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Unrichtiges Gesundheitszeugnis des MDK - Strafantrag (Beispiel)

Kuck mal......

Spezialfall der schriftlichen Lüge

Das Gesundheitszeugnis (1 zu § 277) muss formell echt, aber inhaltlich unrichtig sein, dh in irgendeinem wesentlichen Punkt den Tatsachen oder medizinischen Erfahrungen oder Erkenntnissen widersprechen (schriftliche Lüge, Zieschang LK12 6; Dannecker LdRerg 8/1770 S 23; HbMedStrR-Schroth, S 257). Danach ist je nach seinem ausdrücklichen oder konkludenten Aussagegehalt uU auch unrichtig das im Ergebnis zutreffende Zeugnis, das falsche Einzelbefunde (BGHSt 10, 157) oder Befunde ohne pflichtmäßige Untersuchung (BGHSt 6,90; NStZ-RR 07,343, 344; Frankfurt StV 06, 471, 472; Zweibrücken JR 82, 294 mit krit Anm Otto; aM Hoyer SK 2; Puppe NK3 2; diff Gercke MedR 08, 592,593) oder sonstige Ermittlung (Düsseldorf MDR 57,372) wiedergibt (zusf Jung aaO [vgl 1] S 78).

OLG Frankfurt v. 4.5.1977 – 2 Ss 146/77 – NJW 77
OLG Zweibrücken v. 22.12.1981 – 1 Ss 62/80 – NStZ 82 BGH v. 29.1.1957 –1 StR 333/56BGHSt 10,
OLG Stuttgart VRS 106 (2004),
OLG Zweibrücken NStZ 1982
BGHSt 10
OLG Frankfurt NJW 1977
OLG Oldenburg NJW 1955


Literatur:
vgl. z. B. Andreas ArztR 1998
Stoll MED SACH 93 (1997), 159, 160
Gercke MedR 2008
Roxin/Schroth Hdb. MedStrafR II.5 A.IV, S. 257
Jung/Meiser/Müller/Jung, Probleme und Perspektiven, S. 76, 80
Quaas/Zuck § 72 Rn 25 ff

Grüße
moglerfreund
 
Danke moglerfreund,

der "pflichtmäßigen Untersuchung" kommt eine offenbar weit größere Bedeutung
bei als der MDK bisher annimmt - trotz 2,3 Mio. Begutachtungen für die GKV
im vergangenen Jahr 2012.

Gruß!
Machts Sinn
 
"wider besseres Wissen"

.
Leider gibt es bisher keinen präzisen Fund zu der Frage:

Wonach beurteilt sich konkret, ob ein unrichtiges Gesundheits-
zeugnis „wider besseres Wissen“
ausgestellt wurde (§ 278 StGB)?

Ist es erforderlich, dass die Ärztin sagt, sie habe das eigentlich
besser gewusst, aber der Krankenkasse helfen wollen, Krankengeld
einzusparen?

Solche Anforderungen wären wohl überhöht.

Kann „wider besseres Wissen“ im Zusammenhang mit einem unrichtigen
Gesundheitszeugnis also aus objektiven Umständen gefolgert werden,
z. B. aus der Approbation in Verbindung mit ärztlich bestem Wissen und
entsprechendem Niveau ärztlicher Überzeugung, Sorgfalt, Kunst – also
ausgehend von dem Vertrauen in ärztliche Tätigkeit aufgrund präziser
Berufsvorgaben
?

Mit anderen Worten: Ist das Tatbestandsmerkmal „wider besseres Wissen“
bereits erfüllt, wenn ein Arzt eindeutige Gutachten-Aussagen ohne fachlich
fundierte ordnungsgemäße Unterrichtung über die erforderlichen medizi-
nischen Fakten
abgibt? Und welcher Wert kommt dazu eingeräumten Zweifeln
bzw. Unsicherheiten bei, insbesonderen wenn bei genauerer Betrachtung
auch Dritten deutlich wird, dass die tatsächliche Grundlage des Gutachtens
einen erheblichen Fehler aufweist?

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo,

nun die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft:

Sehr geehrter Herr

Ihrer oben genannten Beschwerde vermag ich nicht zu entsprechen.

