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Urteil SG Karlsruhe

Hallo,
SG Karlsruhe Entscheidung vom 11.12.2019, S 12 SB 1642/19

Zurückverweisung an die Behörde wegen Ermittlungsbedarf ohne Feststellung schuldhafter Ermittlungsdefizite im



Das Land Baden-Württemberg verlangt seiner Richterschaft eine übermäßig „erledigungsträchtige“ Arbeitsweise ab, weil es sie im Wege der chronischen Unterbesetzung seiner Gerichte und Staatsanwaltschaften systematisch zur Absenkung ihrer Sorgfaltsschwelle – einschließlich der veränderten, auch rechtswidrigen Anwendung des Prozessrechts – zwingt, obgleich das Bundesland hierdurch die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG, den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und die Wirksamkeit des Rechts als Mittel individueller und kollektiver Konfliktbearbeitung, das heißt: den Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG, massiv beschneidet bzw. schlechterdings die Axt an die Wurzeln von Rechtsstaat und Demokratie anlegt und sich schleichend von seiner freiheitlich-demokratischen Grundordnung verabschiedet.


Ich bin der Meinung, dass es nicht nur die Schwerbehinderung betrifft sondern auch die BG-Verfahren, Rentenverfahren usw.
In Baden-Württtemberg stimmt schon seit Jahren nichts mehr.

Gruß
Anja
 
Hallo,

ja, der Fisch stinkt erst vom Kopf her.

Die Damen und Herren vom der VDK Ortsgruppe, hatten es schon 2010 auf den Punkt gebracht:

"Die VdK’ler vermuten, dass so vorsätzlich versucht wird, die Quote von Schwerbehinderten unten zu halten."
"Wir müssen so handeln, das kommt von oben."

Das ist bis heute leider, die bittere Wahrheit!!!!!

Die 30% Politik hatte ich bei einem Familienmitglied selbst mitgemacht.
Mehrfach fundierte Verschlimmerungsanträge (das interessiert die Bande wenig)
Befunde werden übergangen-nicht umfänglich gewertet, unzureichende Amtsermittlung, oft freche-unqualifizierte- berater Arzte VÄD, ein beh. Arzt soll für 20€, fast schon ein Gutachten schreiben.


Ich musste mit der Bande schon vor über 15 J. vor Gericht und kann sagen, dass man vom VA nie die max. GdB erhält, wenn überhaupt,
die min. GdB.

VdK Burladingen beklagt Willkür der Ämter
Von Schwarzwälder-Bote 29.10.2010
Die Vorstandsmitglieder der VdK-Ortsgruppe Burladingen empören sich über willkürliche Entscheidungen verschiedener Institutionen und Ämter und fordern die Verantwortlichen auf, sich mit ihnen an einen "runden Tisch" zu setzen.

Die Vorstandsmitglieder der VdK-Ortsgruppe Burladingen gelangen zu der Feststellung, dass die negative Vorgehensweise verschiedener Ämter und Behörden gegen die um Rat oder Hilfe bittenden Personen stark zunimmt. Als jüngste Beispiele nennen sie Entscheidungen des Versorgungsamtes und der Krankenkassen.

Werde über das Versorgungsamt Balingen von einer kranken Person auf anraten des Arztes ein Schwerbehindertenausweis beantragt, werde vom Amt die Einstufung in der Regel nicht über 30 Prozent vorgenommen. Erst nach Einspruch gegen diesen Bescheid erfolge dann meistens die richtige Einstufung. Hier stellt sich den VdK-Mitgliedern die Frage, warum nicht sofort die prozentuale Einstufung richtig erfolgt ist, da diese ja gesetzlich festgelegt sei. Die VdK’ler vermuten, dass so vorsätzlich versucht wird, die Quote von Schwerbehinderten unten zu halten.
Die beiden Vorstandsmitglieder Jens Meißner und Kurt Metzger bezeichnen auch das teilweise Vorgehen der Krankenkassen als "katastrophal". Es sei an der Tagesordnung, dass schwer und langfristig erkrankte Personen sich alle zwei Wochen bei der Krankenkasse persönlich melden müssen, um den Krankheitsverlauf zu besprechen. Sollte der Kranke dem nicht nachkommen, werde mit Kürzung der Leistungen gedroht. "Eine Unverschämtheit" nennen Meißner und Metzger diesen Umstand, da die Krankenkasse über den Arzt ja sowieso den Stand der Behandlung schriftlich anfordert. Der VdK-Ortsgruppe Burladingen seien namentlich zwei Fälle bekannt in denen die Kranken schriftlich aufgefordert worden seien, ihre Arbeitsstelle zu kündigen und sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Diese Abschiebung der Kosten an das Arbeitsamt nennen die Burladinger VdK-Vorstandsmitglieder "skandalös".

