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Unrichtiges Gesundheitszeugnis des MDK - Strafantrag (Beispiel)

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
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13 Okt. 2010
Beiträge
1,114
zur Diskussion:

StGB - Einzelnorm

am Beispiel der vom MDK nach Aktenlage - ohne persönliche Untersuchung - über den Kopf der behandelnden Ärzte hinweg
verneinten Arbeitsunfähigkeit

Strafantrags-Entwurf


Polizeidirektion




Strafantrag zu § 278 StGB, Gesundheitszeugnis – Frau Dr. med. …
vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, …



Sehr geehrte Damen und Herren,


Frau Dr. med. ... hat als Ärztin des MDK … nach Aktenlage das als – Anlage 1 – beigefügte Sozialmedizinische Gutachten vom … erstellt und sich damit über die – weiterhin unveränderte – Beurteilung der behandelnden Ärzte hinweggesetzt. Ihr Gutachten war für die KK … Grundlage, mit Schreiben vom … die Arbeitsunfähigkeit und das Krankengeld mit Ablauf des … zu beenden und mich aus dem Bereich der Krankenversicherung für vollschichtig … in den Bereich der Arbeitslosenversicherung an die Arbeitsagentur zu verweisen – Anlage 2 – .

Seitdem wird um das Krankengeld über den … hinaus gestritten. Nachdem die KK die Arbeitsunfähigkeit und den Anspruch auf Krankengeld auch in einem Überprüfungsverfahren sowie mit zwei Widerspruchsbescheiden ihrer Widerspruchsausschüsse vom … und … – Anlagen 3 und 4 – verneinte, ist das Sozialgericht … mit Urteil vom … gegenteilig von weiterer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hat die KK zur Krankengeldzahlung über den … hinaus bis zur Aussteuerung am … verurteilt – Anlage 5 – .

Das der Beendigung des Krankengeldes durch die KK zugrunde liegende Gutachten der Frau Dr. med. … spielte bei der Auswertung der medizinischen Erkenntnisse eine dermaßen untergeordnete Rolle, dass sich das Gericht vollkommen darüber hinwegsetzte, ohne dieses Gutachten in den Entscheidungsgründen des Urteils auch nur mit einem einzigen Wort zu erwähnen. Trotzdem bezieht sich die KK im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht … weiterhin auf die Feststellungen des MDK, wonach kein Krankengeldanspruch über den … hinaus bestehe, weil Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei – Anlage 6 – .

Deswegen sehe ich mich veranlasst, nun gegen Frau Dr. … unter Hinweis auf § 278 StGB Strafantrag wegen Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu stellen, möglicherweise in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und zur Nötigung, jeweils durch die KK.
Frau Dr. … ist Ärztin. Sie hat das Zeugnis über meinen Gesundheitszustand zum Gebrauch – Einstellung der Krankengeld-Zahlung – durch die Krankenkasse ausgestellt, welche als öffentlich-rechtliche Körperschaft unter den Behörden-Begriff fällt.

Es muss angenommen werden, dass Frau Dr. … bei ihrer Vorgehensweise wider besseres Wissen handelte. Die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach den die Beteiligten des Krankenversicherungssystems und damit insbesondere den MDK und Frau Dr. … bindenden Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) – das Standardwerk der Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung.

Nach § 1 der AU-RL (Präambel) erfordert die Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit wegen ihrer Tragweite für den Versicherten und ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt. Die Richtlinien haben deswegen zum Ziel, ein qualitativ hochwertiges, bundesweit standardisiertes Verfahren für die Praxis zu etablieren, das den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst verbessert.

Das Verfahren zur Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit ist in § 4 der AU-RL geregelt. Danach sind bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustand des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb darf die Feststellung von Arbeits(un)fähigkeit ausdrücklich nur auf Grund ärztlicher Untersuchungen erfolgen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AU-RL ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes grundsätzlich verbindlich.

Dass Frau Dr. … diese Regelungen kannte, war Voraussetzung für ihre Tätigkeit. Ihre vorgesetzte Dienststelle hat mit Schreiben vom … – Anlage 7 – auch ausdrücklich bestätigt, dass Frau Dr. … über die erforderliche fachliche Qualifikation verfüge. Im Übrigen hat eine summarische Prüfung stattgefunden und ergeben, dass das Gutachten zumindest formelle Mängel aufweist. Insbesondere hätten die zitierten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien nicht der aktuellen Fassung entsprochen. Die Vorgänger-Version der AU-RL 2004 ist hinsichtlich der obigen Zitate jedoch identisch.

