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Urteil - Aufbau

Ariel

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
23 März 2007
Beiträge
2,697
Hallo zusammen,

Wenn man ein Urteil bekommt, dann sollte man es nicht nach den ersten paar Seiten weglegen, denn die eigentliche Urteilsbegründung kommt erst meist nach der 6-9 Seite, je nach Sachverhaltsumfang:

Es lohnt sich zu prüfen, ob ein Urteil alles Wesentliche zum Klagevortrag enthält.

http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_B...erfahren/urteil_16/index.php?fragenId=6103167

Urteil
Rubrum, Urteilsformel, Tatbestand, Gründe, Rechtsmittelbelehrung und Streitwert
Inhaltsverzeichnis
o Rubrum
o Urteilsformel
o Tatbestand
o Gründe
o Rechtsmittelbelehrung
o Streitwertbeschluss
Wie ist ein verwaltungsgerichtliches Urteil aufgebaut?
Über die verwaltungsgerichtliche Klage wird im Regelfall durch Urteil entschieden, meist auf Grund mündlicher Verhandlung. Das Urteil hat die Funktion, den Beteiligten deutlich zu machen, von welchem Sachverhalt das Gericht bei seiner Entscheidung ausgeht und welche rechtlichen Erwägungen es für maßgebend hält.
Ein verwaltungsgerichtliches Urteil unterliegt strengen formalen Regeln (§ 117 VwGO).
Es ergeht "Im Namen des Volkes", muss schriftlich abgefasst und von den mitwirkenden Berufsrichtern - nicht den ehrenamtlichen Richtern - unterschrieben werden.
Rubrum
Das Urteil muss folgendermaßen aufgebaut sein:
Im Rubrum, gewissermaßen dem Deckblatt, werden neben dem Gericht und dem Aktenzeichen sowie der Überschrift "Im Namen des Volkes" alle Beteiligten und ihre Vertreter bzw. Prozessbevollmächtigten aufgeführt (einschließlich Beruf und Wohnort); dabei muss die jeweilige Verfahrensstellung deutlich werden. Genannt werden auch die mitwirkenden Richter und - dies ist allerdings nicht zwingend - ein Stichwort zum Sachgebiet der Rechtssache.
Urteilsformel
Es folgt die Urteilsformel (Tenor), die die eigentliche Entscheidung in vollstreckungsfähiger Genauigkeit formuliert. Beispiele: "Der Bescheid vom ... in der Form des Widerspruchsbescheids vom ... wird aufgehoben"; "Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... in der Form des Widerspruchsbescheids vom ... verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zu ... zu erteilen". Weitere Bestandteile im Tenor des Urteils sind die Kostenentscheidung (§ 161 VwGO)
sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (die auf den Ausspruch zu den Kosten beschränkt ist).
Tatbestand
In dem nun folgenden Tatbestand soll der Sach- und Streitstand nach seinem wesentlichen Inhalt knapp dargestellt werden. Es ist nicht erforderlich, jedes Detail aus den Positionen der Verfahrensbeteiligten, Beweiserhebungen usw. darzustellen; die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge müssen allerdings hervorgehoben werden.
Gründe
Die sich anschließenden Entscheidungsgründe enthalten die tragenden Erwägungen des Gerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
Rechtsmittelbelehrung
Schließlich enthält jedes Urteil eine Rechtsmittelbelehrung, aus der hervorgeht, ob und welche Rechtsmittel möglich sind und welche Besonderheiten (z.B. Fristen) dabei beachtet werden müssen. Die Unterschriften der Richter schließen den Urteilstext ab.
Streitwertbeschluss
Dem Urteil ist meist ein gesondert begründeter Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts beigefügt (Kosten). Nur in Sachgebieten, in denen Gerichtskosten nicht erhoben werden, entfällt dies (Asylrecht, bestimmte sozialrechtliche Streitigkeiten). Denn dort sind entweder die entsprechenden Werte im Gesetz festgelegt (Asylrecht) oder werden auf Antrag der Beteiligten vom Gericht gesondert festgesetzt (Gegenstandswert).


Verantwortlich:
Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 2013

Dieser Aufbau ist in allen Gerichtsarten gleich - der Umfang aber immer vom Sachverhalt abhängig.

Gruß Ariel
 
Lieber Ariel,

hast du das auch noch für das Sozialgerichtsurteil?:)

das wäre sehr lieb!
 