Die Prüfung der Ermittlungsakte hat ergeben, dass die Staatsanwaltschaft … das Ermittlungsverfahren zu Recht wegen Nichterweislichkeit strafbaren Verhaltens eingestellt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich zunächst auf die Gründe dieser Entscheidung, die ich billige, Bezug. Ihr Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Eine Anklageerhebung kommt nur bei einem sogenannten hinreichenden Tatverdacht in Betracht. Ein solcher Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung eines Beschuldigten in der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für eine Verurteilung wiederum ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit erforderlich, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Der Schuldspruch muss auf einer tragfähigen Beweisgrundlage aufbauen, die die objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergibt. Die Beweiswürdigung muss rationaler Argumentation standhalten. Auf bloße Vermutungen darf eine Verurteilung nicht gestützt werden.

Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts findet der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" zwar keine unmittelbare Anwendung. In die Bewertung, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, darf – und muss – die Staatsanwaltschaft aber auch einfließen lassen, ob sich der Richter bei dem zu erwartenden Beweisergebnis die für eine Verurteilung erforderliche sichere Überzeugung von der Schuld eines Angeklagten wird bilden können.

Schließlich eröffnet der unbestimmte Rechtsbegriff des "hinreichenden Tatverdachts" einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt. Es ist eine vorläufige Beweisbarkeitsprognose vorzunehmen, bei der auch zweifelhafte Tatfragen zu entscheiden sind. Beweisfragen dürfen nur dann der gerichtlichen Entscheidung im Hauptverfahren überlassen werden, wenn zur Behebung dieser Zweifel die Nutzung der besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung unerlässlich ist.

Ob bereits in objektiver Hinsicht ein falsches Gesundheitszeugnis vorliegt, weil die Beschuldigte Sie nicht persönlich untersucht hat, kann offen bleiben, weil sich jedenfalls der subjektive Tatbestand nicht nachweisen lässt.

Es entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und juristischer Kommentarliteratur, dass ein Gesundheitszeugnis schon dann unrichtig ist, wenn dieses ohne Untersuchung ausgestellt worden ist. Dies setzt aber nicht in jedem Fall eine körperliche Untersuchung oder persönliche Befragung des Patienten durch den Aussteller des Gesundheitszeugnisses voraus (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2006, Az.: 1 Ss 24/05, StV 2006, 471, mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Wenn sich der Aussteller eines Gesundheitszeugnisses aufgrund vorhandener Unterlagen, etwa Krankenakten, Befundberichten und Gutachten, ein Bild von dem Patienten machen kann, erscheint die Annahme nicht unvertretbar, dass es in solchen Fällen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände einer persönlichen Untersuchung keineswegs immer bedarf.

Ob vorliegend ein solcher Fall angenommen werden könnte, kann aber dahin stehen, weil nicht erweislich ist, dass die Beschuldigte das Gutachten wider besseres Wissen erstellt hat. Mögliche Zweifel der Beschuldigten an der Richtigkeit des Gutachtens reichen hierfür nicht aus. Die Beurteilungsgrundlagen sind in dem Gutachten offen gelegt, mithin auch, dass Sie von der Beschuldigten nicht persönlich untersucht worden sind. Die Folgerungen zum Leistungsbild sind wenn auch knapp, so doch nachvollziehbar dargelegt. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Aspekte lässt sich unter diesen Umständen ein für eine Anklageerhebung erforderlicher hinreichender Tatverdacht nicht bejahen.

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren nach allem zu Recht eingestellt. Ihrer Beschwerde muss der Erfolg daher versagt bleiben.

Gegen diesen Bescheid können Sie, soweit Sie in Ihren Rechten verletzt sind, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung mittels eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatzes beim Oberlandesgericht (OLG) … (Strafsenat) Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag muss vor Ablauf der Monatsfrist beim OLG … eingegangen sein und die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die Beweismittel angeben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gruß!
Machts Sinn
 
.......damit alle Interessierten wissen wo der Bezug "abgeleitet wird"

