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Unrichtiges Gesundheitszeugnis des MDK - Strafantrag (Beispiel)

Parallele zu Gustl Mollath / Gutachten führt zu Rechtsanwalt Strate

Wegen der (entfernten) Parallele zu Gustl Mollath und Gutachten
sollte eigentlich Rechtsanwalt Dr. Strate aus Hamburg beauftragt
werden, gegen die Praktiken des MDK mannhaften Widerstand zu leisten
sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft dazu beizutragen, dass § 278 StGB
nicht völlig unerheblich wird und den ablehnenden Bescheid der General-
staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht mit dem Antrag auf gericht-
liche Entscheidung (Klageerzwingungsantrag) anzufechten.

Immerhin ist da eine über den Einzelfall weit hinaus gehende Bedeutung:
ARD ‚report’ München vom 18.06.2013 „Wie der MDK wirklich arbeitet“:
Ein Insider packt aus: Wie der MDK wirklich arbeitet | Dossiers und mehr | report München | Das Erste | Fernsehen | BR.de

Danach fiel dem Psychiater Dr. Bernd Krüger, 13 Jahre Gutachter für den
MDK, auf, dass viele Gutachten von fachfremden Kollegen am Schreibtisch
erstellt
und psychisch Schwerkranke vorschnell als arbeitsfähig eingestuft
wurden.

Wolfgang Zöller, Patientenbeauftragter der Bundesregierung, hält eine
grundlegende Reform des MDK für notwendig, weil das Vertrauensverhältnis
der Patienten in die Begutachtungen des MDK erschüttert
sei.

Inzwischen spricht sich auch Jens Spahn, noch gesundheitspolitischer
Sprecher der CDU/CSU, gegen MDK-Gutachten ohne Untersuchungen
aus.

Gruß!
Machts Sinn
 
RA Dr. Strate als Bevollmächtigter - das wär´s!

Mit seiner Kompetenz gerade in Gutachte/r/n/fragen sowie mit seiner
Bereitschaft, „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ zu leisten, empfiehlt
sich Rechtsanwalt Strate geradezu als Vertretung im Klageerzwingungsverfahren.

Deswegen dieser Brief:

Herrn
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate
per Fax: (040) ….



Klageerzwingungsverfahren – Dr. med. … vom MDK …


Sehr geehrter Herr Dr. Strate,

ich möchte Sie gerne beauftragen, gegen den mir heute zugegangenen ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft … vom …...2013 beim OLG …, Strafsenat, Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

Die Strafanzeige vom …...2013 mit der Ergänzung vom …...2013, die Einstellungsentscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO vom …...2013, die Beschwerde vom …...2013 und der Ablehnungsbescheid vom …...2013 sind beigefügt. Frau Dr. med. … hat keine Angaben zur Sache gemacht; stattdessen hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung … (MDK) zum Sachverhalt und zur Rechtslage Stellung genommen. Falls Sie von mir weitere Unterlagen wünschen, jederzeit gerne!

Mit Ihrer Hilfe würde ich gerne gegen die Praktiken des MDK mannhaften Widerstand leisten und gegenüber der Staatsanwaltschaft dazu beitragen, dass § 278 StGB nicht völlig unerheblich wird. Zur über den Einzelfall weit hinaus gehenden Bedeutung beziehe ich mich auf die Sendung ‚report’ vom 18.06.2013 und das ebenfalls beigefügte Manuskript.

Im Hinblick auf die Monatsfrist bitte ich Sie um baldige Mitteilung, ob Sie das Mandat annehmen.

Anlagen

Mit freundlichen Grüßen
Gruß!
Machts Sinn
 
Einstellung Ermittlungsverfahren - Gegenvorstellung Generalstaatsanwaltschaft

.
Chronologie-Lücke: Die Antwort von Rechtsanwalt Dr. Strate
lasse ich jetzt mal aus und komme direkt zur GenSta zurück:

Generalstaatsanwaltschaft …
z. Hd. Herrn Oberstaatsanwalt … eilt sehr!
per Fax: …



(Az) … – Gegenvorstellung
Ermittlungsverfahren gegen Frau Dr. med. … vom MDK …
wegen Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses, § 278 StGB,



Sehr geehrter Herr …,

im Zusammenhang mit der Frage, ob gegen den Bescheid vom …...2013, eingegangen am …...2013, beim OLG … Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsantrag) zu stellen ist, muss ich nach Rücksprache mit dem Anwalt Mitte nächster Woche über dessen Beauftragung entscheiden. Wegen damit verbundenen Kosten im 4-stelligen Bereich wende ich mich zunächst mit der Bitte um Abhilfe an Sie:

Die bisherigen Ermittlungen lassen – trotz umfangreicher Sachverhaltsdarstellung samt Schreiben des MDK … vom …...2013 – völlig offen, welcher medizinischen Fachrichtung Frau Dr. med. … angehört. Als evtl. fachfremde Ärztin dürfte es ihr keinesfalls möglich sein, sich ohne persönliche Untersuchung nach Aktenlage über die Beurteilung der behandelnden Fachärzte hinwegzusetzen.

