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Urteil Instabilität Kopfgelenke

Urteil Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 04.05.2016, Aktenzeichen 7 U 259/13, das eine strukturelle Schädigung des Gehirns auch ohne bildgebenden Beweis existieren kann.
Die Klägerin geht nach wie vor davon aus, dass ihre detailliert beschriebenen neurologischen Defizite auf ein Schädel-Hirn - Trauma zurückzuführen sind, dass sie anlässlich des streitgegenständlichen Unfalls erlitten hat.
Dem steht nicht entgegen, dass bildgebende Verfahren keinen Nachweis einer Hirnsubstanzschädigung ergeben haben. So bestätigt das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 04.05.2016, Aktenzeichen 7 U 259/13, das eine strukturelle Schädigung des Gehirns auch ohne bildgebenden Beweis existieren kann.
Das Oberlandesgericht führt in seinem Urteil aus:
„Denn zu berücksichtigen ist, dass die Anforderungen an den Nachweis einer substanziellen Hirnschädigung mittels bildgebender Verfahren, wie die Sachverständige überzeugt ausgeführt hat, nach den einschlägigen Leitlinien nicht für die Beurteilung sogenannter diffuser axonaler Schädigungen gelten, für die bislang keine Normwerte MRT- Nachweise existieren. Daher kann auch dann, wenn im MRT keine nachweisbare strukturelle Schädigung vorliegt, nicht ausgeschlossen werden, dass ein traumatischer Zusammenhang aufgrund anderer Umstände anzuerkennen ist.“

Gruß Elvis64
 
@ bobb , Rosi 70 etc.
Ich darf an der Stelle nochmal darauf hinweisen , nicht nur nach Gerichtsurteilen zu schauen, sondern sich auch mit Literatur auseinander zu setzen worauf im Rahmen dieser Gutachtenerstellung zB Neurologie zu achten ist. Dort wird Bezug genommen auf das up right MRT und einer möglichen Verletzung der Bänder (Kopfgelenke) etc. Dort ist definiert, das eine „isolierte „Verletzung das ganze nicht erklären kann.
Wenn dem so ist, muss es evtl. andere Verletzungen geben wie Bandscheiben,
Zwischenwirbellgelenke etc.
Alles Gute und viel Glück
 
Hallo zusammen,

nach einigen Tagen Migräne melde ich mich heute verspätet.

@Elvis64: danke für die Urteile. Ich konnte sie zwischenzeitlich überfliegen und finde sie hilfreich. Das Urteil OLG Schleswig Holstein AZ 9 U 138/00 konnte ich nicht finden.

@ Bobb: auch ich wusste jahrelang nichts von meiner Instabilität der Kopfgelenke. Dass ein Arzt die Verletzung nicht zum Unfall bestätigen kann, kann ich nachvollziehen, aber er sollte schon bestätigen können, welche Symptome von der Verletzung ausgehen. Und wenn die Symptome exakt erst seit dem Unfall bestehen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Unfall die Verletzung verursacht hat.

Inzwischen liegen mir drei neuropsychologische Testungen vor, die identisch sind. Nur der psychiatrischen Gutachter kann keine Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen feststellen. In der Liste der zugelassenen Neuropsychologen ist der Psychiater nicht aufgeführt, im Internet bzw. seiner Vita steht nur Psychiater. Im Widerspruchsverfahren werde ich das Gutachten anfechten.

@ Elvis64: das Urteil kenne ich und habe vor Gericht in erster Instanz angegeben ... hat den Richter nicht im geringsten interessiert. Solange vor Gericht ein Gutachter sitzt, der anderer Meinung ist, hält sich der Richter an den Gutachter.

@ Piet Pender: deine Aussage hatte ich gerne genauer erklärt. Eine Verletzung der Bänder würde nicht ausreichen(?) Durch die Bänderverletzung sind aber die Kopfgelenke instabil.

Euch einen schmerzfreien Sonntag
 
@ Bobb: auch ich wusste jahrelang nichts von meiner Instabilität der Kopfgelenke. Dass ein Arzt die Verletzung nicht zum Unfall bestätigen kann, kann ich nachvollziehen, aber er sollte schon bestätigen können, welche Symptome von der Verletzung ausgehen. Und wenn die Symptome exakt erst seit dem Unfall bestehen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Unfall die Verletzung verursacht hat.
Hallo Rosi70,
ich hatte geschrieben, dass ein Radiologe (Facharzt für Radiologie) den kausalen Zusammenhang zwischen den bildich dargestellten Verletzungen (Upright-MRT) und dem Unfall nicht bestätigen, kann. Ein Facharzt (Neurochirurg, Rehaarzt für Wirbel etc. schon. Hast Du mich evtl. falsch verstanden?

Gruß Bobb
 
@Rosi70
Das Thema wird heftig diskutiert und da gibt es verschiedene Studien , eine verweist, das es auch bei Untersuchung des Normalkollektivs zu entsprechenden Ausfällen kommt und die Bänder wenn beschädigt reißen werden. Dazu habe ich im Fachbuch Neurowissenschaftliche Begutachtung Gutachten in Neurologie und nicht forensischer Psychiatrie ( Bernhard Widder / Peter W. Gaidzik) folgende Aussage gefunden . “MRT beschriebene Veränderungen der Kopfgelenksbänder können allein nicht als Beweis für eine organische Schädigung nach einer Beschleunigungsverletzung angesehen werden.”
Im Buch von Graf /Gill gibt es hierzu andere Ausführungen. Ich interpretiere es mal so eine isolierte Verletzung Bänder oder auch Bandscheibe ist Bio mechanisch schwierig zu erklären, das sich die Kraft so entläd das nur die Bänder beschädigt sind.
Wenn du mich anschreibst kann ich dir eine Adresse geben von jemanden der dir ein Gutachten schreibt hierzu.
Alles Gute und viel Glück
 