OLG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 11.01.2006 - 1 Ss 24/05



1. Strafsenat
Leitsatz:
Zur Strafbarkeit der Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses
Gründe:Das AG Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 92 IIhttp://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=100&g=AuslG&p=92&x=2 Nr. 2 AuslG zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen in Höhe von 60,- Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten wurde mit Urteil des LG Frankfurt am Main vom 08.10.2004 verworfen. Das LG hat unter anderem folgendes festgestellt: „Noch vor dem 17.04.2001 war ihr Visum abgelaufen, so dass A sich seitdem illegal in der Bundesrepublik aufhielt. Ihr Zuhälter war zu dieser Zeit der sog. „B“. Dieser teilte A mit, dass er einen Weg wisse, ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik ausländerrechtlich scheinbar korrekt zu verlängern; ihr Vorteil sei dabei die Verdienstmöglichkeiten in dieser Verlängerungszeit. Der Weg bestehe darin, dass ein ihm bekannter Rechtsanwalt für A einen Verlängerungsantrag bei dem Ausländeramt mit unrichtigen Eintragungen etwa zum Vermögen und zum Grund des Aufenthalts stelle; außerdem würde das unrichtige Attest eines Arztes beigefügt, wonach A krank und nicht reisefähig sei. A war mit diesem Vorgehen einverstanden. Sie machte sich diesen Weg zu ihrer Sache, sie informierte sich über die Symptome der nicht sofort durchschaubaren Krankheit eines LWS-Syndroms, deren Darstellung sie auch einübte. Der „B“ brachte sie daraufhin in die Praxis des Angeklagten. Da A nicht Deutsch spricht, führte der „B“ das Gespräch sowohl mit der am Empfang sitzenden Sprechstundengehilfin C als auch mit dem Angeklagten. Der Angeklagte kannte weder A noch den „B“. A hatte weder eine private noch eine gesetzliche Krankenversicherung. Sie war am 17.04.2001 nicht krank. Ihr ging es bei dem Besuch darum, das Attest zu erhalten, um bei dem Ausländeramt ihre fehlende Reisefähigkeit zu belegen. Der „B“ erklärte – nach Absprache mit A – dem Angeklagten, dass bei A Schmerzen vorlägen, die auf ein LWS-Syndrom hinweisen. Der Angeklagte nahm keine körperlichen Untersuchungen bei A vor, so dass es Symptome nicht simulieren musste; er richtete auch keine ergänzenden Fragen – über den „B“ – an sie. Er setzte nach einem kurzen Gespräch mit dem „B“ ein Attest auf, druckte es aus, unterschrieb es und gab es dem „B“ in die Hand. Das Attest lautete unter dem Datum 17.04.2001: „Ärztliches Attest zur Vorlage bei der Ausländerbehörde O.g. Patientin ist seit Montag, den 09.04.01 in meiner schmerztherapeutischen Behandlung. Diagnosen Akutes LWS-Syndrom ICD 10 M54.4, mit pseudoradikulärem Syndrom L5 und Wirbelblockaden ICD10 M99.0 Sie ist wegen o.g. Diagnosen und der laufenden Behandlung derzeit und für weitere 10 Tage nicht reisefähig.“ Dieses Attest war, was der Angeklagte wusste, unrichtig. A war nicht seit 09.04.2001 in therapeutischer Behandlung bei dem Angeklagten. Sie war am 17.04.2001 das erste Mal in der Praxis. Die Diagnose des Angeklagten beruhte allein auf dem kurzen Gespräch mit dem „Bs“. Dem Angeklagten war die Richtigkeit der Erklärung des „B“ so gleichgültig, dass er auch mit deren Unrichtigkeit der Diagnose einverstanden war. Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, dass er auf die Richtigkeit der Erklärungen des „B“ vertrauen könne, hielt er nicht für erforderlich. Er überprüfte nicht durch Nachfragen die Plausibilität der Erklärungen. Er unterrichtete sich nicht über eine Krankenvorgeschichte, die bisher erfolgten Diagnosen und Behandlungen.“ Zur Einlassung des Angeklagten hat das LG folgendes ausgeführt: „Der Angeklagte hat angegeben, A, die er bei ihrer Vernehmung in der Berufungshauptverhandlung wiedererkannte habe, sei an den im Attest genannten Daten am 09. und am 17.04.2001 in Begleitung eines ihm unbekannten Herren in seiner Praxis gewesen. Auch A, die er als O1 erkannte habe, sei ihm vor den Praxisbesuchen unbekannt gewesen. Eine Krankenversicherung oder sonstige Zahlungszusage für die Behandlungskosten habe nicht bestanden. Er sei aber aus seinem berufsethischen Verständnis auch bereit, jedenfalls in einem Notfall – wie hier – einen Patienten ohne Geld zu behandeln. Bei dem ersten Gespräch habe der Begleiter von A erklärt, dass diese starke Schmerzen, so wie später attestiert, habe; mit A selber habe er nicht geredet, weil sie die deutsche und er die O1 Sprache nicht spräche. In Fällen wie den bei A gegebenen müsse er sich auf die Angaben der Patienten verlassen. Über den persönlichen und vermögensmäßigen Hintergrund von Frau A und ihres Begleiters, über die aktuelle Einnahme von Medikamenten sowie sonstige Krankheiten habe er sich nicht unterrichtet, er