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Unterlagen zu Vorschädigung

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo @,

ein Verunfallter soll gemäß Aufforderung eines Sozialrichters Unterlagen und Krankheitsberichte zu event. Vorschädigungen vorlegen.
Dabei beharrt der Richter auf Unterlagen quasi bis zu seiner Geburt / 30 Jahre und älter.
Bei Nichtvorlage wird das Verfahren nicht fortgeführt!

Kennt jemand ein Urteil oder einen Gesetzestext der die Vorlage von Unterlagen für das Gericht regelt.

Für mich verhält sich der Richter anrüchig, denn er müsste doch §630f BGB - Aufbewahrungsfristen- kennen.

Danke schon mal für Eure Antworten.
 
hallo oerni,

mal ganz pragmatisch gesehen: habe ich unterlagen, dann lege ich sie vor. habe ich keine unterlagen, dann weise ich eben darauf hin, dass keine entsprechenden unterlagen vorliegen. das hat aber weniger mit der dokuentation einer behandlung zu tun als mit aufbewahrungspflichten. und dazu kommt, dass ich selbt oft gar nicht mehr weiss, wen ich in 30 jahren alles als behandler hatte.

und natürlich: die dummheit kennt keine grenzen.


gruss

Sekundant
 
Hallo oerni,

ich habe eher den Eindruck ihr wollt keine Krankenunterlagen vorlegen, wie soll das Gericht ohne entsprechende Unterlagen beurteilen können ob Vorschäden vorlagen.

Man kann z.B. zur Krankenkasse gehen und sich einen Ausdruck über alle seine ärztlichen Behandlungen ausdrucken lassen.

MFG Marima
 
Hallo Marina,

Wieso sollte der Verunfallte keine Unterlagen heraus geben, macht doch überhaupt keinen Sinn.
Das Problem sind Unterlagen über den Zeitraum bis zur Geburt, wenn keine in eigenen Händen sind.

Aufbewahrung der Unterlagen ist gesetzlich geregelt und die GKV hat wegen Datenschutz nur noch 6 J im Bestand.
 
Hallo Oerni,

mein Hausarzt hat in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen alles aus den letzten 40 Jahren erfasst. Solange bin ich bereits bei ihm in regelmäßigen Abständen. Wenn die Krankenkassen jetzt nach 6 Jahren löschen sollten (was ich mir persönlich nicht so richtig vorstellen kann- werde meine BKK mal entsprechend anfragen) hätte man mit gutem Willen immer noch entsprechende Nachweise. Wer oder warum werden denn Vorschäden angenommen?
Behauptest Du das oder die BG oder wer?

Gruß von der Seenixe
 
hallo,

mit den fristen ist so eine sache: gerechnet wird schon mal grundsätzlich ab einem behandlungsende, und wenn die behandlung über jahre/jahrzehnte geht, sind auch entsprechend lange unterlagen aufzubewahren. zudem bestehen unterschiedliche fristen, abweichend zb nach röntgenverordnung.


gruss

Sekundant
 
Hallo Oerni,

gehe ich recht in der Annahme, dass Du ohne RA diese Klage führst?

Denn aufgrund Deiner Fragestellung scheint es mir so, dass Du Dich selbst vertrittst. Ist dies richtig?

Wenn ja, dann will Dich der Richter in die Enge treiben.

Weder Deine Eltern noch Du als Säugling haben "alle Krankheiten" hier beginnt es mit den Kinderkrankheiten, Mumps, Masern, Röteln, Magen-Darm und was auch immer zu dokumentieren. Das ist normal und so ist das Leben.
Auch haben weder Deine Eltern noch Du als Kindergartenkind, Grundschüler und weitere schulische Ausbildung oder Studium sich vom Hausarzt alle Befunde aushändigen lassen für den Fall der Fälle mal für eine Klage am SG.

Und auch wenn Du als Kind mal vom Fahrrad gefallen bist und einen unkomplizierten Bruch hattest, alles gut verheilt, das ist sicherlich nicht in Deinem Fall relevant.
Warum sollte man also seine Krankendaten bis zur Geburt anfordern und speichern sollen für eine Prüfung wo die Erkrankungen wahrscheinlich nicht mit dem Unfall oder den Einschränkungen im Sozialrecht zu tun haben?

Jetzt weiß ich nicht um was für ein SG-Verfahren es sich bei Dir handelt, habe aber den Eindruck, Du bist ohne Rechtsbeistand und der vorsitzende Richter will Dich in die Enge treiben.

Berufe Dich auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und wenn es nicht mehr gibt.....

Mein letzter Stand ist: Aufbewahrungsfristen Hausarzt - Facharzt: 10 Jahre und BG = 30 Jahre.

Zu bedenken ist auch noch im Bereich Hausarzt und Facharzt = Übergang aufgrund Altersrente auf einen neuen Arzt (HA/FA) und Aufbewahrungsfristen oder Deinem Wechsel von Ärzten wegen Unzufriedenheit / Vertrauensverhältnisses / Umzug / Erreichbarkeit.

Dann hat max. Deine KK noch Unterlagen.

Und dann kommt es m. E. auch noch auf die Klage inhaltlich an. Was würde den Richter eine "normale Grippe / Erkältung" mal interessieren wenn der Klageinhalt dies nicht zur Beurteilung fasst? Dann ist dies irrelevant. Manche bekommen schnell einen Schnupfen und Fieber oder Magen-Darm.

Darauf hin führt man sicherlich keine Klage vor dem SG z. B. wegen GdB / EMR / BG

Vielleicht magst Du inhaltlich noch etwas detailierter eingehen und auch das Rätsel lösen, ob Du selbst klagst oder mit Hilfe eines RA´s,

Viele Grüße

Kasandra
 
hallo nochmal dazu

da muss man doch auch etwas eingrenzen. wenn inhaltlich ggf auch nicht der korrekte wortlaut des richters geschrieben wurde, dann geht es entgegen der sicher überspitzten aussage

beharrt der Richter auf Unterlagen quasi bis zu seiner Geburt

letzten endes doch darum, jene unterlagen zu - wie auch oben geschrieben - "Vorschädigungen" angefordert werden. da braucht es sicher auch kein "Urteil oder einen Gesetzestext der die Vorlage von Unterlagen für das Gericht regelt". und ehrlich, @oerni, ich kann auch nicht die ansicht teilen, es "verhält sich der Richter anrüchig". es ist umfang der aufklärung. wie sollte er es denn auch anders machen?


gruss

Sekundant
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo @,

ich bin hier Aussen vor, was heissen soll, ich wurde selber gefragt ob es hier irgendwo etwas brauchbares zum Vortragen gibt.

Danke für alle Meldungen
 
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