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Unrichtiges Gesundheitszeugnis des MDK - Strafantrag (Beispiel)

Wir tun ein bisschen was…….

Sind in ähnlicher Sache wie bei Dir etwas anders vorgegangen.

Der Gutachter hat in seiner Kernaussage klinische Befunde – die in der Akte vorlagen – nicht gewürdigt bzw. hat nicht daran angeknüpft.
Der Gutachter verneinte in seinem Gutachten die Existenz einer wichtigen Befunderhebung und stütze seine gutachterliche Äußerung/Entscheidung - als Kernaussage – auf diesen Umstand.
Nur war die geschuldete Befunderhebung – entgegen den ausführungen des Gutachters – objektivierbar - als klinischer Befund - in den Akten erhoben!

In der Nachschau wurde dieser Umstand -als schriftlicher Einwand - dem Gericht übermittelt und das Gericht nahm diesen Umstand ernst und bat den Gutachter - als Beweisbeschluss - dazu um Stellungnahme.

Der Gutachter beharrte in seiner Stellungnahme weiter darauf alle klinischen Befunde aus der Akte erhoben zu haben. Dezidiert ging er auf die objektivierbaren Einwände gar nicht ein und hat sich mehr oder weniger unsachlichen Einlassungen hingegeben bzw. diesen/seinen objektivierbaren Mangel (gutachterliche Kernaussage) nicht „geheilt“.

Im Grunde hat das Gericht nun das Problem.

Der Kläger gab nun dem Gericht zu erkennen, dass hier ein Straftatsbestandsmerkmal zur Abgabe eines falschärtzlichen Zeugnisses vorliegt. Denn der Gutachter hat nun – durch die klägerseitige Aufklärung – wider besseres Wissen, durch seine unrichtige Stellungnahme diesen entscheidungserheblichen gutachterlichen Mangel weiter aufrecht erhalten. Somit ist der Vorsatz objektivierbar.

Bin sehr gespannt wie das LSG diese Thematik sieht bzw. begründet. Natürlich ist jedem bewusst wie Gerichte ihre bestellten Gutachter bei derartiger Konstellation zu schützen wissen. Ach ist bekannt wie ungern Sozialrichter Straftatsbestandsmerkmale erkennen wollen bzw. der zuständigen Statsanwaltschaft zuführen.
Aber dort ist der Ansatz! Das erkennende Gericht hat dieses Straftatsbestandsmerkmal zu erkennen, und entsprechend zu verfolgen/weiterzuleiten. Tut es das nicht sind berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichtes bzw. zur Befangenheit gerechtfertigt.

Staatsanwälte sind in Ihren persönlichen Empfindlichkeiten oftmals sehr unterschiedlich wenn es um „privat“ auferlegte Strafermittlungen geht. Da wird schnell mal was „beiseitegeschoben“.
Wenn ein Gericht staatsanwaltschaftliche Ermittlungen aufgibt, dann wird der Staatsanwalt sich eine „beiseiteschieben“, sehr wohl und gut überlegen.

Ich bin der Meinung man muss die Thematik zur falschärtzlichen Einlassung mehr den beteiligten Gerichten auferlegen. Tut das Gericht bei objektiv erkennbarer falschärtzlicher Einlassung nichts, dann ist/muss gegen das Gericht vorgegangen werden. Andernfalls werden klägerseitige Vorträge in dieser Richtung absurd und fördern mehrheitlich ein unrechtswohlsein. Leider und das ist trauriges Spiel in der prozessualen Auseinandersetzung gehen viele Anwälte in letzter Konsequenz diesen Konflikt mit dem Gericht nicht ein. Die Gründe mögen darin liegen, dass man den Richter in den nächsten Jahren doch noch mal in anderer Sache sieht und dessen wohlwollen „benötigt“. Den Kläger hingegen sieht man meistens nur in dieser einen Sache.

Jedem – auch der Richterschaft – sind die Gutachterlichen Auswüchse der letzten Jahre durchaus bewusst und bekannt. Nur gibt es nicht wenige Richter – sowie auch nicht wenige Gutachter - die meinen in eine Art Scheinwelt abtauchen zu können – beflügelt durch die herrschende Literatur diverser Experten. Die deutsche Schulmedizin ist unterwander von über die Jahre gesteuerter Indologie zur Leistungsverneinung aller Disziplinen- durchaus auch politisch gewollt!
Dem muss stets Einhalt geboten werden, um diese beiden Standesdünkel auf den „rechten“ Weg zurückzuführen.


