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Urteil VGH Mannheim: Unfallruhegehalt anerkannt

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am Rhein
Hallo,

unser Forumsmitglied Teddy hat 10 Jahre nach dem Unfall vor dem VGH gewonnen und Unfallruhegehalt sowie Unfallausgleich zugesprochen bekommen. Teddy war so freundlich dem Forum den vollen Urteilstext zur Verfügung zu stellen. Interessant dabei: den Ausführungen des Prof. St.... aus T ist der VGH nicht gefolgt ;)

An Teddy nochmals herzlichen Dank!

Und hier nun der Text des Urteils:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8.04.2009, Rechtsache 4 S 341/07

In der Verwaltungsrechtsache B. gegen das Land BW wegen Unfallruhegehalt u. a. hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2009 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.12.2005 – 18 K 4596/04 – geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung BW vom 25.11.2002 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin über den 30.09.2004 hinaus einen Unfallausgleich zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
4. Das Urteil ist hinsichtlich Nr. 2 für die Klägerin vorläufig vollstreckbar......
5. Eine Revision ist nicht zugelassen

Tatbestand

Die Klägerin, eine ehemalige Lehrerin im Dienst des beklagten Landes, begehrt die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich.

Sie erlitt am 22.12.1999 einen Autounfall, bei dem ihr Pkw mit einem auf der Gegenfahrbahn ins Schleudern geratenen Sportwagen frontal zusammenstieß. Das ehemalige Oberschulamt erkannte den Unfall mit dem Bescheid vom 12.05.2000 als Dienstunfall an. Laut Bericht der Filderklinik vom 17.1.2000 erlitt sie hierbei eine erstgradige offene Unterschenkelfraktur rechts, ein Schädelhirntrauma ersten Grades sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (bei vorbestehender Migräne)

Mit Schreiben vom 25.1.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Unfallausgleich. Im Rahmen der daraufhin durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung wurden ein fachorthopädisches von Prof. Dr. H vom 12.09.2001, ein neurologisch-psychiatrisches Gurtachten von Prof. Dr. A vom 11.09.2001 ein neuropsychologisches Zusatzgutachten der Neuropsychologin b vom 29.8.2001 und ein augenärztliches Gutachten vom 11.01.2002 von Prof. Dr. Z eingeholt. Das Gesundheitsamt des Landkreises ... teilte daraufhin mit Schreiben vom 28.02.2002 mit, dass insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v. H. bestehe. Mit Schreiben vom 25.9.2002 bat das OSchA das Landesamt den Unfallausgleich den Angaben in den amtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2002 und 28.02.2002 entsprechen ab 22.12.1999 „bis auf weiteres“ auf 25 v. H. MdE festzusetzen und auszuzahlen. Dies wurde auch der Klägerin mitgeteilt.

Mit Wirkung vom 30.11.2002 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 25.11.2002 setzte das Landesamt die Versorgungsbezüge der Klägerin fest, ohne den erlittenen Dienstunfall zu berücksichtigen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 4.12.2002 Widerspruch ein und beantragte mit Schreiben vom selben Tag beim OSchA Gewährung von Unfallruhegehalt. Daraufhin wurde die Klägerin erneut amtsärztlich untersucht und es wurden ein neurologisch - neuropsychologisches Gutachten von Prof. Dr. A. vom 9.4.2003, eine neuropsychologisches Gutachten der Neuropsychologin B vom 10.2.2003 und ein fachorthopädisches Gutachten von Prof. Dr. H. vom 6..2.2003. Nach Mitteilung des Gesundheitsamts des Landratsamts E. vom 4.12.2003 ergab sich heraus eine unfallbedingte MdE in Höhe von 20 v. H. auf neurologischem Fachgebiet und 10 v. H. auf orthopädischem Fachgebiet, insgesamt von 25 v. H. Weiter teilte das Gesundheitsamt mit, dass die Gesundheitsschäden zu 95 v. H. als dienstunfallbedingt anzusehen seien. Mit Schreiben vom 3.02.2004 wies das Oberschulamt das Landesamt daraufhin an, der Klägerin einen Unfallausgleich „wie bisher und bis auf weiteres“ nach einer MdE von 25 v. H. festzusetzen und auszuzahlen. Auf Weisung des Kultusministeriums ließ das Oberschulamt die Klägerin anschließend nochmals von Prof. St. von der Universitätsklinik T. untersuchen. Dieser kam in seinem neurologisch psychiatrischen Gutachten vom 1.07.2004 zu dem Ergebnis, dass ein prozentualer Anteil an der Dienstunfähigkeit durch t Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nicht zu begründen sei. Insoweit könne
auch keine unfallbedingt oder unfallunabhängige Dienstunfähigkeit festgestellt werden.

Mit Bescheid vom 24.09.2004 teilte das OSchA der Klägerin mit, dass die Voraussetzung für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht mehr vorlägen und das Landesamt angewiesen worden sei, die Zahlungen des bisher gewährten Unfallausgleichs einzustellen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Oberschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004 unter Berufung auf das Gutachten von Prof. Dr. St. zurück. Mit Schreiben vom 21.12.2004 an das Landesamt stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BW fest, dass die Klägerin nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sei und daher kein Unfallruhegehalt erhalte.

Bereits am 19.11.2004 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des OSchA vom 24.09.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.11.2002 aufzuheben und den Beklagten zu Verpflichten, ihr wegen der Folgen des Dienstunfalls vom 22.12.1999 Unfallruhegehalt sowie über den 30,9 2004 hinaus eine Unfallausgleich nach einer MdE von 30 v. H. zu bezahlten. Mit Urteil vom 13.12.2005 – 8 K 4596/04 – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des OSchA vom 24.09.2004und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004 aufgehoben, die Klage im übrigen aber abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sie hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt als Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage zulässig. Hinsichtlich der Gewährung von Unfallausgleich sei die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, da insoweit das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durch geführt worden sei. Die Klage sei nur zum Teil begründen. Der angefochtene Bescheid des OSchA vom 24.09.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 10.11.2004 seinen formell rechtswidrig, weil für die Festsetzung von Versorgungsbezügen nicht das OSchA, sonder das Landesamt zuständig sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhgehalt nach §36 Abs 1 Best VG. Sie sei nicht infolge des am 22.12.1999 erlittenen Dienstunfalls dienstunfähig geworden. Ausweislich des orthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. H. vom 6.2.2003 seien als Unfallfolgen nur noch eine Narbenbildung im Knie und Unterschenkelbereich, ein geringfügige Knochenschwellung, eine lokale Druckdolenz im Bereich der Nageleinschlagstelle sowie mäßige Verdickungen im Schienbein- Wadenbeinbereich vorhanden, die eine maximale Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. begründeten. Im Bereich der Halswirbelsäule bestünden dagegen keine unfallbedingten Störungen mehr. Eine Dienstunfähigkeit wegen orthopädischen Störungen liege daher nicht vor und sei von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Auch auf neurologisch psychiatrischem Gebiet hätten im Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin am 30-11-2002 keine unfallbedingten Körperschäden vorgelegen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. St. vom 1.7.2004 verwiesen, wonach der Autounfall lediglich zu einer folgenlos ausgeheilten Gehirnerschütterung geführt habe. Die körperlich en Unfallfolgen beschränken sich auf die im unfallchirurgischen Gutachten vom 6.2.2003 festgestellten Befunde. Auch auf psychiatrischem Gebiet bestünden keine Unfallfolgen. Objektivierbare Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens lägen nicht vor.

Insgesamt sei im neurologisch –psychiatrischen Bereich eine Dienstunfähigkeit nicht festzustellen. Der bei der Klägerin vorhandenen somatoformen Schmerzstörung könne kein Krankheitswert beigemessen werden.
Die Ausführungen des Sachverständigen seinen in sich schlüssig, widerspruchfrei und ohne weiteres nachvollziehbar. Eine Gesundheitsstörung und damit eine krankheitsbedingt Dienstunfähigkeit der Klägerin hätte weder Prof. Dr. H noch Prof. Dr. St feststellen können. Sämtliche neurologisch/neuropsychologischen Gutachten kämen übereinstimmend und für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die schlechten
Leistungen der Klägerin auf mangelnder Anstrengungsbereitschaft (motivationalen Faktoren) beruhen. Im Widerspruch stehe allein das amtsärztliche Gutachten des Landratsamts E vom 4.12.2003, dem sich das Gericht nicht anschließen könne, da es sich in keiner Weise mit dem Gutachten der Neuropsychologin B vom 10.2.2003 und den Feststellungen von Prof. Dr. St. in seinen Gutachten vom 21.7.2004 auseinandersetze.

Die gegen letzteres erhobenen Einwendungen der Klägerin seien nicht überzeugend. Die Vorlage einer siebenseitigen Liste über die Schmerzustände in den Jahren 2000-2004 spreche für die Richtigkeit der Einschätzung von Prof. Dr. St. Der Bericht von Dr. G von den Kliniken S. vom 22.4.2005 setzte sich weder mit den Feststellung von Prof. Dr. St auseinander noch enthalte er Angaben dazu, ob die diagnostizierte posttraumatische Schmerzsymptomatik und die depressive Symptomatik ihre Ursache in dem erlitten Dienstunfall hätten und für die Dienstunfähigkeit der Klägerin ursächlich seien.

Auch das Attest der Hausärztin vom 17.5.2005erntalte keinerlei Aussagen zu den Ursachen der Kopf- und Nackenschmerzen und der depressiven Grundstimmung. Deshalb seinen weder Dr. G,. noch die Hausärztin als Sachverständige Zeugen zu vernehmen gewesen. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 nicht zu. Ausweislich der Feststellung von Prof. Dr. St. Hätten im Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 30.11.2002 weder unfallbedingt Körperschaden auf neurologischen Gebiet noch objektivierbare Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens vorgelegen. Bei zumutbarer Anpassung ihrer Willenskraft wäre die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen, ihre Lehrtätigkeit wieder aufzunehmen. Von einer wesentlichen Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit könne daher nicht die Rede sein.