hallo @Elvis64



eine fundstelle wäre nett, die suche gab erst mal nichts her. thx

gruss

Sekundant
Hallo liebe Forengemeinde,Hallo Sekundant,
Zu Bildgebende Verfahren u.a. MRT
Denn zu berücksichtigen ist, dass die Anforderungen an den Nachweis einer substantiellen Hirnschädigung mittels bildgebender Verfahren, wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, nach den einschlägigen Leitlinien nicht für die Beurteilung sogen. diffuser axionaler Schädigungen gelten, für die bislang keine Normwerte für MRT-Nachweise existieren. Daher kann auch dann, wenn im MRT keine nachweisbare strukturelle Schädigung vorliegt, nicht ausgeschlossen werden, dass ein traumatischer Zusammenhang aufgrund anderer Umstände anzuerkennen ist (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 9, Bl. 788 d.A.). Dies ergibt sich auch aus den aktuellen AWMF-Leitlinien (Stand 07/2013), die – da sie von dem Unfallversicherer in dem Parallelverfahren vorgelegt wurden – gerichtsbekannt sind, da hierin das Problem des Nachweises oder Ausschlusses einer substantiellen Hirnschädigung durch das wissenschaftlich mittlerweile hinreichend belegte Konzept der leichten traumatischen axionalen Schädigung ausdrücklich erwähnt wird (vgl. S. 9). Darüber hinaus stellen die Leitlinien nicht zwingend darauf ab, dass für den Nachweis einer Hirnsubstanzschädigung entweder ein positiver Befund bei den im Gutachten vom 23.12.2015 aufgeführten bildgebenden Verfahren oder den dort aufgeführten klinischen Symptomen (vgl. S. 8) vorliegen muss.
Der Senat hat im Termin vom 17.11.2015 die Verfahren 7 U 259/13 und 7 U 267/13 zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden und die Sachverständige SV7 ergänzend angehört und die Ehefrau des Klägers als Zeugin zum Beweis der Häufigkeit und des Ausmaßes des von dem Kläger behaupteten Anfallsleidens vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Protokoll vom 17.11.2015 (vgl. Bl. 780ff d.A.) Bezug genommen.


II.


Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.


Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach den Inhalt des Versicherungsscheins vom 15.01.2007 i.V.m. den Bestimmungen der AUB 2000 in tenorierter Höhe zu. Nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 setzt der Anspruch auf Invaliditätsleistung voraus, dass die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und von dem Versicherten geltend gemacht werden muss.


Dass vorliegend die vorstehend genannten Fristen gewahrt wurden, ist unstreitig. Darüber hinaus hat der Kläger zur Überzeugung des Senats auch den Nachweis erbracht, dass er infolge eines Unfallereignisses am …2009 einen ersten unfallbedingten Gesundheitsschaden in Form eines Schädelhirntraumas 1. Grades erlitten hat und er unfallbedingt fortbestehend unter einer posttraumatischen Epilepsie leidet, die zu einer dauernden Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit führt. Hinsichtlich der Anforderungen an das Beweismaß ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Versicherte in der Unfallversicherung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung mit dem Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss, während für den Nachweis der kausalen Verknüpfung dieser beiden Umstände der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO gilt. Allerdings genügt hierfür nicht schon die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis einerseits und fortdauernder Krankheit oder Invalidität andererseits. Erforderlich ist vielmehr, dass ein unfallbedingter erster Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer die Invalidität begründenden dauernden Beeinträchtigung geführt hat (BGH, Urt. v. 13.04.2011, Az.: IV ZR 36/10, zitiert nach juris, Rdnr. 12f m.w.N.).


Unter Berücksichtigung dieser beweisrechtlichen Anforderungen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden und das Beweisergebnis erster und zweiter Instanz wie folgt zu würdigen:


1. Das Landgericht hat aufgrund des Beweisergebnisses erster Instanz zu Recht festgestellt, dass der von dem Kläger behauptete Sturz am …2009 ein Unfallereignis i.S. von Ziffer 1.3 AUB 2000 darstellt. Die Berufungsangriffe der Beklagten rechtfertigen demgegenüber kein anderes Ergebnis.


Allerdings weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger in der Klageschrift und gegenüber den behandelnden Ärzten teilweise widersprüchliche Angaben zum Unfallereignis vom …2009 gemacht hat. Denn während er einerseits in der Schadensanzeige vom …2009 (vgl. Anlage B1) vorgetragen hat, nach dem Verlassen einer Rolltreppe gestolpert, mit dem Kopf gegen einen Metallrahmen neben einer Schiebetür geschlagen, danach zu Boden gestürzt und dabei mit dem Kopf aufgeschlagen zu sein, hat er unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den ihn behandelnden Ärzten hiervon abweichend erklärt, er sei gestürzt, nachdem er mit einem Schnürsenkel hängengeblieben sei, wobei er zunächst mit dem Kopf gegen eine Glastür gestoßen und dann am Boden aufgeprallt sei (vgl. Arztbrief der Klinik für Neurologie der Klinik3 v. …2009, Anlage K3) bzw. er sei auf dem Weg zur Arbeit auf einer …rolltreppe gestürzt (vgl. Arztbericht der Klinik2 v. …2009, Anlage K2; Rettungstransportprotokoll der Branddirektion Stadt1 v. …2009) bzw. auf der Treppe gestolpert (vgl. Bericht des Medizinischen Dienstes der Notfallambulanz A v. ….2009). Abweichende Angaben bezüglich des Vorliegens einer Bewusstlosigkeit hat der Kläger auch – wie die Beklagte zu Recht aufgezeigt hat – in der Unfall-Schadensanzeige gegenüber der Beklagten einerseits und dem Unfallversicherer in dem Parallelverfahren andererseits gemacht.


Aufgrund des Beweisergebnisses erster Instanz bestehen allerdings unter Berücksichtigung der informatorischen Anhörung des Klägers vor dem Landgericht im Parallelverfahren (Az.: …/10) und den ärztlichen Befunden, die unmittelbar nach dem …2009 erhoben wurden, keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger am Morgen des …2009 auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten hat, bei dem er sich zunächst den Kopf angestoßen hat und danach auf den Boden gestürzt und dabei mit dem Kopf aufgeschlagen ist.


Bei seiner Anhörung in dem Parallelverfahren hat der Kläger erklärt, dass er sich von der Seite einer Glastür genähert und nicht bemerkt habe, dass diese sich nicht geöffnet habe, wobei er mit dem Kopf gegen den Metallrahmen dieser Tür gestoßen sei. Danach sei er etwas unsicher auf den Beinen in Richtung Rolltreppe gelaufen und dann auf der Rolltreppe gestolpert, mit dem gesamten Gewicht hingefallen und hierbei mit dem Kopf aufgeschlagen. Wie es dann weiter gegangen sei, wisse er nicht mehr; insgesamt sei seine Erinnerung ab diesem Sturz lückenhaft. Was den Ablauf im Einzelnen angehe wisse er eigentlich nur, dass er sich gestoßen und verletzt habe und dass er bewusstlos gewesen sei. Wie sich das Ganze im Einzelnen abgespielt habe, könne er letztlich lückenlos nicht darstellen. Auf Befragen des Gerichts zu den abweichenden Unfalldarstellungen (Stolpern über Schnürsenkel) hat er weiter ausgeführt, dass er keine Erinnerung mehr an die einzelnen Abläufe habe; wenn in den Unterlagen von einem Aufprall auf den Boden die Rede sei, so habe er damit die Rolltreppe gemeint. Diese Unfalldarstellung des Klägers ist widerspruchsfrei und plausibel und steht hinsichtlich der wesentlichen Umstände auch im Einklang mit den Angaben, die er gegenüber der Sachverständigen bei der Untersuchung am 09.08.2011 gemacht hat (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 17f, Bl. 357f d.A.).