Werde weiter berichten.


Es grüße
moglerfreund
 
Ja Moglerfreund,

interessante Überlegungen, auch die Feststellung, dass sich die Gerichte da gerne raushalten.

In meinem Fall hat sich das Gericht über das MDK-Gutachten hinweggesetzt, ohne dieses in
der Urteils-Begründung auch nur mit einer Silbe zu erwähnen.

So einfach konnte es sich die Staatsanwaltschaft allerdings nicht machen, denn dort
war das Gutachten zentraler Punkt.

Seitdem beschäftigt mich die Frage:

Was bleibt noch, wenn "Gut"achten der beanstandeten Art nicht "wider besseres
Wissen
" ausgestellt werden?

Liegt die Einschätzung nahe, dass dies dann Gutachten "entsprechend der der Dummheit
der Gutachter" sein müssen oder gibt es da weitere Unterscheidungen?

Ggf. welche?

Gruß!
Machts Sinn
 
Eine weitere Frage:

Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft

- dürfte es sich bei sozialmedizinischen Gutachten des MDK um Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB handeln.

- kann der Tatbestand des § 278 StGB auch erfüllt sein, wenn ein Arzt ein solches Zeugnis ohne Untersuchung ausstellt.

Allerdings meint die Staatsanwaltschaft, dass der Straftatbestand bei einem Gesundheitszeugnis ohne Untersuchung nur vorliegen kann, wenn beim Adressaten (hier Krankenkasse) der Eindruck erweckt wird, dass eine Untersuchung tatsächlich stattgefunden hat.

Was dies und deutliche Schwachstellen des Gutachtens (Anlehnung an ein früheres Gutachten, erkennbare Unsicherheiten … ) mit (nicht) „wider besserem Wissen“ der Gutachterin zu tun haben, ergibt sich aus der Einstellungsverfügung aber nicht und ist für mich auch nicht selbst erklärend, zumal es beim Straftatbestand des § 278 StGB wohl nicht auf Vorspiegelung, Irrtum, Täuschung … ankommt:

StGB - Einzelnorm

Diesen Umständen kommt allerdings in anderem Zusammenhang erkennbare Bedeutung bei:

StGB - Einzelnorm

StGB - Einzelnorm

Wer wagt einen Erklärungsversuch?

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo zusammen ,

würde mal sagen , dass ein Gutachten ohne Untersuchung auch ein Gesundheitszeugnis ist ,
ansonsten wären solche Gutachten ja lediglich ein Schmierzettel .
wen ein Gutachter auf Dummheit plediert wären die Paragraphen 278 und 279 glaube ich unwirksam , und somit würde auch STGB § 263 Betrug auch nicht mehr wirken .
Somit würde der Arzt ungeschorren davonkommen aber du dürftest ihn warscheinlich öffentlich als dumm darstellen (zumindest würde ich in diesem Fall eine Rundmail an seine Kollegen senden )
Bin momentan an einem Falschgutachten drann und werde sobald ich näheres erfahre dieses hier veröffentlichen .

mfg
eltoro
 
Hallo,

ohne Anwalt kriegt man die Ermittlungsakte nicht zur Einsicht in die Hände.

In einem solchen Fall muss halt die Staatsanwaltschaft die Auswahl vornehmen
und die Informationen aus den Ermittlungsergebnissen per Auskünften /
Abschriften zur Verfügung stellen, die für eine präzise Begründung erforderlich
sind, § 406e Abs. 5, § 475 Abs. 4 StPO.

Das hat funktioniert.

Gruß!
Machts Sinn
 
die Beschwerde ist auch rechtzeitig raus !

.
Im Ermittlungsverfahren zur Strafanzeige

gegen

Frau Dr. med. … vom MDK … wegen Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses

lege ich gegen die mir am ….2013 zugegangene Entscheidung vom ….2013, das Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen,

B e s c h w e r d e

ein, welche ich unter Hinweis auf die Ausführungen in der Strafanzeige und die ihr beigefügten Anlagen sowie auf der Basis der mir überlassenen Unterlagen wie folgt begründe:

Es ist unstreitig, dass es sich bei dem sozialmedizinischen Gutachten der Frau Dr. med. … für den MDK … bzw. die … vom ….2010 um ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 StGB handelt. Ebenso ist eindeutig, dass die Tatbestandsmerkmale "unrichtiges Zeugnis wider besseres Wissen" auch erfüllt sein können wenn ein Arzt ein entsprechendes Zeugnis ohne Untersuchung ausstellt.

