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Urteil SG Karlsruhe

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo @,

das Urteil des SG Karlsruhe könnte für alle von Interesse sein.
Sozialgericht Karlsruhe
S 12 SB 3113/19
14.04.2020
 

Anhänge

  • S_12_SB_3113_19.pdf
    176.2 KB · Aufrufe: 30
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo,

hat nun mal ein Richter, wiederum, von der "Bande" namens Versorgungsamt, die Schnauze voll:D:p
Wie ich schon.... mehrere Jahre betrachte, kämpft das VA um jedes % . Die Amtsermittlung wird vernachlässigt,
Befunde übergangen, Frechheiten in Bescheiden oder ärztlichen Gutachten geäußert.
Zugleich oft eine 30% Schiene gefahren.
Besondere Kalifen:D:eek: sind die ihre Ärzte vom VÄD. Die meisten, könnte man sicherlich nicht mehr, auf die Menschheit
loslassen, dass spiegelt sich oft in ihrem Bla Bla wieder.

Hier im Forum... hatte mal eine Richterin (schon vor Jahren), dass gleiche geäußert.

Ich persönlich hatte einiges selbst oder bei Bekannten, Familienmitglieder erlebt. Dito auch mir bekannte Anwälte und VDK gegen das VA.

Aber...Aber, die Schuldigen (für gewisse Verhältnisse) muss man nach wie vor oben, bei den Damen und Herren Politiker suchen!!!!!!!!!!!!!

Grüße
 
Hallo Oerni,
ich lese ja sehr viele Urteile, aber was dort die 12. Kammer des SG Karlsruhe urteil ist eine schallende Ohrfeige für das LSG und die Verwaltung des Bundeslandes Baden-Würthemberg. Hier sollten viele Schwerbehinderte Argumente für ihre Klagebegründung finden. Auch die statistischen Analysen zeigen, dass das LSG das Spiel des Versorgungsamtes mitspielen wollte.

Vielen Dank der mutige Kammer aus Karlsruhe....


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Ihr Zwei,

denkt Ihr in den anderen Bundesländern ist das Verhalten der jeweiligen Behörden anders?

Schade das sich nicht mehr "mutige" Richter/innen in DE finden, die dem Treiben der Behörden und dazu zähle ich auch die gesetzliche Unfallversicherung einen Stempel aufdrücken.
Bestraft wird zumeist der dem etwas zusteht.

Vor allem was die Kammer in Hinsicht auf die Verbindungen seit er "Nxxi" Zeit zwischen Politik und Gericht abspielt finde ich erschreckend.
 
sehr nett, und sehr brenzlig. wer dann weitere entscheidungen zu rate zieht, wie zb

SG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2020, Az. S 12 SB 3599/19 - Selbstablehnung des Vorsitzenden; systematisches Ermittlungsdefizit der Versorgungsverwaltung, die Rezeption meiner (richerlichen) Rechtsprechung in der SGb
(S 12 SB 3599/19 · SG KA · Beschluss vom 26.05.2020 ·)

erkennt man, wie es brennt!

nur eine stelle aus dem beschluss, auch wenn viele andere zitierenswert wären:

Der nach alldem für das Verfahren S 12 SB 3599/19 rechtlich zwingend gebotenen Selbstablehnung und -ausschließung steht hier schließlich nicht entgegen, dass durch sie und die zeit- und inhaltsgleichen Beschlüsse in nahezu allen anderen derzeit vor der 12. Kammer anhängigen Parallelverfahren der Landesversorgungsverwaltung des Landes Baden-Württemberg die von dem Kammervorsitzenden befürchtete unabsicht-liche Gleichschaltung der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Schwerbehin-dertenrechts in Baden-Württemberg wiederhergestellt würde. Aufgrund seines jahre-langen persönlichen Gedanken- und Erfahrungsaustauschs mit vielen Richtern und Gerichtsleitungen kann der Kammervorsitzende mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit darauf vertrauen, dass ihrer zahlreiche aus dem nunmehr gegebenem Anlass nach und nach den Mut aufbringen werden, sich vom Erbe der nationalsozia-listischen Vorbelastung der Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württembergs in Angelegen-heiten des Schwerbehindertenrechts selbst zu befreien, obwohl sie sich aufgrund des massiven äußeren Anpassungsdrucks (sowie der Aufrechterhaltung ihres richterlichen Selbstbildes dienender individueller intrapsychischer Vorgänge) bislang weiterhin ge-zwungen wähnten, im Wege ihres Unterlassens die Wahrheit stillschweigend zu leug-nen und auch persönlich Schuld auf sich zu nehmen, um im fehlverstandenen Inte-resse der Allgemeinheit den Anschein einer auch diesbezüglich rechtsstaatlichen Ver-fasstheit ebenso aufrechtzuhalten wie die kollektive und individuelle Selbstlüge, einen zumindest irgendwie vertretbaren Umgang mit dem systematischen Ermittlungsdefizit des Beklagten und dessen Konsequenzen für die Menschen mit Behinderung gefun-den zu haben, deren justizielle Diskriminierung mit der Befreiung vom Nationalsozia-lismus 1945 leider noch lange nicht geendet hat; die Richterkollegen werden sich selbst ihre Fehlbarkeit nach und nach eingestehen können und dürfen, weil es nun Mal kein richtiges Leben im falschen gibt (vgl. Adorno: Asyl für Obdachlose, Minima Moralia Nr. 18, in: Gesammelte Schriften 4, S. 43).