Aber auch unabhängig davon, ist die Entscheidung vom …...2013 nach bisheriger Prüfung nicht ausreichend überzeugend. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigt zwar, dass ein „Gesundheitszeugnis schon dann unrichtig ist, wenn dieses ohne Untersuchung ausgestellt worden ist“. Dann bezieht sie sich auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 11.01.2006, wonach Ausnahmen allerdings nur „in solchen Fällen“ anerkannt sind, wenn „es sich entweder nach der Art der Erkrankung oder der seelischen Verfassung des Patienten für den gewissenhaften Arzt verbietet, eine körperliche Untersuchung oder eine persönliche Befragung des Patienten vorzunehmen“.

Davon abweichend und nicht nachvollziehbar erweiternd wird als „nicht unvertretbar“ angenommen, dass es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände einer persönlichen Untersuchung keineswegs immer bedarf, wenn sich der Aussteller eines Gesundheitszeugnisses aufgrund vorhandener Unterlagen, etwa Krankenakten, Befundberichten und Gutachten, ein Bild von dem Patienten machen kann.

Damit rückt die Generalstaatsanwaltschaft sowohl vom „Wortsinn“ der „Untersuchung“ wie auch vom für den strafrechtlich schutzwürdigen Beweis von Gesundheitszeugnissen grundsätzlichen „Erfordernis“ der „Untersuchung“ ab. Anstelle regelmäßig erforderlicher Untersuchung lässt sie – ohne Grund für diese Abweichung – Aktenlage-Gutachten aufgrund vorhandener Unterlagen quasi generell genügen.

Das (spätere) BGH-Urteil vom 08.11.2006, 2 StR 384/06, mit der Formulierung: „Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt (BGHSt 6, 90, 92; RGSt 74, 229, 231).“ bleibt dabei ebenso unberücksichtigt, wie die Ausführungen im Urteil des LSG Hessen vom 10.07.2007, L 8 KR 228/06, zur „Grenze der Willkür“.

So gehen auch die weiteren Entscheidungsgründe von falschen Voraussetzungen aus. Unabhängig davon bleibt offen, wonach sich konkret beurteilt, ob ein unrichtiges Gesundheitszeugnis „wider besseres Wissen“ ausgestellt wurde (§ 278 StGB). Allein von einem Eingeständnis der Ärztin, sie habe das eigentlich besser gewusst, aber der Krankenkasse bei der Einsparung von Krankengeld behilflich sein wollen, kann die Feststellung dieser inneren Tatsache kaum abhängig sein.

Vielmehr dürfte „wider besseres Wissen“ im Zusammenhang mit einem unrichtigen Gesundheitszeugnis auch aus objektiven Kriterien zu folgern sein, z. B. aus der Approbation in Verbindung mit ärztlich bestem Wissen und entsprechendem Niveau ärztlicher Überzeugung, Sorgfalt, Kunst – also ausgehend von dem Vertrauen in ärztliche Tätigkeit aufgrund präziser Berufsvorgaben? Dies gilt besonders, wenn Frau Dr. … nicht über die hier erforderliche fachpsychiatrische Qualifikation verfügt bzw. sich nicht ordnungsgemäß und fallangemessen zuverlässig über den Gesundheitszustand unterrichtete.

Frau Dr. … hat nicht geltend gemacht, dass sie sich zuverlässig über den Gesundheitszustand unterrichtet hat. Dagegen ist das Tatbestandsmerkmal „wider besseres Wissen“ bereits erfüllt, wenn ein Arzt eindeutige Gutachten-Aussagen ohne fachlich fundierte ordnungsgemäße Unterrichtung über die erforderlichen medizinischen Fakten abgibt, wobei wegen Besonderheiten des psychiatrischen Fachgebietes eine persönliche Untersuchung unverzichtbar ist. Zudem ist auf die aus dem Gutachten ersichtlichen Zweifel in der Begründung und auf die trotzdem eindeutige – beweiskräftige – Antwort zu verweisen.