Jens Meißner und Kurt Metzger haben die Sachbearbeiter der Ämter und Behörden bereits auf diese Missstände angesprochen. Als Antwort hätten sie erhalten: "Wir müssen so handeln, das kommt von oben."
Die Verantwortlichen der VDK-Ortsgruppe Burladingen würden sich deshalb gerne in dieser Angelegenheit "mit denen von oben" an einen runden Tisch setzen.

Quelle:

Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
wir Betroffenen sollten dann Urteile sammeln, die helfen die Schwerbehinderung zu erreichen:

- in diesem Fall Gonarthrose und Lendenwirbelsäule:

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2014 – L 13 SB 53/14 –, Rn. 19: Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Der höchste Einzel-GdB von 40 für die unteren Extremitäten ist entsprechend den Darlegungen des Gutachters im Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden des Klägers, das mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, um einen Zehnergrad auf 50 zu erhöhen.

VG
 
Hallo,

sehr gut.....nochmals, ein-der Richter, hat von der Bande, so was..... die Schnauze voll.
Aber, wie gesagt, weiter oben.... sitzen die "Schuldigen".

Nochmals...ich würde mir so was, in BG Angelegenheiten wünschen, der Sumpf, die Arschkriecher zur BG, ist
hierbei noch größer.



Sozialgericht Karlsruhe S 12 SB 3054/19 15.01.2020


Der Bescheid des Beklagten vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Neufeststellungsantrag vom 28.08.2018 für die Zeit ab dessen Eingang beim Beklagten am 28.08.2018 an das Landratsamt Karlsruhe zurückverwiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. :D:p

Ungeachtet dessen folgt die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ohnehin nicht.
:D:p

Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nicht maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern, weshalb bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden nicht über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (a. A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, Rn. 42, juris). Für den vom Obergericht zur Schematisierung der in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts oft müßigen sozialrechtlichen Rechtsanwendung kurzerhand allgemeingültig postulierten Erfahrungssatz findet sich in der praktischen Lebenswirklichkeit psychischer Gesundheitsstörungen schlechterdings kein real existierendes Korrelat. Im Gegenteil: Eine dermaßen oberflächliche Beweiswürdigung blendet sowohl die offenkundige Verschiedenartigkeit psychischer Leiden als auch die Individualität des Umgangs mit ihnen aus. Die schematische Betrachtungsweise stößt offensichtlich an ihre Grenzen, wenn krankheitsbedingt eine engmaschige verhaltenstherapeutische und/oder fachpsychiatrische Therapie mangels Krankheitseinsicht fehlt, etwa, weil intrapsychische Abwehrmechanismen (beispielsweise bei Psychosen oder Persönlichkeitsstörungen) oder kognitive Mängel (beispielsweise bei Demenz) verhindern, dass ein Mensch trotz massiver psychischer Behinderungen einen Leidensdruck empfindet, fachkundige Einschätzungen seines Gesundheitszustandes erfährt, versteht bzw. befolgt. Die stumpf schematisierende Betrachtungsweise des 6. Senats des LSG Baden-Württemberg passt auch in jedem weiteren Fall nicht, in dem die Behandlungsintensität gerade nicht zufällig direkt proportional zum Ausmaß der durch sie bedingten Teilhabebeeinträchtigung ist. Es bedarf keinerlei medizinischen Sachverstandes, um festzustellen, dass die behauptete Korrelation nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist, weil Art und Ausmaß der von psychisch kranken Menschen (nicht) in Anspruch genommenen (fachärztlichen) Untersuchungen und Behandlungen evidenter Maßen von einer Vielzahl weiterer Faktoren als ihrem Leidensdruck geprägt sind, deren systematische Vernachlässigung unweigerlich zu Fehlurteilen führt. Zu den weiteren Faktoren gehören neben dem Ausmaß der Krankheitseinsicht jedenfalls der Antrieb, die sozialisationsbedingte Offenheit für psychische Erklärungsmodelle und Behandlungsformen (einschließlich etwaiger Vorbehalte oder auch Vorlieben aufgrund religiöser, kultureller, generationstypischer, medienkonsumbedingter, etc. Prägungen), die Art und (entweder zur Behandlung ermutigenden oder hiervon abhaltenden) Funktionsweise der individuellen sozialen Einbettung des jeweils Betroffenen, das Vorhandensein entsprechender intellektueller, sprachlicher, emotionaler, zeitlicher und physischer Ressourcen bzw. deren Fehlen aufgrund anderweitiger Verpflichtungen beruflicher, elterlicher, familiärer, gesundheitlicher oder sozialer Natur sowie etwaige ökonomische (Hinderungs-) Gründe (beispielsweise die bei schwer psychisch kranken Menschen nicht selten fehlende gesetzliche oder private Absicherung für den Krankheitsfall) oder die banale Frage nach einer wohnortnah (ggfs. nicht barrierefrei) erreichbaren medizinischen Versorgung.