da ist einiges am kochen.


gruss

Sekundant
 
danke, Anja. ich hatte es noch im kopf, aber war etwas bequem zu suchen. ich schiebe es mal auf die hitze bei uns hier ;)

in dem zusammenhang sind dann auch die weiteren entscheidungen interessant, die unter

als "Wird zitiert von ... (2)" aufgeführt sind. da hat sich einer (vermutlich auch mehr) mal so richtig luft verschafft.


gruss

Sekundant
 
Hallo,

nebenbei nochmals ein Karlsruh-Urteil bzw. hier wird gegen das LSG BW in Sachen BSV - BG geschossen:

Dem steht das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.06.2015 - L 10 U 221/13 - ZVW - (juris) nicht entgegen.
Ungeachtet dessen, dass die dortigen Ausführungen, ein traumatischer Bandscheibenvorfall setze nicht
ausnahmslos ligamentäre oder knöcherne Begleitverletzungen voraus, nicht der herrschenden
medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung entspricht und schon deshalb das erkennende Gericht nicht
überzeugt
,

Quelle:

Irgenwie hat manches mit dem Richter P. Stark zu tun bzw. er schwingt
so zwischen SG Karlsruhe und LSG BW . Gerade ist er wohl sv bei LSG BW.


Und bei BG Angelegenheiten, nicht ganz unbefangen:mad:
Klaro, wenn man bei der BG, als Referent, mit an dem Tisch hockt!
Ich kann nur warnen, mir liegt ein neues LSG Urteil auf dem Tisch und von Anfang
an konnte ich eine "Befangenheit" nicht ausschließen, diese jetzt mit dem Urteil (für mich), auch bestätigt
wurden ist.


Grüße
 
Hallo Siegfried,

wie kommst Du auf Richter Stark?
Gruß
Anja
 
Hallo,

Anja Später....

Genau so ein Fall, wie u. g., hatte ich im Hause!

Blockierende, unterschlagende, nicht umfänglich ermitteln, 30 % Politik VA Verwaltung und nicht willige und unfähige Ärzte vom VÄD .


S 12 SB 3113/19 · SG KA
Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 erstmals eine Zurückverweisungsentscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19) aufgehoben, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen und in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, die Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung habe sich "über die Jahre hinweg bewährt."

Ja, als Strategie der Verhinderung (gegen die Antragsteller) um den GdB klein zu halten.


Zwar ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen – insbesondere wegen der personellen und sächlichen Ausstattung der Behörde – inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (vgl. Bundessozialgericht, 25.04.2013, B 8 SO 21/11 R). Allerdings soll die gesetzlich mögliche Zurückverweisung an die Verwaltung den Sozialgerichten der Gesetzesbegründung zufolge ausnahmsweise auch in anderen Fällen eine zeit- und kostenintensive Sachaufklärung ersparen, die eigentlich der Verwaltung obliegt, nämlich dann, wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden diese unterlassen und sachwidrigen Ermittlungsaufwand auf die Gerichte verlagern (BT-Drs. 15/1508 S. 29). Eine allzu enge Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 131 Abs. 5 SGG ist trotz der Möglichkeit der Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 4 SGG ausweislich der der Vorschrift zu Grunde liegenden Gesetzesbegründung und dem Gang der Gesetzgebung nicht geboten (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19), denn die Regelung dient gerade dazu, Behörden das gerichtliche Verständnis einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung verbindlich vorzuschreiben (a. A. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, 2014, § 131, Rn. 94). Überdies entspricht es dem Wortsinn, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck von § 131 Abs. 5 SGG sogar in besonderem Maße, Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn letztere ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung systematisch nicht nachkommen, weil sie aufgrund ihrer absolut unzureichenden personellen und sächlichen Mittelausstattung von einem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel überhaupt nicht oder nur in absolut unzureichendem Maß Gebrauch machen und deswegen die Erhebung des Beweismittels in nahezu allen Fällen ins gerichtliche Verfahren verlagert wird (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19; Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). Im Falle eines systematischen Ermittlungsdefizits "muss" das Gericht den Sachverhalt gerade nicht selbst weiter aufklären, sondern "kann" – nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut von § 131 Abs. 5 SGG – die Sache auch zur erneuten Entscheidung an die Verwaltung zurückverweisen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

