• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Unter dem Mantel der Prozesskostenhilfe entschieden

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,875
Ort
Berlin
Hallo,

das Landgericht Dortmund hat unter dem Aktenzeichen 21 O 255/10
(unter diesem Link nachlesbar) entschieden: Fall der gesetzlichen Unfallversicherung bei Unfall auf Fahrt zum Arbeitsplatz in einem hierfür vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug

Verunfallen ein Arbeitnehmer und sein Kollege ohne Fremdbeteiligung in einem von dem Arbeitgeber für Fahrten zwischen auswärtigen Mon-
tagestellen und den Wohnstätten der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Pkw auf der Fahrt zur Arbeitsstelle, so hat der beifahrende Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugführers, da ein Fall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt. (Aus den Gründen: ...Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass hier der Personenschaden des Beifahrers durch einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung verursacht worden ist. Bei der konkreten Fahrt handelt es sich in jedem Fall um eine versicherte Tätigkeit, sei es unmittelbar nach § 8 I SGB VII oder aufgrund der speziellen erweiternden Regelung in § 8 II Nr.1 bis Nr.4 SGB VII. Der Beifahrer hat den Unfall hier i.d.S. als "Betriebsangehöriger" erlitten. Hier hatte das Unternehmen das Fahrzeug zur Verfügung gestellt...).

Ganz so deckt sich das nicht mit meiner Rechtsauffassung.

Gruß von der Seenixe
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Seenixe,

die Haftungprivilegierungen bei Annahme eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung (Stichwort "Wie-Versicherung") sind derzeit ein ganz heisses Eisen und zudem noch eines, bei dem kaum einer vernünftig durchblickt. Es sprengt den Rahmen dieses Forums, sich darüber jetzt in epischer Breite auszulassen, aber allein die Aussetzungsverpflichtung des § 148 ZPO im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zu Lasten/Gunsten eines sozialrechtlichen Verfahrens, die strengen Anforderungen in formeller Hinsicht an den Ablauf eines solchen sozialrechtlichen Verfahrens (zB Beiordnungsverpflichtung) sorgen dafür, dass ein solcher Rechtstreit mal locker bis zu einer Entscheidung erster Instanz zehn Jahre und länger dauert.....

Die von Dir zitierte Entscheidung wäre anders ausgegangen, wenn die Fahrt mit einem privaten Pkw vorgenommen worden wäre, denn dann wäre es zwar immer noch ein Arbeitsunfall, aber nicht mehr eine bereits betriebliche Tätigkeit, welche zur Haftungsprivilegierung führt....

Wie gesagt, sehr kompliziert!

Gruß,
Double999
 
Hallo,

das Thema hatten wir auch früher mal diskutiert.
Es stellte sich die Frage:
Wenn ich im Firmenfahrzeug versichert bin, warum ist es dann keine Arbeitszeit, die bezahlt werden muß ?
Selbst der Fahrer bekam diese Zeit nicht bezahlt.

Also keine versicherungspflichtige Arbeitszeit ---> keine BG ?

Viele Grüße
Mareike
 
Hallo,

und schon bleibt der Beifahrer ganz ohne Versicherungsschutz - JA DANKE -
Gibt es jetzt eigentlich andere Tarife für Dienstwagen bei der Haftpflichtversicherung?

Gruß von der Seenixe
 
Hi Leute,

helft mir mal weiter das ganze zu Verstehen?

Während einer Dienstfahrt ist der Fahrer zwar versichert aber der Beifahrer welcher auch Betriebsangehöriger ist, ist nicht versichert?

Versteh ich das richtig?
 
Hallo,

und schon bleibt der Beifahrer ganz ohne Versicherungsschutz - JA DANKE -
Gibt es jetzt eigentlich andere Tarife für Dienstwagen bei der Haftpflichtversicherung?

Gruß von der Seenixe

Hallo Seenixe,

wieso bleibt der Beifahrer ohnen Versicherungsschutz? Er unterfällt in der Konstellation "nur" der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Folge, dass er eben kein Schmerzensgeld beanspruchen kann.... Das ist zwar ärgerlich, und ein Stückweit auch sehr schwer nachzuvollziehen, aber natürlich geniesst er Versicherungsschutz, nur anderen eben...

Wie gesagt, das Thema ist sehr sehr umfassend, themenübergreifendmund schwierig. Ich hab am vorvegangenen Wochenende dazu einen achtstündigen Vortrag von einem Richter am BGH gehört... hör mir bloss auf, Vergnügungssteuerpflichtig war das ganz sicher nicht!

Gruss,
Double999
 
Hallo Double999,
dies ist voll zu glauben, noch dazu wo überall schönes Wetter war. Diesen Sonnabend sicher nicht ;)
Es war die Konstellation von Mareike weitergesponnen...
KFZ-Haftpflicht zahlt nicht und BG prüft dann den Unfallbegriff und stellt nach der Diskussion mit Mareike fest: Wir müssen auch nicht leisten, da keine versicherungspflichtige Arbeitszeit....

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

das Seminar hat auf eine balearischen Insel stattgefunden, die zu Unrecht fast ausschliesslich mit Massensauftourismus in Zusammenhang gebracht wird, von daher war es - jedenfalls was die Seminarzeit anging - noch weniger angenehm.... aber ich will mal nicht meckern ;-)

Genau um zu verhindern, dass Zivilgericht und Sozialgericht zu einer unterschiedlichen Bewertung zur Frage des Unfallbegriffs kommen gibt es die Aussetzungsverpflichtung des § 248 ZPO. Erst ist das Sozialgericht an der Reihe mit prüfen, und an deren Feststellungen zur Frage des Unfallgerichts ist das Zivilgericht später gebunden!

Gruß,
Double999
 
Hallo double999,

mit der dann herrschenden Gerichtsbarkeit
--> Sozialgericht und dann Zivilgericht hatten wir uns auch gedacht.

Es funktioniert aber so nicht.
Wenn das UO sofortige Hilfe braucht mit schneller Anschlußbehandlung,
so hat jeder einen Anspruch auf die beste Behandlung und auch Krankenbezahlung.
Sollte es sich um unbezahlte Arbeitsstunden handeln (über dem zulässigen)
so wird vielleicht Strafanzeige gestellt --> dann kommt erst das ZG.

Ein Rechtsstreit über die Leistungserbringung dauert ja im Ansatz schon 3 Jahre.

Hier ist eigentlich die augenscheinlichste und nachvollziehbarste Variante
heranzuziehen.
Ein AN kann doch nicht die gesamte Rechtssprechung kennen, bevor er sich in ein Betriebsfahrzeug setzt.
Er wird genötigt, sich einem Fahrer auszuliefern, der nicht speziell geschult worden ist,
in der Verantwortung über weitere 5 fremde Personen (Verdiener und deren Familien)

Im Übrigen ist auch ein angemieteter Wagen zum Transport von AN auf die Baustellen schon wieder ganz anders zu bewerten,
wenn der Fahrer eine Insassenschutzversicherung hat (durch Zufall)
Ein vom AG angemietetes Fahrzeug ist haftungsrechtlich auf den Fahrer (AN) übertragen.

Es sollte klar definiert sein, was versichert ist und was nicht.

Auch gibt es keine mir bekannten Versicherungspolicen, die einen Unterschied machen.
Ein VW mit Doppelkabine kostet nicht mehr als ein einfache Pritzsche.

Viele Grüße
Mareike
 
Top