Hallo tomi12,
da mich das aufgrund meiner früheren beruflichen Tätigkeit interessiert, habe ich mir diesen bisherigen Referentenentwurf mal angesehen.
Also zunächst, ein Referentenentwurf ist eine Kabinettsvorlage die der Bundesregierung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird. Von einem Gesetz oder einer Gesetzesänderung ist diese Vorlage noch weit entfernt.
In diesem Referentenentwurf ist aber tatsächlich vorgesehen in § 9 Abs, 1 Satz 2 SGB VII den Teil des Unterlassungszwanges zur Anerkennung einer Berufskrankheit zu streichen.
Aber:
Dafür ist aber geplant, den Absatz 4 wie folgt zu ändern::
„(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.“
Wenn ich mir das so durchlese, ändert sich eigentlich dadurch nur eines:
Eine Berufskrankheit muss oder kann auch dann anerkannt werden, wenn die Tätigkeit nicht aufgegeben wird.
Alles Andere ändert sich aber meiner Meinung nach nicht. Wenn die gefährdende Tätigkeit nicht aufgegeben wird, können trotzdem Leistungen wie Umschulungsmaßnahmen oder sogar Renten versagt werden.
Sollte jemand von Euch etwas Anderes aus diesem Referentenentwurf herauslesen wäre ich für Eure Meinungen sehr dankbar.
Viele Grüße
Fender01