Dito! und dann (Landesversorgungsamt) noch im SG Gerichtsverfahren darlegt, dass hätte man schon im Verwaltungsverfahren
herausfinden könne, wenn der Kläger, die entsprechenden Befunde auf den Tisch gelegt hätte. Darum zahlen wir dem Kläger keine Kosten.

Hätte ihr.... Saubande mal umfänglich, im Verwaltungsverfahren ermittelt!

Aufgrund der diesbezüglich umfangreichen Beweiserhebungen in vorangegangenen Verfahren ist ein systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizit auf Seiten der Versorgungsverwaltung des Beklagten festzustellen
(Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19). Die Ermittlungen des Gerichts beweisen die außerordentliche Schwere und Dauer und volkswirtschaftliche Unsinnigkeit, mit welcher das Land Baden-Württemberg seit Jahren unter Missachtung seiner durch Bundesrecht vorgegebenen Pflichten zur Aufklärung und bindenden Feststellung des individuellen Ausmaßes der Teilhabeeinschränkungen der bei lebenden Menschen mit Behinderungen vernachlässigt
Dito!

(Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19). Umfangreiche statistische Auswertungen der in den Kalenderjahren 2014 bis 2018 am Sozialgericht Karlsruhe in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts abgeschlossenen Verfahren, die schriftliche Anhörung der Landesversorgungsverwaltung und mündliche Befragungen ihrer Sitzungsvertreter bei Gericht beweisen, dass durch das Sozialgericht Karlsruhe – bei konservativer Schätzung – ca. 100 Mal so viele ambulante Begutachtungen veranlasst werden wie durch die Versorgungsverwaltung, obgleich das Ausmaß der Amtsermittlungspflicht für Versorgungsämter und Sozialgerichte jeweils identisch ist (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19). Weitere statistische Auswertungen beweisen, dass eben diese Nachholung sozialmedizinischer Ermittlungen durch das Sozialgericht Karlsruhe in mehr als ¾ aller Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts dazu führt, dass es gar keiner Gerichtsentscheidung in der Sache mehr bedarf, weil die Versorgungsverwaltung auf Grundlage der gerichtlich durchgeführten Amtsermittlungen entweder das Begehren der Rechtsuchenden vollumfänglich anerkennt oder die Rechtssuchenden die für sie negativen Begutachtungsergebnisse vollumfänglich akzeptieren oder sich beide Beteiligten sodann vergleichsweise verständigen. Schließlich beweist eine Auswertung der Verfahrenskosten, dass allein am Sozialgericht Karlsruhe Jahr für Jahr Millionen Euro an Personal-, Sach- und Gutachterkosten aufgewendet werden, um die medizinischen Ermittlungen systematisch nachzuholen, die in den öffentlichen Verwaltungsstrukturen infolge personeller, sächlicher und räumlicher Sparmaßnahmen undurchführbar geworden sind. Mit den Erkenntnismitteln des Gerichts lässt sich lediglich nicht feststellen, in welchem Ausmaß die besonders schutzbedürftigen Menschen mit Behinderung des Bundeslandes irrtümlich auf die Rechtmäßigkeit vielfach rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen vertrauen oder die Mühen, Risiken und Aufwendungen einer gerichtlichen Rechtsverfolgung aus vernünftigen Kosten-/Nutzenerwägungen scheuen, da unaufgeklärt bleibt, wie viele in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren unterlegene Menschen gar nicht erst gerichtlich gegen (ggfs. ganz oder teilweise rechtswidrige) Verwaltungsentscheidungen der Versorgungsverwaltung vorgehen, denn die Landesversorgungsverwaltung des Beklagten hat auf die diesbezügliche Anfrage des Sozialgerichts Karlsruhe hin nur mitteilt, über keine entsprechenden Zahlen zu verfügen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19).