Aus den von Frau Dr. … informatorisch geschilderten und vom MDK … bestätigten – von maßgeblichen Vorgaben abweichenden – „üblichen Vorgehensweisen“ ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip ein Verfolgungszwang.

Auf die früheren schriftlichen Darstellungen wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Mit freundlichen Grüßen
Gruß!
Machts Sinn
 
Unterstützungsanfrage - Patienten- und Patientenrechts-Vertretungen

Aktenlage-Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bei psychischen Erkrankungen


Sehr geehrte. …,

ARD report München berichtete am 18.06.2013 zum Thema „Wie der MDK wirklich arbeitet“: Dem Psychiater Dr. Bernd Krüger, 13 Jahre Gutachter für den MDK, fiel auf, dass viele Gutachten von fachfremden Kollegen am Schreibtisch erstellt und psychisch Schwerkranke vorschnell als arbeitsfähig eingestuft wurden.

Wolfgang Zöller, Patientenbeauftragter der Bundesregierung, hält eine grundlegende Reform des MDK für notwendig, weil das Vertrauensverhältnis der Patienten in die Begutachtungen des MDK erschüttert sei und Jens Spahn, gesundheitspolitischer Sprecher der CDU/CSU, spricht sich gegen MDK-Gutachten ohne Untersuchungen aus.

Auch rechtlich ist es sehr fragwürdig, psychisch Kranke per Aktenlage entgegen der Beurteilung der behandelnden Fachärzte als arbeitsfähig einzustufen (Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main vom 11.01.2006, 1 Ss 24/05, des BGH vom 08.11.2006, 2 StR 384/06, und des LSG Hessen vom 10.07.2007, L 8 KR 228/06).

Details in diesem Zusammenhang sind derzeit Gegenstand eines Strafverfahrens, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschwerde dagegen nicht abgeholfen. Die „individuelle“ Begründung ist als Anlage 1 beigefügt; ebenso die Gegenvorstellung vom …...2013, Anlage 2.

Zur Frage, ob beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen ist, muss nach Rücksprache mit dem Anwalt bis Mitte nächster Woche über dessen Beauftragung entscheiden werden.

Falls Sie als Patientenvertretungs-Organisation weitere rechtliche Gesichtspunkte beisteuern könnten, wäre ich Ihnen dafür sehr dankbar.

Da die Kosten eines Klageerzwingungsverfahren im 4-stelligen Bereich liegen, bitte ich auch um Prüfung, ob und ggf. unter welchen Bedingungen in Interesse der Patienten / Versicherten evtl. ein Sponsoring in Betracht käme.

2 Anlagen

Mit freundlichen Grüßen
Gruß!
Machts Sinn
 
RA Strate veröffentlicht „Aktengutachten“ von Kröber ohne Lizenz !

.
Ein sehr beachtlicher aktueller Nachtrag zur Anmerkung
der Verteidigung:

DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE schreibt zu seiner Veröffent-
lichung des BLITZLICHT-Beitrages „Aktengutachten“ von Hans-
Ludwig Kröber (Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2013) 7:302–303
DOi 10.1007/s11757-013-0239-y):



Sollte die Genehmigung wider Erwarten nicht erteilt werden, sähe ich
urheberrechtlichen Abmahnungen oder gar einer strafrechtlichen Verfol-
gung gemäß § 106 UrhG gut vorbereitet entgegen. …
Mollath-Nachtrag-zur-Anmerkung-der-Verteidigung-2013-11-17.pdf

Und noch ein Zitat von RA Strate vom 16.11.2013:

Niemand kann von einem Gericht gezwungen werden, die Regeln der
Kunst seines Fachs zu vernachlässigen.
Dies gilt auch im Verhältnis zwischen MDK und MDK-Ärzten!

Gruß!
Machts Sinn
 
Im Namen des Volkes, das sollten sie nicht mehr sagen

.
... meint die Landshuterin Dr. Maria Fick,
Stadträtin uns Menschenrechtsbeauftragte
der Landesärztekammer in Bayern:

"Im Namen des Volkes, das sollten sie nicht mehr sagen"

Justiz - Gutachter - MDK .... - also vielleicht
mal fragen:

Was meint die Menschenrechtsbeauftragte
der Landesärztekammer in Bayern zu Aktenlage-
Gutachten?


