Hallo,
Anja Später....
Genau so ein Fall, wie u. g., hatte ich im Hause!
Blockierende, unterschlagende, nicht umfänglich ermitteln, 30 % Politik VA Verwaltung und nicht willige und unfähige Ärzte vom VÄD .
S 12 SB 3113/19 · SG KA
Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren
L 6 SB 3637/19 erstmals eine Zurückverweisungsentscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (vom 10.10.2019 im Verfahren
S 12 SB 981/19) aufgehoben, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen
und in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, die Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung habe sich "über die Jahre hinweg bewährt."
Ja, als Strategie der Verhinderung (gegen die Antragsteller) um den GdB klein zu halten.
Zwar ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen – insbesondere wegen der personellen und sächlichen Ausstattung der Behörde – inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (vgl. Bundessozialgericht, 25.04.2013,
B 8 SO 21/11 R). Allerdings soll die gesetzlich mögliche
Zurückverweisung an die Verwaltung den Sozialgerichten der Gesetzesbegründung zufolge ausnahmsweise auch in anderen Fällen eine zeit- und kostenintensive Sachaufklärung ersparen, die eigentlich der Verwaltung obliegt, nämlich dann, wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden diese unterlassen und sachwidrigen Ermittlungsaufwand auf die Gerichte verlagern (
BT-Drs. 15/1508 S. 29). Eine allzu enge Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen von §
131 Abs. 5 SGG ist trotz der Möglichkeit der Kostenauferlegung nach §
192 Abs. 4 SGG ausweislich der der Vorschrift zu Grunde liegenden Gesetzesbegründung und dem Gang der Gesetzgebung nicht geboten (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019,
S 2 SB 1734/19), denn die Regelung dient gerade dazu, Behörden das gerichtliche Verständnis einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung verbindlich vorzuschreiben (a. A. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, 2014, § 131, Rn. 94). Überdies entspricht es dem Wortsinn, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck von §
131 Abs. 5 SGG sogar in besonderem Maße, Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen,
wenn letztere ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung systematisch nicht nachkommen, weil sie aufgrund ihrer absolut unzureichenden personellen und sächlichen Mittelausstattung von einem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel überhaupt nicht oder nur in absolut unzureichendem Maß Gebrauch machen und deswegen die Erhebung des Beweismittels in nahezu allen Fällen ins gerichtliche Verfahren verlagert wird (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019,
S 2 SB 1734/19; Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019,
S 12 SB 877/19). Im Falle eines systematischen Ermittlungsdefizits "muss" das Gericht den Sachverhalt gerade nicht selbst weiter aufklären, sondern "kann" – nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut von §
131 Abs. 5 SGG – die Sache auch zur erneuten Entscheidung an die Verwaltung zurückverweisen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019,
S 12 SB 877/19).
Dito! und dann (Landesversorgungsamt) noch im SG Gerichtsverfahren darlegt, dass hätte man schon im Verwaltungsverfahren
herausfinden könne, wenn der Kläger, die entsprechenden Befunde auf den Tisch gelegt hätte. Darum zahlen wir dem Kläger keine Kosten.
Hätte ihr.... Saubande mal umfänglich, im Verwaltungsverfahren ermittelt!
Aufgrund der diesbezüglich umfangreichen Beweiserhebungen in vorangegangenen Verfahren ist ein systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizit auf Seiten der Versorgungsverwaltung des Beklagten festzustellen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019,
S 12 SB 877/19).
Die Ermittlungen des Gerichts beweisen die außerordentliche Schwere und Dauer und volkswirtschaftliche Unsinnigkeit, mit welcher das Land Baden-Württemberg seit Jahren unter Missachtung seiner durch Bundesrecht vorgegebenen Pflichten zur Aufklärung und bindenden Feststellung des individuellen Ausmaßes der Teilhabeeinschränkungen der bei lebenden Menschen mit Behinderungen vernachlässigt
Dito!
(Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019,
S 12 SB 877/19).