Soweit der Kläger gegenüber den erstbehandelnden Ärzten teilweise abweichende Angaben gemacht hat, ist zu würdigen, dass dies nach Ansicht der Sachverständigen auf die nach Hirnverletzungen bekanntermaßen auftretenden längeren Erinnerungslücken und posttraumatischen Dämmerzustände zurückzuführen ist und eher für als gegen eine schwerer wiegende Hirnverletzung spricht (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 25f, Bl. 365f d.A.). Im Ergänzungsgutachten (vgl. S. 9) hat sie ferner überzeugend dargelegt, dass die Art der Unfallbeschreibung des Klägers im zeitlichen Verlauf sehr gut zu einer retro- und anterograden Amnesie und einer Bewusstlosigkeit passe und er kurz nach dem Unfall – wahrscheinlich bedingt durch Erinnerungslücken und Kopfschmerzen – uneinheitliche Angaben gemacht habe, während sie mit zeitlichem Abstand kohärent blieben.


Weitere objektive Anhaltspunkte für das klägerseits behauptete Unfallereignis eines Sturzes mit einem Aufschlag des Kopfes ergeben sich aus den Befunden, die in den ärztlichen Berichten über seine Erstversorgung festgehalten wurden. Denn im Rettungstransportprotokoll wurde festgestellt, dass sich eine Beule an der Stirn befinde und der Patient zeitlich desorientiert sei, wobei seine Antworten als desorientiert eingestuft wurden. Des Weiteren wurde ein GSC-Score von 14 dokumentiert. Ausweislich des Berichts des Medizinischen Dienstes der Notfallambulanz der A vom 17.06.2010 wies der Kläger bei der dortigen Untersuchung am …2009 eine Prellmarke an der Stirnmitte am Haaransatz auf, es wurde die Diagnose “Gehirnerschütterung S06.0V” gestellt und ihm ein Merkblatt für Kopfverletzte ausgehändigt. Im Durchgangsarztbericht vom …2009 findet sich der Befund einer “Amnesie für den Unfallhergang” und “Druckschmerz linke Schläfe”. Im Bericht der Klinik2 vom …2009 wurde die Diagnose commotio cerebri gestellt und dokumentiert, dass eine “retrograde Amnesie vom Unfallhergang” bestehe. Zwar heißt es dort weiter, dass der Kläger ansprechbar und orientiert gewesen sei und keine äußeren Verletzungsanzeichen bestanden hätten. Dokumentiert wurden aber auch ein bestehender Druckschmerz über der linken Schläfe sowie der Umstand, dass der Kläger im weiteren stationären Verlauf weiterhin über Kopfschmerzen sowie Sehstörungen geklagt habe.


Bei einer Gesamtwürdigung der Angaben des informatorisch angehörten Klägers und der vorgenannten ärztlich dokumentierten Befunde ist somit erwiesen, dass der Kläger am …2009 bei einem Sturz mit seinem Kopf auf den Boden bzw. eine Rolltreppe aufgeschlagen ist und daher ein Unfallereignisses i.S. der Ziffer 1.3. AUB 2000 vorliegt. Da keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen bestehen, hat sie der Senat seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen.


2. Der Kläger hat mit dem Beweismaß des § 286 ZPO nach durchgeführter Beweisaufnahme auch den Nachweis geführt, dass er infolge des Unfalls vom …2009 ein Schädelhirntrauma 1. Grades – und nicht lediglich eine Schädelprellung – erlitten hat.


Die Sachverständige SV7 hat in dem Ausgangsgutachten vom 30.11.2011 nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen und einer Untersuchung des Klägers überzeugend dargelegt, dass aufgrund unklarer, sicher weniger als 20 Minuten anhaltender Bewusstlosigkeit, mehrstündiger Erinnerungslücke und vom Rettungspersonal beschriebener Desorientierung des Klägers von einer Hirnbeteiligung im Rahmen des Unfalls vom …2009 auszugehen sei, die als Schädelhirntraum 1. Grades mit Commotio-Syndrom eingestuft werden müsse (vgl. S. 27, Bl. 367 d.A.).


Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen lassen sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – aus dem Gutachten SV3 vom 29.06.2010 nicht herleiten. Soweit sie unter Hinweis auf den Bericht des Medizinischen Dienstes der Notfallambulanz der A vom 17.06.2010, in dem eine Bewusstlosigkeit ausdrücklich verneint wurde, ausgeführt hat, dass die Diagnose nur Schädelprellung lauten könne, spricht gegen die Überzeugungskraft dieser Feststellung, dass der Kläger ausweislich des Rettungstransportprotokolls desorientiert war, bei der Untersuchung durch den Durchgangsarzt der BG Fahrzeughaltungen und in den Kliniken2 unmittelbar nach dem Unfall eine (retrograde) Amnesie festgestellt wurde und er während des stationären Aufenthalts über weitere Zeichen neurologischer Ausfälle (Sehstörungen) klagte. Bei einer Schädelprellung treten aber – so die Sachverständige bei ihrer Anhörung vor dem Senat – weder ein Gedächtnisverlust noch eine Verwirrtheit auf. Hinzu kommt, dass der Bericht des Medizinischen Dienstes nicht zeitnah, sondern erst am 17.06.2010 erstellt wurde und daher – auch nach Ansicht der Sachverständigen (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 25, Bl. 365 d.A.) – Zweifel an der Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Feststellungen begründet sind.