Und was meint sie zu dem Text, der dem "Geleit"
hier folgt:

Akte, Aktenlage, Aktenanalyse bei forensischen Gutachten

"Akte - Aktenlage - "Gut"achten nach Aktenlage"

Gruß!
Machts Sinn
 
Beschluss zu Klageerzwingungsverfahren

Gericht: OLG Celle 1. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 01.02.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 32/08
Dokumenttyp: Beschluss



1Der Antragsteller wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sein Sohn macht deshalb vor dem Landgericht H. aus abgetretenem Recht Schmerzensgeld gegenüber der A. Versicherung geltend. Das Landgericht hat bei dem Beschuldigten ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Antragstellers eingeholt, welches der Beschuldigte unter dem 23. Oktober 2007 schriftlich erstattet hat. Der Antragsteller hält das Gutachten für „inhaltlich grob falsch“ und wirft dem Beschuldigten vor, er habe das Gutachten vorsätzlich falsch und inhaltlich einseitig zu Gunsten der Versicherung erstattet. Er stellt die Vermutung auf, dass der Beschuldigte von der Versicherung hierfür Zuwendungen erhalten habe. Ob dies so sei, habe die Staatsanwaltschaft versäumt zu ermitteln. Der Beschuldigte habe sich dadurch wegen Betruges sowie der Beihilfe zum Prozessbetrug strafbar gemacht.

2Die Staatsanwaltschaft H. hat das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Am 15. Januar 2008 hat der Anzeigeerstatter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II.

3Die Anträge sind unzulässig.

41. Dem Antragsteller fehlt es bereits an der notwendigen Antragsbefugnis, weil er nicht Verletzter der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat ist.

5Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO kann das Klageerzwingungsverfahren nur von dem durch die behauptete Straftat Verletzten betrieben werden. Verletzter ist, wer durch die Straftat - bei Unterstellung ihrer tatsächlichen Begehung - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (vgl. KK-Schmid, StPO, 5. Aufl., § 172 Rn. 18; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 172 Rn. 9; jew. m. w. N.). Beim Betrug können Verletzte demnach der Geschädigte und der Getäuschte sein, beim Prozessbetrug danach die jeweilige Gegenpartei des Prozessbetrügers (vgl. OLG Bamberg NStZ 1982, 247; LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn. 91; KK-Schmid a. a. O. Rn. 27). Nach dem Antragsvorbringen ist Kläger in dem Verfahren, in dem das angeblich falsche Gutachten erstattet wurde, der Sohn des Antragstellers. Der Antragsteller selbst ist nach Abtretung nur Zeuge in diesem Verfahren. Er ist danach weder Geschädigter noch Getäuschter, weil er nicht Prozesspartei ist.

6Zwar könnte nach dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers auch eine Strafbarkeit wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB in Betracht kommen. Auch insoweit fehlt es dem Antragsteller jedoch an der notwendigen Verletzteneigenschaft. Geschütztes Rechtsgut des § 278 StGB ist unmittelbar nur das Vertrauen der in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Behörden und Versicherungsgesellschaften in die Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses (vgl. OLG Stuttgart NStE Nr. 17 zu § 172 StPO). Der Antragsteller ist hiernach also nicht unmittelbar betroffen. Allerdings ist der Begriff des Verletzten weit auszulegen, weil der Schutz des Legalitätsprinzips umfassend sein soll (vgl. KK-Schmid, a.a.O. Rn. 19; Meyer-Goßner, a.a.O. Rn. 10; LR-Graalmann-Scheerer, a.a.O. Rn. 50, alle m.w.N.). Gleichwohl besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass eine nur irgendwie geartete Betroffenheit nicht ausreichen kann, um eine vom Gesetz nicht gewollte Popularklage zu verhindern. Deshalb kommen etwa als Verletzte der Aussagedelikte, deren unmittelbar geschütztes Rechtsgut nur die staatliche Rechtspflege ist, auch die Personen in Betracht, deren Stellung im Prozess durch einen falschen Eid oder eine falsche Aussage verschlechtert wurde (vgl. Meyer-Goßner a. a. O. Rn. 11). Dazu gehören aber nicht schon andere Zeugen in dem Prozess, selbst wenn sie durch die Falschaussage eines anderen Zeugen selbst in den Verdacht geraten, ihrerseits eine Falschaussage gemacht zu haben (vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2000, 21). Denn diese allenfalls mittelbare Beeinträchtigung genügt nicht, um als Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO zu gelten. Die vorstehend beschriebene Konstellation ist mit der hier gegeben Sachlage vergleichbar. Das Gutachten bestätigt zwar nicht die vom Antragsteller vorgetragenen Gesundheitsbeschwerden. Da er in dem Prozess, in dem das Gutachten erstattet worden ist, aber nur Zeuge ist, kann seine Stellung in diesem Prozess durch das Gutachten nicht beeinträchtigt werden. Er ist also auch unter diesem Aspekt durch die behauptete Straftat nicht unmittelbar in einem Recht, Rechtsgut oder rechtlich anerkannten Interesse beeinträchtigt und damit nicht Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO.