Umfangreiche statistische Auswertungen der in den Kalenderjahren 2014 bis 2018 am Sozialgericht Karlsruhe in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts abgeschlossenen Verfahren, die schriftliche Anhörung der Landesversorgungsverwaltung und mündliche Befragungen ihrer Sitzungsvertreter bei Gericht beweisen, dass durch das Sozialgericht Karlsruhe – bei konservativer Schätzung – ca. 100 Mal so viele ambulante Begutachtungen veranlasst werden wie durch die Versorgungsverwaltung, obgleich das Ausmaß der Amtsermittlungspflicht für Versorgungsämter und Sozialgerichte jeweils identisch ist (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019,
S 2 SB 1734/19). Weitere statistische Auswertungen beweisen, dass eben diese Nachholung sozialmedizinischer Ermittlungen durch das Sozialgericht Karlsruhe in mehr als ¾ aller Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts dazu führt,
dass es gar keiner Gerichtsentscheidung in der Sache mehr bedarf, weil die Versorgungsverwaltung auf Grundlage der gerichtlich durchgeführten Amtsermittlungen entweder das Begehren der Rechtsuchenden vollumfänglich anerkennt oder die Rechtssuchenden die für sie negativen Begutachtungsergebnisse vollumfänglich akzeptieren oder sich beide Beteiligten sodann vergleichsweise verständigen. Schließlich beweist eine Auswertung der Verfahrenskosten, dass allein am Sozialgericht Karlsruhe Jahr für Jahr Millionen Euro an Personal-, Sach- und Gutachterkosten aufgewendet werden, um die medizinischen Ermittlungen systematisch nachzuholen, die in den öffentlichen Verwaltungsstrukturen infolge personeller, sächlicher und räumlicher Sparmaßnahmen undurchführbar geworden sind. Mit den Erkenntnismitteln des Gerichts lässt sich lediglich nicht feststellen, in welchem Ausmaß die besonders schutzbedürftigen Menschen mit Behinderung des Bundeslandes irrtümlich auf die Rechtmäßigkeit vielfach rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen vertrauen oder die Mühen, Risiken und Aufwendungen einer gerichtlichen Rechtsverfolgung aus vernünftigen Kosten-/Nutzenerwägungen scheuen, da unaufgeklärt bleibt, wie viele in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren unterlegene Menschen gar nicht erst gerichtlich gegen (ggfs. ganz oder teilweise rechtswidrige) Verwaltungsentscheidungen der Versorgungsverwaltung vorgehen, denn die Landesversorgungsverwaltung des Beklagten hat auf die diesbezügliche Anfrage des Sozialgerichts Karlsruhe hin nur mitteilt, über keine entsprechenden Zahlen zu verfügen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019,
S 12 SB 877/19).
Die Subsumtion unter die von der Rechtsprechung wegen des systematischen Ermittlungsdefizits des Landes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts bereits durch die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 12 SB 877/19 entwickelten Obersätze bereitet hier keine tatsächlichen Schwierigkeiten besonderer Art. Bezüglich der vorliegenden Fallgruppe der Zurückverweisungen beschränkt sich der streiterhebliche konkrete sozialgerichtliche Prüfungsaufwand unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung der 12. Kammer des Sozialgericht Karlsruhe seit dem 29.07.2019 im Wesentlichen auf folgende vier Fragen:
1. Ist vom Rechtsuchenden im Einzelfall mithilfe medizinischer Unterlagen das Vorliegen einer höher als bisher zu bewertenden und sich potentiell auch auf den Gesamt-GdB auswirkenden Behinderung hinreichend substantiiert vorgetragen worden?
2. Bestehen durchgreifende Bedenken an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der im Einzelfall aktenkundigen gutachterlichen Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten?