Die Subsumtion unter die von der Rechtsprechung wegen des systematischen Ermittlungsdefizits des Landes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts bereits durch die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 12 SB 877/19 entwickelten Obersätze bereitet hier keine tatsächlichen Schwierigkeiten besonderer Art. Bezüglich der vorliegenden Fallgruppe der Zurückverweisungen beschränkt sich der streiterhebliche konkrete sozialgerichtliche Prüfungsaufwand unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung der 12. Kammer des Sozialgericht Karlsruhe seit dem 29.07.2019 im Wesentlichen auf folgende vier Fragen:

1. Ist vom Rechtsuchenden im Einzelfall mithilfe medizinischer Unterlagen das Vorliegen einer höher als bisher zu bewertenden und sich potentiell auch auf den Gesamt-GdB auswirkenden Behinderung hinreichend substantiiert vorgetragen worden?

2. Bestehen durchgreifende Bedenken an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der im Einzelfall aktenkundigen gutachterlichen Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten?

3. Sind die im Einzelfall aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die sozialmedizinische Bewertung der Teilhabeeinschränkungen ausreichend, weil zumindest hinsichtlich einer einzigen, auch für den Gesamt-GdB erheblichen Funktionsstörung, die maßgeblichen Befundtatsachen nur unvollständig dokumentiert, für den medizinischen Laien unverständlich, nicht hinreichend validiert, widersprüchlich, veraltet oder anderweitig nicht verwertbar sind?

4. Wäre unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte von den seitens des Rechtssuchenden benannten Behandlern ungeeignet, die ggfs. verbesserungsbedürftige Aktenlage dermaßen abzurunden, dass es anschließend keiner ambulanten Begutachtung mehr bedürfte?

Die Annahme, die dem 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg angehörigen Berufsrichter hätten Grund zur Furcht, ihr beruflicher Werdegang stehe und falle mit dem Ausmaß, in dem sie sich gegenüber der baden-württembergischen Versorgungsverwaltung gewogen zeigen, beruht überdies darauf, dass sämtliche Landessozialgerichtsbarkeiten und Landesversorgungsverwaltungen historisch und organisatorisch eng miteinander verflochten sind, ohne dass das Erbe der Nationalsozialismus-spezifischen Entwicklungen im Sozialrecht bereits zureichend untersucht wäre (vgl. von Miquel: Sozialgerichtsbarkeit und NS-Vergangenheit, 1. Aufl., 2016, S. 12 ff.). Die zu anderen Gerichtszweigen sowie zur Landessozialgerichtsbarkeit in anderen Bundesländern vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass die Übernahme von Juristen, die als Richter im nationalsozialistischen Regime nur die Fassade von Rechtsprechung aufrechterhielten, auch in der Sozialgerichtsbarkeit möglich und sogar üblich war (Nieding, Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen a.D., Sozialgerichtsbarkeit und NS-Vergangenheit, 1. Aufl., 2016, S. 10 ff.). Die Dokumentations- und Forschungsstelle der Sozialversicherungsträger hat im Rahmen eines Forschungsprojektes am Beispiel der nordrhein-westfälischen Sozialgerichte die personellen Kontinuitäten unter den Sozialrichtern in den Nachkriegsjahren wissenschaftlich erforscht, dies in den Kontext der Gründungsgeschichte dieser jungen, erst 1954 etablierten Gerichtsbarkeit gestellt, herausgefunden, dass die Gesamtzahl der nationalsozialistisch "belasteten" Richter mit 29 Personen weitaus höher lag, als dies die damalige Braunbuch-Kampagne der DDR gegen NS-"Blutrichter" in Westdeutschland vermuten ließ, und herausgehoben, dass sich unter den NS-Belasteten überproportional viele ehemalige Verwaltungsjuristen fanden, die sich nach 1954 erfolgreich auf die beruflich attraktiven Richterstellen bewarben – und dass zwölf leitende Richter, bis hin zum ersten Präsidenten des Landessozialgerichts, eine belastende Vergangenheit aufwiesen (Kutschaty, Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen a.D., Sozialgerichtsbarkeit und NS-Vergangenheit, 1. Aufl., 2016, S. 10 ff.).