Somit muss davon ausgegangen werden, dass Frau Dr. … das beigefügte Gesundheitszeugnis wider besseres Wissen ausstellte, indem sie den Gesundheitszustand ohne ärztliche Untersuchung beurteilte und damit die ihr als Ärztin als selbstverständlich obliegende besondere Sorgfalt schwer verletzte.

Dazu wird auf das Urteil des BGH vom 08.11.2006, 2 StR 384/06, Bezug genommen. Darin ist wörtlich ausgeführt:

„Nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseren Wissens ausstellt. Die Vorschrift soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versicherungsgesellschaften sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt (BGHSt 6, 90, 92; RGSt 74, 229, 231).“

Im Übrigen ist auf die Ausführungen des LSG Hessen im Urteil vom 10.07.2007, L 8 KR 228/06, zur „Grenze der Willkür“ zu verweisen:

„Vorliegend sind die Stellungnahmen des MDK jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärztinnen der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Denn es handelt sich nach Art und Inhalt der Stellungnahmen des MDK vom 15./22. Mai 2003 und vom 17. Juni 2003 nicht um medizinische Gutachten im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 3b) SGB V, die sich durch eine wissenschaftlich-methodische Untersuchung und Bewertung ärztlicher Befunde auszeichnen, sondern um Stellungnahmen, denen angesichts ihres Inhalts im konkreten Fall keinerlei Beweiswert zukommt. Die dortigen Ausführungen beruhen – anders als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärztinnen – schon nicht auf einer persönlichen Befragung und Untersuchung der Klägerin. Eine solche hat seitens des MDK nie stattgefunden, obwohl dies gerade bei einem psychiatrischen Krankheitsbild zur Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit regelmäßig vonnöten sein wird; denn in solchen Fällen gibt es - anders als bei verschiedenen körperlichen Erkrankungen – kaum messbare Befunde und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit beruht deshalb in besonderem Maße auf dem persönlichen Eindruck des Arztes. Zudem beschränken sich die Ausführungen in der Stellungnahme des MDK vom 15./22. Mai 2003 auf eine durch keinerlei Befunde gestützte Interpretation des Berichtes von Dr. D. ("anscheinend liegt ein minderschweres Krankheitsbild vor"), um hieraus die Empfehlung der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit abzuleiten. Auch die Stellungnahme des MDK vom 17. Juni 2003 enthält keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden Ärztin im Schreiben vom 3. Juni 2003. Ein solches Vorgehen des MDK, der die Beendigung des Leistungsbezugs empfiehlt, obwohl jede nähere Kenntnis des Krankheitsbildes (insbesondere durch Befragung der behandelnden Ärzte) fehlt und welcher den sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht konkret äußernden Berichts von Dr. D. – deren Eintragung bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit ("November 2002") völlig unklar lässt, was damit gemeint war – im Sinne eines minderschweren Krankheitsbildes interpretiert, bewegt sich nach Auffassung des Senats an der Grenze zur Willkür.

Ist die erforderliche persönliche Untersuchung unterblieben, ist ein trotzdem ausgestelltes Zeugnis über den Gesundheitszustand allein schon deswegen zwangsläufig unrichtig. Ein Arzt, der für den MDK auf der Basis der AU-RL Gesundheitszeugnisse ausstellt, muss das wissen. Wenn er trotzdem abweichend verfährt, handelt er wider „besseres Wissen“, insbesondere weil er sich damit nicht nur über unmittelbare Berufspflichten (Berufsordnung, Heilbehandlungsgesetz, Bundesmantelvertrag Ärzte), insbesondere gegen die Sorgfaltspflicht aus § 1 AU-RL und die Pflicht der ärztlichen Untersuchung aus § 4 AU-RL, sondern ohne eigene weitergehende Erkenntnisse ausdrücklich auch über die nach persönlicher Untersuchung durch den Facharzt getroffene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hinwegsetzt.

Jedenfalls durfte die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit am … nicht auf die Spekulation gestützt werden, dass anlehnend an die Einschätzungen in einem Gutachten 7 Monate früher nach der bisherigen AU-Dauer inzwischen – auch bei eingetretener akuter Verschlechterung – eine Stabilisierung eingetreten sein „sollte“, die das genannte Leistungsbild ermöglicht – zumal sich diese Spekulation und die akute Verschlechterung ausdrücklich widersprechen und selbst eine „Minderung der EF (Erwerbsfähigkeit) nicht sicher beurteilbar“ war.