3. Sind die im Einzelfall aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die sozialmedizinische Bewertung der Teilhabeeinschränkungen ausreichend, weil zumindest hinsichtlich einer einzigen, auch für den Gesamt-GdB erheblichen Funktionsstörung, die maßgeblichen Befundtatsachen nur unvollständig dokumentiert, für den medizinischen Laien unverständlich, nicht hinreichend validiert, widersprüchlich, veraltet oder anderweitig nicht verwertbar sind?
4. Wäre unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte von den seitens des Rechtssuchenden benannten Behandlern ungeeignet, die ggfs. verbesserungsbedürftige Aktenlage dermaßen abzurunden, dass es anschließend keiner ambulanten Begutachtung mehr bedürfte?
Die Annahme, die dem 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg angehörigen Berufsrichter hätten Grund zur Furcht, ihr beruflicher Werdegang stehe und falle mit dem Ausmaß, in dem sie sich gegenüber der baden-württembergischen Versorgungsverwaltung gewogen zeigen, beruht überdies darauf, dass sämtliche Landessozialgerichtsbarkeiten und Landesversorgungsverwaltungen historisch und organisatorisch eng miteinander verflochten sind, ohne dass das Erbe der Nationalsozialismus-spezifischen Entwicklungen im Sozialrecht bereits zureichend untersucht wäre (vgl. von Miquel: Sozialgerichtsbarkeit und NS-Vergangenheit, 1. Aufl., 2016, S. 12 ff.). Die zu anderen Gerichtszweigen sowie zur Landessozialgerichtsbarkeit in anderen Bundesländern vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass die Übernahme von Juristen, die als Richter im nationalsozialistischen Regime nur die Fassade von Rechtsprechung aufrechterhielten, auch in der Sozialgerichtsbarkeit möglich und sogar üblich war (Nieding, Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen a.D., Sozialgerichtsbarkeit und NS-Vergangenheit, 1. Aufl., 2016, S. 10 ff.). Die Dokumentations- und Forschungsstelle der Sozialversicherungsträger hat im Rahmen eines Forschungsprojektes am Beispiel der nordrhein-westfälischen Sozialgerichte die personellen Kontinuitäten unter den Sozialrichtern in den Nachkriegsjahren wissenschaftlich erforscht, dies in den Kontext der Gründungsgeschichte dieser jungen, erst 1954 etablierten Gerichtsbarkeit gestellt, herausgefunden, dass die Gesamtzahl der nationalsozialistisch "belasteten" Richter mit 29 Personen weitaus höher lag, als dies die damalige Braunbuch-Kampagne der DDR gegen NS-"Blutrichter" in Westdeutschland vermuten ließ, und herausgehoben, dass sich unter den NS-Belasteten überproportional viele ehemalige Verwaltungsjuristen fanden, die sich nach 1954 erfolgreich auf die beruflich attraktiven Richterstellen bewarben – und dass zwölf leitende Richter, bis hin zum ersten Präsidenten des Landessozialgerichts, eine belastende Vergangenheit aufwiesen (Kutschaty, Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen a.D., Sozialgerichtsbarkeit und NS-Vergangenheit, 1. Aufl., 2016, S. 10 ff.).
Die hiernach objektiv gegebene Ungewissheit für sämtliche in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes tätige Berufsrichter, dass im Rahmen der Absprachen zwischen Justizministerium und Gerichtspräsidenten bzw. anlässlich der Erstellung entsprechender Beurteilungen durch die jeweiligen Präsidenten des (Landes-) Sozialgericht auch die individuelle sozialrichterliche Gewogenheit im Umgang gegenüber der baden-württembergischen Versorgungsverwaltung maßgeblich sein könnte, lässt sich mit den verfügbaren Erkenntnismitteln nicht beseitigen. Zur nachhaltigen Beseitigung dieser begründeten Furcht bedürfte es belastbarer Untersuchungen zu den sich insofern aufdrängenden Fragestellungen. In deren Ermangelung vermögen sich die hiermit befassten Berufsrichter einstweilen des praktischen Ausmaßes ihrer verfassungskräftig garantierten richterlichen Unabhängigkeit gerade nicht zu vergewissern.