Hallo Kollegen,
mein Senf noch zur "Befangenheit" ect
Ja, was ist "Befangenheit" für die meisten Gerichte m. E. fangi-fangen spielen wie im Kinderkarten und so wird es auch i. G. gehandhabt.
Welche Hochmut, Selbstherlichkeit, Überheblichkeit, Arroganz, Anmaßung von Kompetenzen usw.
gegen einen Gutachter oder Richter einen "Befangenheitsantrag" zu stellen.
(von was träumt ihr bei Nacht)
Auch wenn ein Antrag schon gegen einen Bekannten Prof. Dr. Klufenmichel, im
dritten Anlauf durchgegangen.... ist es noch lange nicht die Regel, denn in regelmäßiger Forum wird die Angelegenheit gerade bei Antragen gegen Gutachter abgeleht bzw. der Antragsteller bekommt einen Einlauf.
Ja, die Gerichte wissen genau was Sache ist, aber man kann und darf die Gutachter doch nicht weiter vergraulen, und diese ggf. noch um ihr Lohn und Brot bringen. (wo simmer denn)
Gerade beim LSG wird gut und gerne mal die § 177 SGG-Karte gezogen und
""""""in die ecke Besen seids gewesen""""""
Info:
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=27998
Mir liegt u. a. eine Ablehnung nach § 177 vor..... ja....diese ist so einseitig-begründet, dass dies
sogar jedem- einigermassen- versierten Laien offensichtlich wird bzw. ""Beweiswürdigung"" was ist das, wenn man
2/3 an Befangenheitsgründe aus dem Gutachten übergeht?
""""Rechtsbeugung"""---- Missachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze----
Allerdings muss ich z. B. dem u. g. Gericht-Urteil---Recht--geben, wann muss bei einem Befangenheitsantrag immer "Äpfel mit Äpfel" vergleichen, wiederum fällt der Vergleich mit
"Äpfel mit Birnen" fast gleich aus, weil sie auch auf den gleichen Bäumen wachsen, sprich den gleichen Ursprung haben, und auch von der Ferne nur schwer zu unterscheiden sind.
W. Info: LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 25.6.2012, L 8 SB 1449/12 B
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt - wie bei einem Richter - nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass
ein Grund vorliegt,
der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.
Dabei kommt es nicht
darauf an, ob der Sachverständige
tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält (BVerfGE 35, 171, 272).
Ebenso wenig reicht es aus, dass der Beteiligte tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit hat (BSG in Breithaupt 1986, 446 f).
Maßgebend ist vielmehr, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln (BVerfGE 20,9, 14; 43, 126, 127; BSG a.a.O.).
Ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens reichen für sich allein zur Ablehnung des Sachverständigen jedoch nicht aus.
Denn es ist nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens, sondern des
Verfahrens in der Sache selbst, die inhaltliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Gutachtens zu überprüfen, während das Ablehnungsverfahren im Falle der Sachverständigenablehnung allein dazu dient, die Beteiligten eines Rechtsstreits vor der Unsachlichkeit des als Gehilfe des Gerichts in das Verfahren eingebundenen Gutachters aus einem in seiner Person liegenden Grund zu bewahren.
Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, die auf ein unsachliches oder willkürliches Verhalten des abgelehnten Sachverständigen schließen lassen.
.........
Sonstige Gesichtspunkte, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Gutachterin zu rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Quelle:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=15803
Fehlerhaftigkeit:
Bewusst oder unbewusste Fehler?...........
enge Gratwanderung
Unzulänglichkeiten:
http://synonyme.woxikon.de/synonyme/unzulänglichkeit.php
https://www.duden.de/rechtschreibung/Unzulaenglichkeit
Grüße und schönen un-willkürlichen Sonntag
Siegfried21