72. Des Weiteren genügt der Antrag auch nicht den Anforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Danach muss der Antrag die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Erforderlich ist dazu eine aus sich selbst heraus verständliche, in sich geschlossene Sachdarstellung. Diese muss so umfassend und vollständig sein, dass sie es dem Oberlandesgericht ermöglicht, allein aufgrund ihres Inhalts ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf Anlagen, auf die Ermittlungsakten oder Beiakten eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Anzeigeerstatters ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O. Rn. 27 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht. Der Antragsteller legt insbesondere den Sach- und Streitstand des Zivilprozesses nicht dar. So ist dem Antrag nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte sein Gutachten bereits mündlich erstattet hat und ob und ggfs. wie das Gericht entschieden hat. Für den Vorwurf des Betruges ließe sich also nicht einmal beurteilen, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist, der Betrug also als Versuch oder vollendetes Delikt anzuklagen wäre. Außerdem gibt der Antrag die von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe für die Einstellung nicht wieder und setzt sich mit diesen nicht auseinander. Das ist aber in Fällen, in denen es - wie hier - auf die Beweiswürdigung ankommt, erforderlich. Schließlich genügt nicht die bloße Benennung von Zeugen und Sachverständigen, sondern es ist darzulegen, was diese ausgesagt haben bzw. aussagen werden, damit das Oberlandesgericht beurteilen kann, ob im Falle einer Hauptverhandlung die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist.

83. Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

9Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Grüße
moglerfreund
 
ist zwar alt aber intressant....

Gericht: BGH 1. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 29.01.1957
Aktenzeichen: 1 StR 333/56
Dokumenttyp: Urteil


Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe
1Der Angeklagte ist wegen Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

2I. Seine auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:

31.) Der Angeklagte erstattete dem Versorgungsamt, bei dem er als Vertragsarzt angestellt war, insgesamt 2690 fachärztliche Gutachten. In 137 dieser Gutachten trug er unrichtige Befunde ein, davon "in zahlreichen Fällen" vorsätzlich. Danach fehlt es an einer klaren Feststellung des Schuldumfangs. Lägen die Fälle, in denen der Angeklagte vorsätzlich und somit in strafbarer Weise gehandelt hat, vor dem 1. Dezember 1953, so wäre er sogar straffrei (§§ 1, 2 Abs 2 und Abs 3 StrFG 1954; § 358 Abs 2 StPO). Das Landgericht wird daher ermitteln müssen, wieviel ärztliche Zeugnisse mindestens der Angeklagte vorsätzlich unrichtig ausgestellt hat und wann. Läßt sich nicht feststellen, daß er sie sämtlich vor dem 1. Dezember 1953 ausgestellt hat, so schließt das die Straffreiheit - wie jede andere Ungewißheit über ihre Voraussetzungen - aus.

42.) Die Strafkammer hält für "schwer vorstellbar", daß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht erkannt habe. "Selbst wenn" dies aber zutreffe, so berühre ein solcher "äußerst leichtfertiger" Irrtum nicht den "Vorsatz". Hiernach ist unklar, was die Strafkammer annimmt: ob der Angeklagte bewußt rechtswidrig handelte oder ob er zwar das Unrechtmäßige seines Verhaltens nicht erkannte, diese Unkenntnis aber fahrlässig verschuldet hat. Für den letzterwähnten Fall hätte die Strafe nach § 44 Abs 3 StGB gemildert werden können (BGHSt 2, 194, 209 ff). Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das Landgericht von dieser rechtlichen Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollte.

5Übrigens berührt der Verbotsirrtum nach der Schuldlehre, der der Bundesgerichtshof folgt, niemals den Vorsatz, sondern die Schuld im weiteren Sinne. Ist er unverschuldet, so schließt er diese aus (nicht den Vorsatz); ist er verschuldet, so mindert er sie.

63.) In den Strafzumessungsgründen geben gewisse Wendungen ("wohl", "vielleicht", "die Möglichkeit ist nicht auszuschließen") dem Zweifel Raum, ob das Landgericht Umstände, die nur als möglich in Betracht gezogen wurden, zu Ungunsten des Angeklagten erwogen hat. Das wäre unzulässig, weil im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden ist.