Es ist auch ausgeschlossen, das positive / negative Leistungsbild mit … für die Abgrenzung an der Schnittstelle zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld angemessen und zureichend zu beschreiben. Pauschale und dementsprechend in einer Vielzahl von Fällen verwendbare Floskeln lassen keine objektive, aus ernsthaften Bemühungen, Erkenntnissen oder Erfahrungen resultierende tragfähige Grundlage erkennen, sondern jede pflichtgemäße Prüfung vermissen. Es gehört aber zu den Aufgaben des Arztes, sich von den Leiden des Patienten ein eigenes Bild zu machen und wichtige Befunde selbst zu erheben, insbesondere wenn sich das Urteil über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund persönlicher Untersuchung von Fachärzten hinweg setzen und die Erwartung Dritter in die Zuverlässigkeit ober-ärztlicher Gutachten erfüllen soll.

Der damit deutliche Fehler geht über einen vermeidbaren Subsumtionsirrtum weit hinaus und setzt ein mehr als anmaßendes Selbstverständnis der MDK-Ärztin voraus. Das Gutachten ist damit nicht mehr als ein Gefälligkeitsattest um nicht zu behaupten, eine „schriftliche Lüge“ für die KK damit diese die Leistungszahlung einstellen konnte. Jedenfalls ist eine Beschränkung auf die Aktenlage nur zulässig, wenn damit vorhergehende Beurteilungen der behandelnden Ärzte bestätigt werden. Wenn aber durch verbindliches Obergutachten das Gegenteil entscheiden und der Krankenkasse eine Basis zur Eingriff in das Krankengeld-Leistungsverhältnis geliefert werden soll, ist eine eigene Untersuchung des Obergutachters zwingend. Auf die zitierter BGH-Rechtsprechung wird hier nochmals verwiesen.

Im Übrigen gibt es Vorschriften zur engen Zusammenarbeit, § 86 SGB X, in diesem Fall zwischen der KK und der Arbeitsagentur sowie ihrer medizinischen / ärztlichen Dienste hinsichtlich übergreifend verwertbarer Begutachtungsergebnisse bezüglich der Arbeitsunfähigkeit / Vermittlungsfähigkeit an der Schnittstelle zwischen den beiden Sozialversicherungszweigen, § 96 SGB X, die insgesamt ignoriert wurden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Papier der Frau Dr. … darüber hinaus die darin verwendete Bezeichnung „Sozialmedizinisches Gutachten“ nicht verdient. Die Anforderungen an die Person des Gutachters und den Inhalt des Gutachtens ergeben sich aus dem Urteil des BSG vom 07.08.1991, 1/3 RK 26/90.

Frau Dr. … muss auch klar gewesen sein, dass ihr Sozialmedizinisches Gutachten dazu beiträgt, mich aus dem Krankengeld-Bezug von der Krankenkasse in den Arbeitslosengeld-Bezug bei der Arbeitsagentur zu verschieben. Insoweit ergeben sich Anhaltspunkte für die erforderliche nähere Prüfung der Beihilfe zur Nötigung und zum Betrug.

Die dargestellte Vorgehensweise ist nicht nur wegen ihrer Folgen im Einzelfall und für das Ansehen des Berufsstandes der Ärzte nicht hinnehmbar.

Wegen des Gebrauchs des unrichtigen Gesundheitszeugnisses – § 279 StGB – durch die KK wird bei der Polizeidirektion … ein gesonderter Strafantrag gestellt werden. Die genannte Vorschrift gilt zwar nicht unmittelbar im Verhältnis der Krankenkassen zu ihren Versicherten, obwohl sicherlich auch die Kassen nicht dürfen, was umgekehrt unter Strafe steht. Die Auffassung, dass die Arbeitsagentur als Behörde durch solches und den darauf gestützten Bescheid getäuscht wird, erscheint aber naheliegend. Außerdem stellt sich die Frage, ob die einseitige Verweisung der Krankenkasse aus dem Bereich der Krankenversicherung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und damit in den Bereich der Arbeitslosenversicherung eine Nötigung darstellt, vielleicht sogar in Tateinheit mit Betrug, weil der Versicherte um Krankengeld und in der Folge die Arbeitsagentur um Arbeitslosengeld betrogen werden.

7 Anlagen

Mit freundlichen Grüßen

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo,

grundsätzlich halte ich idR aus verschiedenen nicht viel von derartigen Anzeigen.

In dem Fall würde ich aber auch für mich eine Ausnahme machen: gut strukturiert und begründet und auch die Grundlagen und Tatbestände herausgearbeitet (wobei das eigentlich Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde ist).

Und anders sehe ich auch keine Möglichkeit, den Praktiken zu begegnen - unabhängig jetzt vom konkreten Fall.