sehe dies im Rahmen der hier angezeigten Behandlung auch nicht als notwendig an. Da A in keiner Krankenkasse war, habe er auch keine Dokumentation über das Behandlungsgespräch gefertigt. Die Therapie habe zunächst in einem Zuwarten bestanden, wie die Schmerzen sich entwickeln. In Fällen wie dem vorliegenden komme es üblicherweise dann nach wenigen Tagen zu einem zweiten Gespräch. Sollte sich der Zustand dann noch nicht gebessert haben, sei jetzt eine intensivere Auseinandersetzung mit dem Patienten geboten. Im vorliegenden Fall sei zwar die Patientin erneut erschienen, sie habe allerdings lediglich das Attest gewollt und sei zu einem eingehenderen Behandlungsgespräch nicht bereit gewesen. Das in der Berufungshauptverhandlung verlesene Attest habe er ausgestellt; es sei medizinisch zutreffend.“ Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Danach hat der Angeklagte der Zeugin A ein akutes LWS-Syndrom mit pseudoradikulären Syndrom und Wirbelblockaden attestiert, obwohl diese nicht krank war. Insoweit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite. Für den subjektiven Tatbestand verlangt das Gesetz Handeln wider besseres Wissens. Damit ist bedingter Vorsatz bezüglich der Unrichtigkeit des Inhalts des Gesundheitszeugnisses ausgeschlossen (Schönke/Schröder-Cramer § 278 Rdnr. 6). Das landgerichtliche Urteil stellt fest, dass der B – nach Absprache mit A – erklärt habe, dass bei dieser Schmerzen vorliegen, die auf ein HWS-Syndrom hinweisen (U.A. S. 5, 4. Absatz). A habe sich unter Vermittlung des „Bs“ raffiniert und sachkundig für krank erklärt (U.A. S. 18, 1. Absatz). Dem Angeklagten sei die Richtigkeit der Erklärung des Bs so gleichgültig gewesen, dass er auch mit der Unrichtigkeit der Diagnose einverstanden gewesen sei (U.A. S. 6, 1. Absatz). Diese Feststellungen begründen keinen direkten Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der Diagnose. Sie legen vielmehr nahe, dass der Angeklagte die sachkundige Täuschung infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt haben könnte. Insoweit fehlt auch die für die revisionrechtliche Überprüfung erforderliche Darlegung der tatsächlichen Grundlage. Es hätteder Darlegunf der Angaben des „B“ im Einzelen bedurft. Allerdings wusste der Angeklagte, dass er das Attest ohne körperliche Untersuchung ausgestellt hatte. Auch das vermag indessen den Schuldspruch nicht zubegründen. Nach herrschender Meinung (BGHSt 10,157; BGHSt 6, 19; RG GA 43, 385http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=GA&b=43&s=385; OLG Frankfurt NJW 77, 2128http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW&b=77&s=2128; OLG München NJW 50, 767http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW&b=50&s=796; OLG Düsseldorf MDR 57, 30http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=MDR&b=57&s=30; OLG Zweibrücken JR 82, 294http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=JR&b=82&s=294; Tröndle-Fischer, StGB, § 278 Rdnr. 2; Lackner, StGB, § 278 Rdnr. ; Schönke/Schröder-Cramer, StGB, § 278 Rdnr. 2; LK – Gribbohm § 278 Rdnr. 6) ist ein Gesundheitszeugnis nicht nur dann unrichtig, wenn eine unrichtige Diagnose gestellt wurde, sondern auch dann, wenn es in irgendeinem wesentlichen Punkt den Tatsachen widerspricht. Die Unrichtigkeit kann sich auf den Befund oder die Beurteilung beziehen (BGHSt 10,157). Es kommt nicht darauf an, ob in dem Zeugnis Angaben tatsächlicher oder gutachterlicher Art unrichtig sind (LR Gribbohm a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen liegt ein unrichtiges Gesundheitszeugnis in der Regel auch dann vor, wenn ein Zeugnis über einen Befund ausgestellt wird, ohne das eine Untersuchung stattgefunden hat (Tröndle- Fischer a.a.O. m.w. Nachw.). Die Gegenauffassung (SK – Hoyer § 278 Rdnr. 2; NK – Puppe § 278 Rdnr. 2), die unter Berufung auf den Wortlaut des § 278http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=100&g=StGB&p=278 StGB fordert, dass das Gesundheitszeugnis eine unwahre Erklärung gerade auf den Gesundheitszustand eines Menschen enthalten muss, überzeugt nicht. Auch wenn der Wortlaut des § 278http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=100&g=StGB&p=278 StGB mehr für eine formale Interpretation dahinzu sprechen scheint, dass ein unrichtiges Zeugnis nur dann vorliegt, wenn die Diagnose den tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht, ist der vom geschützten Rechtsgut her erfolgenden teleogischen Auslegung, die dem Wortlaut des Gesetzes keineswegs widerspricht, der Vorzug zu geben. § 278http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=100&g=StGB&p=278 StGB will die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden sichern (OLG München a.a.O.). Nicht weil das Zeugnis üblicherweise