Wie die Sachverständige auch in Übereinstimmung mit dem Gutachten SV8 vom 14.03.2013 (vgl. S. 20, Bl. 674 d.A.) weiter überzeugend ausgeführt hat, führt auch der fehlende Nachweis struktureller Hirnverletzungen – entgegen den Ausführungen der Privatgutachterin SV3 – nicht dazu, lediglich von einer Schädelprellung auszugehen. Denn diese Feststellung steht im Widerspruch zur Diagnose aller vorbehandelnden Ärzte, die von einem leichten Schädelhirntrauma i.S. einer commotio cerebri ausgegangen sind. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige auch überzeugend dargelegt, dass der Begriff der commotio cerebri nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine “sogenannte funktionelle traumatische Hirnschädigung” beschreibe, “die mit einer akuten, kurzzeitigen Bewusstseinsstörung oder zumindest einer Erinnerungslücke” einhergehe, “keine strukturellen Schädigungen” hinterlasse und deren “Folgen nach einigen Monaten wieder vollständig abgeklungen” seien (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 26, Bl. 366 d.A.). Auch die von der Beklagten beauftragten Privatgutachter SV5 und SV6 haben trotz des fehlenden Nachweises einer strukturellen Hirnschädigung eine commotio cerebri zumindest für möglich gehalten (vgl. Gutachten v. 09.02.2012, S. 29f, Bl. 423f d.A.; Gutachten v. 07.03.2013, S. 2, Bl. 446 d.A.).


Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf deren Gutachten vom 09.02.2012 (vgl. S. 30, Bl. 424 d.A.) die Auffassung vertreten hat, dass es sich anhand des Unfallhergangs und der Symptome nicht sicher klären lassen, ob sich der Kläger eine commotio cerebri oder eine Schädelprellung zugezogen habe, hat sich die Sachverständige mit deren Feststellungen in ihrem Ergänzungsgutachten eingehend auseinandergesetzt und an der Diagnose einer commotio cerebri – als “Schädelhirntrauma mit zumindest zeitweiliger funktioneller Hirnschädigung im Gegensatz zur Schädelprellung” – ausdrücklich festgehalten (Gutachten v. 10.01.2013, S. 2). Dabei hat sie überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der ärztlich bei der Erstversorgung dokumentierten Symptome (Desorientiertheit mit einem GSC-Score von 14; initiale und prolongierte Kopf- und Nackenschmerzen, initiale, nicht näher beschriebene Schläfrigkeit i.S. einer vorübergehenden qualitativen Bewusstseinsstörung; Übelkeit, Unwohlsein und Erbrechen; anterograde und kurzzeitige retrograde Amnesie) kein Zweifel am Vorliegen eines Schädelhirntraumas 1. Grades mit einer über die einfache Schädelprellung hinausgehenden Symptomatik bestehe. Diese Bewertung berücksichtigt auch die Definition eines leichten Schädelhirntraums gemäß den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, wobei die Sachverständige die spezifischen Symptome bzw. klinischen Charakteristika eines leichten Schädelhirntraumas gemäß den Leitlinien im Einzelnen im Ergänzungsgutachten dargestellt hat. Nach den Ausführungen der Sachverständigen hat der Kläger bei seiner Untersuchung auch ein chronifiziertes posttraumatisches Syndrom mit den – nach den Leitlinien – typischen Beschwerden (chronische Kopfschmerzen; sensorische Überempfindlichkeiten; depressive Verstimmung; neuropsychologische Leistungseinbußen und reduzierte Belastbarkeit) beschrieben, die nicht auf eine Schädelprellung zurückgeführt werden können (vgl. S. 3ff), so dass an ihrer Diagnose kein Zweifel besteht.


Die Ausführungen der Sachverständigen sind insgesamt widerspruchsfrei und plausibel. Auch bei ihrer Anhörung hat sie nochmals überzeugend dargelegt, dass aufgrund der kurzzeitigen, weniger als 20 Minuten dauernden Bewusstlosigkeit mit mehrstündiger Erinnerungslücke und einer vom Rettungspersonal dokumentierten Desorientiertheit von einer Hirnbeteiligung aufgrund des Unfalls ausgegangen werden müsse und die Diagnose eines Schädelhirntraumas 1. Grades mit Commotio Syndrom aufrechterhalten. Dabei hat sie auch die Schilderungen des Klägers, dass er zumindest kurz bewusstlos gewesen sein müsse und unter einer Amnesie bezüglich des Unfallgeschehens leide, als glaubhaft und nachvollziehbar eingestuft und dargelegt, dass diese Symptome bei einer Schädelprellung nicht auftreten (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 4, 6 Bl. 783, 785 d.A.).


Aufgrund der Anhörung der Sachverständigen hat der Kläger somit zur Überzeugung des Senats bewiesen, infolge des Unfalls vom …2009 einen ersten Gesundheitsschaden erlitten zu haben.


3. Der Kläger hat auch mit dem für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Grad der Gewissheit (§ 286 ZPO) den Nachweis erbracht, dass bei ihm seit dem Unfall eine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vorliegt und er fortbestehend unter einer posttraumatischen Epilepsie leidet.


Der Senat ist aufgrund der Angaben der Zeugin Z1 und den Darlegungen der Sachverständigen davon überzeugt, dass es sich bei den von dem Kläger beschriebenen Anfallsereignissen um echte epileptische Anfälle, d.h. cerebrale Krampfanfälle, handelt. Bereits in den schriftlichen Gutachten hat die Sachverständige SV7 überzeugend ausgeführt, dass die von dem Kläger und seiner Ehefrau beschriebenen Anfallsereignisse typisch für sogenannte primär fokale und teilweise sekundär generalisierende Anfälle (sogen. Grand-Mal-Anfälle) seien, die phänomenologisch als temporale Anfälle eingestuft werden müssten, da sie von einer umschriebenen Hirnregion (Temporallappen) ausgingen und sich mehr oder weniger weiter über die Hirnrinde ausbreiteten (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 29, Bl. 369 d.A.; Ergänzungsgutachten v. 10.01.2013, S. 7, 10).


Diese Einschätzung hat sie bei der Anhörung aufgrund der Angaben der Zeugin Z1 bestätigt und ausgeführt, dass deren Schilderungen – ebenso wie die des Klägers – im Grunde einer lehrbuchartigen Beschreibung von epileptischen Anfällen entspreche (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 7, Bl. 786 d.A.). Die Zeugin Z1 hat bei ihrer Vernehmung widerspruchsfrei und glaubhaft ausgeführt, dass der Kläger erstmals 5 bis 7 Tage nach dem Unfall einen großen Anfall erlitten habe, der ca. 3 bis 4 Minuten gedauert habe und bei dem er gestürzt sei und sich den Kopf verletzt habe. Sie hat weiter bekundet, dass der Kläger 3 bis 4 mal monatlich solche großen Anfälle erlitten habe, die sich mit Zucken und Schaum vor dem Mund, teilweise mit Zungenbiss und Einnässen ausdrückten und 1 bis 3 Minuten dauerten, wobei sie sich dem Kläger vorher durch ein bestimmtes Bauchgefühl ankündigten; daneben habe er häufiger auch kleine Anfälle, die sich dadurch kennzeichneten, dass er starke Kopfschmerzen habe, sich hinlegen müsse, ihm schwarz vor den Augen werde und er in der Dunkelheit bleiben müsse (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 2f, Bl. 781f d.A.).


Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Zeugin, die einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, in Zweifel zu ziehen. Denn ihre Aussage war in sich schlüssig und erkennbar von dem Bemühen nach einer wahrheitsgemäßen differenzierten Schilderung der Anfallsereignisse gekennzeichnet, die sie gut nachvollziehbar in kleine Anfälle und große bzw. sogen. “Grand-Mal-Anfälle” eingeordnet hat. Unter Berücksichtigung der Zeugenangaben ist die Sachverständige bei ihrer anschließenden Anhörung überzeugend zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an echten epileptischen Anfällen leide, wofür insbesondere spreche, dass die Anfälle vor dem Unfall nicht aufgetreten seien, internistische Erkrankungen auszuschließen seien, es keine Anfallsgeschichte in der Familiengeschichte gebe und der erste Anfall unmittelbar nach dem Unfall, nämlich ca. 8 Tage später, aufgetreten sei (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 5ff, Bl. 784ff d.A.).


Die Feststellungen der Sachverständigen werden auch nicht – wie von der Beklagten eingewendet – dadurch in Frage gestellt, dass bislang noch kein Anfall von ärztlicher Seite beobachtet worden ist, da die Beobachtung oder Dokumentation eines Anfalls durch fachmedizinisches Personal oder einen Arzt zur klinischen Diagnosestellung nicht gefordert ist. Darüber hinaus berücksichtigt dieser Einwand nicht, dass der Kläger während seines stationären Aufenthalts in Klinik3 in einem sogenannten “postiktalen Dämmerzustand” mit “Zungenbiss und Einnässen” vorgefunden und laborchemisch vermehrt das Muskelenzym Kreatinkinase nachgewiesen wurde (vgl. Anlage K3, Bl. 17ff d.A.), was auch dazu beigetragen haben dürfte, dass die behandelnden Ärzte als Hauptdiagnose ein epileptisches Anfallsleiden vom Typ einer Temporallappenepilepsie feststellten. Die Sachverständige hat außerdem überzeugend dargelegt, dass die ärztlich dokumentierte Kombination einer Bewusstseinsstörung (“Umdämmerung”) und einer Erhöhung des Muskelenzyms für einen echten cerebralen Krampfanfall spreche und durch andere Phänomene kaum erklärbar sei (vgl. Gutachten v. 10.01.2013, S. 7). Darüber hinaus findet sich ein weiterer Nachweis eines epileptischen Anfalls im ärztlichen Bericht der Klinik4 vom ….2009, da während eines stationären Aufenthalts des Klägers vom …. bis zum ….2009 “ein generalisiertes Anfallsgeschehen mit Sturz aus dem Bett und Dämmerzustand registriert” wurde (vgl. Anlage K18, Bl. 93ff d.A.).


Wie sich aus den klaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen ergibt, steht der Diagnose einer Epilepsie auch nicht entgegen, dass bei den EEG-Untersuchungen des Klägers keine eindeutigen epilepsietypischen Veränderungen nachgewiesen werden konnten. Denn dies lässt sich – wie die Sachverständige wiederholt ausgeführt hat – darauf zurückführen, dass pathologische EEG-Veränderungen gerade bei gesicherten, fokalen Epilepsien, insbesondere bei solchen, die ihren Ursprung im Schläfenlappen des Gehirns haben, nach ärztlicher Erfahrung in mindestens 30% der Fälle im anfallsfreien Intervall nicht nachgewiesen werden können (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 28, Bl. 368 d.A.; Protokoll v. 17.11.2015, S. 7f, Bl. 786f d.A.). Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen kann die Diagnose eines epileptischen Anfallsleidens auch nicht durch die fehlende Anfallsfreiheit unter antiepileptischer Medikation widerlegt werden, da die Wirksamkeit eines Medikaments in Abhängigkeit vom jeweiligen Patient nach ihrer klinischen Erfahrung sehr unterschiedlich sei, im Zeitverlauf sogar stark variieren könne (vgl. Gutachten v. 10.10.2013, S. 7) und es nicht außergewöhnlich sei, dass ein Patient medikamentös nicht einstellbar sei bzw. kaum auf Medikamente reagiere (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 8, Bl. 787 d.A.).


Soweit es die Beklagte – gestützt auf die Gutachten SV5/SV6 – für möglich gehalten hat, dass bei dem Kläger keine epileptischen, sondern dissoziative Anfälle vorliegen könnten, hat die Sachverständige dies bei ihrer Anhörung überzeugend verneint. Danach hält es der Senat für ausgeschlossen, dass der Kläger, der – wie von der Zeugin Z1 bekundet – die typischen Anzeichen epileptischer Anfälle (z.B. Zungenbiss, Einnässen, Schaum vor dem Mund) aufweist, die Anfälle nur vorgespielt haben könnte. Aus den Erläuterungen der Sachverständigen folgt ferner, dass sich Patienten bei dissoziativen Anfällen seltener verletzen und diese häufig in Gesellschaft auftreten, da die Patienten unbewusst das Bedürfnis haben, ihr Kranksein zu demonstrieren. Da dies für den Kläger jedoch nicht zutrifft, schließt sich der Senat der abschließenden Einschätzung der Sachverständigen, wonach der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter echten epileptischen Anfällen leidet und auch nicht anzunehmen ist, dass er – sei es auch nur sekundär – unter dissoziativen Anfällen leidet (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 8, Bl. 787 d.A.), vollumfänglich an.


4. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter fest, dass das epileptische Anfallsleiden unfallbedingt durch das bei dem Sturz erlittene Schädelhirntrauma 1. Grades hervorgerufen worden ist und – nach dem Beweismaß des § 287 ZPO – eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine kausale Verknüpfung zwischen dem unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der eine Invalidität begründenden dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht.


Die Sachverständige hat bei ihrer Anhörung überzeugend dargelegt, dass bereits der enge zeitliche Zusammenhang von ca. 8 Tagen zwischen dem Trauma und dem Auftreten der Anfälle, der temporale – d.h. dem Schläfenlappen entspringende – Anfallstyp und der fehlende Hinweis auf anderen Ursachen (familiäre Disposition, internistische Erkrankungen) den Schluss nahelegten, dass sie kausal auf den Unfall zurückzuführen seien (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 5, Bl. 784 d.A.). Der unstreitige Umstand, dass bei dem Kläger mit den gängigen bildgebenden Verfahren kein Nachweis struktureller Hirnsubstanzdefekte geführt werden konnte, rechtfertigt es demgegenüber nicht, einen Kausalzusammenhang auszuschließen. Denn die Sachverständige hat im Gutachten vom 30.11.2011 (vgl. S. 27, Bl. 367 d.A.) und bei ihrer Anhörung darauf hingewiesen, dass epileptische Anfälle, die in zeitlichem Zusammenhang mit einem leichten Schädelhirntrauma auftreten nach den Ergebnissen anerkannter Forschungsstudien unter Umständen auch ohne den (bildgebenden) Nachweis einer strukturellen Hirnschädigung häufiger als bisher als Unfallfolge anerkannt werden müssen (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 4f, Bl. 783f d.A.).