Quelle:

Grüße
 
Hallo,

Statistiken zur Schwerbehinderung in Baden-Württemberg.
Auffallend ist, dass entscheidend ist in welchem Kreis man wohnt.

Wie das Statistische Landesamt Baden-Württemberg feststellt, lebten zum Jahresende 2019 insgesamt 955 455 Menschen mit Schwerbehinderung in Baden-Württemberg. Das waren 12 272 Personen oder 1,3 % mehr als zum Zeitpunkt der letzten Erhebung Ende 2017. Somit waren 8,6 % der gesamten Bevölkerung Baden-Württembergs zum Jahresende 2019 schwerbehindert.

https://www.statistik-bw.de/Presse/Pressemitteilungen/2020145


Schwerbehinderte im Kreisvergleich



Gruß
Anja
 
Hallo Anja,

danke für den Link auf die Baden-Württembergische Statistik, das ist wirklich sehr interessant.

Da wundert es mich nicht, wie ich für meine Mutter z.B. im Landkreis Reutlingen für die Gewährung der Parkerleichterung bei Schwerbehinderung bzw. Verschlimmerungsanträge kämpfen musste. Dasselbe gilt auch in meinem Fall für den Landkreis Esslingen. Von einer Gleichbehandlung kann da wohl überhaupt nicht die Rede sein. Gerechte Behandlung sieht anders aus.

LG Teddy
 
Hallo Anja
finde den Fehler - habe es reinkopiert ;);););););)

Behinderte und Pflegebedürftige
Schwerbehinderte im Kreisvergleich
  • Menschen mit Schwerbehinderung in Baden-Württemberg am 31. 12. 2019 nach Stadt- und Landkreisen
    Stadt-/
    Landkreis
    InsgesamtÜber 65 Jahre
    Anzahlje 1.000 EW1)
 
Nochmals...ich würde mir so was, in BG Angelegenheiten wünschen, der Sumpf, die Arschkriecher zur BG, ist
hierbei noch größer.

Hallo Siegfried, Hallo @,

da pflichte ich Dir zu 100 % bei.

Wie sagte vor kurzem ein Prof. Dr. med XY - die Dogma der gesetzlichen UV-Träger ist nur noch zum koxxxn, medizinische
Lehrmeinungen werden festgeschrieben, allerdings nur die die den Kapitalismus der UV Träger nicht stören.
Was nicht anders zum Ausdruck bringt, als das Geld die UV-Trägerwelt bestimmt.
Krankheiten werden in der Wellerliste beschrieben und festgehalten wenn der Verunfallte "Gesund" geschrieben wird.
Eben wie bereits 2010 beschrieben: Oft zahlt der verkehrte Kostenträger!

Bei Gericht ist das nicht anders, auch hier dominiert das UV-Träger DOGMA - aktuell beim SG Augsburg und LSG München, um
mal 2 SG Gerichte in Bayern zu nennen.

Mutige Richter/innen sind bisher zu 0,3 % aufgefallen, das war's dann!
 
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