eine zutreffende Diagnose enthält oder weil der Arzt eine Diagnose mitteilt, von deren Richtigkeit er überzeugt ist, kommt dem ärztlichen Zeugnis ein besonderer, strafrechtlich schutzwürdiger Beweiswert zu. Dieser beruht vielmehr darauf, dass die in dem Zeugnis enthaltene Diagnose jenen Befund wiedergibt, den eine für die Feststellung derartiger Befunde sachverständige Person auf Grund ordnungsgemäßer, d. h. dem Fall angemessener Unterrichtung, festgestellt hat (Anmerkung Otto JR 82, 296, 297http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=JR&b=82&s=296&i=297). In der Regel wird die ordnungsgemäße Unterrichtung eine körperliche Untersuchung des Patienten erfordern. Es ist jedoch innerhalb der herrschenden Meinung anerkannt, dass der Begriff der ärztlichen Untersuchung nicht in jedem Fall eine körperliche Untersuchung oder persönliche Befragung des Patienten voraussetzt (OLG Düsseldorf a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O., LK – Gribbohm a.a.O.). Es gibt Krankheitsfälle, in denen es sich entweder nach der Art der Erkrankung oder der seelischen Verfassung des Patienten für den gewissenhaften Arzt verbietet, eine körperliche Untersuchung oder eine persönliche Befragung des Patienten vorzunehmen. In solchen Fällen genügt der Arzt der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht auch im Rahmen des § 278http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=100&g=StGB&p=278 StGB, wenn er vor der Ausstellung des Gesundheitszeugnisses sich auf andere Weise zuverlässig über den Gesundheitszustand des Patienten unterrichtet (OLG Düsseldorf a.a.O.). Vorliegend hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er sich in Fällen wie dem vorliegenden auf die Angabe der Patienten verlassen müsse. Er habe sich über den persönlichen und vermögensmäßigen Hintergrund von Frau A und ihres Begleiters, über deren Lebensumstände, über eine Krankheitsvorgeschichte, über Vorbehandlungen, über die aktuelle Einnahme von Medikamenten so wie sonstige Krankheiten nicht unterrichtet, da dies im Rahmen der hier angezeigten Behandlung auch nicht als notwenig anzusehen sei. Die Therapie habe zunächst in einem Zuwarten bestanden, wie die Schmerzen sich entwickeln (U.A. S. 8). Aufgrund dieser – nicht widerlegten-Einlassung hätte das LG unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe feststellen müssen, ob sich der Angeklagte allein auf Grund der geschilderten Symptome ein zuverlässiges Bild von der Erkrankung der Zeugin machen konnte. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte festgestellt werden müssen, welche Untersuchung der Angeklagte nach den Regeln der ärztlichen Kunst hätte vornehmen müssen. Nach den dargestellten Grundsätzen ist es für das Vorliegen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses auch nicht ausreichend, dass das LG feststellt, dass die Zeugin A nicht seit dem 09.04.2001 in schmerztherapeutischer Behandlung war, sondern am 17.04.2001 das erste Mal in der Praxis war. Zwar ist das Gesundheitszeugnis insoweit unrichtig. Jedoch hat bereits das RG entschieden, dass die unrichtige Angabe tatsächlicher Art einen wesentlichen Bestandteil des Zeugnisses bilden, also für die gutachterliche Beurteilung erheblich sein muss, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt ( und bei deren Berücksichtigung im entschiedenen Fall für die unrichtige Angabe der Zeit der vorgenommenen Untersuchung bejaht wurde( RG GA 34, 385). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat auch der BGH (BGHSt 10, 157) klargestellt, dass nicht jede unrichtige Angabe unter § 278http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=100&g=StGB&p=278 StGB fällt. Hinzukommen muss vielmehr, dass die tatsächliche Grundlage des Gutachtens einen erheblichen Fehler aufweist. Das LG hat vorliegend nicht festgestellt, dass die Zeitangabe wesentlicher Bestandteil und erheblich für die gutachterliche Beurteilung war. Das aber hätte vorliegend – gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe- festgestellt werden müssen. Der Schuldspruch wegen § 278 StGB kann daher keinen Bestand behalten. Das gilt ebenso für den Schuldspruch wegen des Verstosses gegen § 92 Abs.2 Nr.2 AuslG(der in der hier gegebenen Konstellation als das zur Tatzeit geltende Recht Anwendung findet, weil § 95 Abs.1 AufenthaltsG nicht milder i. S. v. § 2 II StGB ist), da Tateinheit vorliegt. Es wird auch insoweit die nähere Darlegung der Angaben des „Bs“ erforderlich sein. Da bereits die Sachrüge durchgreift, bedürfen die erhobenen Verfahrensrügen keiner Erörterung. Das angefochtene Urteil ist mithin wegen des aufgezeigten Mangels aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des LG Frankfurt am Main zurückzuverweisen.


