KoratCat
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Hi @Aroma
die Eintrittspflicht klingt soweit plausibel. Ja, m. E. ist die Unfallkasse für von den von ihr beauftragten Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden verantwortlich, auch wenn sie die Beauftragung nicht hätte vornehmen müssen, weil sie selbst für den unmittelbaren Schaden letztenendes nicht eintrittspflichtig war. Die Schadensersatzpflicht dir gegenüber darf sie nicht verweigern, wenn ihre Dispositionen zum Schaden geführt haben.
Und das s o l l t e auch den Sozialrechtsweg begründen. Es scheint aber doch komplizierter zu sein.
LG
KoratCat
die Eintrittspflicht klingt soweit plausibel. Ja, m. E. ist die Unfallkasse für von den von ihr beauftragten Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden verantwortlich, auch wenn sie die Beauftragung nicht hätte vornehmen müssen, weil sie selbst für den unmittelbaren Schaden letztenendes nicht eintrittspflichtig war. Die Schadensersatzpflicht dir gegenüber darf sie nicht verweigern, wenn ihre Dispositionen zum Schaden geführt haben.
Und das s o l l t e auch den Sozialrechtsweg begründen. Es scheint aber doch komplizierter zu sein.
LG
KoratCat