersprechen, dann frage ich mich, ob wir die Staffage überhaupt brauchen?
Nun genug geschimpft, aber wenn mich jemand anruft, weil ich ein bischen in der Chemie drin bin und er erzählt mir haarsträubende Sachen über irgendwelche Richter und/oder TAD's, dann läuft mir das Herz über und ich muss schimpfen/mosern/meckern.
 
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