Gruss

Sekundant
 
Hallo
normal bringt eine Anzeige nicht viel, so was wird aus Mangels öffentlichen Interesse eingestellt.
Aber die ist echt gut begründet, und hält solche Leute ein wenig auf Trab. Mein Nachbar hatte auch im November einem Mitarbeiter seiner BG eine wegen Hausfriedensbruch aufgebrummt.
So kleine Sticheleien machen doch auch Spaß, wenn die Gegenseite dann ein wenig Trubel hat.
 
Hallo@,

dito...wird oft eingestellt:eek:

Aber trotzdem sollte man den Klufenmichel:D vom MDK
öfters mal die Hörner zeigen bzw. sie zeigen diese ja
den Versicherten auch. (außer gegen liebe die BG:()

Übrigens.....die KK halten z. B. in BG-Angelegenheiten von MDK
Gutachten auch nicht sehr viel.

Grüße

Siegfried21
 
zur Diskussion:

StGB - Einzelnorm

am Beispiel der vom MDK nach Aktenlage - ohne persönliche Untersuchung - über den Kopf der behandelnden Ärzte hinweg
verneinten Arbeitsunfähigkeit

Hallo MachtsSinn,
ich denke gerade wenn der Betroffene (auch) stark unter psychischen Problemen leidet könnte es durchaus sinnvoll sein, wie man aus dem Beitrag von Frontal21 entnehmen kann.

Der wird gerad auch hier im Forum diskutiert

"Patienten im Stich gelassen
Kassen drücken sich ums Krankengeld
Sendung: http://www.zdf.de/Frontal-21/Patient...-27310518.html

Diskussion hier: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=223200#post223200#ixzz2PQrGOZtJ "

Danke für das Einstellen von deinem Entwurf! Hoffe, dass einige ihn nutzen!

VG DH
 
Hallo Machts Sinn,

danke für die Vorlage!

Hallo Foris,

ich denke schon, dass nicht jeder Gut/ Schlechtachter so eine Anzeige einfach wegsteckt! Manch einer von diese Ärzten wird schon in sich gehen. Es könnte ja auch sein, dass einer der Staatsanwälte die solche Anzeigen bearbeiten mal bissiger wird und genauer nachschaut:D

Diese Art Anzeige schwebte mir auch vor (ausgesprochen stümperhaft gegenüber dem o.g. Entwurf), aber auch wegen Pflichtverletzung: Arzt sollte weiterhelfen, tat er nicht, er gab eine Stellungnahme ab, niemand ausser der gegnerischen Versicherung hat diesen Bericht jeh gesehen! Danach folgte eine Beurteilung beim selben Arzt, diesmal war der Zweck: wie lange arbeiten und was. Dieser Bericht ging wieder an die gegnerische Haftpflicht und auch an den Arbeitgeber- wir wissen wieder nicht was Sache ist! Die Betriebsärztin traut sich nicht den Bericht herauszugeben (sie findet ihn nur seltsam) unsere Anwälte bekamen die Auskunft : Herr M... war nie bei uns!

Was bleibt ist eine Anzeige , oder

Noch habe ich Hoffnung und viele Wege führen nach Rom:cool:

LG
Aramis
 
Hast Dir viel Arbeit gemacht - aber ich halte leider auch nichts von solchen Anzeigen.
Es ist wirklich viel Text und leider nicht nur sachlich gehalten, sondern mit besonders vielen Emotionen von Dir ausgestattet. Das trübt meistens schon die Aufmerksamkeit des bearbeitenden SB oder Beamten.
Warum hast Du bei der Ankündigung zur Begutachtung durch den MDK nicht gleich von Deinem Auswahlrecht zur persönlichen Begutachtung Gebrauch gemacht. Vielmehr hast Du die Begutachtung nach Aktenlage geschehen lassen.
Wiederum geht nicht aus Deinem Schreiben hervor ob Deine mtn. behandelnden Ärzte Dir eine AU NUR für Deinen derzeitigen Arbeitsplatz bescheinigen Vielleicht ruht ja Dein Arbeitsverhaeltnis durch Krankheit?
Der MDK prüft Deine Arbeitsfähigkeit für den gesamten Arbeitsmarkt! Also könntest Du nicht mehr Maurer machen, aber im Kino die Eintrittskarten abreissen!
 
Hast Dir viel Arbeit gemacht - aber ich halte leider auch nichts von solchen Anzeigen.

Warum hast Du bei der Ankündigung zur Begutachtung durch den MDK nicht gleich von Deinem Auswahlrecht zur persönlichen Begutachtung Gebrauch gemacht. Vielmehr hast Du die Begutachtung nach Aktenlage geschehen lassen.