Auf den Antrag der Klägerin hat de Senat mit Beschluss vom 6.2.2007 – 4 S 261/6 -, zugestellt am 14.2.2007, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen. Am 14.3.2007 hat die Klägerin die Berufung begründet und trägt vor, das Oberschulamt habe ihrem Antrag vom 25.1.2001 auf Gewährung eines Unfallausgleichs mit Schreiben vom 25.9.2002 stattgegeben und einen Unfallausgleich nach einer MdE von 25 v. H. bewilligt. Diesen Bescheid habe das Verwaltungsgericht wohl übersehen. Mit seinem Bescheid vom 24.9.2004 habe das OSchA den bis dahin gewährten Unfallausgleich wegen geänderter Verhältnisse im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. St. nicht weiter gewährt , also letztlich den rechtmäßigen Verwaltungsakt aus dem Jahr 2002. widerrufen. Hierfür sei das OSchA, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, nicht zuständig gewesen. Das zuständige Landesamt habe weder damals noch anschließen einen entsprechenden Bescheid erlassen. Ihr sei daher weiterhin ein Unfallausgleich zuzahlten. Abgesehen davon hätten Widerrufsgründe nicht vorgelegen, insbesondere keine nachträglichen Tatsachen eingetreten, die den Beklagte berechtigten könnten, ihr keine Unfallausgleich zu gewähre. Dass gutachterlich festgestellte Tatsachen in einem anderen Gutachten anders bewertet würden, genüge hierfür nicht.

Das Verwaltungsgericht habe die offenkundigen Widersprüche im Gutachten von Prof. Dr. St. zu den übrigen Gutachten und Stellungnahmen zu Unrecht zu harmonisieren versucht und kein eigenes Sachverständigengutachten eingeholt, obwohl das Gutachten von Pro. Dr. St. vom 1.7.200 grobe, offenbar erkennbare Mängel und unlösbare Widersprüche aufweise und von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe. Ferner bestünden Zweifel an der Sachkunde dieses Sachverständigen sowie an dessen Unvoreingenommenheit. Er vertrete die Auffassung, dass ohne objektivierbare Befunde von einer Krankheit nicht gesprochen werden könne. Dies sei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.4.1999 nicht haltbar. Sein Gutachten sei schon deshalb fehlerhaft, weil die für die Untersuchung aufgewendete Zeit angesichts der Komplexität des Falles nicht ausreichen gewesen sei. Vorgutachten seien ihm teilweise nicht bekannt gewesen. Seine Annahme , eine Bewusstseinstörung oder eine zentralnervöse Symptomatik liege nicht vor und eine Gedächtnisstörung sei weder nachvollziehbar noch erklärbar, sei falsch. Seine Annahme es sei zu keiner Schädigung der Halswirbelsäule oder der Halsmuskel gekommen, weil in diesem Bereich zu keinem Zeitpunkt krankhaft Befund vorgelegen hätten, widerspreche zudem den Feststellungen im Gutachten von Pro. Dr. H. vom 6.2.2003 und im Gutachten von Prof. A. vom 9.4.2003. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass auf psychiatrischen Gebiert keine Unfallfolgen bestünden. Denn den Vorgutachten und den Entlassungsberichten der Kliniken S vom 18.4.2002 und 22.4.2005 sei zu entnehmen, dass sie an einer depressiven Symptomatik und einer chronifizierten Anpassungsstörung leide. Auch sei da Bild einer somatoformen Schmerzstörung im Gutachten der Neuropsychologin B festgestellt worden. Dies sei entgegen der Annahme von Prof. Dr. St. ein wissenschaftlich anerkanntes Krankheitsbild. Das amtsärztliche Gutachten vom 17.7.2002 habe aufgrund der Neutralität und Unabhängigkeit der Amtsärztin ein besonderes Gewicht. Gleiches gelte für das Gutachten ihrer Nachfolgerin vom 10.8.2005. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Entlassungsbericht der Kliniken S vom 22.4.205 stehe nicht im Widerspruch zu dem Gutachten von Prof. Dr. St sei nicht nachvollziehbar. Den Bericht der Schmerztherapeutin Dr. Sch vom 14.1.2003 habe das Verwaltungsgericht gar nicht gewürdigt.

Soweit das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Unfallruhegehalt abgewiesen habe, habe es sich ebenfalls zu Unrecht auf das Gutachten von Prof. Dr. St. bezogen und entgegenstehende Gutachten, Entlassungs- und Befundberichte soweit die Bedeutung des amtsärztlichen Gutachten s vom 4.12.2003 nicht gewürdigt. Letztes habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die psychische Symptomatik sowie die Schmerzerkrankung direkt auf den Unfall zurückzuführen seien. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die beantragten Beweise nicht erhoben.

Das gerichtliche Gutachten von Prof. Dr. Dr. W. (nachfolgend Sachverständiger) vom 21.12.2007 sei auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage erstellt worden, da er da Fehlen von Unterlagen rüge, sich aber nicht um deren Beschaffung bemüht habe. Abenteuerlich sei, es an den Umstand, dass sie sich nach der Scheidung von ihrem ersten Mann wegen einer psychosomatischen Behandlung in eine Klinik begeben habe, das Bild einer bereits primär leicht verunsicherbaren Persönlichkeit zu knüpfen. Ein Entlassungsbericht der Klinik habe ihm herzu nicht vorgelegen. Ihre jetzigen Beschwerden hätten mit der Bewältigung jener Lebenskrise nichts zutun. Nach dem Unfall habe sie Hämatome im Gesicht und auch am Oberkörper im Verlauf des Sicherheitsgurtes gehabt. Der Zusammenfassung und Beurteilung des Gutachtens sei eine schlichte Fehlverarbeitung der Sachverhalte, insbesondere es Unfallgeschehens zu entnehmen.

Es erschließe sich nicht, wie de Sachverständige zu der Auffassung gelangt sei, ein „struktureller Hirnschaden“ sei wenig wahrscheinlich, obwohl die Ärzte der Filderklinik ein „Schädelhirntrauma ersten Grades“ festgestellt hätte. Die Ersthelferin habe angegeben, dass sie zwar ansprechbar gewesen sei, sich dies aber auf die „schallplattenmäßige“ Wiedergabe der Telefonnummern der Eltern beschränkt habe. Eine strukturelle Hirnschädigung könne danach nicht ausgeschossen werden, zumal sie auch im Kopfbereich nicht unerheblich Verletzungen erlitten habe. Die vom Sachverständigen als unauffällig beschriebenen Kernspintomogramme des Schädels sprächen nicht gegen eine strukturelle Hirnschädigung. Die festgestellte „Verschlechterung“ der neurokognitiven Funktionen schlössen die Annahme einer Beschädigung von Hirnstrukturen ebenfalls nicht aus. Die übliche Behandlung neurokognitiver Funktionsstörungen sei bei ihr nicht erfolgt. Die Testungen für das erster Gutachten der Neuropsychologin B. seien kurz nach ihrer Rückkehr aus der Mutter-Kind-Kur und nach einem Erholungsurlaub and er Nordsee durchgeführt worden. Dabei sei auch der Gesichtsfeldausfall als neurologischer Folgeschaden festgestellt worden. Neben einem HWS -Schleudertrauma habe sie zudem eine Kapselbanddistraktion erlitten. Die Dr. M. in seiner Untersuchung vom 10.5.2000 und Prof. D. A. in seinem Gutachten von 11.9.2002 festgestellt hätten. Im Behandlungsbericht der Krankengymnastin vom 12.2.2007 sei ausgeführt, dass noch immer eine massive Funktionsstörung der gesamten Halswirbelsäule bestehe. Der Sachverständige habe sich mit dem Gutachten von Prof. Dr. A. vom 11.9.2001 im Grunde nicht auseinander gesetzt. Den Bericht von Dr. M vom 10.5.2000, der Pof. D. A. vorgelegen habe, habe der Sachverständige nicht gekannt und nicht von ihr entgegen nehmen wollen. Prof. Dr. A. habe zudem die neurokognitiven Defizite 2001 anders bewertet als die Neuropsychologin B.

Dass der Sachverständige psychische Folgen im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfalls verneint habe, sei nicht nachvollziehbar. Die von ihm festgestellte mittelgrade depressive Störung habe sie vor dem Unfallereignis vom 22.12.199 nicht gehabt. Sie sei gesund gewesen. Die Somatisierungsstörung, die der Sachverständige festgestellt habe, sei keine multifaktorielle psychische Problematik, sondern allein auf den Dienstunfall zurückzuführen. Dass die Häufung der Migräneattacken nach dem Unfall auf da Unfallereignis zurückzuführen sei, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Ihr Mann sei nach dem Unfall nur wenige Wochen als stabilisierender Faktor ausgefallen. Auch sei es falsch, dass ihre Kinder einen Unfall mit ausgeprägten psychischen Folgen erlitten hätten. Nach dem Dienstunfall habe es in der Familie keine ausgeprägten Konflikte gegeben. Schuldgefühle habe sie nicht entwickelt. Dass sie so bald wie möglich ihrer Familie zur Verfügung habe stehen und wieder unterrichte wollen, scheide als Ursache einer Somatisierungsstörung und eines chronifizierten Schmerzsyndroms aus. Eine üble Unterstellung sei die Annahme, bei ihr seien unterschwellig unbewusste Versorgungswünsche vorhanden.