Die hiernach objektiv gegebene Ungewissheit für sämtliche in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes tätige Berufsrichter, dass im Rahmen der Absprachen zwischen Justizministerium und Gerichtspräsidenten bzw. anlässlich der Erstellung entsprechender Beurteilungen durch die jeweiligen Präsidenten des (Landes-) Sozialgericht auch die individuelle sozialrichterliche Gewogenheit im Umgang gegenüber der baden-württembergischen Versorgungsverwaltung maßgeblich sein könnte, lässt sich mit den verfügbaren Erkenntnismitteln nicht beseitigen. Zur nachhaltigen Beseitigung dieser begründeten Furcht bedürfte es belastbarer Untersuchungen zu den sich insofern aufdrängenden Fragestellungen. In deren Ermangelung vermögen sich die hiermit befassten Berufsrichter einstweilen des praktischen Ausmaßes ihrer verfassungskräftig garantierten richterlichen Unabhängigkeit gerade nicht zu vergewissern.
 
Hallo Seenixe und @

"Auch die statistischen Analysen zeigen, dass das LSG das Spiel des Versorgungsamtes mitspielen wollte".

Dito
:mad: und leider nicht nur dort, sondern gerade in BG Angelegenheiten (z. B. BKs, Bandscheibenschäden, Schulter usw.)
hofiert das LSG BW, der BG unglaublich:mad:

Ich hatte es vom LSG BW (in wenigen Urteilen) anders erlebt (die Richter hatten die Schnauze von der BG voll)
bzw. diese wurden aber teils, vom BSG, wieder eingefangen.

Zum Himmel hoch stinkt, dass man zum Bla Bla Kaffeekränzchen mit der BG am Tisch sitzt .
Natürlich ist dies alleine noch keine "Befangenheit" aber die "Besorgnis" kann man nicht vom Tisch wischen.
Die Urteile, gerade in BG Angelegenheiten, sprechen für sich.

Ich bin mir Sicher, dass beim Kaffeekränzchen, tiefgründiger gequatscht wird und auch hintenrum telefoniert, hier und da müssen wir
für klare Verhältnisse schauen.

Die richterliche Unabhängigkeit ist m. E. beim LSG BW nicht gewährt, dass sollten alle Klagenden wissen.
Vom Ministerium, BG, Gerichtspräsidenten, Richter bis zu den Gutachter, alle sind hier in einem Boot.

Hoffentlich hat jetzt mal ein SG Richter, auch in BG Angelegenheiten, nicht nur leise die Schnauze voll, sondern bringt
es auf das Papier.;) (ohne Angst zu haben.... degradiert zu werden)


Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin mir Sicher, dass beim Kaffeekränzchen, tiefgründiger gequatscht wird und auch hintenrum telefoniert, hier und da müssen wir
für klare Verhältnisse schauen.

Die richterliche Unabhängigkeit ist m. E. beim LSG BW nicht gewährt, dass sollten alle Klagenden wissen.
Vom Ministerium, BG, Gerichtspräsidenten, Richter bis zu den Gutachter, alle sind hier in einem Boot.

Hallo Siegfried und @,

diese Kaffeekränzchen gibt es auch in Bayern.
Die richterliche Unabhängigkeit egal ob SG oder LSG ist doch längst nachgewiesen u.a. durch RA Dr. Lanz (2008).

So gesehen ist die Abwürgung meiner Anzeige wegen Rechtsbeugung gegen den LSGRI Dr. Kainz durch den Oberstaatsanwalt Ken Heidenreich kein Wunder. Schließlich wurde das beim Mittagstisch in der Staatskanzlei oder ähnlichen Einrichtungen, besprochen.

Ich hoffe nur, wenn sich wieder mal ein Richter/in mit Vertretern von BG`n treffen, auch Fotos gemacht werden.
So wie ich auch öfters am Ammersee mich aufhalte, in der Nähe des Jachthafen, um ein bestimmtes Pärchen zu fotografieren.
( Richterin + bestellter Gutachter), aber auch andere Besucher seiner Jacht.

Ich selbst schreibe in meinen Verfahren inzwischen in den Briefwechsel mit dem Gericht.
Ich erwarte ein Faires und Unparteiisches Verfahren, in dem sich die Richter/innen ihrer Verantwortung, die sie bei Urteilsverkündigung
im Names des Volkes voll bewusst sind.
Im nächsten Schreiben wird dann auch auf das was Richter in Karlsruhe geschrieben haben, verwiesen, mit dem Hinweis,
BG Verfahren würden deutlich weniger werden, wenn man von Seiten der Richterschaft sozial ausgeglichen entscheidet.
Sozial Ausgeglichen ist bei 50 % + - 10.
 
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