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Urteil des OLG München zur Beweiswürdigung

Joker

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2 Sep. 2006
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1,301
Ort
am Rhein
Hallo zusammen,

anbei ein interessanter Artikel, welche Fehler in Sachen Beweiswürdigung so gemacht werden können bzw. In einem Fall gemacht wurden. An den Beck-Verlag geht der freundliche Dank für die Genehmigung zur Artikelveröffentlichung in diesem Forum!

OLG München: Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten in Beweiswürdigung einer HWS-Distorsion

ZPO § 287

Steht eine Primärverletzung fest, richtet sich weitere Beweislast im Rahmen haftungsausfüllender Kausalität nach § 287 ZPO. Dies hat das Oberlandesgericht München festgehalten. Zudem habe ein medizinisches Sachverständigengutachten nicht nur die persönliche Meinung des Sachverständigen zu enthalten, sondern müsse sich mit Befunden auch wissenschaftlich auseinandersetzen.

OLG München, Urteil vom 12.08.2011 - 10 U 3369/10 (LG Traunstein), BeckRS 2011, 22232

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 18/2011 vom 15.09.2011

Sachverhalt

Die Klägerin hatte aus einem Verkehrsunfall vom Januar 2006 vorprozessual ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR erhalten. Sie macht weitere Schmerzensgeldansprüche geltend. Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage abgewiesen, ohne die Klägerin persönlich anzuhören.

Rechtliche Wertung

In dem hier vorgestellten Urteil des Oberlandesgerichts wird das Verfahren gerügt, das Endurteil samt dem zugrundeliegenden Verfahren mit Ausnahme eines erholten unfallanalytisch-biomechanischen Gutachtens aufgehoben und der Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Gerichtskosten für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht wurden, werden nicht erhoben. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Zunächst rügt das Oberlandesgericht, dass der Erstrichter ausführt, die Klägerin habe den Nachweis unfallbedingter Verletzungen nicht geführt, wobei das angefochtene Urteil schon unberücksichtigt lässt, dass eine HWS-Distorsion (Erdmann I) unstreitig war.

Im Übrigen sei außergerichtlich sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR bezahlt worden. Der Erstrichter habe ausgeführt, dass «nicht einmal eine leichte HWS-Distorsion nachgewiesen» sei. Das sei falsch, so das OLG weiter: Die ärztlichen Untersuchungen seien davon ausgegangen, dass eine HWS-Distorsion geringen Ausmaßes vorgelegen habe. Dies habe ein medizinischer Sachverständiger auch nicht in Frage gestellt. Auch sei zu bedenken, dass nach bisherigem Akteninhalt die Klägerin vor dem Unfallgeschehen völlig beschwerdefrei gewesen sei. Erst nach dem Unfall seien in der Folgezeit Nacken- und Kopfbeschwerden sowie motorische Störungen und später auch psychische Probleme aufgetreten. Keine Rede könne also davon sein, dass die Klägerin beim Unfallgeschehen überhaupt nicht verletzt worden sei.

Stehe aber die Primärverletzung fest, dann müsse im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung finden. An die richterliche Überzeugungsbildung seien dann geringere Anforderungen zu stellen. Als Mindestmaß für die Beweisführung sei zu fordern, dass die unfallbedingte Entstehung der Beschwerden wahrscheinlicher sei als die unfallunabhängige Entstehung dieser Beschwerden. Die Beweiswürdigung des Erstrichters sei deshalb schon im Ansatz falsch.

Die Klägerin habe ihre Beschwerden aufgelistet, wogegen die medizinischen Sachverständigen lediglich ein Aggravationsverhalten der Klägerin feststellten aber nicht festlegten, inwieweit sie den Angaben der Klägerin folgen. Damit sei schon das Beschwerdebild, dem der Erstrichter nachgegangen sei, unklar. Dem erstinstanziellen Verfahren fehle es an der notwendigen Anhörung der Klägerin. Diese sei zwar in einem Parallelverfahren gehört worden, aber das dortige Protokoll sei im hiesigen Verfahren nur zum Zwecke der Verwertung der dort enthaltenen Ausführungen eines Sachverständigen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Weiter sei auch die Ansicht des Erstrichters, die medizinischen Gutachten seien überzeugend und gründlich, nicht zutreffend. Die medizinischen Gutachten erfüllten schon formelle Anforderungen nicht. Sie beschränkten sich auf eine Darstellung der Untersuchung und schlössen daraus in knapper Beantwortung die Beweisfragen ohne eine wissenschaftlich unterlegte Argumentation zu führen. Eines der Gutachten entbehre jeglicher Sorgfalt, denn es bestehe zu großen Teilen aus Kopien eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen.