Die Kausalitätslehre von der „wesentlichen Teilursache“ habe der Sachverständige durcheinander gebracht. Ohne den Unfall seien ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht denkbar.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.Deuzember 2009 – 18 K 4596/04 zu ändern und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 25.11.2002 aufzuheben, soweit er entgegen steht und den Beklagten zu verpflichten , der Klägerin Unfallruhegehalt sowie über den 30.9.2004 hinaus einen Unfallausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Regelungswirkung der aufgehobenen Bescheide de Oberschulamts könne sich nur auf die Dauer von dessen Zuständigkeit erstrecken. Ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung und seither begründetet Zuständigkeit des Landesamts habe der Klägerin kein Anspruch auf Unfallausgleich zugestanden. Ihr sei ab Vorliegen des Gutachtens von Prof. Dr. St., also im streitgegenständlichen Zeitraum, kein Unfallausgleich mehr gezahlt worden. Der Bescheid, mit dem Unfallausgleich abgelehnt oder bewilligt werde, habe nur feststellenden Charakter. Das Landesamt habe einen solchen Bescheid nie erlassen. Die Beurteilung des Oberschulamts, dass ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht bestehe, habe sich das Landesamt zu eigen gemacht und die Zahlung eingestellt. Da das Verwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben habe, komme es nicht darauf an, ob ein Widerruf möglich gewesen wäre. Vorsorglich sei auf die Möglichkeit einer Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach §35 Abs. 3 BeamtVG hinzuweisen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei eingetreten, weil Prof. Dr. St in seinem Gutachten vom 1.7.2004 unmissverständlich festgestellt habe, dass auf neurologisch-psychiatrischen Gebiert keine Unfallfolgen vorlägen. Er habe überzeugend ausgeführt, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden nicht objektivierbar seien und ihnen kein medizinischer Krankheitswert beigemessen werden könne. Der psychiatrische Befund, welcher lediglich auf objektivierbare organische Befunde ergehe, habe keine diagnosewertige psychische Störung, insbesondere keine depressiver Störung, keine Angsterkrankung und keine Hinweise auf eine dementielle Erkrankung ergeben, außer einer leichten Antriebsminderung und eines eingeschränkten affektiven Schwingungs- und Ausdrucksvermögens. Insoweit seien die Feststellungen und Ausführungen von Prof. Dr. St in sich schlüssig, widerspruchfrei und ohne weiteres nachvollziehbar. Die Kritik der Klägerin an der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. St reicht nicht aus um grobe Mängel darzulegen. Daraus, dass sich Prof. Dr. St. in Fachzeitschriften auf wissenschaftlichem Gebiet mit anderen Auffassungen auseinandersetzt und diese kritisiere, könne nicht auf ein Voreingenommenheit geschlossen werden. Tragende Gründe, die ein unzureichende Begutachtung der Klägerin durch Prof. Dr. St aufzeigten, lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen festgestellt, dass dessen Gutachten nicht im Widerspruch zu den anderen eingeholten Gutachten stehe. Das Schreiben der behandelnden Dipl. Psychologin B. vom 2.2.2006 enthalte keine stubstantiierten Aussagen über die Unfallbedingtheit der Beschwerden der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung.

Die Gewährung von Unfallruhegehalt setze voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstunfall und Zurruhesetzung bestehe. Diesen Zusammenhang habe das Gutachten von Prof. Dr. St. verneint. Von einer psychogenen Überlagerung könne nicht gesprochen werden. Dass der Unfall die wesentliche Ursache für ihre Zurrruhsetzung wegen Dienstunfähigkeit gewesen sei, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Der Sachverständige habe ebenfalls festgestellt, dass bei der Klägerin die in Betracht kommenden unfallbedingten „Primärschäden“, eine Schädigung der Hirnstrukturen ein Schädigung im Bereich der Halswirbelsäule und er umgebenden Strukturen und psychischer Unfallfolgen, nicht feststellbar seien. Schon gar nicht könnten sie kausal auf den Dienstunfall zurückgeführt werden. Die bei weitem überwiegende Ursache für die Entwicklung der aktuell erkennbaren psychischen Problematik im Sinne einer Somatisierungsstörung sehe er nicht hinreichend verarbeiteten Schuldgefühlen der Klägerin gegenüber ihrem Sohn, basierend auf einer leicht ansprechbaren Vorschädigung aufgrund früher erlebter persönlicher Probleme. Weder die von der Klägerin vorgetragenen Migräne noch die Somatisierungsstörungen seien kausal auf den Dienstunfall
zurückzuführen. Die Begleitumstände des Dienstunfalls – Der Unfall der Kinder der Klägerin an dem Tag, an dem sie mit ihrem Ehemann den Unfall erlitten habe – könnten nicht als ummittelbar kausal Folge des Dienstunfalls angesehen werden. Nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.12.2007 sei der Dienstunfall nicht kausal gewesen für die eingetretene Dienstunfähigkeit.

Da keine Dienstunfallfolgen mehr bestünden scheide auch ein Anspruch auf Unfallausgleich aus. Die vorliegenden Gutachten gelangten zumindest in den wesentlichen Teilaspekten – mit Ausnahme des amtsärztlichen Gutachtens – zu selben Ergebnis. Der Sachverständige habe das Unfallereignis nicht fehlerhaft gewürdigt. Dass ein Schädelhirntrauma nach einem Unfall, wie ihn die Klägerin erlitten habe, nicht auszuschließen sei, sei noch kein Beweis, das bei ihr eine strukturelle Hirnschädigung vorliege. Die Feststellung, dass bei ihr keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, stimme mit den vorliegenden übrigen Gutachten überein Es gebe keine Nachweis dafür, dass ein Unfallopfer, das vor dem Unfall an Migräneattacken gelitten habe, nach dem Unfall an häufigeren Attacken leide. Auch die Schmerztherapeutin Dr. Sch habe in ihren Ausführungen vom 14.1.2003 einen Unfallzusammenhang nicht festgestellt. Soweit die Klägerin die Ausführungen des Sachverständigen zu der Somatisierungsstörung durch eigene Diagnosen und Schlussfolgerungen in Frage zu stellen versucht, fehle ihr die notwendige Fachkompetenz. Die psychologisch Beurteilung der behandelnden Dipl. Psychologin B. vom 12.11.2007 könne nicht denselben Beweiswert haben, wie das ausführliche Gutachten des Sachverständigen, der mit der Klägerin nicht in einem Arzt –Patienten-Verhältnis stehe. Auch die Stellungnahme der Krankengymnastin vom 12.2.2007 könne das Gutachten des Sachverständigen nicht ernsthaft in Frage stellen.

Mit Beschluss vom 31.7.2007 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. Dr. W., das dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 21.12.2007 und die Anlage zu Sitzungsniederschrift verwiesen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Die Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da das Landesamt ohne zureichen Grund nicht in angemessener Frist sachlich über den Widerspruch de Klägerin gegen den insoweit ablehnenden Bescheid vom 25.11.2002 entschieden hat. Sie ist auch begründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt zu. Der Bescheid des Landesamts vom 25.11.2002 ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten(§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (unten 1.).

Der Antrag, mit dem die Klägerin ihren Anspruch auf Unfallausgleich geltend macht, ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Durch Bescheid des Oberschulamts vom 25.9.2002 ist bestandskräftig festgesetzt, dass ihr ab dem Tag des Dienstunfalls „bis auf Weiteres“ ein Unfallausgleich auf der Basiseiner MdE von 25 v. H. zusteht (unten 2.). Den Für die Zeit ab 1.10.2004 eine abweichende Regelung enthaltenden Bescheid des Oberschulamts vom 24.9.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004 hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da der Beklagte den Unfallausgleich seit dem 1.10.2004 nicht mehr gezahlt hat und die Auffassung vertritt, hierzu auch nicht verpflichtet zu sein, besteht ferner ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Leistungsklage.

Dann nur auf diesem Weg vermag die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine vollstreckbaren Titel (§§ 168 Abs. !. Nr. 1, 170 VwGO) zu erlangen. Im Übrigen seht ihr der Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich auch der Sache nach über den 30.9.2004 hinaus zu (unten3.).

1. Die Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 BeamtVG setzt voraus, dass die Beamtin i n f o l g e des Dienstunfalls dientunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Erforderlich ist ein Ursachenzusammenhang sowohl zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit als auch zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung. Letztlich bedeutet dies, dass ein Kausalzusammenhang u. a. zwischen dem unfallbedingten Körperschaden und der Dienstunfähigkeit festgestellt werden muss. Hierfür gelten die gleichen rechtlichen Grundsätze wie für den in §31 BeamtVG maßgeblichen Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden (BVeG, Urteil vom 15.9.1994 – 2 C 24.92-, BayVBI 1995, 185; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BeamtVG, §36 RdNr. 6).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen des Anspruchs begründenden Tatsachen. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisregeln. Für das Vorliegen des Dienstunfalls – und für dessen Kausalität für die Dienstunfähigkeit – ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Lassen sich die Anspruchs begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Beschlüsse vom 7.5.1999 – 2 B 117.98-, Juris, und vom 20.2.1998 – 2B 81.97-, Juris sowie Urteile vom 30.6.1988 – 2 C 77.86-, DÖD 1988,295f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.9.2000 – 3 B 96.1472-, Juris)

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin, die zur Versetzung in den Ruhestand führte, beruhte nachdem überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen vom 21.12.2007 und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung neben der bereits vor dem Unfall bestehenden Migräne auf einer Somatisierungsstörung mit körperlich nicht (hinreichend) erklärbaren Schmerzen und Verspannungszuständen der Nackenmuskulatur sowie subjektiv empfundenen neurokognitiven Leistungseinschränkungen. Diese Diagnose deckt sich mit den Feststellungen des Gesundheitsamt des Landratsamts Esslingen in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 4.2.2003, wonach bei der Klägerin folgende Beschwerden bestanden, die schließlich zur Berentung führten: eine verminderte Aufmerksamkeitsleistung, eine verminderte Reaktionszeit und eine gravierend verminderte kognitive Belastbarkeit sowie eine chronische Schmerzerkrankung mit Bewegungseinschränkungen im Halswirbelsäulenbereich.

