Hallo
ein Auszug aus unseren Versicherungsbedingungen. AUB 2000 plus
Wann sind die Leistungen fällig?
Wir sind verpflichtet innerhalb eines Monats- bei Invaliditätsanspruch und bei der Unfall-Rente innerhalb von drei Monaten- zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
Nach des Unfallherganges und der Unfallfolgen,
beim Invaliditätsanspruch und bei der Unfallrente zusätzlich Nachweis über den Abschluß des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernehmen wir.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von 2 Wochen.
Steht der Leistungsanspruch zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditäts-Leistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss
von Ihnen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
Wie verträgt sich das mit der 15 Monatsregelung, die natürlichauch in unseren Bedingungen steht. Wir haben mittlerweile auch schon den Zwischenbescheid, daß im Januar ein GA beauftragt werden soll.
Da aber im Januar die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sein wird,
befürchten wir, dass nur die Todesfallsumme zur Auszahlung kommt. Diese ist aber bereits aufgrund Schwerstverletzungen schon ausgezahlt worden.
Oder was verstehe ich da nicht richtig?
Danke für jede Hilfe
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ein Auszug aus unseren Versicherungsbedingungen. AUB 2000 plus
Wann sind die Leistungen fällig?
Wir sind verpflichtet innerhalb eines Monats- bei Invaliditätsanspruch und bei der Unfall-Rente innerhalb von drei Monaten- zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
Nach des Unfallherganges und der Unfallfolgen,
beim Invaliditätsanspruch und bei der Unfallrente zusätzlich Nachweis über den Abschluß des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernehmen wir.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von 2 Wochen.
Steht der Leistungsanspruch zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditäts-Leistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss
von Ihnen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
Wie verträgt sich das mit der 15 Monatsregelung, die natürlichauch in unseren Bedingungen steht. Wir haben mittlerweile auch schon den Zwischenbescheid, daß im Januar ein GA beauftragt werden soll.
Da aber im Januar die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sein wird,
befürchten wir, dass nur die Todesfallsumme zur Auszahlung kommt. Diese ist aber bereits aufgrund Schwerstverletzungen schon ausgezahlt worden.
Oder was verstehe ich da nicht richtig?
Danke für jede Hilfe
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