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Ein Urteil, das PTBS unabhängig einer Unfallfolge dann anerkennt, wenn sie sich aus einer gescheiterten Heilbehandlung ableitet. Das dürfte uU auch dann folgern, wenn die Heilbehandlung zB wegen Behandlungsfehler und damit einhergehender Verweigerungshaltung des Schädigers/der Versicherung entsprechend beeinträchtigt wird.
Das gesamte Urteil findet sich unter https://openjur.de/u/764224.html
Gruss
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.01.2015, Az. L 6 U 5221/12
Zeitlicher Bezugspunkt für die Entwicklung einer Anpassungsstörung kann auch eine fehlgeschlagene Heilbehandlung sein, also nicht unbedingt der Unfall selbst. Dem Versicherten kann dann nicht entgegen gehalten werden, dass sich die psychischen Unfallfolgen erst zeitlich verzögert entwickelt haben, sondern es ist geradezu symptomatisch, dass erst nach gescheiteter Heilbehandlung mit mehreren Operationen, ambulanten und stationären Maßnahmen sowie letztlich gescheiterten beruflichen Widereingliederungsversuchen feststeht, dass ein Zurück zu dem Leben vor dem Unfall nicht möglich ist. Dass sich der Versicherte an diese Situation letztlich nicht anpassen kann, ist Bezugspunkt der Störung.
https://www.ra-buechner.de/newsarch...traumatische-belastungsstoerung-ptbs-ist.html
Das gesamte Urteil findet sich unter https://openjur.de/u/764224.html
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