Von einer depressiven Störung, die in einigen Berichten und Stellungnahmen stattdessen oder zusätzlich diagnostiziert wir – so zum Beispiel in der genannten amtsärztlichen Stellungnahme, in der Stellungnahme der Kliniken S. vom 22.6.2006 und in der Stellungnahme der behandelnden Dipl. Psychologin B. an das Sozialgericht vom 2.2.2006 – ist demgegenüber nicht auszugehen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei einer depressiven Störung im Wesentlichen eine Antriebstörung im Vordergrund stehen, während eine somatoforme Störung dadurch gekennzeichnet sei, dass (subjektiv empfundene) körperliche Beschwerden, d.h. Schmerzen im Vordergrund stünden, die körperlich nicht hinreichen erklärbar und durch psychische Faktoren bestimmt seien. Da nach seiner Einschätzung bei der Klägerin nicht die Antriebstörung, sondern eher die Schmerzen vorherrschend seien, sei eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren, die auch im Zeitpunkt der Zurruhesetzung bereits bestanden habe. Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich de Senat an. Sie Stimmt mit den Ausführungen der Neuropsychologin B. in ihrem Gutachten vom 10.2.2003 überein, wonach die mäßige Depressivität der Klägerin in der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung hinreichen berücksichtigt sei.

Auch Prof. Dr. St. hat in seinem Gutachten vom 1.7.2004 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Soweit er dieser allerdings keinen Krankheitswert zumisst, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Diese in seinem Gutachten nicht näher begründete und im Widerspruch zu den anderen ärztlichen Gutachten , Stellungnahmen und Berichten stehenden Auffassungen gründet sich danach den Ausführungen von Prof. Dr. St. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht allein darauf, dass die von der Klägerin geklagte Beschwerden nicht objektivierbar seien. Er hat jedoch nicht plausibel machen können, dass der ärztliche Nachweis einer (psychischen) Krankheit nicht auch dadurch geführt werden kann, dass ein Arzt seine Diagnose auf die Beschwerdeschilderung des Patienten stützt. Wäre dies nicht möglich , wären auf psychiatrischem Fachgebiet wissenschaftlich nicht in Frage gestellte Erkrankungen wie alle affektiven Störungen (z.B. depressive Erkrankungen , außer sie seien Folge organischer Schädigungen ) oder alle Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis nicht mehr zu diagnostizieren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.4.1999 – IV ZR 289/97 -, NJW-RR 1999,1113). Im Übrigen weisen sowohl Kapitel F 45 der 10. Auflage der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen – ICD 10 als auch das Diagnostische und Statistischen Manual Psychischer Störungen – DSM-IV – Somatoforme Störungen als anerkannte Krankheitsbilder aus. Der Senat schließt sich daher auch insoweit der Auffassung des Sachverständigen an, der anhand der vorliegenden und von ihm zusätzlich erhobenen Befunde plausibel eine Gesundheitsstörung in Form einer Somatisierungsstörung diagnostiziert hat.

Im orthopädischen Bereich lagen nach den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Gutachten, Berichten und Stellungnahmen bei der Klägerin keine körperlichen Gesundheitsstörungen vor, die zur Dienstunfähigkeit und nachfolgend zur Zurruhesetzung führten. So waren nach dem fachorthopädisch Gutachten von Prof. Dr. H. vom 12.9.2001 zu diesem Zeitpunkt noch eine Narbenbildung im Kniegelenksbereich sowie im distalen Unterschenkelbereich, eine lokale Druckdolenzempfindlichkeit bei noch geringer knöcherner Verdickung im Nageleinschlag – bzw. ehemaligen Bruchbereich sowie ein eher mäßig gradiges ausschließlich funktionales globales Halswirbelsyndrom mit nur geringfügigen muskulären Dysfunktionen in den unteren Abschnitten verblieben, die nicht zur Arbeitsunfähigkeit führte. Der Klägerin wurde insoweit vielmehr ein vollschichtiges Leistungsvermögen im Beruf der Lehrerin attestiert. Dieser Befund hat sich im Wesentlichen im nachfolgenden Gutachten von Prof. Dr. H. vom 6.2.2003 bestätigt.

Zu anderen Gesundheitsschäden hat der Dienstunfall vom 22.12.199 entgegen der Annahme der Klägerin nicht geführt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dafür, dass sie infolge des Unfalls einen strukturellen Hirnschaden erlitten hätte. Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten vom 21.12.2007 nachvollziehbar ausgeführt, dass ein struktureller Hirnschaden wenig wahrscheinlich ist, da die Klägerin nach dem Unfall ansprechbar gewesen ist und gezielte Aussagen zu Telefonnummern machen konnte. Auf den Einwand der Klägerin, sie habe nur in Form eines praktisch unbewusst ablaufenden Verhaltens eine einzige Telefonnummer – nämlich die ihrer Eltern – „schallplattenartig“ wiederholt, hat der Sachverständige in der mündliche Verhandlung ausgeführt, dass allein die gezeigt Fähigkeit sich verbal zu äußern, eine strukturelle Hirnschädigung, insbesondere schweren Grades ausschließe. Dass die Klägerin die Telefonnummer schallplattenartig wiederholt habe, belege allenfalls die festgestellte Gehirnerschütterung, die auch er nicht in Frage stelle. Der Sachverständige hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Begriff Gehirnerschütterung ein Synonym für ein erstgradiges Schädel-Hirn-Trauma sei, weshalb die Diagnostizierung eines solchen Traumas im Entlassungsbericht der Filderklinik vom 17.1.2000 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht das Vorliegen einer strukturellen Hirnschädigung belege. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Auch die bei der Klägerin festzustellende Beeinträchtigung ihrer neurokognitiven Funktionen spricht nicht für das Vorliegen einer strukturellen Hirnschädigung. Dies ha der Sachverständige in seinem Gutachten vom 2.12.2007 nachvollziehbar damit begründet, dass kognitive Schäden nach Hirntraumen nach allgemeiner medizinischer Erfahrung unmittelbar nach dem Unfallereignis ihr Maximum und danach eine mehr oder weniger deutlicher Besserung, jedoch nie eine Verschlechterung zeigen. Auf den Einwand der Klägerin , die Verschlechterung der neurokognitiven Funktionen sei darauf zurückzuführen, dass in ihrem Fall die übliche Behandlung nicht durchgeführt worden sei, ha der Sachverständige seine Aussage in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass der von ihm genannte Grundsatz unabhängig von der eingeleiteten Behandlung gelte. Eine Ausnahme bildetet allenfalls schwerste Hirnschädigungen, die bei der Klägerin aber nicht vorgelegen hätten. Auch dies erscheint dem Senat überzeugend. Dass sich wegen der einzunehmenden Schmerzmedikamente keine Verbesserung der neurokognitiven Funktonen in dem sonst erwartbaren Umfang eingestellt habe, wie die Klägerin behauptet, vermag selbst dann, wenn man diese Behauptung als wahr unterstellt die Feststellung des Sachverständigen nicht zu erschüttern. Denn damit wären nicht die Verschlechterungen zu erklären. Dass es diese gegeben hat, ist dem Gutachten der Neuropsychologin B. vom 10.2.2003 eindeutig zu entnehmen. Dabei spielt es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle, dass die Teste für das erste Gutachten der Neuropsychologin zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurden, als die Klägerin gerade aus der Mutter-Kind-Kur und aus einem Erholungsurlaub and e Nordssee zurückgekehrt war. Denn die Neuropsychologin B. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das gezeigt Leistungsverhalten de Klägerin nicht zu hirnorganischen bedingten Gedächtnisdefiziten passe. Dieser Auffassung hat sich auch Prof. Dr. A
in seinem Gutachten vom 9.4.2003 (Seiten 9 und 12) angeschlossen. Im Übrigen ist auch der von der Klägerin vorgelegten, an das Sozialgericht gerichteten Stellungnahme der Kliniken S. vom 22.2.2006 zu entnehmen, dass ein Nachweis für eine strukturelle Hirnschädigung nicht vorliegt. Angesichts dessen genügt allein der Umstand, dass die am 8.9.2000 und 5.10.2000 erstellten Kernspintomogramme einen hirntraumatischen Primärschaden nicht ausschließen, nicht als Nachweis einer solchen Schädigung.

Der Einwand der Klägerin, das Gutachten des Sachverständigen sei nicht verwertbar, weil es auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe, greift nicht durch. Zwar hat der Sachverständige eine gewisse Unsicherheit eingeräumt, weil zu den ersten Tagen nach dem Unfallereignis kaum ärztliche Befunde vorlägen. Der Vorwurf er habe vorhandene Befunde nicht berücksichtigt, ist aber nicht gerechtfertigt. So lag ihm de Entlassungsbericht der Filderklinik vom 17.1.2000 vor und es ist entgegen der Behauptung der Klägerin nicht ersichtlich, dass einzelne in der Filderklinik vorgenommenen Untersuchungen zu anderen Erkenntnissen geführt hätten. Den Bericht des Radiologen Dr. M vom 10.5.2000 hat der Sachverständige laut seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung dem Gutachten von Prof. Dr. A. vom 11.9.2001 entnehmen können und berücksichtigt. Die von der Klägerin erwähnten Berichter der Praxis Dr. ZI über MRT Untersuchungen vom 11.9.2000 und 6.10.2000 hat er ebenfalls den vorhandenen Unterlagen entnommen und verwertet. Wie er in der mündlichen Verhandlung nochvollziehbar erläutert hat, hat er nicht darauf bestanden, die Bilder unmittelbar einzusehen, da das Computertomogramm dem Kernspintomogramm bezüglich der Erkennbarkeit feinerer Hirnschäden unterlegen ist. Dass sich dennoch hieraus Hinweise ergeben hätten, die der Sachverständige fehlerhaft nicht berücksichtigt hätte, ist weder ersichtlich von der Klägerin dargelegt. Ihre nachgereichten Angaben zum Unfallhergang, insbesondere auch dazu den erlittenen Hämatomen, hat der Sachverständige ausweislich seines Gutachtens vom 21.12.2007 ebenfalls noch einbezogen. Da die Klägerin im Übrigen nicht aufzeigt, welche andersartigen Folgerungen de Sachverständige bei einer genaueren Kenntnis des Unfallhergangs hätte ziehen müssen, kann seinen Ausführungen auch nicht entgegengehalten werden, dass er sich hier über nicht näher informiert. Habe. Auch für den Senat besteht insoweit keine Veranlassung, den Unfallhergang durch Vernehmungen ihres Ehemanns, der Ersthelferin oder des Kfz- Gutacher näher aufzuklären.

Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2008 meint, ein Hinweis auf das Vorliegen eines strukturellen Hirnschadens seien ihre Sehstörungen, fehlt ihr die für die Beurteilung dieser Frage erforderliche Fachkunde. Im Übrigen übersieht sie, dass es von allen Gutachtern übereinstimmend als wenig wahrscheinlich angesehen wurde, dass ihre Sehstörungen eine Folge des Unfalls sein könnten. So hat die Neuropsychologin B. in ihrem Gutachten vom 29.8.21001 den Gesichtsfeldausfall zwar bestätigt, jedoch darauf hingewiesen, dass die Annahme einer traumatischen Einwirkung durch den Unfall wenig wahrscheinlich sei. Auch nach dem Entlassungsbericht der Kliniken S. vom 18.4.2002 ist ein Zusammenhang zwischen den Sehstörungen und dem Dienstunfall unwahrscheinlich. Das Gutachten von Prof. Dr. Zr vom 11.1.2002 erachtet einen Zusammenhang der festgestellten Gesichtfeldausfälle ebenfalls als nicht naheliegend. Die abweichende Stellungnahme der behandelnden Augenärztin V. vom 17.1.2008, die als einzige einen Kausalzusammenhang bejaht, beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass die Sehstörungen der Klägerin vor dem Unfall nicht bestanden hätten. Untersuchungen herzu liegen aus der Zeit vor dem Unfall aber nicht vor. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schreiben der Klägerin vom 5.2.2002, in dem sie sich zu dem Gutachten von Prof. Dr. Zr. äußert. Die Stellungnahme der behandelnden Augenärztin, die sich mit den zu beachtenden Kausalitätskriterien nicht auseinandergesetzt, vermag daher die zahlreichen, übereinstimmenden gegenteiligen gutachterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern.

Auch körperliche Unfallfolgen im Bereich der Halswirbelsäule und der umgebenden Struktur sind über die in den fachorthopädischen Gutachten von Prof. Dr. H. vom 12.9.2001 und 6.2.2003 attestierten Schäden hinaus nicht feststellbar. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten hierzu aus, die Beschleunigung des Körpers bei dem Aufprall habe sicherlich zu erheblichen Zerrungen des Bandapparates der Halswirbelsäule und er umgebenden Muskelstrukturen geführt. Vergleichbar einem „Vertreten“ des Fußes seinen hieraus aber keine dauerhaften Schäden zu erwarten gewesen, sofern strukturelle Läsionen auszuschließen seien. Hierfür ergäben sich anhand der bildgebenden Untersuchungen keine Anhaltspunkte. Diese Ausführungen sind überzeugend. Soweit die Klägerin rügt, dass ihre Verletzungen nicht mit dem „Vertreten“ eines Fußes verglichen werden könnten, verkennt sie, dass der Sachverständige mit der von ihm gewählten Formulierung natürlich nicht in Abrede stellen wollte, dass zwischen dem Fußgelenk und er Halswirbelsäule ein Unterschied besteht.

Auch ihr Vorwurf, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass Dr. M in seiner Untersuchung vom 10.5.2000 eine Kapselbanddistraktion festgestellt habe, die auch Prof. Dr. A. in seinem Gutachten vom 11.9.2001 bestätigt habe, ist nicht berechtigt. Denn der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diene Kapselbanddistraktion nicht anderes als eine Zerrung von Bändern der Gelenkkapsel sei. Hinweise auf intracranielle Läsionen hat auch Prof. Dr. A. in seinem Gutachten vom 11.9.2001 nicht festgestellt. Gegenteilige Feststellungen enthalten weder der Behandlungsbericht der Krankengymnastikpraxis vom 12.2.2007 noch der Bericht von Dr. D vom 28.12.2000. Soweit Dr. D. ein HWS- Schleudertrauma Grad III diagnostiziert, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Bericht keine Angaben enthalte, auf welchen Befunderhebungen er beruhe, und dass die Diagnose durch die vorliegenden Befunde nicht belegt werde. Auch die Schmerztherapeutin Dr. Sch trifft in ihrer Stellungnahme vom 14.1.2003 zu dieser Frag keinen eigenen Feststellungen.

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) lag bei der Klägerin ebenfalls nicht vor. Der Sachverständige hat hierzu in der mündliche Verhandlung näher ausgeführt, dass eine PTBS eine sehr eng definierte Diagnose sei, die in der Regel durch drei Elemente bzw. Befunde gekennzeichnet sei. Dies seien erstens ein dramatisches Ereignis, das mit dem Unfall der Klägerin vorgelegen haben möge, zweitens weitere Symptome – sog. Intrusionen - , also Nachhallerinnerungen , und drittens ein Vermeidungsverhalten. Die beiden letzten Elemente sind nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.12.2007 und nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen. Denn es fehlen Angaben der Klägerin über akute psychische Belastungsreaktionen in der ersten Zeit nach dem Unfallereignis. Auch habe sie sich bereits nach drei oder vier Monaten wieder an das Steuer ihres Wagens gesetzt. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihren Angaben nur im Umkreis von 10km auf bekannten Wegen, mit einem automatischen Getriebe und nur mit viel Überwindung gefahren ist. Denn auch in diesem Fall ist ein Vermeidungsverhalten nicht gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige zudem erläutert, dass die eng definierte PTBS mit einem posttraumatischen Schmerzsyndrom nicht verwechselt werden dürfe. Seinen Ausführungen kann daher nicht entgegen gehalten werden, dass in der Stellungnahme der Kliniken S. vom 22.2.20206 bei der Klägerin ein chronifiziertes posttraumatisches Schmerzsyndrom festgestellt wird. Sofern die Klägerin geltend macht, eine PTBS könne sich auch noch einige Zeit nach dem Unfallereignis entwickeln, sind Hinweise darauf, dass dies bei ihr so gewesen wäre weder dargelegt nochersichtlich.

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin, die zur Versetzung in den Ruhestand führte, beruhen danach allein auf der bereits vor dem Unfall bestehenden Migräne und einer Somatisierungsstörung mit körperlich nicht (hinreichen) erklärbaren Schmerzen und Verspannungszuständen der Nackenmuskulatur sowie subjektiv empfunden neurokognitiven Leistungseinschränkungen. Die Somatisierungsstörung ist auch den Dienstunfall vom 22.12.1999 verursacht worden und hat schließlich zur Zurruhesetzung der Klägerin geführt.

Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten z belassen. Nach der nach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diese eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind deshalb (mit)ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausale Bedingung im naturwissenschaftlich -philosophischen (natürlich- logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Einritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingten es Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagungen gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Bei mehreren im gleichen Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-) Ursache im Rechtssinne. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigenden Ursachen sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst einen rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommenden Ereignis zu demselben Erfolg geführt hätte (BVerwG, Urteil vom 1.3.2007 – 2 A 9.04 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.5. Nr. 16 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Dienstunfall der Klägerin am 22.12.1999 die genannte Somatisierungsstörung verursacht hat, die ihrerseits in weit überwiegenden Umfang kausal für die Dienstunfähigkeit der Klägerin und deren deswegen erfolgte Versetzung in den Ruhestand gewesen ist.

Die Prüfung des Ursachenzusammenhangs hat insoweit in mehreren Schritten zu erfolgen: Als Erstes ist zu prüfen, ob das Unfallereignis hinweggedacht werden kann, ohne dass die Gesundheitsstörung, deren Auslösung durch den Unfall im Streit steht, entfiele. Wäre das zu bejahen, fehlte es nämlich schon an einem Ursachen Zusammenhang in wissenschaftlich –philosophischen (natürlich-logischen) Sinn. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Gesundheitsstörungen auch auf weitere Ursachen, insbesondere anlagebedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen ist. Erst wenn auch das zu bejahen ist, ist in einem letzten Schritt schließlich zu entscheiden, welche der beteiligten (Mit-) Ursachen unter dem Gesichtspunkt ihrer Wesentlichkeit für den Erfolgseintritt auch im Rechtsinne als ursächlich angesehen werde kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2005 – 1 A 3329/03 - , Schütz a.a.O. ES/A II 5.1. Nr 90). Hat eine der weiteren (Mit-)Ursachen bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg beigetragen ist ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr gegeben. Haben in einem Schadensfall mehrere in betracht kommende (Mit-)Ursachen in annähern gleichem Maße auf den Erfolg hingewirkt, ist jede von ihnen (Mit-) Ursache im Rechtsinne (BVerwG, Urteil vom 20.4.1967 – II C 118.64 - , BVerwGE 26, 332).