7II. Die eigenen Ausführungen können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

81.) Richtig ist nur ihr Ausgangspunkt: daß es sich bei den Gutachten des Angeklagten, die dem Versorgungsamt als Grundlage für Bescheide über die Bewilligung von Renten, Kapitalabfindungen und Heilkuren dienten, um Zeugnisse eines Arztes über den Gesundheitszustand von Henschen handelt; denn er teilte darin außer der Krankengeschichte des Antragstellers die Ergebnisse bestimmter Einzeluntersuchungen mit und äußerte sich vom fachärztlichen Standpunkt aus zu dem so dargestellten Gesamtbefund, insbesondere zu einer etwaigen Erwerbsminderung des Antragstellers. Ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Henschen im Sinne des § 278 StGB ist aber sowohl die Bescheinigung über das Ergebnis einer Einzeluntersuchung z.B. eines bestimmten Körperteils oder -organs als auch die ärztliche Beurteilung des Untersuchungsergebnisses, insbesondere nach seinen Wirkungen auf das Gesamtbefinden des Untersuchten; demzufolge umfaßt es auch die Mitteilung der an Hand des festgestellten Befundes überprüften Krankengeschichte (u. a. RGSt 19, 364 f; 24, 284 f; 32, 295; 33, 293 ff; RG GA 54, 292 f; BGHSt 6, 90, 92).

92.) Vergeblich bekämpft die Revision jedoch die Rechtsansicht des Landgerichts, daß die vom Angeklagten erstatteten fachärztlichen Gutachten in den erwähnten Fällen unrichtig sind. Allerdings hat die Strafkammer in keinem Falle feststellen können, daß der Angeklagte den Gesundheitszustand der von ihm begutachteten Personen im Ergebnis nicht zutreffend beurteilt hätte. Vielmehr waren die einzelnen Unrichtigkeiten in seinem Gutachten zum weitaus größten Teil auf die Gesamtbeurteilung ohne Einfluß; nur in acht Fällen ist die Frage offen geblieben. Hit Recht hat das Landgericht jedoch diesem Umstand keine Bedeutung dafür beigemessen, ob die Gesundheitszeugnisse des Angeklagten im Sinne des § 278 StGB unrichtig sind. Denn dazu genügt schon, daß der Arzt Einzelbefunde wahrheitswidrig bescheinigt, sei es daß sie anders, sei es daß sie überhaupt nicht erhoben worden sind (RGSt 74, 229, 231; BGBSt 6, 90, 92). So verfuhr der Angeklagte. Zwar gab er in seinen Gutachten verfälscht auch solche Befunde wieder, die nicht von ihm, sondern unter anderer Verantwortung (z.B. im Laboratorium des Versorgungsamts) ermittelt worden waren; und freilich fällt ein solches Verhalten, für sich betrachtet, nicht unter § 278 StGB. Aber der Angeklagte verfälschte durch die unrichtige Angabe von Einzelergebnissen - sowohl der als von ihm selbst erhoben wie auch der als anderweit ermittelt ausgegebenen - zugleich die jeweilige Grundlage seiner Gutachten. Denn während diese den Anschein erweckten, als beträfen sie den Gesundheitszustand des Antragstellers, wie er sich in den Einzelbefunden spiegelte, bezogen sie sich in Wirklichkeit auf ein in Einzelheiten anders oder gar nicht festgestelltes Gesundheitsbild. Ein ärztliches Gutachten von der Art, wie der Angeklagte sie zu erstatten hatte, ist jedoch - das führt die Revision mit Recht aus - ein gedanklich in sich geschlossenes, einheitliches Ganzes. Es kann nur einheitlich beurteilt werden. Gerade deshalb ist es aber nicht bloß unrichtig, wenn es zu einem falschen Ergebnis kommt, sondern entgegen der Ansicht der Revision auch schon dann, wenn es in Einzelheiten, insbesondere in tatsächlichen Grundlagen Fehler aufweist, gleichviel ob diese das Endergebnis beeinträchtigen oder es letztlich unberührt lassen. Ähnlich sieht § 244 Abs 4 Satz 2 StPO ein Gutachten in seinem Beweiswert als entkräftet an, wenn es "von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht". Ob bei Unstimmigkeiten von ganz untergeordneter Bedeutung eine Ausnahme gemacht werden könnte, mag dahinstehen. In den Gutachten des Angeklagten waren die Einzelbefunde von wesentlicher Bedeutung. Sie sollten es den Prüfärzten des Versorgungsamtes ermöglichen, über den durch sie dargelegten Gesundheitszustand des Antragstellers sich ein eigenes Urteil zu bilden, das Gutachten des Angeklagten zu überprüfen und gegebenenfalls Ergänzungen oder sonstige Nachtragsfeststellungen zu veranlassen, damit dem Versorgungsamt bei seiner Entscheidung desto sicherere Unterlagen zur Verfügung standen. Das hat der Angeklagte durch sein Verhalten verhindert.