Grüße
mogler
 
Was tun sprach Zeus ... Antrag auf gerichtliche Entscheidung ?

.
Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigt, dass ein „Gesundheitszeugnis
schon dann unrichtig ist, wenn dieses ohne Untersuchung ausgestellt
worden ist“. Dann bezieht sie sich auf den Beschluss des OLG Frankfurt
vom 11.01.2006, wonach Ausnahmen jedoch nur „in solchen Fällen“ aner-
kannt sind, wenn „es sich entweder nach der Art der Erkrankung oder der
seelischen Verfassung des Patienten für den gewissenhaften Arzt verbietet,
eine körperliche Untersuchung oder eine persönliche Befragung des
Patienten vorzunehmen“.

Davon abweichend und offenbar eigenmächtig erweiternd nimmt die General-
staatsanwaltschaft an, dass es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
einer persönlichen Untersuchung keineswegs immer bedarf, wenn sich der
Aussteller eines Gesundheitszeugnisses aufgrund vorhandener Unterlagen, etwa
Krankenakten, Befundberichten und Gutachten, ein Bild von dem Patienten
machen kann.

Damit rückt die Generalstaatsanwaltschaft nicht nur vom Wortsinn, sondern auch
vom Erfordernis der „Untersuchung“ ab. Anstelle der regelmäßig erforderlichen
Untersuchung lässt sie - auch ohne Grund für diese Abweichung – Aktenlage-
Gutachten
aufgrund vorhandener Unterlagen genügen.

Das (spätere) BGH-Urteil vom 08.11.2006, 2 StR 384/06, mit der Formulierung:

Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel
ebenso wertlos
wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten
Gesundheitszustand unrichtig darstellt (BGHSt 6, 90, 92; RGSt 74, 229, 231).“
lässt die Generalstaatsanwaltschaft dabei ebenso unberücksichtigt, wie die Aus-
führungen im Urteil des LSG Hessen vom 10.07.2007, L 8 KR 228/06, zur „Grenze
der Willkür
“.

Damit gehen auch die weiteren Entscheidungsgründe von falschen
Voraussetzungen aus.

Gruß!
Machts Sinn
 
Klageerzwingungsverfahren sind teuer und die Chancen bei Null

.
Aber was bleibt jemand übrig, der im Zusammenhang mit
ärztlichen Untersuchungen und unrichtigen Gesundheits-
zeugnissen
(§ 278 StGB) genauer wissen will, wo die Grenzen
wider besseres Wissen“ verlaufen und wie bzw. wodurch
sie überschritten werden?

Bisher ist selbst ungeklärt, ob die MDK-Gutachterin bei ihrem
sozialmedizinischen Gutachten auf psychiatrischem Gebiet inner-
halb ihrer eigenen medizinischen Fachrichtung tätig war oder ob
sie sich sogar fachfremd ohne persönliche Untersuchung per
Aktenlage über die Beurteilung der behandelnden Fachärzte
hinwegsetzte.

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

genau diese Frage scheint sich insbesondere bei den MDK-Gutachern zu stellen.

Wie wird sichergestellt, dass der GA den für das Gutachten den relevanten Facharzt hat?