Soweit die Beklagte – gestützt auf die Feststellungen der Gutachter SV5 und SV6 – geltend macht, dass es bei einem Schädelhirntrauma 1. Grades nicht zu einer Substanzschädigung des Gehirns komme und eine posttraumatische Epilepsie ohne den Nachweis einer strukturellen Hirnschädigung gutachterlich nicht bewiesen bzw. als Folgeschaden anerkannt werden könne (vgl. Gutachten v. 09.02.2012, S. 33, Bl. 427 d.A.; v. 07.03.2013, S. 3, Bl. 447 d.A.; v. 11.05.2015, S. 4, Bl. 780 d.A.), steht dies im vorliegenden Fall einer kausalen Verknüpfung zwischen dem Unfallereignis und der Epilepsie nicht entgegen. Denn die Sachverständige hat im Senatstermin eindrücklich dargelegt, dass es auch bei Bagatellstürzen – bei einem Aufschlagen mit dem Kopf – zu Hirnsubstanzschädigungen in Form von Scherverletzungen im Gehirn kommen könne, ohne dass diese durch Blutungen nachweisbar sein müssten. Bei diesen Scherverletzungen – so die Sachverständige weiter – handele es sich um Gewebeverletzungen im Gehirn, bei denen eine Narbe im Gehirngewebe entstehe, aus der eine Übererregbarkeit des Gehirns resultiere. Dies sei praktisch die Ursache für das Entstehen des epileptischen Anfalls, der – wie auch im Fall des Klägers – in zwei Arten auftrete, wobei auch dies, also der Anfallstyp, für die Unfallursächlichkeit spreche. Aus den plausiblen Darlegungen der Sachverständigen folgt somit, dass auch aus einem leichten Schädelhirntrauma dann, wenn es mit einer solchen Scherverletzung einhergeht, ohne bildgebenden Nachweis einer Hirnsubstanzschädigung eine posttraumatische Epilepsie entstehen kann, wobei die Sachverständige überzeugend zu der Feststellung gelangt ist, dass dies beim Kläger sicher der Fall gewesen sei (Protokoll v. 17.11.2015, S. 6ff, Bl. 785ff d.A.).


In diesem Zusammenhang hat der Senat auch zu würdigen, dass die Sachverständige nach Auswertung des Gutachtens von SV9 vom 21.01.2015 (vgl. Bl. 743ff d.A.) zum Ergebnis gelangt ist, dass bei dem Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Hippocampussklerose vorliegt, so dass eine wesentliche Alternativursache für die Epilepsie ausscheidet. Zur Begründung hat die Sachverständige nachvollziehbar darauf verwiesen, dass der Gutachter keine Anhaltspunkte für eine solche Sklerose finden konnte, und darüber hinaus entscheidend darauf abgestellt, dass – unter Berücksichtigung ihrer klinischen Erfahrung bei der Begutachtung radiologischer Befunde von Patienten mit Epilepsie – bei dem Kläger nach den Feststellungen des Gutachters keine Seitendifferenzen im Hippocampus feststellbar gewesen seien (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 6 Bl. 785 d.A.). Zwar hat die Sachverständige eingeräumt, dass sie keine Neuroradiologin sei; ihre Erklärung, dass sie mit derartigen Befunden tagtäglich in der Klinik befasst sei und diese aus ihrer Sicht sicher dahingehend zu interpretieren seien, dass keine Sklerose vorliege, hält der Senat jedoch für ausreichend, um von einer validen Beurteilung auszugehen. Darüber hinaus hat auch die Beklagte diese Feststellung der Sachverständigen nicht mehr angegriffen.


Aufgrund der klaren und überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen besteht somit kein Zweifel, dass die epileptischen Anfälle des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis hervorgerufen worden sind und der Kläger den Nachweis einer kausalen Verknüpfung mit dem Beweismaß des § 287 ZPO geführt hat. Somit schließt sich der Senat der zusammenfassenden Feststellung der Sachverständigen, dass bei dem Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schädelhirntrauma vorlag, das zu einer Scherverletzung im Gehirn führte, die Ursache für die Gedächtnisausfälle und die Desorientiertheit waren und auch – zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – ursächlich für die wenige Tage nach dem Unfall erstmals aufgetretenen epileptischen Anfälle gewesen sind, vollumfänglich an.


Die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.01.2016, mit denen sie zum Beweisergebnis Stellung genommen und eine neurologische Stellungnahme des SV10 vom 23.12.2015 vorgelegt hat, rechtfertigen demgegenüber kein anderes Ergebnis. Hierzu ist folgendes auszuführen:


Der Einwand der Beklagten, dass die Feststellungen der Sachverständigen zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem epileptischen Anfallsleiden gutachtenmethodisch unzulässig seien und nicht berücksichtigten, dass auch nach den von ihr zitierten Studien des SV11 (Arbeitstagung für neurologische Begutachtung, Heidelberg 2009) der Nachweis einer substantiellen traumatischen Hirnschädigung Grundvoraussetzung für die gutachterliche Anerkennung einer posttraumatischen Epilepsie sei, überzeugt nicht. Denn die Argumentation verkennt, dass die Sachverständige bei ihrer Anhörung mit überzeugender Begründung von einer unfallbedingten Hirnsubstanzschädigung – nämlich einer Scherverletzung im Bereich des Schläfenlappens – ausgegangen ist. Dass diese Verletzung bei den bildgebenden Untersuchungen nicht nachweisbar gewesen ist, steht aber der Anerkennung einer posttraumatischen Epilepsie nicht entgegen. Bereits im Ergänzungsgutachten vom 10.01.2013 (vgl. S. 10) hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Hirnsubstanzschädigung, auch wenn diese in der bildgebenden Diagnostik nicht nachweisbar sei, dennoch vorliegen und ausreichend für die Entstehung eines posttraumatischen Epilepsie sein könne. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass die Sachverständige den Eintritt von Hirnsubstanzdefekten in Form von Scherverletzungen “rein spekulativ” in den Raum gestellt habe, verfängt dies nicht. Denn der Einwand berücksichtigt nicht, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen Scherverletzungen bei einem Schädelhirntrauma insbesondere im Bereich des Schläfenlappens um oder im Bereich des Hippocampus aufzutreten pflegen und der bei dem Kläger festgestellte temporale Anfallstyp typisch für eine traumatische Genese ist und daher den Zusammenhang mit dem Unfall plausibel macht (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 6f, Bl. 785f d.A.).