Hallo Meli,

dieser Aufbau ist identisch für alle Gerichtsurteile.

Inhalte sind jedoch dann entsprechend der einzelnen Gerichte auszuführen.


Zum Sozialgerichtsverfahren habe ich noch folgendes entdeckt:
http://www.bundesrat.de/nn_15474/DE/presse/pm/2006/123-2006.html

13.10.06
Vereinfachtes Sozialgerichtsverfahren

Gesetzentwurf des Bundesrates

Der Bundesrat hat heute beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf einzubringen, um die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten. Damit sollen die erheblichen Belastungen ausgeglichen werden, die seit Inkrafttreten der so genannten Hartz-IV-Reform durch die Übertragung zusätzlicher Zuständigkeiten für Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Asylbewerberleistungen für diesen Gerichtszweig entstanden sind. Der Entwurf sieht vor, bestimmte schlankere Regelungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu übernehmen. So soll zum Beispiel ein Einzelrichter ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Beisitzer allein entscheiden können und eine Klage als zurückgenommen gelten, wenn das Verfahren vom Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben worden ist. Zukünftig sollen Beteiligte nicht mehr die Möglichkeit haben, neben den vom Gericht bestellten Sachverständigengutachten zusätzlich noch andere gutachterliche Äußerungen von selbst ausgewählten Ärzten ins Verfahren einzubringen. Bei rechtskräftigen Urteilen, die in der mündlichen Verhandlung verkündet wurden, soll es möglich sein, auf die schriftliche Urteilsbegründung zu verzichten. Die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile soll generell nur nach Zulassung möglich sein. In der zweiten Instanz sollen ein Vertretungszwang und Präklusionsvorschriften eingeführt werden.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(Unterstreichung von mir)

2006 hat mich das nicht interessiert, weil es mich nicht betraf. Das ist die Krux, dass man sich selbst Bildungsinformation vorenthält, nur weil man selbst im Moment nicht davon betroffen ist.
Braucht man es dann doch mal, o ist man ganz schön schockiert über solche Gesetze, die nur der DRV ect. nützen, doch nie dem Betroffenen Kläger.

Im Verwaltungsgerichtsverfahren gibt es nur eine Instanz und die Berufung nur nach Antrag, der meist abgelehnt wird, weil die BerufungsGerichte sowieso den Krähen in der 1. Instanz kein Auge aushacken. Das wiederum wissen die 1. Instanz-Richter und versagen nach Lust und Laune dem Kläger das rechtl. Gehör, ein Gesetzesbruch das natürlich das Berufungsgericht nicht so sehen will und die Berufungsanträge ablehnt. Ausnahmen bestätigen ect.

Das Verfassungsgericht hat, oder war es das Menschenrechtsgericht in Straßburg (?), mal erwähnt, dass die Gepflogenheit, Rechtsmitteleinsätze zu unterbinden nicht korrekt sei. Und das nur aus ökonomischen Gründen!

Und was ist wieder mal der Hintergrund für solche Gesetze?
Gewinnmaximierung -> Beiträge kassieren ja, Entlastung für Beitragszahler im Schadensfall nein! Prinzip wie einst die Ablassbriefe!

Gruß Ariel
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Ariel,

der Vollständigkeit halber zu dem von dir zitierten Textausschnitt: in 2006 ging es darum, dass der § 109 SGG gestrichen werden sollte. Glücklicherweise ist dieser Gesetzesentwurf aber nicht durchgegangen, so dass die Kläger nach wie vor ein 109er Gutachten beantragen können.

Gruß
Joker
 
Hallo Joker,

Gut, dass Du aufmerksam mitliest.
Weißt Du auch, wer sich da ins Zeug gelegt hat, dass dieser Gesetzentwurf nicht durchkam?
Es ist gut zu wissen, dass es sozial-engagierte Kräfte gibt, die aufmerksam sind und hoffentlich bleiben.

Gruß Ariel
 
Hallo Joker,

danke für die Informationen und den Verweis auf die entsprechenden Seiten hier im Forum.

Wachsam sein, wir haben alle 4 Jahre neue Zusammensetzung der Regierung und immer wieder wird versucht werden, die Gewinnmaximierung in der DRV voranzutreiben.

Gruß Ariel
 
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