103.) Der Senat kann der Revision ferner nicht in der Ansicht folgen, § 278 StGB beziehe sich nur auf solche Gesundheitszeugnisse, die ein Arzt (oder eine andere approbierte Medizinalperson) einem Dritten zum Gebrauch bei einer Behörde (oder bei einer Versicherungsgesellschaft) ausstellt; die Vorschrift betreffe nicht einen Sachverhalt wie hier, bei dem der Arzt kraft eines Vertragsverhältnisses zu der Behörde dieser selbst, innerdienstlich, Zeugnisse der erwähnten Art erstattet. Das Gesetz unterscheidet nicht, in wessen Auftrag der Arzt das Zeugnis ausstellt und von wem und in welcher Weise er dafür entlohnt wird, für das einzelne Zeugnis oder nach Zeitabschnitten. Es mag sein, daß dem § 278 StGB, der auf § 257 PrStGB und über diese Vorschrift hin auf Art 160 code penal zurückgeht, nach den damaligen Lebensverhältnissen die Vorstellung zugrunde lag, es werde sich an den Arzt regelmäßig jemand wenden, der ein Gesundheitszeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde benötigt. Daß sich damit der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diesen "Normalfall" beschränke, kann der Revision jedoch nicht zugegeben werden. Kein Gesetz verträgt eine starre Begrenzung seiner Anwendbarkeit auf solche Fälle, die der vom Gesetzgeber ins Auge gefaßten Ausgangslage entsprechen; denn es ist nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepaßt weitergelten will, solange dies nicht die Form sprengt, in die er gegossen ist (RGSt 12, 371 f; BGHSt 1, 1). Der Wortlaut des § 278 StGB ("zum Gebrauch bei einer Behörde") erlaubt es ohne weiteres, darunter auch Fälle von der Art des hier gegebenen zu begreifen. Der Sinn und der Zweck des Gesetzes verlangen das; denn diese Vorschrift will die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse sichern, die sum Gebrauch bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften bestimmt sind - bei Einrichtungen, die zum eigenen Vorteil zu täuschen eine gewisse Neigung besteht (RGSt 32, 295, 297 f; 74, 229, 231). Die vertragliche Anstellung des Arztes bei einer Behörde soll diese Sicherung verstärken. Sie soll dem Arzt eine gesicherte Lebensgrundlage verschaffen, ihn vom Wechsel der Einkünfte unabhängig machen, ihn dadurch Wünschen nach ungesetzlicher ärztlicher Hilfeleistung unzugänglich erhalten und somit seine Vertrauenswürdigkeit und die Beweiskraft seiner Gesundheitszeugnisse gegenüber der Behörde erhöhen. Es würde den Gesetzeszweck auf eine seltsame Weise verfehlen, wenn gerade eine solche Maßnahme Gesundheitszeugnisse der erwähnten Art dem strafrechtlichen Schutz entzöge und damit in ihrer Beweiskraft entscheidend schwächte.

114.) Schließlich gehört es entgegen der Meinung der Revision nicht zum Tatbestand des § 278 StGB, daß der Arzt das Zeugnis in der Absicht unrichtig ausstellt, die Behörde oder die Versicherungsgesellschaft dadurch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Maßnahme zu veranlassen, die sie sonst nicht treffen würde. Auch wenn in dem Zeugnis, z.B. weil der Antragsteller sein wirkliches Gebrechen aus bestimmtem Grunde verschweigen will, eine andere Gesundheitsschädigung bescheinigt ist, die denselben Erfolg verbürgt, oder wenn das erstrebte Ziel mit dem unrichtigen Zeugnis - für den Arzt erkennbar - überhaupt nicht erreichbar ist, handelt dieser dem § 278 StGB zuwider. Eine Absicht, wie sie die Revision verlangt, ist nicht einmal Tatbestandsmerkmal des § 279 StGB. Vielmehr genügt dort die Absicht, über den "Gesundheitszustand" zu täuschen; das Streben nach einem weiteren Erfolg ist nicht erforderlich.