Hallo Goldbärchen,
ich weiß nicht wie es bei dir gelaufen ist, aber bei mir passierte die MdK Begutachtung nach Aktenlage im Hintergrund während des Krankengeldbezuges ohne dass ich darüber informiert wurde. Also auch nichts mit Wahlrecht! Ob es zulässig war, weiß ich nicht.
Ich habe erst während meines Rentenantrags über Akteneinsicht erfahren, dass es dieses Gutachten nach Aktenlage gab. Es war positiv im Sinne von Krankengeldzahlung sonst hätte ich es vermutlich früher erfahren.

VG DH
 
Hallo Gold.baer,

vielleicht verwechselst Du was: es geht um eine AU-Bescheinigung, nicht um eine Verwendung oder Verweisung auf einen Arbeitsplatz.

Und wenn Du schreibst "Text und leider nicht nur sachlich gehalten, sondern mit besonders vielen Emotionen von Dir ausgestattet" kann ich es offen gesagt gar nicht nachvollziehen. Ich denke, ich habe schon genug derartige Schreiben verfasst - und ich hätte es sicher nicht anders aufgebaut und formuliert. Es ist überaus sachlich und in sich schlüssig. Von Emotionen oder Unsachlichkeit sehe ich nicht einen Satz.

Vor allem geht es bei Schreiben dieser Art darum, den Kern zu erfassen, ihn herauszuarbeiten und verständlich zu formulieren. Und das ist mir hier stimmig.

Es ist gerade das, was ich immer bedauere. Auf anderem Gebiet als hier diskutiert ist mir das immer wieder aufgefallen, dass viele Dinge schlicht deswegen nicht ankommen und durchgehen, weil der Schreiber sein Anliegen nicht 'rüber bringt (ist kein Vorwurf, einer kann das, der andere eben etwas anderes besser; es ist das System und die Bequemlichkeit der SB im Arbeitsstil) - oder der SB es dann nicht verstehen will.
Ich wünschte mir oft, dass mehr Leute die Zeit hätten, sich Sachverhalte von Betroffenen anzuhören und dann ggü. den zuständigen Stellen zu formulieren, ohne dass gleich eine Kolonne von RAe daran beteiligt sein muss.

Also, auch wenn ich nicht für Schnellschüsse in Sachen Anzeigen bin, manchmal muss es sein, und wenn, dann richtig.


Gruss

Sekundant
 
Hallo,
ich werde nochmal recherchieren - ich bin aber der Auffassung das man ein Auswahlrecht hätte einräumen müssen - gebe aber zu hier nicht ganz sattelfest zu sein , da ich es tatsaechlich auf den Sachverhalt der Prüfung durch die Arbeitsagentur bezog. Bin aber der Meinung das bei Arbeitsagentur und KK gleiches Recht hätte angewandt werden müssen.

Von Unsachlichkeit habe ich nicht gesprochen, sondern nur von zu vielen Emotionen.
Jeder hat in seiner Schreibe eben einen anderen Stil und dadurch auch teilweise andere Ergebnisse.
Ich spreche nur aus Erfahrungen, wie einige mit ihren Anschreiben nur so mit Fachwörtern und oberwichtigen Paragraphen umhergeschmissen haben und zum Schluss an den Richtigen kamen, der ihnen ihr Schreiben komplett zerlegt hat, weil die zb die Paragrafen nicht anwendbar waren, falsch interpretiert wurden, oder falsch gelesen....
Was ich eigentlich sagen will, ist das weniger manchmal mehr ist! So hat man immer noch die Möglichkeit wenn's später brenzlich wird, weil zurückgeschossen wird, sich noch etwas anders zu verteidigen.....
Wenn man das erste Schreiben schon so ausführlich abfasst, hast Du später kaum noch die Möglichkeit etwas zu retten!
Verstehst Du was ich meine?
Aber, und das betone ich: schon der alte Fritz hat gesagt "jeder nach seiner Facon":)
 
Ok,

vielleicht ein kleines Missverständnis.

In der Umsetzung gebe ich Dir vollkommen recht. Wie schon vorher gesagt, ist es Sache der Verfolgungsbehörden, die Tatbestände herauszuarbeiten. Man muss ja nicht gleich eine Klausurarbeit abliefern ;)


Gruss

Sekundant
 
Hallo,

wie auch immer - die erste offizielle Rückmeldung auf den Strafantrag ist jedenfalls deutlich positiver als erwartet (oder evtl. befürchtet?) !

Gruß!
Machts Sinn
 
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