Der ohne wissenschaftliche Belege erhobene weitere Einwand, dass Scherverletzungen nur bei einer schweren Form des Schädelhirntraums auftreten würden und danach im CCT insbesondere Mikroblutungen zu erkennen seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn aus den klaren Ausführungen der Sachverständigen folgt, dass die als Scherverletzungen bezeichneten Gewebeverletzungen im Gehirn trotz Einsatz “bester bildgebender Verfahren nicht immer nachweisbar” sind (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 6, Bl. 785 d.A.), so dass keine Veranlassung besteht, dem pauschalen Einwand durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen.


Soweit die Beklagte gestützt auf die Feststellungen des SV10 und die aktuellen AWMF-Leitlinien “Begutachtung nach gedecktem Schädelhirntrauma” geltend macht, dass beim Kläger der Nachweis einer substantiellen Hirnschädigung als primärer Körperschaden weder mittels bildgebender Untersuchungen noch anhand der nach den Leitlinien geforderten klinischen Symptome erfolgt sei, wird auch hierdurch das Ergebnis der gerichtlichen Begutachtung nicht in Frage gestellt. Denn zu berücksichtigen ist, dass die Anforderungen an den Nachweis einer substantiellen Hirnschädigung mittels bildgebender Verfahren, wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, nach den einschlägigen Leitlinien nicht für die Beurteilung sogen. diffuser axionaler Schädigungen gelten, für die bislang keine Normwerte für MRT-Nachweise existieren. Daher kann auch dann, wenn im MRT keine nachweisbare strukturelle Schädigung vorliegt, nicht ausgeschlossen werden, dass ein traumatischer Zusammenhang aufgrund anderer Umstände anzuerkennen ist (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 9, Bl. 788 d.A.). Dies ergibt sich auch aus den aktuellen AWMF-Leitlinien (Stand 07/2013), die – da sie von dem Unfallversicherer in dem Parallelverfahren vorgelegt wurden – gerichtsbekannt sind, da hierin das Problem des Nachweises oder Ausschlusses einer substantiellen Hirnschädigung durch das wissenschaftlich mittlerweile hinreichend belegte Konzept der leichten traumatischen axionalen Schädigung ausdrücklich erwähnt wird (vgl. S. 9). Darüber hinaus stellen die Leitlinien nicht zwingend darauf ab, dass für den Nachweis einer Hirnsubstanzschädigung entweder ein positiver Befund bei den im Gutachten vom 23.12.2015 aufgeführten bildgebenden Verfahren oder den dort aufgeführten klinischen Symptomen (vgl. S. 8) vorliegen muss.


Schließlich befassen sich die Leitlinien auch mit der gutachterlichen Problematik der Kausalitätsbewertung zwischen cerebraler Schädigung und dem Risiko des Auftretens einer posttraumatischen Epilepsie, wobei die dafür und dagegen sprechenden Befunde im Einzelnen aufgezählt werden (vgl. S. 12) und die Ausführungen der Sachverständigen hiermit im Einklang stehen.


5. Da die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen SV7 insgesamt nachvollziehbar und überzeugend sind, war auch nicht – wie von der Beklagten erneut mit Schriftsatz vom 08.01.2016 beantragt – ein Obergutachten einzuholen, da die hierfür nach § 412 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.


Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2016 erneut behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass die Anfälle psychisch bedingt seien und daher der Ausschlusstatbestand der Ziffer 5.2.6 AUB 2000 eingreife, ist dies – wie bereits unter 3. dargestellt – durch das Beweisergebnis widerlegt worden.


6. Schließlich hat der Senat auch keine Veranlassung, die Richtigkeit des sachverständig geschätzten Invaliditätsgrades von 70% in Zweifel zu ziehen. Vorliegend bemisst sich die unfallbedingte Invalidität nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2000, da das epileptische Anfallsleiden des Klägers nicht von der Gliedertaxe erfasst wird, so dass maßgebend ist, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.


Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist aufgrund der Häufigkeit der Anfälle von einer Chronifizierung auszugehen, wobei der Kläger – nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Z1 – durchschnittlich mehrmals im Monat unter sogen. “Grand-Mal-Anfällen” leidet und noch häufiger kleine Anfälle auftreten. Dass die Sachverständige aufgrund “der enormen Häufigkeit der Anfälle” an einem Invaliditätsgrad von 70% festgehalten hat (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 9f, Bl. 788 d.A.), hält der Senat daher für überzeugend.


Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2016 einwendet, dass die Sachverständige nicht von den Bemessungskriterien im Bereich der privaten Unfallversicherung ausgegangen sei, verfängt dies nicht. Denn die Sachverständige hat ausgeführt, dass die von ihr zitierte Tabelle in dem Lehrbuch von Fritze (S. 255), die sich auf die Bemessung des Behinderungsgrads bezieht, nicht unmittelbar auf die Unfallversicherung übertragbar sei und lediglich als gewisser Anhaltspunkt unter Berücksichtigung des Invaliditätsbegriffs in der privaten Unfallversicherung herangezogen worden sei. Demgegenüber erscheint ein Invaliditätsgrad von 30% – entgegen der Ansicht der Beklagten – als deutlich zu niedrig angesetzt. Da auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Taxenaufstellung eines (beliebigen) Unfallversicherers für den vorliegenden Fall maßgeblich sein könnte, war dem insoweit angebotenen Sachverständigenbeweis nicht weiter nachzugehen.


Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.


Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
 
Hallo zusammen,

nach einigen Tagen Migräne melde ich mich heute verspätet.

@Elvis64: danke für die Urteile. Ich konnte sie zwischenzeitlich überfliegen und finde sie hilfreich. Das Urteil OLG Schleswig Holstein AZ 9 U 138/00 konnte ich nicht finden.

@ Bobb: auch ich wusste jahrelang nichts von meiner Instabilität der Kopfgelenke. Dass ein Arzt die Verletzung nicht zum Unfall bestätigen kann, kann ich nachvollziehen, aber er sollte schon bestätigen können, welche Symptome von der Verletzung ausgehen. Und wenn die Symptome exakt erst seit dem Unfall bestehen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Unfall die Verletzung verursacht hat.

