Ariel
Erfahrenes Mitglied
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Hallo zusammen,
Wenn man ein Urteil bekommt, dann sollte man es nicht nach den ersten paar Seiten weglegen, denn die eigentliche Urteilsbegründung kommt erst meist nach der 6-9 Seite, je nach Sachverhaltsumfang:
Es lohnt sich zu prüfen, ob ein Urteil alles Wesentliche zum Klagevortrag enthält.
http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_B...erfahren/urteil_16/index.php?fragenId=6103167
Dieser Aufbau ist in allen Gerichtsarten gleich - der Umfang aber immer vom Sachverhalt abhängig.
Gruß Ariel
Wenn man ein Urteil bekommt, dann sollte man es nicht nach den ersten paar Seiten weglegen, denn die eigentliche Urteilsbegründung kommt erst meist nach der 6-9 Seite, je nach Sachverhaltsumfang:
Es lohnt sich zu prüfen, ob ein Urteil alles Wesentliche zum Klagevortrag enthält.
http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_B...erfahren/urteil_16/index.php?fragenId=6103167
Urteil
Rubrum, Urteilsformel, Tatbestand, Gründe, Rechtsmittelbelehrung und Streitwert
Inhaltsverzeichnis
o Rubrum
o Urteilsformel
o Tatbestand
o Gründe
o Rechtsmittelbelehrung
o Streitwertbeschluss
Wie ist ein verwaltungsgerichtliches Urteil aufgebaut?
Über die verwaltungsgerichtliche Klage wird im Regelfall durch Urteil entschieden, meist auf Grund mündlicher Verhandlung. Das Urteil hat die Funktion, den Beteiligten deutlich zu machen, von welchem Sachverhalt das Gericht bei seiner Entscheidung ausgeht und welche rechtlichen Erwägungen es für maßgebend hält.
Ein verwaltungsgerichtliches Urteil unterliegt strengen formalen Regeln (§ 117 VwGO).
Es ergeht "Im Namen des Volkes", muss schriftlich abgefasst und von den mitwirkenden Berufsrichtern - nicht den ehrenamtlichen Richtern - unterschrieben werden.
Rubrum
Das Urteil muss folgendermaßen aufgebaut sein:
Im Rubrum, gewissermaßen dem Deckblatt, werden neben dem Gericht und dem Aktenzeichen sowie der Überschrift "Im Namen des Volkes" alle Beteiligten und ihre Vertreter bzw. Prozessbevollmächtigten aufgeführt (einschließlich Beruf und Wohnort); dabei muss die jeweilige Verfahrensstellung deutlich werden. Genannt werden auch die mitwirkenden Richter und - dies ist allerdings nicht zwingend - ein Stichwort zum Sachgebiet der Rechtssache.
Urteilsformel
Es folgt die Urteilsformel (Tenor), die die eigentliche Entscheidung in vollstreckungsfähiger Genauigkeit formuliert. Beispiele: "Der Bescheid vom ... in der Form des Widerspruchsbescheids vom ... wird aufgehoben"; "Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... in der Form des Widerspruchsbescheids vom ... verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zu ... zu erteilen". Weitere Bestandteile im Tenor des Urteils sind die Kostenentscheidung (§ 161 VwGO)
sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (die auf den Ausspruch zu den Kosten beschränkt ist).
Tatbestand
In dem nun folgenden Tatbestand soll der Sach- und Streitstand nach seinem wesentlichen Inhalt knapp dargestellt werden. Es ist nicht erforderlich, jedes Detail aus den Positionen der Verfahrensbeteiligten, Beweiserhebungen usw. darzustellen; die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge müssen allerdings hervorgehoben werden.
Gründe
Die sich anschließenden Entscheidungsgründe enthalten die tragenden Erwägungen des Gerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
Rechtsmittelbelehrung
Schließlich enthält jedes Urteil eine Rechtsmittelbelehrung, aus der hervorgeht, ob und welche Rechtsmittel möglich sind und welche Besonderheiten (z.B. Fristen) dabei beachtet werden müssen. Die Unterschriften der Richter schließen den Urteilstext ab.
Streitwertbeschluss
Dem Urteil ist meist ein gesondert begründeter Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts beigefügt (Kosten). Nur in Sachgebieten, in denen Gerichtskosten nicht erhoben werden, entfällt dies (Asylrecht, bestimmte sozialrechtliche Streitigkeiten). Denn dort sind entweder die entsprechenden Werte im Gesetz festgelegt (Asylrecht) oder werden auf Antrag der Beteiligten vom Gericht gesondert festgesetzt (Gegenstandswert).
Verantwortlich:
Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 2013
Dieser Aufbau ist in allen Gerichtsarten gleich - der Umfang aber immer vom Sachverhalt abhängig.
Gruß Ariel