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Unsicherheit / Vertragsbedingungen

Reickja

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
27 Feb. 2007
Beiträge
485
Hallo

ein Auszug aus unseren Versicherungsbedingungen. AUB 2000 plus

Wann sind die Leistungen fällig?

Wir sind verpflichtet innerhalb eines Monats- bei Invaliditätsanspruch und bei der Unfall-Rente innerhalb von drei Monaten- zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:

Nach des Unfallherganges und der Unfallfolgen,
beim Invaliditätsanspruch und bei der Unfallrente zusätzlich Nachweis über den Abschluß des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernehmen wir.

Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von 2 Wochen.

Steht der Leistungsanspruch zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.

Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditäts-Leistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss
von Ihnen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.

Wie verträgt sich das mit der 15 Monatsregelung, die natürlichauch in unseren Bedingungen steht. Wir haben mittlerweile auch schon den Zwischenbescheid, daß im Januar ein GA beauftragt werden soll.

Da aber im Januar die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sein wird,
befürchten wir, dass nur die Todesfallsumme zur Auszahlung kommt. Diese ist aber bereits aufgrund Schwerstverletzungen schon ausgezahlt worden.

Oder was verstehe ich da nicht richtig?

Danke für jede Hilfe
__________________
 
Hallo Reickja,

was ist nun ausbezahlt worden:

Ein Vorschuss auf die Invaliditätsleistung in Höhe der vereinbarten Todesfallsumme

oder

eine Leistung aufgrund einer vereinbarten Besonderen Bedingung auf Sofortleistung bei Schwerstverletzungen ?

Gruß
Luise
 
gute Frage

Hallo Luise

vielen Dank für Deine gute Frage.

Also irgendwie auf beides.

So wie mir die Versicherung sagte, ist dies ein Vorschuß.

Wenn also keine Invalidität verbleiben würde, wobei die Versicherung aufgrund der schweren Verletzungen wohl nicht davon ausgeht, wäre das ein Vorschuß auf die Invalidität. So habe ich das jedenfalls verstanden.

Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditäts-Leistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

Hier heisst es ja innerhalb eines Jahres.

Bin nun sehr verunsichert, weil die erste Untersuchung findet ja nun erst nach einem Jahr aber noch Vollendung der Heilbehandlung statt. Was auch immer das wieder heißt. Was ist eigentlich das Ende einer Heilbehandlung?
soviel wie Austherapiert oder heißt das nur, das mit Ende der jeweiligen
Krankenhausaufenthalte oder Rehamaßnahmen weiter nichts mehr stattfindet. Zur Zeit sind wir Stadium ambulante Reha, wielange ist offen.

Vielen Dank für Deine Antwort.
 
Hallo Reickja,


eine Leistung „... irgendwie auf beides“, Invaliditätsleistung in Höhe der vereinbarten Todesfallsumme und eine Leistung aufgrund einer vereinbarten Besonderen Bedingung auf Sofortleistung bei Schwerstverletzungen ist möglich.


So wie mir die Versicherung sagte, ist dies ein Vorschuß.
Eine Versicherung sagt nichts, sie teil schriftlich mit, was und auf welcher Vertragsgrundlage sie zahlt. Welcher angemessene Vorschuss wurde von Dir gewünscht?
“Steht der Leistungsanspruch zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.“
Welcher angemessene Vorschuss wurde von Dir gewünscht?

Am 29.09.2007, 22:05 schriebst Du unter
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=22090#post22090
Bei unserer Versicherungen gibt es Sofortleistungen bei Schwerverletzungen .....


Was wurde von Dir gefordert, was gezahlt ?


Was ist eigentlich das Ende einer Heilbehandlung?
Eine Heilbehandlung endet mit dem Tod oder der Genesung.



..... beim Invaliditätsanspruch ..... Nachweis über den Abschluß des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.

Das Heilverfahren muss nicht im Gesamten und endgültig abgeschlossen sein, sondern nur „soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist“

Gruß
Luise
 
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