Soweit der Strafanzeige nicht gefolgt wurde, ist nochmals auf die tragenden Gründe der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 08.11.2006, 2 StR 384/06 zu verwiesen. Dort ist allgemeingültig ausgeführt:

"Nach § 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseren Wissens ausstellt. Die Vorschrift soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versicherungsgesellschaften sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt (BGHSt 6, 90, 92; RGSt 74, 229, 231). "

So wie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht ohne persönliche Begutachtung ausgestellt werden dürfen, sind auch MDK-Ärzte ohne eigene Untersuchung nicht legitimiert, sich entgegen § 4 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien AU-RL über die Beurteilung der behandelnden Fachärzte hinwegzusetzen und durch ein nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AU-RL für die Krankenkasse und die behandelnden Vertragsärzte verbindliches gegenteiliges Gutachten Arbeitsfähigkeit festzustellen.

Für den Schuldvorwurf des Ausstellens eines Gesundheitszeugnisses wider besseres Wissen gegen die Gutachterin ist nachrangig, ob der Empfänger des Gutachtens als medizinischer Laie die Begutachtungsmethoden nachvollziehen kann und ob das Gutachten bei ihm den Eindruck erweckt, dass eine Untersuchung stattgefunden hat.

Da die Strafvorschrift des § 278 StGB die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versicherungsgesellschaften sichern soll, darf sich der Empfänger auf deren Richtigkeit verlassen; er hat bei weitem nicht denselben Sorgfaltsmaßstab zu erfüllen wie die Gutachterin in ihrer Funktion des eigens dafür in Anspruch genommenen medizinischen Fachdienstes. Dies gilt jedenfalls, wenn das Gutachten wie hier den Begutachtungsauftrag eindeutig beantwortet.

Die Fragestellung bzw. der Begutachtungsauftrag der … an den MDK war klar abgegrenzt und durch die Formulierung präzisiert: "Bitte erstellen Sie ein (positives/negatives) Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt." - Anlage zu dieser Beschwerde. Dies hat auch Frau Dr. med. … so verstanden und auf Seite 2 oben des Sozialmedizinischen Gutachtens wiederholt: "Die Kasse fragt nach Leistungsbild". - Anlage 1 Seite 2 zur Strafanzeige.

Die Gutachten-Antwort zu dieser Frage bzw. zum Auftrag lautet: "Für die Vermittlungstätigkeit der versicherten Person gelten nach den uns vorliegenden medizinischen Unterlagen folgende Aussagen zum positiv-negativen Leistungsbild: Aufgrund o.g. Erkrankung mit entsprechenden Beeinträchtigungen sind … Tätigkeiten … vollschichtig möglich."

Damit war der Gutachten-Auftrag aus Sicht der … vollständig und zweifelsfrei beantwortet, obwohl es für diese Aussage keine tatsächliche Grundlage gab.

Anders als mit der Entscheidung vom ….2013 bisher geschehen beurteilt sich der Straftatbestand des wider besseres Wissen ausgestellten Gesundheitszeugnisses im Hinblick auf die Person der Gutachterin und deren konkrete Gutachtertätigkeit im Einzelfall. Dabei kann nicht als fachgerecht angesehen werden, dass sich die Gutachterin bei ihrem (psych.) Sozialmedizinischen Gutachten im … 2010 erkennbar auf unzutreffende Beurteilungsgrundlagen stützte indem sie sich an ein Gutachten vom Oktober 2009 anlehnte, auf der Basis eingestandener Unsicherheiten in zwei Richtungen spekulierte und die Zielfrage über eigene Zweifel hinweg eindeutig beantwortete.

