Liebe Community,
nun prüfe ich das LG-Urteil in einer Zivilrechtssache gegen eine Versicherung (bzw. zwei) und es wird immer eigenartiger.
Das Urteil ist nicht unterschrieben, sondern es steht dort nur "
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
Nun gibt es keine Staatshaftung, sondern jeder „Beamte“ haftet persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB.
Durch die fehlende persönliche Unterschift gibt es aber niemanden mehr der haften würde.
Sehe ich hier Gespenster?
Bin ich hypersensibel?
Oder handelt es sich hier tatsächlich um etwas, was ich nachfordern sollte und kann.
Was sind eigentlich die weiteren Folgen der fehlenden Unterschrift?
Wird so ein Urteil rechtskräftig?
Fragen über Fragen ...
Wer weiß mehr?
Grüße
oohpss
nun prüfe ich das LG-Urteil in einer Zivilrechtssache gegen eine Versicherung (bzw. zwei) und es wird immer eigenartiger.
Das Urteil ist nicht unterschrieben, sondern es steht dort nur "
Meine Recherche hat ergeben, dass zur Schriftform aber wohl die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544) gehört.gez.
Nachname
Richter am Landgericht
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
Nun gibt es keine Staatshaftung, sondern jeder „Beamte“ haftet persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB.
Durch die fehlende persönliche Unterschift gibt es aber niemanden mehr der haften würde.
Sehe ich hier Gespenster?
Bin ich hypersensibel?
Oder handelt es sich hier tatsächlich um etwas, was ich nachfordern sollte und kann.
Was sind eigentlich die weiteren Folgen der fehlenden Unterschrift?
Wird so ein Urteil rechtskräftig?
Fragen über Fragen ...
Wer weiß mehr?
Grüße
oohpss