Schließlich sei die bisherige Beweiserhebung auch unvollständig, weil eine psychiatrische Begutachtung fehle. Der Erstrichter habe verkannt, dass die Klägerin Beschwerden behaupte, die auch durch neurotische Fehlentwicklungen erklärbar seien. Da der Schädiger grundsätzlich auch für eine psychische Fehlverarbeitung einzustehen habe, bedürfe es der Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet. Der BGH sehe einen Neurologen im Verhältnis zu einem Psychiater bei der Begutachtung der Entwicklung einer Unfallneurose als nicht ausreichend qualifiziert an. Schließlich hätte es zur Abklärung eventueller vorbestehender Beschwerden der Klägerin auch der Einholung des Vorerkrankungsverzeichnisses der Krankenkasse bedurft. Soweit Beweisanträge auf Erholung eines neurootologischen Zusatzgutachtens gestellt seien, habe dem nicht gefolgt werden müssen, weil die Neurootologie keine verlässlichen Aussagen über die Ursachen von Beschwerden liefere. Richtig sei, dass dem Beweisantrag auf Einvernahme der Ärzte nicht nachgegangen wurde. Die behandelnden Ärzte hätten ihre Befunde schriftlich niedergelegt und bei der Frage nach der Ursächlichkeit der geltend gemachten Beschwerden zum Unfallgeschehen komme es allein auf die Beurteilung der Sachverständigen, nicht auf die Aussagen von Zeugen, an.

Die mangelhafte Beweiserhebung stelle einen Zurückweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar und erfordere die Zurückverweisung. Zur Aufklärung der Verletzungsfolgen sei die persönliche Anhörung der Klägerin zwingend erforderlich; dass diese unterblieben sei, stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

Praxishinweis

Zunächst einmal ist von Bedeutung, dass es über die Primärverletzung weiterer Worte eigentlich gar nicht bedurft hätte (auch keiner Beweiswürdigung), weil die Primärverletzung (HWS - Erdmann I) unstreitig war. Damit aber war der Weg zur Beweiserleichterung des § 287 ZPO geöffnet. Schon das wird häufig übersehen.

Dass das Gericht den Sachverständigen zu leiten hat, ihm aufzugeben hat, was er der Begutachtung zugrunde zu legen hat, und dass das Sachverständigengutachten umfassend – wissenschaftlich – begründet sein muss, hebt das Oberlandesgericht hervor. Bei diesen Verfahrensfehlern allein war es schon notwendig, die Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen.

Dabei ist dann auch die Klägerin anzuhören. Auch insoweit überzeugen die klaren Ausführungen des Gerichts. Dass dann, wenn Sachverständige schon von einer Konversionsstörung sprechen, ein psychiatrisches Gutachten notwendig war, ist ebenfalls vom Gericht deutlich ausgeführt worden.

Insgesamt kann man nur empfehlen, dieses Urteil «zur Sammlung» zu nehmen, weil es eine Fundgrube bei der Behandlung ähnlicher Verfahren darstellt. Sachverständige, Anwälte und Richter werden sich das Urteil sehr zu Herzen nehmen müssen – es ersetzt manches Lehrbuch.
© Verlag C.H. Beck oHG 2010
Quelle: http://beck-aktuell.beck.de/

Gruß
Joker
 
Super! Danke joker

Wir sind nämlich gerade in der Klagevorbereitung. Und mein Fall ist ähnlich. Vorher nachweislich keine Beschwerden, danach dann über 1 Jahr Probleme mit der BWS. Nun Gott sei dank wieder fast komplett weg.
Hab es gleich meinem Anwalt geschickt.


astoria
 
Hallo,

ich habe eben das komplette Urteil im FAQ-Bereich eingestellt. Es ist in vielerlei Hinsicht interessant zu lesen, besonders auch, was die Würdigung von Gutachten, deren Erstellung und Beweiserhebung angeht. Auch für den Richter stellt dieses Urteil eine harte Klatsche dar, weil die schweren Verfahrensfehler natürlich ihm anzulasten sind.
Das Urteil ist ein MUSS für alle HWS-Geschädigten.


Gruß von der Seenixe
 
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