Dass die Gutachterin dabei nicht wusste, dass sie wider besseres Wissen handelte und welche leistungsrechtlichen Auswirkungen sich daraus ergeben würden, kann nicht unterstellt werden. Für derartige fachliche Unzulänglichkeiten gibt es aufgrund der Ausführungen des MDK … vom …2010, wonach die Mitarbeiterin über die erforderliche Qualifikation verfügt, keine Anhaltspunkte - Anlage 7 zur Strafanzeige. Es spricht auch nichts dafür, dass sie einer anderen medizinischen Fachrichtung angehört oder wegen unzureichenden Erfahrungen in der Arbeitsunfähigkeits- / Leistungsbeurteilung psychisch Erkrankter qualitativ überfordert war.

Jedenfalls ließ auch das damals gültige Standard-Werk, die "Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (ABBA 2004)" solches Vorgehen nicht zu. Unter 5.2.3.7 Aussagen zum Leistungsbild (LB), Seite 7 unten, ist ausdrücklich vorgegeben: "Ist ein neues LB zu erstellen, so bedarf dies einer persönlichen Begutachtung. Eine Zeichnung des LB in der SFB nur anhand der Krankenkassenunterlagen ist aus sozialmedizinischer und arbeitsmedizinischer Sicht wegen der Tragweite der leistungsrechtlichen Entscheidung nicht zulässig."

Im Übrigen wird auf 5.4.1 "Erstellen eines Leistungsbildes während der Arbeitsunfähigkeit" mit der Formulierung "Ein Leistungsbild ist auch dann aufzuzeichnen, wenn es bei Arbeitslosigkeit die Grundlage zur Prüfung der Vermittlung bildet. Der Leistungsträger entscheidet auf der Basis des Leistungsbildes." und auf ,,7. Rolle des Gutachters" verwiesen.

In 5.3.1 der ABBA 2004 ist auch eindeutig geregelt: "Die Verantwortung für Inhalte des Gutachtens trägt der Gutachter". Die Gutachterin kann die grobe Verletzung ihrer Gutachterpflichten jedenfalls nicht damit entschuldigen, aus dem Gutachten habe sich für jedermann zweifelsfrei erkennbar ergeben, dass dieses auf unzutreffenden Beurteilungsgrundlagen basiert und eine persönliche Untersuchung nicht erfolgte.

Gerade wenn die Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses für den Empfänger oder Dritte eindeutig erkennbar war, muss dies erst recht für die Gutachterin gelten. Deswegen war es ihre selbstverständliche Pflicht, bei der Erstellung des Gesundheitszeugnisses als Grundlage für die Entscheidung der … über Krankengeld-Ansprüche Sorgfalt walten zu lassen, statt Spekulationen als wissenschaftlich-methodisch gewonnene Erkenntnisse in ein Gesundheitszeugnis zu verpacken und der … zur Verfügung zu stellen. Deswegen kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre Einschätzung mit erkennbaren Unsicherheiten behaftet ist und dies aus einschränkenden Formulierungen (dass eine Stabilisierung eingetreten sein "sollte"; eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei "nicht sicher beurteilbar") erkennbar war.

Unerheblich ist dabei, ob die Gutachterin eine Empfehlung gab; dies war nicht Inhalt des Begutachtungsauftrages. Die Folgen ergaben sich aus der Fragestellung der … und aus dem MDK-Gutachten zwangsläufig. Ergänzend wird auf die Gutachter-Empfehlung hingewiesen: "Arzt und Versicherter sollten zeitgerecht informiert werden." Das in der Strafanzeige auszugsweise zitierte Urteil des LSG Hessen ist somit einschlägig.

Mit ihren Erfahrungen als MDK-Ärztin musste Frau Dr. … auch klar sein, dass sich die Krankenkasse nach ihrem Gutachten richten und die Krankengeld-Zahlung einstellen würde. Dass die Krankengeld-Sachbearbeiterin der Krankenkasse eigenständig zu einer anderen medizinischen Einschätzung gelangen könnte oder ein ergänzendes Gutachten anfordern würde, liegt außerhalb jeglicher Realität. Mit dem Gutachten vom ….2010 hatte die Krankenkasse, was sich für die KrankengeldeinsteIlung wollte oder brauchte.