Inzwischen liegen mir drei neuropsychologische Testungen vor, die identisch sind. Nur der psychiatrischen Gutachter kann keine Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen feststellen. In der Liste der zugelassenen Neuropsychologen ist der Psychiater nicht aufgeführt, im Internet bzw. seiner Vita steht nur Psychiater. Im Widerspruchsverfahren werde ich das Gutachten anfechten.

@ Elvis64: das Urteil kenne ich und habe vor Gericht in erster Instanz angegeben ... hat den Richter nicht im geringsten interessiert. Solange vor Gericht ein Gutachter sitzt, der anderer Meinung ist, hält sich der Richter an den Gutachter.

@ Piet Pender: deine Aussage hatte ich gerne genauer erklärt. Eine Verletzung der Bänder würde nicht ausreichen(?) Durch die Bänderverletzung sind aber die Kopfgelenke instabil.

Euch einen schmerzfreien Sonntag
Hallo,
Schaut mal was u.a. die Kopfgelenke betrifft in die Literatur mit Rechtsprechungsnachweise
 

Anhänge

  • Literatur mit Rechtsprechungsnachweis-1.pdf
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@Elvis64
Ich finde das Engagement super!
Aber viele der Auflistungen haben mit einem SHT zu tun, das hat aber mit dem Thema Kopfgelenke und Instabilität nichts zu tun es sei denn, das Unfallopfer ist mit dem Kopf angeschlagen oder die Beschleunigungswerte sind derart hoch, das davon ausgegangen werden muss .
Wobei ich bei einem Punkt bin, um Ordnung in dieses Thema zu bringen.
Zuerst ist es wichtig wie ist der Unfall passiert. Welchen Nachweis habe ich, das ich belegen kann , dass der Unfall das Potential hatte.
Und in diesem Zusammenhang streiten Mediziner ab, daß der Unfall das Potential hatte. Daraus folgt ein Gutachten mit allen vorgefertigten Phrasen copy & past !
Welche Diagnose gab es am Unfalltag wie ging es weiter?
Nicht ohne Grund habe ich auf Graf und Gill verwiesen dort gab es Abhandlungen von Wilke und Friedburg die sich auf die Versuche von Castro beziehen . Ebenso wird dort auf eine norwegische Studie verwiesen , und der Unterschied erklärt.
Und plastisch geht es um folgendes, die beiden Flügelbänder sind für die Drehung des Kopfes zuständig . Wird das Unfallopfer nun im Rahmen eines Unfalls diesen Kräften ausgesetzt und besonders bei gedrehtem Kopf entsteht eine Zug und Druckseite. Ähnlich wie eine Wurst die du biegst und verdrehst . Beim Unfallopfer sind dann evtl. Muskeln Sehnen etc. überdehnt . Nun verhält sich das ganze ähnlich wie eine Bänderdehnung am Fuß.
Für die Flügelbänder heißt dies das ein Band die Kräfte aufnimmt . Und da die Kraft den kürzesten Weg nimmt werden Scherspannungen dort induziert und diese beginnen aufzufaserm.
Dazu kommt dass die HWS mit einzelnen Wirbel unterschiedliche Ausschläge aufweist .
 
@Elvis64
Ich finde das Engagement super!
Aber viele der Auflistungen haben mit einem SHT zu tun, das hat aber mit dem Thema Kopfgelenke und Instabilität nichts zu tun es sei denn, das Unfallopfer ist mit dem Kopf angeschlagen oder die Beschleunigungswerte sind derart hoch, das davon ausgegangen werden muss .
Wobei ich bei einem Punkt bin, um Ordnung in dieses Thema zu bringen.
Zuerst ist es wichtig wie ist der Unfall passiert. Welchen Nachweis habe ich, das ich belegen kann , dass der Unfall das Potential hatte.
Und in diesem Zusammenhang streiten Mediziner ab, daß der Unfall das Potential hatte. Daraus folgt ein Gutachten mit allen vorgefertigten Phrasen copy & past !
Welche Diagnose gab es am Unfalltag wie ging es weiter?
Nicht ohne Grund habe ich auf Graf und Gill verwiesen dort gab es Abhandlungen von Wilke und Friedburg die sich auf die Versuche von Castro beziehen . Ebenso wird dort auf eine norwegische Studie verwiesen , und der Unterschied erklärt.
Und plastisch geht es um folgendes, die beiden Flügelbänder sind für die Drehung des Kopfes zuständig . Wird das Unfallopfer nun im Rahmen eines Unfalls diesen Kräften ausgesetzt und besonders bei gedrehtem Kopf entsteht eine Zug und Druckseite. Ähnlich wie eine Wurst die du biegst und verdrehst . Beim Unfallopfer sind dann evtl. Muskeln Sehnen etc. überdehnt . Nun verhält sich das ganze ähnlich wie eine Bänderdehnung am Fuß.
Für die Flügelbänder heißt dies das ein Band die Kräfte aufnimmt . Und da die Kraft den kürzesten Weg nimmt werden Scherspannungen dort induziert und diese beginnen aufzufaserm.
Dazu kommt dass die HWS mit einzelnen Wirbel unterschiedliche Ausschläge aufweist .
Hallo Piet pender,
Schau mal was u.a. die Kopfgelenke betrifft in die Literatur mit Rechtsprechungsnachweise Anhänge!
Gruß
Elvis 64
 
Hallo Rosi70,
ich kann auch erst Jahre nach dem Unfall meine Kopfgelenksverletzungen bzw. Instabilitäten bildlich durch ein Upright-MRT nachweisen. Doch hat mir der Radiologe gesagt, dass er die Verletzungen zwar als unfallbedingt betrachtet, aber in seinem Befund er mir das so formal nicht bestätigen kann. Ein Radiologe kann nur Feststellungen bzw. Befunderhebungen machen und schreiben, wie bei Dir geschehen - dass die Verletzungen zu den Symptomen passen. Doch wird diese Aussage vor Gericht wenig nützen.

Mir sagte der Radiologe, dass den Bezug der Verletzungen zum stattgehabten Unfall mir mein mich behandelnder Facharzt für Wirbelerkrankungen bestätigen muß. Dieser hatte mir auch die passende Indikation auf seine ausgestellte Überweisung für das Upright-MRT geschrieben.

Auch ich muß jetzt beweisen, dass einige meiner Symptome zu den Verletzungen passen bzw. Folgen des Unfalles sind.

Viel Glück bei der Beweisführung und
Gruß Bobb
Lieber Bob,wie war es für dich möglich dieses upright mrt zu bekommen?
Lg micha
 
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