Hallo ,
habe ich gerade gefunden ,
ddp) 10.09.2007 07:19:07-Renten der gesetzlichen Unfallversicherung zählen als Einkommen und werden daher mit dem Arbeitslosengeld II (ALG II) verrechnet. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Der Kläger lebte gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Haushalt. Die zuständige Arge bewilligte der Bedarfsgemeinschaft ALG II, zog aber die Erwerbsminderungsrente des Mannes von monatlich rund 325 Euro vom Leistungsanspruch ab.
Kassel (ddp.djn). Renten der gesetzlichen Unfallversicherung zählen als Einkommen und werden daher mit dem Arbeitslosengeld II (ALG II) verrechnet. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Der Kläger lebte gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Haushalt. Die zuständige Arge bewilligte der Bedarfsgemeinschaft ALG II, zog aber die Erwerbsminderungsrente des Mannes von monatlich rund 325 Euro vom Leistungsanspruch ab.
Der Kläger hielt dies für rechtswidrig. Denn laut Gesetz (Paragraf 11, Absatz 3, SGB II) zählten Entschädigungen nicht zum Einkommen, sofern es nicht um einen Ausgleich für Vermögensschädigungen gehe. Damit sei die wegen eines Arbeitsunfalls gezahlte Rente von der Anrechnung ausgenommen. Die Richter folgten der Argumentation jedoch nicht. Die Verletztenrente diene ebenso wie das ALG II dem Zweck, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Daher gebe es keinen Grund dafür, die Verletztenrente nicht als Einkommen zu behandeln.
(BSG, Urteil vom 5. September 2007, AZ: B 11b AS 15/06 R)
Rüdiger
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ddp) 10.09.2007 07:19:07-Renten der gesetzlichen Unfallversicherung zählen als Einkommen und werden daher mit dem Arbeitslosengeld II (ALG II) verrechnet. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Der Kläger lebte gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Haushalt. Die zuständige Arge bewilligte der Bedarfsgemeinschaft ALG II, zog aber die Erwerbsminderungsrente des Mannes von monatlich rund 325 Euro vom Leistungsanspruch ab.
Kassel (ddp.djn). Renten der gesetzlichen Unfallversicherung zählen als Einkommen und werden daher mit dem Arbeitslosengeld II (ALG II) verrechnet. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Der Kläger lebte gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Haushalt. Die zuständige Arge bewilligte der Bedarfsgemeinschaft ALG II, zog aber die Erwerbsminderungsrente des Mannes von monatlich rund 325 Euro vom Leistungsanspruch ab.
Der Kläger hielt dies für rechtswidrig. Denn laut Gesetz (Paragraf 11, Absatz 3, SGB II) zählten Entschädigungen nicht zum Einkommen, sofern es nicht um einen Ausgleich für Vermögensschädigungen gehe. Damit sei die wegen eines Arbeitsunfalls gezahlte Rente von der Anrechnung ausgenommen. Die Richter folgten der Argumentation jedoch nicht. Die Verletztenrente diene ebenso wie das ALG II dem Zweck, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Daher gebe es keinen Grund dafür, die Verletztenrente nicht als Einkommen zu behandeln.
(BSG, Urteil vom 5. September 2007, AZ: B 11b AS 15/06 R)
Rüdiger