Da das Gutachten mit derart groben Fehlern behaftet ist, dürfte kaum verwundern, dass eine später beabsichtigte persönliche Begutachtung am fehlenden Vertrauensverhältnis scheiterte. Diese Tatsache entlastet Frau Dr. … im Zusammenhang mit ihrem Gutachten vom 25.05.2010 aber nicht. Vielmehr ist die nachträglich für erforderlich gehaltene persönliche Begutachtung Beweis für die Mangelhaftigkeit des tatsächlich erstellten Gutachtens. Gleichzeitig verhält sich der MDK widersprüchlich, indem er an jenem Gutachten gegen alle Einwände nach wie vor festhält.

Entlastende Gesichtspunkte hat Frau Dr. med. … im Ermittlungsverfahren nicht vorgebracht. Die Schilderungen des MDK … deuten stattdessen darauf hin, dass "Verdachtsgutachten" die übliche Verfahrensweise sind und erst auf nachträgliche Einwände genauer geprüft wird. Dazu beziehe ich mich auch auf die Mitteilung vom ….2013.

Nach allem muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte wider besseres Wissen ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt und damit eine Straftat begangen hat.

Das Gutachten führte zwangsläufig zur Einstellung des Krankengeldes und stattdessen zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld. Hinweise auf die (Mit-) Verantwortung der … sind aus der Einstellungsverfügung offensichtlich.

1 Anlage

Mit freundlichen Grüßen
Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Macht Sinn,


sofern die Beschwerde zurückgewiesen wird, bin ich schon jetzt auf die Begründung des erkennenden Gerichtes gespannt :cool:.

Das Gericht wird es schwer haben - in einem rechtssicheren Rahmen - diesen schlüssigen Sachvortrag bei Seite zu schieben.

Strategisch wird der MDK bzw. die Gutachterin nach Eingang dieses Sachvortrages die interne MDK Rechtsabteilung einschalten und die Beschwerde "nach allen Regeln der Kunst" zurückweisen lassen.

Du weißt, dass wenn Du damit durchkommst - was ich sehr begrüßen würde - käme das einen Grundsatzurteil gleich.
Und das wird der MDK zu verhindern wissen.

Viele Amtsärzte aus Amtsgerichten, Landgerichten usw. sitzen in den MDK Gremien und kennen sich. Bei uns hier arbeiten MDK und LG - Ärzte in demselben Gebäude und im selben Stock - Tür an Tür! Man kennt sich bestens.....

Die lassen sich nicht gerne in die Suppe spucken!

Aber an diesem Sachvortrag müssen die erst mal vorbei. Und das wird schwer. Da hat der Rechtsstatt mal was zu beißen.

Respekt!


Grüße
moglerfreund
 
Hallo Machts Sinn,

riiiichtig so, der Bande vom MDK einheizen!

Den kleinen "Geschädigten-Kranken" trückt man gerne unter Wasser,
(natürlich alles im Sinne der Versichertengemeinschaft, SGB, und GKV)

und z. B. gegen
die liebe BG.- Versicherungsw. ect. hat man so was die Hosen voll, dass man das schriftliche "Bla Bla"
eher zum "Hintern abwischen":p nehmen könnte, als der BG ect. den faulen Zähn zu ziehen:D

Dito moglerfreund;)

Die Rechtsbeuger:rolleyes: im Sinne des Weltfriedens lassen Grüßen......:p

Grüße

Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Machts Sinn,

Respekt.... Ein sehr guter Sachvortrag- Da bin ich mal gespannt, was da rauskommt.

Drück Dir die Daumen!

Gruß Jürgen
 
Hallo,

zur Zwischeninfo:

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11. Januar 2006, 1 Ss 24/05:

Auszug:

Nach diesen Grundsätzen liegt ein unrichtiges Gesundheitszeugnis in der
Regel auch dann vor, wenn ein Zeugnis über einen Befund ausgestellt wird,
ohne das eine Untersuchung stattgefunden hat
(Tröndle-Fischer a.a.O. m.w.N.).

Die Gegenauffassung (SK – Hoyer § 278 Rdnr. 2; NK – Puppe § 278 Rdnr. 2), die
unter Berufung auf den Wortlaut des § 278 StGB fordert, dass das Gesundheits-
zeugnis eine unwahre Erklärung gerade auf den Gesundheitszustand eines
Menschen enthalten muss, überzeugt nicht.