Danach ist die Kausalität zwischen der die Dienstunfähigkeit der Klägerin primär begründenden Somatisierungsstörung und dem Dienstunfall zunächst im wissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn zu bejahen, da das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die genannte Gesundheitsstörung der Klägerin entfiele. Für die Entstehung der Somatisierungsstörung war nach den plausiblen Bekundungen des Sachverständigen der Umstand ursächlich, dass die Kinder der Klägerin in zeitlichem Zusammenhang mit dem Dienstunfall einen eigenen Unfall mit ausgeprägten psychischen Folgen erlitten haben und der Ehemann als stabilisierender Faktor auf Grund der beim Dienstunfall erlittenen Frakturen beider Arme nicht zur Verfügung stand; hierdurch ist die - mit Blick auf einen „Vorschaden“ hinreichend kompensierte – Situation im Gefolge des Unfallereignisses „aus den Fugen „ geraten; zusammen mit den eigenen Beeinträchtigungen der Klägerin hat die zu ausgeprägten Konflikten im familiären Leben und letztlich auch dazu geführt, dass die Klägerin erforderlich therapeutische Maßnahmen nicht wahrgenommen hat:; die hierdurch sich entwickelnden Schuldgefühle sind von ihr in neurotischer Form durch verstärktes Eigenerleben körperlicher Schmerzen kompensiert worden. An anderer Stelle seines Gutachtens führt der Sachverständige präzisierend aus, dass man bei der Klägerin den Eindruck bestehender Schuldgefühle gegenüber dem Sohne gewönne, die in neurotischer Form durch das Eigenerleben körperlicher Schmerzen kompensiert würden. Maßgebend für die Somatisierungsstörung waren demnach letztlich die vor allem gegenüber dem Sohn bestehenden Schuldgefühle der Klägerin, wie der Sachverständige in der mündliche Verhandlung nochmals erläutert hat. Denkt man bei dieser Entwicklung den Dienstunfall hinweg, hätten weder die Kinder auf dem Weg zu ihren verletzten Eltern den weiteren Unfall im PKW der Großeltern und in Folge dieses Geschehens Angststörungen erlitten noch wäre der Ehemann der Klägerin, der bei dem Dienstunfall als Beifahrer im PKW ebenfalls verletzt wurde, als stabilisierender Faktor ausgefallen. Es wäre nicht zu den familiären Konflikten und in derer Folge nicht zu den Schuldgefühlen gekommen die letztlich Ursache der Somatisierungsstörung der Klägerin gewesen sind. Der Dienstunfall vom 22.12.1999 war nach der Einschätzung des Sachverständigen auch kein „Bagatellunfall“ und grundsätzlich geeignet schwerwiegende Schäden sowohl körperlich als auch psychischer Art zu verursachen (bgl. Herzu BVerwG, Beschluss vom 15.11.1996 – 2 B .9 - ,Juris).

Damit ist aber nur der erste Schritt zur Feststellung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs getan. Die Auswirkungen des Dienstunfalls auf die Kinder, die einen weiteren Unfall mit den Großeltern erlitten haben, wobei insbesondere die Angststörungen des jüngeren Sohne maßgebend war, soweit die Tatsache, dass de Ehemann der Klägerin aufgrund seiner eigenen Verletzungen als stabilisierender Faktor in der Familie ausfiel, haben nach der Feststellung des Sachverständigen neben den Beeinträchtigungen, welche die Klägerin selbst durch den Unfall erlitten hat, ebenfalls zur Entwicklung de Somatisierungsstörung beigetragen.

Insoweit geht der Sachverständige allerdings zutreffend davon aus, dass die weiteren Umstände zwar im wissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischem) Sinn durch den Unfall bedingt sind, sich aber aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben haben und nach der vorzunehmenden Risikoverteilung grundsätzlich dem privaten Bereich der Klägerin zu zurechnen sind. Der Unfall der Eltern steht zu dem Dienstunfall der Klägerin nur in zufälliger Beziehung. Er hätte zu jeder anderen Zeit auch passieren und eine Angststörung der Kinder auslösen können .Ähnliches gilt für die Verletzungen des Ehemanns der Klägerin.

Dieser ist zwar als Beifahrer bei dem Unfallereignis erheblich verletzt worden. Dass er überhaupt als Beifahrer indem Pkw der Klägerin mitgefahren ist, beruht jedoch nicht auf dienstlichen Gründen, so dass auch seine Verletzungen nicht dem dienstlichen Bereich zuzurechnen sind.

Die im letzten Schritt zu stellende Frage, welche der beteiligten (Mit-)Ursachen unter dem Gesichtspunkt ihrer Wesentlichkeit für den Erfolgseintritt auch im Rechtsinne als ursächlich angesehen werden kann, darf aber nicht aus dem Blick verlieren, dass die genannten externen Faktoren („Begleitumstände“), d.h. die Beeinträchtigungen der Kinder und des Ehemann, nach den Feststellungen des Sachverständigen zwar „deutlich überwiegend“ zu den familiären Konflikten beigetragen haben und auch der Grund dafür waren, dass die Klägerin nicht die erforderlichen therapeutische Maßnahmen ergreifen konnte. Wesentliche Ursache der Somatisierungsstörungen waren nach den Feststellungen des Sachverständigen aber –die vor allem ihrem Sohn gegenüber bestehenden - Schuldgefühle der Klägerin. Diese können im Rahmen einer rechtlichen Bewertung nicht losgelöst von dem Unfallereignis gesehen werden. Die Schuldgefühle wurden zwar durch die familiären Konflikte hervorgerufen, die ihrerseits durch die genanntenexternen Faktoren bedingt waren. Dass die Klägerin mit diesen Konflikten und den familiären Aufgaben nicht mehr zurechtgekommen ist, beruht jedoch maßgebend auf ihren unfallbedingten Beeinträchtigungen. Der Sachverständige verweist hierzu auf die plastische Beschreibung der familiären Konflikte im Gutachten der Neuropsychologin B. vom 29.8.2001. Dort referiert die Neuropsychologin die Schilderung der Klägerin, wonach sich dach dem Unfall eine veränderte Lebenssituation ergeben habe, weil sie die Anforderungen als Mutter nicht mehr hinreichend habe erfüllen können. Die Kinder hätten genau gespürt, wenn die Klägerin sich schlecht gefühlt und trotzdem versucht habe, den normalen Alltag aufrechtzuerhalten. Auch die behandelnde Dipl. Psychologin B. Hat hierzu in ihrer psychologischen Beurteilung vom 12.11.2007 ausgeführt, dass die Belastbarkeit der Klägerin – seit dem Autounfall im Dezember 1999 – deutlich nachgelassen habe, dass sämtlich alltäglichen Anforderungen des Haushalts und der Kindererziehung eine Überforderung dargestellt hätten und dass sie sich beim Verrichtet ihre Hausarbeit im Intervall von einer Stunde immer wieder habe hinlegen müssen. Soziale Kontakte seien auf ein Minimum beschränkt worden und an sozialen Aktivitäten habe sie nur bedingt teilnehmen können. Auch im Entlassungsbericht der Kliniken S. vom 18.4.2002 ist vermerkt, dass die Kinder der Klägerin indirekt unter den Unfallfolgen litten. Noch ausführlicher schildert die Klägerin selbst die familiäre Situation nach dem Unfall in ihrer Stellungnahme vom20.1.208 Beruht danach die Unfähigkeit der Klägerin mit dem familiären Aufgaben und Konflikten zurechtzukommen , auf ihren eigenen unfallbedingten Beeinträchtigungen, und war diese Unfähigkeit der Grund für die Entstehung der Schuldgefühle, ist die als Folge der Schuldgefühle entwickelte Somatisierungsstörung dem Unfall zuzurechnen.

Als bloße Gelegenheitsursache kann die Unfähigkeit der Klägerin, mit den familiären Aufgaben und Konflikten zurecht zukommen, nicht angesehen werden. Denn weder den Feststellungen des Sachverständigen noch den anderen vorliegenden Gutachten lässt sich ein Hinweis darauf entnehmen, dass auch jeder anderer, alltägliche Umstand bei der Klägerin die letztlich zu der Somatisierungsstörung führenden Schuldgefühle hätte auslösen könne –auch sind den vorliegenden Gutachten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die geschilderte Unfähigkeit der Klägerin auf andere, anlagebedingte Ursachen zurückzuführen war. So führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 21.12.2007 zwar aus, die Klägerin vermittle in psychopathologischer Hinsicht das Bild einer bereits primär leicht verunsicherbaren Persönlichkeit, die ausdrücklich schon in der Beschreibung von Problemen mit ihrem geschiednen Ehemann bildhaft von „Nackenschlägen“ berichtet habe. Auch geht er davon aus, dass die nicht hinreichend verarbeiteter Schuldgefühle gegenüber dem Sohn auf einer diesbezüglich leicht ansprechbaren Vorschädigung der Klägerin aufgrund früher erlebter persönlicher Probleme basierten. An andere Stelle legt er jedoch dar, dass diese Situation bis zu dem Unfall am 22.12.21999 hinreichen kompensiert gewesen sei und die Klägerin zu Unfallzeitpunkt in der Lage gewesen sei, ihre Aufgaben im Beruf und im sozialen Umfeld zu erfüllen. In der mündlichen Verhandlung hat er dies plausibel dahingehend erläutert, dass die psychische Vorgeschichte der Klägerin nur als eine Vulnerabilität zu verstehen ist, die bei der Entstehung der Somatisierungsstörung nur von untergeordneter Bedeutung gewesen ist. Entsprechend hat auch die Neuropsychologin B. in ihrem Gutachten vom 29.8.2001 die Ressourcen der Klägerin als gut eingeschätzt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine anderweitige psychische Vorbelastung der Klägerin bei der Entstehung der Somatisierungsstörung eine entscheidende Rolle gespielt hätte. Gleiches gilt für eventuelle Versorgungswünsche der Klägerin, die nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Entstehung der Somatisierungsstörung allenfalls unterschwellig zum Tragen kamen. Eine wesentlich mitwirkende Ursache kann demnach auch darin nicht gesehen werden.

Nicht auf den Unfall zurückzuführen ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dagegen bei der Klägerin bereits vor dem Unfall bestehende Migräne, deren Anteil and der Dienstunfähigkeit der Klägerin nach den Feststellungen der Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 4.12.2003 allerdings eindeutig nicht signifikant ist.