Ich habe bislang nur mal eine Stellungnahme des MDK´s zur Kostenübernahme gesehen (Stellungnahme via Aktenlage) und es war noch nicht mal zu erkennen, welcher Facharzt dieses Gutachten erstellt hat!

Hier wäre noch mal ein Weg zum Ansatz:
1. war es für das Thema / Gutachtenauftrag der richtige Facharzt?
2. geht dieser Gutachter "über sein Fachgebiet" hinaus im Gutachten?
3. welche Qualifikationen hat der Gutachter?
4. welche Unterlagen wurden dem Gutachter zur Verfügung gestellt?
5. war es ein GA nach Aktenlage o. Untersuchung?
6. wird auf einschlägige Literatur verwiesen?
7. welche Befunde (MRT / Röntgen / sonstiges wurde zur Verfügung gestellt?

Zu 7 hier wäre ggf. wichtig an diesem Beispiel wieder die Qualifikation des Gutachters:

- die Ärzte müssen z. B. einen Sonographieschein machen - ebenfalls regelmäßige Fort- u. Weiterbidungen dann zum Thema Sonographie. Dafür erhalten sie von der Ärztekammer sogn. Fortbildungspunkte.

Also, wie sieht es im Bereich der Fort- u. Weiterbildung aus?
Punktenachweis über die Ärztekammern......

Ich hoffe, ich konnte noch etwas Inspiration in die Sache bringen.

Viele Grüße

Kasandra
 
.

Davon abweichend und offenbar eigenmächtig erweiternd nimmt die General-
staatsanwaltschaft an, dass es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
einer persönlichen Untersuchung keineswegs immer bedarf, wenn sich der
Aussteller eines Gesundheitszeugnisses aufgrund vorhandener Unterlagen, etwa
Krankenakten, Befundberichten und Gutachten, ein Bild von dem Patienten
machen kann.

Damit rückt die Generalstaatsanwaltschaft nicht nur vom Wortsinn, sondern auch
vom Erfordernis der „Untersuchung“ ab. Anstelle der regelmäßig erforderlichen
Untersuchung lässt sie - auch ohne Grund für diese Abweichung – Aktenlage-
Gutachten aufgrund vorhandener Unterlagen genügen.

Das (spätere) BGH-Urteil vom 08.11.2006, 2 StR 384/06, mit der Formulierung:


lässt die Generalstaatsanwaltschaft dabei ebenso unberücksichtigt, wie die Aus-
führungen im Urteil des LSG Hessen vom 10.07.2007, L 8 KR 228/06, zur „Grenze
der Willkür“.

Damit gehen auch die weiteren Entscheidungsgründe von falschen
Voraussetzungen aus.

Es wäre eine Rechtsaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Justizministerium - gegen den OstA -zu überlegen. Die Begründung hasst Du ja bereits ausgearbeitet und sollte mit kurzer Herausarbeitung der "übersehenen" Objektivierbarkeiten möglich sein.

Ich würde den Weg der Klageerzwingung nicht gehen.

Es ist die Matrix die es nicht zulassen wird, das solche Wege wenn beschritten, keinen Erfolg bringen.

Bei mir wird es wohl nicht anders ausgehen wie bei Dir. Ich habe den kleinen Vorteil, dass im LSG Verfahren 3 Richter am Tisch sitzen und diese mit selbstauferlegter objektivierbarer Blindheit die Dinge verscharren müssten, würden sie den dargelegten hinreichenden Tatbestand nicht erkennen bzw. nicht an die zuständige StaW weiterleiten.
Aber, ich rechne Fest mit dieser Blindheit und die Rechtsaufsichtbeschwerde ist schon in Arbeit. Nicht weil ich Spaß oder gar Freude an dieser Arbeit hege. Ganz im Gegenteil mir ist es zu tiefst zuwider.
Es gilt nicht mehr zu bestehen oder gar einen Sieg einzufahren - schon lange nicht mehr! Hier haben im Kern die UO bereits viel zu viel Boden und Substanz gegenüber dem Gegner und dessen Erfüllungsgehilfen verloren. Mann kann nur noch aufzeigen und anprangern - mehr ist uns (leider) kaum mehr möglich - schade !

Du hasst sehr gut und in allen Bereichen richtig dargelegt und partizipiert. Nur wenn es nicht erkannt werden will, weil es unbequem ist, kannst Du nicht bestehen.

Grüße
moglerfreund
 
Zusammengehörigkeitsgefühle ...