Auch wenn der Wortlaut des § 278 StGB mehr für eine formale Interpretation
dahin zu sprechen scheint, dass ein unrichtiges Zeugnis nur dann vorliegt, wenn
die Diagnose den tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht, ist der vom geschützten
Rechtsgut her erfolgenden teleologischen Auslegung, die dem Wortlaut des Gesetzes
keineswegs widerspricht, der Vorzug zu geben. § 278 StGB will die Beweiskraft ärzt-
licher Zeugnisse
für Behörden sichern (OLG München a.a.O.). Nicht weil das Zeugnis
üblicherweise eine zutreffende Diagnose enthält oder weil der Arzt eine Diagnose
mitteilt, von deren Richtigkeit er überzeugt ist, kommt dem ärztlichen Zeugnis ein
besonderer, strafrechtlich schutzwürdiger Beweiswert zu. Dieser beruht vielmehr
darauf, dass die in dem Zeugnis enthaltene Diagnose jenen Befund wiedergibt,
den eine für die Feststellung derartiger Befunde sachverständige Person aufgrund
ordnungsgemäßer, d. h. dem Fall angemessener Unterrichtung, festgestellt hat

(Anmerkung Otto JR 82, 296, 297). In der Regel wird die ordnungsgemäße Unter-
richtung eine körperliche Untersuchung des Patienten erfordern.
Es ist jedoch
innerhalb der herrschenden Meinung anerkannt, dass der Begriff der ärztlichen
Untersuchung nicht in jedem Fall eine körperliche Untersuchung oder persönliche
Befragung des Patienten voraussetzt (OLG Düsseldorf a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O.,
LK – Gribbohm a.a.O.). Es gibt Krankheitsfälle, in denen es sich entweder nach der
Art der Erkrankung oder der seelischen Verfassung des Patienten für den gewissen-
haften Arzt verbietet, eine körperliche Untersuchung oder eine persönliche Befragung
des Patienten vorzunehmen. In solchen Fällen genügt der Arzt der ihm obliegenden
Sorgfaltspflicht auch im Rahmen des § 278 StGB, wenn er vor der Ausstellung des
Gesundheitszeugnisses sich auf andere Weise zuverlässig über den Gesundheits-
zustand des Patienten unterrichtet
(OLG Düsseldorf a.a.O.). Vorliegend hat sich der
Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er sich in Fällen wie dem vorliegenden
auf die Angabe der Patienten verlassen müsse. Er habe sich über den persönlichen
und vermögensmäßigen Hintergrund von Frau A und ihres Begleiters, über deren
Lebensumstände, über eine Krankheitsvorgeschichte, über Vorbehandlungen, über
die aktuelle Einnahme von Medikamenten so wie sonstige Krankheiten nicht unter-
richtet, da dies im Rahmen der hier angezeigten Behandlung auch nicht als notwendig
anzusehen sei. Die Therapie habe zunächst in einem Zuwarten bestanden, wie die
Schmerzen sich entwickeln (U.A. S. 8). Aufgrund dieser – nicht widerlegten-Einlassung
hätte das Landgericht unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe feststellen müssen,
ob sich der Angeklagte allein aufgrund der geschilderten Symptome ein zuverlässiges
Bild von der Erkrankung
der Zeugin machen konnte. Sollte dies nicht der Fall sein,
hätte festgestellt werden müssen, welche Untersuchung der Angeklagte nach den
Regeln der ärztlichen Kunst hätte vornehmen müssen.
Fundstelle: openJur
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Januar 2006 - Az. 1 Ss 24/05

Gruß!
Machts Sinn
 
Noch ein Dokument, zwar nicht strafrechtlich, sondern berufsrechtlich,
mit einem bei unterlassener Untersuchung nicht auf bestem ärztlichem Wissen
beruhenden, sondern vorsätzlich falschen Attest:

VG Gießen • Urteil vom 4. März 2010 • Az. 21 K 381/09.GI.B

Auszug:

Die Aufnahme der Behauptung in das Attest, er habe beim Patienten die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und Angstzuständen“ gestellt, widerspricht auch dem Gebot in § 25 Satz 1 BO, bei Ausstellung von Attesten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und die ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen auszusprechen. Da der Beschuldigte den Patienten bisher weder exploriert, noch eine Anamnese erstellt hatte, noch irgendwelche Untersuchungen physischer oder psychologischer Art durchgeführt hatte, konnte er ungeachtet etwaiger Selbsteinschätzung aus Sicht des Berufsrechts nicht selbst auf der Grundlage der von den Adressaten eines solchen Attestes vorausgesetzten fachlich fundierten Vorgehensweise beurteilen, ob ein Trauma vorlag, worin es bestand und ob es, gegebenenfalls, bereits verarbeitet war. Insofern wird auf die unterschiedlichen Darstellungen des Patienten, die in dem verwaltungsgerichtlichen Asylurteil wiedergegeben sind, hingewiesen.