2. Das an die Klägerin gerichtet Schreiben des Oberschulamts vom 25.0.2002 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, der den zu gewährenden Unfallausgleich festsetzt. Verwaltungsakt ist nach § 35 LVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahmen, die einen Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob das Schreiben des Oberschulamts vom 25.9.2002 eine „Regelung“ in diesem Sinne enthält, richtet sich nach seinem objektiven Erklärungswert. Maßgebend ist demnach, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG Urteil vom 20.11.1990 – 1 C 8/89 -, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7; Bayrischer VGH, Urteil vom 2.6.1999 -19 B 94.2154 -,Bay VBI 2000,470). Der äußere Gestalt nach hat es sich bei der Erklärung des Oberschulamts vom 25.9.2002 zwar lediglich um ein formloses Schreiben, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass das Landesamt gebeten wurde, Unfallausgleich in der angegebenen Höhe („vom 22.12.1999 bis auf weiteres 25 v.H. MdE“) auszuzahlen. Beigefügt war das entsprechende Schreiben an das Landesamt mit der Bitte, den Unfallausgleich für die Klägerin den Angaben in dem Amtsärztlichen Gutachten vom 30.1.2002 und 28.2.2002 entsprechend „ ab 22.12.2999 bis auf weiteres „ auf 25% v.H. MdE festzusetzen und auszuzahlen“. Für die Festsetzung des Unfallausgleichs war zum damaligen Zeitpunkt aber noch das Oberschulamt zuständig. Die oberste Dienstbehörde, die nach §49 Abs 1 Satz 1 BeamtVG unter anderem die Versorgungsbezüge festsetzt, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG auch Leistungen der Unfallfürsorge gehören, hat ihre Befugnisse im Einvernehmen mit dem für
das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium aufgrund von § 49 Abs 1 Satz 2 BeamtVG und §1 –Absatz 1 Nr 4 und Satz 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiert der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und des Sachschadensersatzes – UFZuVO – vom 18.12.1980 (GBl.1981 S.2) in Verbindung mit Nr. 2.1 der Anlage in der damals gültigen Fassung auf die Oberschulämter übertragen.

Dem Landesamt oblag gemäß §3 Satz 1 Nr. 8 der Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeit des Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg – LBVZuVO vom 1.9.1986 (GBl. S. 344) in der bis zum 28.2.2005 geltenden Fassung nur die Anweisung der von den dafür zuständigen Dienststellen festgesetzten Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 32 bis 35 BeamtVG.

Dementsprechend erhielt das Schreiben des Oberschulamts vom 25.9.2002 die verbindliche Feststellung, dass bei der Klägerin ab dem Unfallzeitpunkt die Voraussetzungen für einen Unfallausgleich aufgrund einer

MdE von 25 v.H. (bis auf weiteres) gegeben sind.

Dem vermag der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass sich der Grund und Höhe des Anspruchs auf Unfallausgleich unmittelbar aus dem Gesetzt ergäben und der Bescheid daher nur feststellenden Charakter habe (so Wilhelm in Fürst GKÖD I, BeamtVG § 35 RdNr. 6). Denn auch eine Feststellung kann eine Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG darstellen (BVerwG, Urteil vom 25.4.1979 – VIII C 52.77 - , BVerwGE 58, 37, und vom 29.11.1985 – 8 C 105/83 - , BVerwGE 72, 265). Die Feststellung war auch nicht nur deklaratorisch, wie der Beklagte vielleicht meint, sondern wurde erst aufgrund einer Begutachtung der bei dem Dienstunfall eingetretenen Schäden bzw. aufgrund einer Würdigung der hierzu eingeholten Gutachten getroffen und war damit eine verbindliche Festlegung. Mit Besoldungsmitteilungen, die lediglich die nach dem Gesetz gebotenen Zahlungen ankündigen und grundsätzlich keinen regelnden Charakter haben, ist das Schreiben des Oberschulamts daher nicht zu vergleichen Die Klägerin konnte und musste das an sie gerichtete Schreiben somit dahingehend verstehen, dass das Oberschulamt die verbindliche Feststellung getroffen hat, dass und in welchem Umfang ihr der beantragte Unfallausgleich zusteht.

Den nachfolgenden Schreiben des Oberschulamts (zuletzt vom 3.2.2004) in denen dam Landesamt jeweils mitgeteilt wurde, dass de Unfallausgleich „wie bisher und bis auf weitres zu gewähren sei, fehlt der Regelungscharakter, da sie nur bestätigen, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht geändert haben und die im Bescheid vom 25.9.2002 getroffene Festsetzung daher weiterhin gilt. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob das Oberschulamt für die Festsetzung von Unfallausgleich damals noch zuständig war.

Der Bescheid vom 25.9.2002 gilt weiterhin. Nach § 43 Abs 2 LVwVfG bleibt eine Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise erledigt ist. Danach ist nicht ersichtlich, dass der bestandkräftige Bescheid des Oberschulamts vom 25.9.2002 unwirksam geworden wäre.

Die Ansicht des Beklagten, dass der einen Unfallausgleich festsetzende Bescheid einer Behörde nur solange Gültigkeit besitze , wie diese für die Festsetzung des Unfallausgleichs zuständig sei, findet im Gesetz keine Stütze. Die materiell-rechtlichen Frage nach der zeitlichen Geltungsdauer einer Festsetzung von Unfallausgleich wird nicht durch die jeweiligen Zuständigkeitsregelungen bestimmt, sondern richtet sich allein nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetztes. Es ist daher unbeachtlich, dass mit der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand die Zuständigkeit für die Festsetzung von Unfallausgleich gemäß §§ 12, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBVuVO von der jeweiligen Dienststelle auf das Landesamt übergeht. Weder § 35 Beamt VG noch einer anderen Bestimmung des Beamtenversorgungsgesetztes ist zu entnehmen, dass mit der Versetzung in den Ruhestand ein bereits gewährter Unfallausgleich entfällt oder gegenstandslos wird. Gemäß § 35 Abs 1 Satz 1 Beamt VG wird Unfallausgleich neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt bezahlt. Der Umstand, dass ein Beamter nach seiner Zurruhesetzung nicht mehr Dienstbezüge, sondern ein Ruhegehalt erhält, hat demnach keine Auswirkungen auf die Gewährung von Unfallausgleich. Dieser ist nach der Zurruhesetzung auch nicht neu zu beantragen, da die Gewährung von Unfallausgleich grundsätzlich keines Antrags bedarf, sondern von Amts wegen erfolgt (Wilhelm in GKÖD, §35 BeamtVG RdNr. 7).

Allerdings steht die Gewährung von Unfallausgleich unter dem Vorbehalt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (§35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) und damit einer Überprüfung, die in der Regel durch routinemäßige in bestimmten Zeitabständen durchzuführenden Nachuntersuchungen erfolgt, denen der (Ruhestand-)Beamte auf Anordnung der Behörde nachzukommen hat ( §35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Auch wenn dabei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse festgestellt wird, erlischt der Anspruch auf Unfallausgleich nicht automatisch. Es obliegt vielmehr der zuständigen Behörde, dies durch eine Neufestsetzung gemäß §35 Abs. 3 BeamtVG verbindlich zu regeln. Kommt die Behörde dagegen aufgrund nachträglich gewonnener Erkenntnisse zu der Auffassung, dass der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht gewährt wurde, kann sie den ursprünglichen Festsetzungsbescheid nach den Voraussetzungen des § 48 LVwVfG zurücknehmen. Auf eine Neufeststellung des Unfallausgleichs bzw. auf eine Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 25.9.2002 zielte das Oberschulamt der Sache nach wohl mit seinem Bescheid vom 24.9.2004 ab. Denn darin wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht mehr vorlägen und das Landesamt angewiesen worden sei, die Zahlungen des bisher gewährten Unfallausgleichs einzustellen. Diesen Bescheid sowie den hierauf ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004 hat das Verwaltungsgericht jedoch mangels (weiterhin gegebener) Zuständigkeit des Oberschulamts – rechtskräftig – aufgehoben.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, das Landesamt habe sich diese Bescheide des Oberschulamts durch Erklärung in dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 28.1.2005 zu eigen gemacht. Denn darin liegt nicht die eigenständige Erklärung des Landesamts, dass der Unfallausgleich nach §35 Abs. 3 BeamtVG neu festgestellt oder nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werde. Das Landesamt ging ausweislich seines Schriftsatzes vielmehr davon aus, dass mit dieser Erklärung der Zuständigkeitsmangel beim Erlass der Bescheide des Oberschulamts geheilt werde. Ob diese Annahme zutreffend war, bedarf angesichts der rechtskräftigen Aufhebung dieser Bescheide durch das Verwaltungsgericht keiner Entscheidung. Dafür, dass das Landesamt keinen eigenen Bescheid erlassen hat, sprechen auch seine weiteren Darlegungen in dem genannten Schriftsatz vom 28.1.2005. Denn es führt dort aus, dass die erhobene Klage für den Fall, dass das Verwaltungsgericht eine Heilung nicht als zulässig ansehen sollte, dennoch als Untätigkeitsklage zulässig wie, weshalb - zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands – nicht beabsichtigt sei, eine erneuten (Leistungs-)Widerspruchsbescheid zu erlassen. Im Übrigen kann auch eine konkludente Neufeststellung des Unfallausgleichs bzw. eine konkludente Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Oberschulamts auch nicht darin gesehen werden, dass das Landesamt den Unfallausgleich auf eine entsprechen Anweisung des Oberschulamts vom 24.9.2004 ab dem 1.10.2004 nicht mehr ausgezahlt hat. Denn die Einstellung der Zahlung war eine Reaktion auf den - aufgehobenen - Bescheid des Oberschulamts vom 24.9.2004. Ihr kommt insoweit keine Erklärungsgehalt im dem Sinne zu, dass damit ein Verwaltungsakt des Landesamts erlassen worden wäre.


3. Unabhängig von der weiteren Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids des Oberschulamts vom 25.9.2002 steht der Klägerin aber auch in der Sache nach § 35 Abs. 1 BeamtVG eine Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs in Höhe von 25 v.H. zu. Nach dieser Vorschrift wird Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach §31 Abs 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dientunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechst Monate wesentlich beschränkt ist, solange dieser Zustand andauert. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin auch derzeit noch gegeben.

Der Dienstunfall der Klägerin vom 22.12.199 hat nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. vom 6.2.im orthopädischen Bereich Gesundheitsschäden verursacht, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. führe.

Herbei handelte es sich um eine Narbenbildung im Kniegelenksbereich sowie im distalen Unterschenkelbereich rechts, eine geringfügige Knöchelschwellung rechts, eine lokale Druckdolenzempfindlichkeit mit geringer knöcherner Verdickung im Bereich der Nageleinschlagstelle sowie radiologische Veränderung im Bereich der proximalen und distalen Tibia sowie der distalen Fibula. Nicht als unfallbedingt zu berücksichtigen war dabei nach den Ausführungen von Prof. Dr. H. das festgestellte mäßiggradige, ausschließlich funktionale globale Halswirbelsäulensyndrom mit nur geringfügig muskulären Dysfunktionen in den unteren Abschnitten. Diesem Ergebnis hat sich – insoweit nachvollziehbar und überzeugend – auch Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 1.7.2004 angeschossen. Eine Befundänderung ist nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. vom 6.2.2003 nicht zu erwarten und wird auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Daher kann hiervon weiterhin ausgegangen werden.