125.) Der Angeklagte hat in seinen Gutachten Befunde erdichtet und gefälscht. Damit hat er diese Gesundheitszeugnisse, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, wider besseres Wissen unrichtig ausgestellt. Seine Behauptung, er habe sich dazu für befugt gehalten, hat nicht einen Irrtum über den gesetzlichen Straftatbestand zum Gegenstand, sondern betrifft die Rechtswidrigkeit seines Handelns. Dazu ist das Nötige bereits unter I 2 gesagt.

136.) Dem in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgebrachten Einwand, die Anwendung des § 278 StGB sei ausgeschlossen, weil auf den Angeklagten als Beamten im Sinne des § 359 StGB die Vorschrift des § 348 StGB anzuwenden sei, entzieht die Revision mit der eigenen - richtigen - Ausführung die Grundlage, daß der Tatbestand des § 348 StGB durch das Verhalten des Angeklagten gar nicht erfüllt ist.

Gruß
mogler
 
IFG-Anfragen: Bundesgesundheitsministerium, Patientenbeauftragter

Danke Moglerfreund, für die Unterstützung!

Nun die IFG Anfrage beim Bundesgesundheitsministerium und
beim Patientenbeauftragten mit ähnlichem Vorspann wie in obigen
Schreiben – Auszug:

… wende ich mich zunächst mit einer Bitte nach dem IFG an Sie:

Wie ist der Sachstand in der Frage, ob der MDK sozialmedizinische
Gutachten auf psychiatrischem Gebiet ohne persönliche Unter-
suchung nach Aktenlage erstellen darf?


Für Ihre kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Gruß!
Machts Sinn
 
5 Off Topic Beiträge gelöscht
 
zwei Zwischenschritte

Es tut sich was:

auf die Anfrage beim MDK, welcher medizinischen Fachrichtung die Gutachterin angehört, kam die Antwort:

Sehr geehrter Herr … ,

Ihr o.g. Schreiben haben wir erhalten.

Aufgrund des schwebenden Verfahrens erteilen wir keine Auskünfte.

Freundliche Grüße
und auf die Gegenvorstellung zur Entscheidung der Gerneralstaatsanwaltschaft schrieb diese:

Ihre Gegenvorstellung vom ….2013 auf den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom ….2013 (Az.: … )


Sehr geehrter Herr … ,

auf Ihre Gegenvorstellung habe ich die Angelegenheit nochmals geprüft. Auch unter Berücksichtigung Ihres weiteren Vorbringens sehe ich keinen Grund, von dem Bescheid vom ….2013 abzuweichen.

Für Ihre Entscheidung, ob Sie Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Oberlandesgericht … einreichen wollen, darf ich ergänzend folgendes bemerken:

In dem Bescheid vom ….2013 ist offen gelassen, ob vorliegend überhaupt der objektive Tatbestand des §278 StGB erfüllt ist. Mit der Staatsanwaltschaft … bin ich der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist. Zwar gilt mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Befund grundsätzlich nicht ohne Untersuchung quasi ins Blaue hinein bescheinigt werden darf. Dies ist aber nach hiesiger Ansicht dann nicht der Fall, wenn der Arzt – wie hier – aufgrund sonstiger Informationen eine gutachterliche Stellungnahme abgibt, wenn er die Vagheit seiner Beurteilungsgrundlage offenlegt (Erb in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 278 Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen).

Das in der Gegenvorstellung angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2006 betrifft eine Fallkonstellation, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.10.2007 geht es um die Frage, welche Pflichten eine Krankenkasse im Zusammenhang mit der Aufklärung eines medizinischen Sachverhalts, in jenem Fall zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit der Klägerin, treffen. Aus den Urteilen lassen sich für die Beschuldigte keine nachteiligen Folgerungen herleiten. Dafür, dass die Beschuldigte für die Beurteilung der in Rede stehenden medizinischen Fragen fachlich nicht qualifiziert sein könnte, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte; weitergehender Aufklärung bedarf dieser Punkt daher nicht.

In subjektiver Hinsicht muss der Täter wider besseres Wissen handeln, d. h. sichere Kenntnis von der Unwahrheit des Zeugnisses in einem maßgeblichen Punkt haben. Ihre Auffassung aus der Gegenvorstellung. dass insoweit ein hinreichender Tatverdacht aus den von Ihnen angeführten Gründen bestehe, wird hier aus den bereits mitgeteilten Erwägungen nicht geteilt.

Mit freundlichen Grüßen
Gruß!
Machts Sinn
 
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