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Hallo Moglerfreund,

ich bin mir nicht so sicher, auf welchem der beiden Wege die Chancen deutlicher
über 0,5 % liegen. Hier mal was Aktuelles über das Weisungsrecht des Landesjustizministers:

Gericht/Institution: Justiz Sachsen
Erscheinungsdatum: 12.11.2013

Weisungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaften auf Prüfstand

Sachsens Justizminister Martens fordert auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 14.11.2013 in Berlin die Überprüfung des externen Weisungsrechts der Justizverwaltungen gegenüber den Staatsanwaltschaften.

Seit Jahren ist in der Diskussion, ob es noch zeitgemäß ist, dass ein Justizminister im Einzelfall in die Arbeit der Staatsanwaltschaften durch Weisung eingreifen kann.

Als Teil der Exekutive ist die Staatsanwaltschaft aufgrund der §§ 144 bis 147 GVG in einen hierarchischen Behördenaufbau eingegliedert, an deren Spitze der Justizminister steht. § 146 GVG bestimmt, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen haben. Ausgeübt wird das Weisungsrecht gemäß § 147 GVG zum einen intern durch die Leiter der Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften für ihren jeweiligen Geschäftsbereich oder hinsichtlich aller betreffenden staatsanwaltschaftlichen Beamten eines Landes durch den Justizminister (oder von ihm bevollmächtigte Beamte), was als externes Weisungsrecht bezeichnet wird, da der Justizminister selbst kein Staatsanwalt ist. Von diesem auch im Einzelfall möglichen Weisungsrecht wurde in der Vergangenheit und wird aktuell nur selten in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Von einer etwaigen Neuregelung der externen Einzelfallweisung unberührt bliebe das allgemeine Weisungsrecht, das Grundlage z.B. der bundeseinheitlichen Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) ist, die bei Bedarf jederzeit angepasst, geändert bzw. ergänzt werden können.

Justizminister Dr. Jürgen Martens: "In Zeiten, in denen in vielen Ländern der Europäischen Gemeinschaft die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft garantiert ist, ist es notwendig, sich mit der Frage des externen Weisungsrechts auseinanderzusetzen. Bei der bisherigen Konzeption einer geplanten EU-Staatsanwaltschaft wird ein solches Weisungsrecht sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr sollen die europäischen Staatsanwälte unabhängig und unbeeinflusst ihre grenzüberschreitende Arbeit verrichten können. Auch in Deutschland muss ein moderneres, zukunftsorientiertes Modell der Staatsanwaltschaften entwickelt werden, insbesondere mit Blick auf die schon bestehende dichte richterliche Kontrolle sowohl bei dem Richter vorbehaltenen Entscheidungen als auch im Rahmen der bestehenden Rechtsbehelfe. Damit ist ein rechtsstaatliches Handeln der Staatsanwaltschaften nach vielen Seiten hinreichend abgesichert.

Die Strafverfolgung sollte durch in der Sache unabhängige Staatsanwaltschaften erfolgen. Dies würde nicht nur die verantwortungsvolle Tätigkeit jedes einzelnen Staatsanwalts deutlich würdigen, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat stärken, dass in Deutschland die Strafverfolgung frei von jeglicher sachfremder, vor allem möglichen politischen Einflussnahmen ist. Die Abschaffung oder Eingrenzung des externen Weisungsrechts bedeutet nicht die Aufgabe jeglicher Kontrolle. Letztlich dient dies der Rechtskultur und der Freiheitssicherung jeden einzelnen Bürgers."
Quelle: juris juris - Das Rechtsportal

Wenn sich im Dreiecks- oder Vierecks-Verhältnis alle einig wären, bleibt uns hier
so oder so nur "Schulterzucken".

Gruß!
Machts Sinn
 
Bei Gustl Mollath extrem - beim MDK in der Masse ?

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Aus gustl-for-help.de

(...) "Gutachten ohne persönliche Untersuchungen, ohne
ausreichende Datengrundlage, ohne schlüssige Nachvollzieh-
barkeit und Begründung
sind der unerträgliche Alltags-,Standard‘
- leider gedeckt von Richtern, die nicht in der Lage oder gar
willens sind, die Sachverständigen kritisch und kompetent
anzuleiten, zu kontrollieren und zu prüfen."
Fundstelle: Gustl Mollath | Medienecho
Nürnberger Nachrichten (Hans Peter Reitzner):
Ein Mann, der Rechtsgeschichte schrieb

Gruß!
Machts Sinn
 
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