Guten Morgen,
nach langer Zeit mal wieder aktuelles von mir.
Der Rchter des OLG hat auf Grund meines Berufungsantrages ein radiologisches Gutachten beantragt. Der Gutachter sollte die upright MRT-Bilder und den Befund der Instabilität der Kopfgelenke beguachten.
Ich bin nicht davon ausgegangen, dass das Gutachten für mich ausfällt, da dieser Gutachter bereits einen anderen MRT-Befund im 1. Verfahren mit älteren Einblutungen widersprach. Aussage gegen Aussage, aber vor Gericht zählt immer die Aussage des Gutachters.
Er bestätigt den Befund und die Instabiität der Kopfgelenke; schreibt aber dass diese zu gering ausfällt und die Auswirkungen einer Instabiltät seit Jahren kontrovers diskutiert wird. Natürlich benennt er ausschließlich Autoren, die gegen mich sprechen und die Auswirkungen einer Instabiltät herunter spielen.
Desweiteren schreibt er, dass die Instabilität durch degenerative oder anlagebedingte Faktoren entstand sein könnte.
Ich habe jetzt seitens des Gerichtes die Möglichkeit, Fragen an den Gutachter zu stellen.
Mir fallen da einige ein, aber wenn ihr auch Ideen habt, gerne her damit.
Euch eine schmerzfrei und stressfrei Woche
Viele Grüße
Rosi
Verletzte Kopfgelenke (Kopfgelenksbander nach HWS-Distorsionen mit Literatur und Rechtsprechungsnachweisen Als Kopfgelenke werden das Gelenk zwischen dem Hinterhaupsbein (os occipitale) des Schadels und Atlas (erster Halswirbel), sowie die Gelenke zwischen Atlas und Axis (zweiter Halswirbel) bezeichnet. Diese Gelenke bewirken die Beweglichkeit des Kopfes um alle drei Raumachsen. Die Kopfgelenkbander stellen eine sehr bewegliche aber leicht verletzbare ligamentare (Ligament=Band) Verbindung zwischen dem Dens Axis (Genick) und dem darauf liegenden Kopf her. Kommt es durch Gewalteinwirkung von Außen zu Bandverletzungen, fuhrt dies zu Instabilitaten im Kopfgelenk mit weitreichenden Folgen. Eine Fraktur des Dens Axis wurde ein Genickbruch bedeuten, was bei Auffahrunfallen auch vorkommt. Der Teil des Zentralnervensystems, der in Hohe der zervikookzipitalen Ubergangsregion gelegen ist, enthalt die Schaltstellen zentraler vitaler Funktionen wie Atmung und Kreislauf. Eine minimale physikalische Verletzung an einer steuerungstheoretisch hochwichtigen Struktur kann sehr große Wirkungen auslosen. Bei einer Studie mit Unfalltoten fand ein Forscher an der Universitat South Florida bei Obduktionen heraus, dass bei den von ihm 21 untersuchten Unfalltoten bei fast allen, namlich bei 20 Verunfallten die Kopfgelenkbander Ligamenta alaria verletzt waren. Der Neurochirurg Montazem konnte sich wahrend einer Operation von den nach HWS- Trauma funktionslos gewordenen Kopfgelenkbandern uberzeugen. Diese Kopfgelenkbanderverletzungen bewirken eine Instabilitat und meist weitreichende Be- gleitsymptome wie Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Tinnitus, Ubelkeit, Lahmungserscheinungen in den Armen, Konzentrationsstorungen, Leistungsminderungen und Vieles mehr. Montazem und Volle wurden fur ihre Forschungsarbeiten auf dem von einem Versicherungskonzern (Insurance Company of British Columbia) veranstalteten und finanzierten Schleudertraumaweltkongress 1999 im kanadischen Vancouver mit vordersten Preisen ausgezeichnet. In Europa hingegen werden sie von manchen Gutachtern und von Teilen der Versicherungswirtschaft wegen ihrer wissenschaftlichen Erkenntnisse angefeindet. Dazu OLG Celle:
Der Zeuge Dr. Montazem hat sehr anschaulich geschildert, dass und wie er bei der Operation nicht nur den Riss der Gelenkkapsel sondern auch das Zerreissen der sog. Flugelbander festgestellt hat. Schon seine mundlichen Ausfuhrungen zeichneten sich durch besondere Klarheit und Pragnanz aus, anhand eines Kopfmodells hat er daruber hinaus auch fur einen medizinischen Laien leicht verstandlich erklart, dass und warum wegen der von ihm festgestellten abnormen Beweglichkeit des Kopfes die fraglichen Flugelbander außer Funktion gewesen sein mussen.“
Auf Kritik von anderen Sachverstandigen reagierte das Oberlandesgericht Celle empfindlich und konterte: „Zum einen ist Dr. Montazem auf dem Spezialgebiet des Kopf-Hals-Uberganges, also C0, C1–C4 ein Experte, der weit uber die Landesgrenzen hinaus anerkannt ist und der sich durch uber 400 Operationen in uber funfzehn Jahren ganz besondere Kenntnisse und Erfahrungen angeeignet hat (...) und zum anderen hat Dr. Montazem (...) als einziger Mediziner den eroffneten Halsbereich gesehen. Damit war nur er nicht auf (bildgebende) Untersuchungsmethoden beschrankt, sondern konnte sich personlich ein direktes Bild des betroffenen Bereichs machen. (...) Trotz der relativ geringen Geschwindigkeit bzw. Beschleunigung hat die Klagerin nach Uberzeugung des Senats hierbei die fraglichen Verletzungen erlitten. (...) Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsanderung („Harmlosigkeitsgrenze“) ereignet hat, schließt die
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tatrichterliche Uberzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursachlichkeit nicht aus (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003, VI ZR 139/02).“
Rechtsprechungsnachweis:Urteil OLG Celle Az.5 U 196/02 ( Dr. Montazem )
Mit Urteil des Landessozialgericht Fur Das Saarland Az.L 2 U 33/08 Darin heisst es unter anderem auf Seite17:Allein der Umstand ,dass der Operateur Dr. Montazem in der Presse kritisiert worden ist - worauf Prof.Dr. Dr.....selbst hingewiesen hat - , rechtfertigt es alleine nicht, dessen Operationsbefund in Zweifel zu ziehen. Dies gilt um so mehr, als auch ein passender Unfallmechanismus, eine eindeutige Beschwerdesymptomatik und eine 4 Monate andauerten Besserung nach der Operation fur die Verletzung der Ligamenta alaria sprechen.
Weitere Urteile bei denen Verletzungen der L. alaria berucksichtigt wurden :OLG Celle Az.14 U 277/99, BGH Az.VI ZR 139/02, OLG Schleswig - Holstein Az. 9 U 138/00, LSG Sachsen Az. L 2 U 81/99, weitere Urteile - OLG Ffm. Az. 2 U 86/98, OLG Stuttgart Az.1 U 59/04, LG Kempten Az. 1 O 234/00,.
Es entspricht standiger Rechtsprechung , dass sich der Schadiger nicht darauf berufen kann, dass der Schaden nur deshalb eingetreten ist, weil der/ die Verletzte aufgrund besonderer Konstitution fur den Schaden besonders anfallig war ( BGH NJW 1996, 2425 ).Es kommt nicht darauf an, ob der Unfall einen kranken oder gesunden Menschen trifft, sondern lediglich darauf, ob er einen beschwerdefreien Menschen trifft oder nicht.
( BGH NJW 1997,456 ).
Beweis: Rechtsprechungsnachweise