Darüber hinaus war der Dienstunfall der Klägerin nach den obigen Ausführungen ursächlich für die Entstehung der Somatisierungsstörungen, die nach der plausiblen Einschätzung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung eine MdE in Höhe von 20 v. H. bewirkt. Dies entspricht der Bewertung der Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet, die Prof. Dr. A. in seinem Gutachten vom 9.4.2003 vorgenommen hat.

Hiervon ausgehend hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung unter der Einbeziehung der MDE auf orthopädischen Fachgebiet – in Übereinstimmung mit der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts beim Landratsamt Esslingen vom 4.12.2003 und der Einschätzung von Prof. Dr. A. in seinem Gutachten vom 9.4.2003 – in der mündlichen Verhandlung bei der Klägerin nachvollziehbar eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 v.H. konstatiert.
Der Klägerin steht danach der beantragte Unfallausgleich aufgrund einer MdE von 30v.H. zu. Denn gemäß §31 Abs 2 BVG a.F. wird eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit mit umfasst.

Daran ist auch nach der zum 21.12.2007 in Kraft getretenen Neufassung des §31 BVG (BGBI. I S. 2904) festzuhalten. Der Regelungsgehalt des §31 Abs. 2 BVG a.F., nach dem eine bis zu 5v.H. geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit vom höheren Zehnergrad mit umfasst ist, ist in §30 Abs. Satz BVG n.F. aufgenommen worden. Zwar verweist § 35 BeamtVG. Nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG. Über den Verweis auf § 31 Abs. 1 BVG, der aufgrund von § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG auch einen Grad der Schädigungsfolgen von 25.v.H. erfasst, behält diese Regelung zugleich auch ihre Bedeutung für den Begriff der wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit i. S. des § 35 BeamtVG (OVG Bremen , Urteil vom 29.10.2008 – 2 A 38/05 -, Juri; vgl. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, § 35 RdNr. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 10,711,709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.


Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung diese Urteils zu begründen.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtslehrer an deiner deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigter vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zu Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentliche Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter der danach zur Vertretung berechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten.

Richter: Schefzik /Warnemünde/Ulrich

Beschuss vom 8.4.2009

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. §§ 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 28.680,--€ festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Richter Schefzik/Warnemünde/Ulrich

Mannheim den 15.5.2009
 
Das ist ja total interessant, so ein Gerichtsurteil zu lesen. Ich bin ziemlicher Neuling auf diesem Gebiet, hatte aber einen anerkannten Dienstunfall und bin seitdem krank geschrieben.
Ich habe nun folgende Frage: Die §§ und Artikel des Mannheimer Urteils, haben die auch in NRW Gültgkeit?
Und dann noch eine Frage: Muss man einen Rechtsanwalt haben und wie findet man einen , der sich mit dieser Materie auskennt und mit welchen Kosten muss man rechnen, wenn man solche Prozesse führt?

Danke für's Antworten
Walla
 
Danke auch von mir an Teddy,
hoffentlich hat dieses Urteil auch Einfluß bei anderen Verhandlungen. Ich freu mich, das Dr. St... in seine Schrankem verwiesen wurde.
Dank auch an Joker für das Einstellen.
LG Wolfgang
 
Guten Morgen,

Teddy, HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH .... das zeigt wiedermal, dass man (immer?) einen langen Atem haben muss;)

Danke, dass Du Joker dieses Urteil zur Verfügung gestellt hast ....

Grüßle vom Herzblut
 
postives Urteil 10Jahre nach Unfall

Hallo Walla, Bertel, Herzblut,

ich habe mich sehr über Euer Danke gefreut. Ja eine lange Kampfzeit, aber Dank dem Forum habe ich mich nicht so allein gefühlt - ohne Tipps und Infos wäre es bestimmt nicht so ausgegangen.

Thema Anwaltsuche - die ist leider sehr sehr schwierig - ich habe meinen über den Schwerbehindertenbeauftragten meiner Dienststelle erfahren, nachdem ich mich tagelang durch das Internet gewühlt hatte. Überall nachfragen, nur so kann man aus Erfahrungen anderer sich einen sicheren Schritt vorwärts bewegen.

Noch vor der mündlichen Verhandlung stand es 50 zu 50. In der Verhandlung konnte ich mir dann schon etwas Hoffnung machen, nachdem der vom Gericht bestellte Gutachter Unfallfolgen anerkannte. Doch erst nachdem ich das Urteil in den Händen hatte, konnte ich sicher sein. Ich habe mir als Therapie das Abschreiben auferlegt, damit ich jedes Wort verinnerliche, und ich es als WirklichKeit wahrnehmen kann

Euch allen toi toi toi, Geduld und Mut, mein Tipp: vor Gericht haben Wut und Trauer keinen Platz - die wollen immer nur Fakten Fakten Fakten, wie ich an anderer Stelle bereits geschrieben habe, sagte mein Anwalt: Das Gericht weiß nichts - es will was glauben - also dafür kann man denen was vorlegen. Füttern mit anderen Ansichten usw.

Für die Wut nehmt Boxhandschuhe und einen Sandsack, für die Trauer eine DVD Schnulze und heult Euch die Seele aus dem Leib und dann sammelt Euch und werdet AKTIV wie es auch schon andere berichteten ES LOHNT SICH

Euer Teddy:cool:
 
Hallo Teddy,

auch aus Baden eine herzlichen Glückwunsch, ich hoffe man "sieht" sich trotzdem wieder mal im Forum! Es gibt ja Unfallopfer die auch mal eine Frage haben an Menschen die wissen wo`s langgeht! Ja und mal einen Tipp haben, man lernt ja nie aus ..!

Viele Grüße
Joachim
 
Hallo Teddy,
herzlichen Glückwunsch.

Dein Urteil zeigt, dass man die Hoffnung nicht aufgeben sollte und es sich lohnt, zu kämpfen.

Bleib uns aber bitte trotzdem treu.

Viele Grüße
Derosa
 
Hallo alle,

super für Teddy.

Leider gibt es noch den kleinen Teil in der Rechtsmittelbelehrung.

Was bringt es mir zugewinnen und es wird angefochten.
Also fahre ich in ein paar Monate/Jahre nach Leipzig.
Mal sehen, was denen noch Einfällt, wenn ich in Leipzig auch ein positives Ergebnis erhalte, wohin könnte die Karavane dann noch weiter ziehen.
Vielleicht kommt dann die Antwort, sie haben gewonnen, bekommen aber nichts mehr, denn die Kassen sind leer.

Gruß
netzguru

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
...
 
VGH Mannheim Urteil- Rechtswege lang und undurchsichtig

Hi Netzguru,

Rechtswege sind nun einmal so, eine eigene Sprache einen für Ottonormalverbraucher kaum zu verstehendes Vorgehen.

Ich musste nach dem ersten Urteil von 2005 auch erstmal einen Antrag auf Berufung stellen, der ging Februar 2006 mit Begründung ab und habe sage und schreibe 13 Monate später Antwortpost bekommen, mein Antrag sei begründet und die Berufung wird aufgenommen.

Nach erneutem Gutachten 7 Monate später Zusendung war es Anfang 2008, binnen 4 Wochen konnte ich dazu Stellung nehmen und danach dauerte es wiederum 14 Monate bis April 2009 bis zur mündlichen Verhandlung.

Lieber spät als nie, Urteil spricht für mich, rechtsgültig seit Mai 2009 aber weil soviele Formfehler des ersten Urteils aufgedeckt wurden - falsche Behörde Bescheide erstellt, damit alle unwirksam usw.... und das Gutachten von Stevens ausgehebelt wurde seiner Gedankenkette nicht gefolgt wurde ... hatte die Gegenseite keine Chance mehr den von dir genannten Nachsatz.... Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. ....in die Tat umzusetzen, zähneknirschend mussten sie ihre Niederlage eingestehen und meine Ansprüche anerkennen.

Dass sie das nur widerwillig tun, zeigt die Tatsache, wie mit mir umgegangen wird. Ich habe Kosten aus den Unfallfolgen und den chronifizierten Schmerzen, wie es das Urteil vorsieht, bei der Fürsorgestelle eingereicht. das sind Rechnungen des laufenden Jahres 2009, die ich aber bereits auslegen musste. Im November 2009 eingereicht warte ich aber bereits mal wieder seit 6 Monaten immer noch auf 1000€.

Meine private Krankenversicherung will sich jetzt die von ihr seit 2005 vorgestreckten Leistungen zurückholen - hat sich von mir das Urteil erbeten.

Nun das Urteil steht, ist rechtskräftig, bin jetzt gespannt ,wann ich eine Reaktion sehe.

Halt Euch auf dem Laufenden

Gruß Teddy

- nur wer kämpft kann gewinnen!:cool:
MUT und ZEIT - GEDULD und ZUVERSICHT wünsch ich allen Mitstreitern
 
PTBS Urteil

hallo

der bericht von Teddy macht mir sehr mut..teile eine ähnliche geschichte..habe in 4 wochen meine berufungsverhandlung..werde über den ausgang berichten..
 
Gewonnen

hallo hatte also letzte woche meine berufungsverhandlung wg. ptbs nach dienstunfall..hab gestern per fax mitgeteilt bekommen das meinem antrag stattgegeben wurde muss jetzt noch das schriftliche urteil abwarten

10 jahre nach dem unfall..endlich!
 
Herzlichen Glückwunsch,
Super,
wäre schön, wenn Du uns das Urteil dann zur Verfügung stellen könntest, damit weitere Unfallopfer davon profitieren können.

Gruß von der Seenixe
 
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