Auch die Behauptung des Beschuldigten in dem Attest vom 27.05.2008 die „umfangreichen“ Atteste des Nervenarztes Dr. H. hätten „allesamt noch volle Gültigkeit“, das Trauma sei noch nicht verarbeitet, beruht infolge dessen weder auf bestem ärztlichen Wissen – immerhin nahm der Beschuldigte gemäß dem Briefkopf des Attestes sowie des Arztstempels in der Unterschrift die Autorität eines Arztes mit entsprechender Fachkenntnis in Anspruch – noch verfuhr er mit der einem Arzt obliegenden Sorgfalt, denn im günstigsten Falle konnte es sich bei den niedergelegten Feststellungen um Vermutungen handeln.

In der Hauptverhandlung hat sich der Beschuldigte dahingehend eingelassen, in der Folgezeit habe er aufgrund der Behandlungen des Patienten in späteren Terminen sein Schicksal und die schlimmen Erlebnisse erfahren.

Insbesondere hätte sich dem Beschuldigten bei dem behaupteten sorgfältigen Durchlesen der beiden „umfangreichen Atteste“ des Dr. H. vom 08.10.2002 und 31.03.2004 aufdrängen müssen, dass die Frage, ob das in jenen Attesten zugrunde gelegte Trauma inzwischen verarbeitet war, einer sorgfältigen Prüfung auf der Grundlage aktueller Untersuchungen körperlicher und psychologischer Art bedurfte. In beiden Attesten heißt es nämlich, eine Behandlung sei noch „bis etwa 2005 fortzuführen“. Bereits das „kurze“ Attest vom 01.12.2005 nach der Asylantragstellung in der Abschiebehaft enthält dazu keine Aussage des Dr. H. mehr. Da der Beschuldigte nach eigenem Bekunden in der Hauptverhandlung wusste, wann ungefähr der Nervenarzt Dr. H. seine Praxis aufgegeben hatte (nach dessen Auskunft im Verwaltungsprozess zum 01.10.2006) und Dr. H. ihn zwar generell um Übernahme von Patienten angefragt hatte, nicht aber wegen der Fortbehandlung speziell des in Rede stehenden Patienten, stand die Frage der weiteren Behandlungsbedürftigkeit aus ärztlicher Sicht (nicht die Frage der Behandlungswilligkeit aus Sicht des Patienten) zur Klärung im Raum.

Dementsprechend steht die abschließende Aussage in dem Attest vom 27.05.2008, der Patient sei „weiterhin nicht abschiebefähig“ ohne entsprechende konkrete ärztliche Erkenntnis, allenfalls aufgrund von Äußerungen des Patienten, die gerade nicht – wie es aber nach der ihm obliegenden ärztlichen Sorgfalt geboten gewesen wäre – von ihm auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden waren, ohne hinreichenden Erkenntniswert für das Verwaltungsgericht zur Berücksichtigung in dem Entscheidungsfindungsprozess. Erkennbar sollte damit das Verwaltungsgericht, welches im anstehenden Gerichtstermin des Patienten über die Frage seiner Abschiebung in sein Herkunftsland zu entscheiden hatte, unter Außerachtlassung der dem Beschuldigten als Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes obliegenden Neutralitätspflicht in eine bestimmte Richtung beeinflusst werden.

Der Verstoß gegen § 25 Satz 1 BO erfolgte auch vorsätzlich. Das ist zum einen aus dem Gesamtzusammenhang des Geschehensablaufs eindeutig ableitbar, hat aber der Beschuldigte konkludent auch eingeräumt, in dem er dargelegt hat, er habe dem Patienten helfen wollen.
Fundstelle: openJur
VG Gießen, Urteil vom 4. März 2010 - Az. 21 K 381/09.GI.B

Gruß!
Machts Sinn
 
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