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Unfallrente wird mit Arbeitslosengeld II verrechnet

Hallo allerseits :)

in einer Stunde hat Matze seine Verhandlung ! !

ich drücke ihm ganz gaanz gaaanz fest die Daumen ! !

ganz besonders liebe fliedertigerische Grüße :p:p:p
 
Hallo,
War zur Verhandlung da. Nachdem das Amt Ihren Rückforderungsbescheid zurückgenommen hatte, konnte die Klage auch zurück genommen werden. Allerdings kam die Richterin gleich mit dem neuen Urteil des BSG über die Nichtanrechenbarkeit. Nach dem Motto, oberste Gericht hat entschieden....mußte tatsächlich laut murmeln und Mißfallen bekunden;-) aber das Urteil spielte in dieser Verhandlung dann keine Rolle mehr. Interessant wäre der Inhalt des Bescheides von Matze, da das Amt ursprünglich einen Freibetrag auf die Unfallrente einräumte und erst Ende 2005 plötzlich von dieser Praxis abstand nahm. Was stand genau dazu im Bescheid und was ist passiert, dass die Ämter dann von dieser Praxis abrückten Hat jemand dafür eine Erklärung? Wäre ja interessant für weitere Verfahren.
Auf alle Fälle wurde der Rückforderungsbescheid zurückgenommen, weil er auf einer völlig falschen Begründung basierte...Fehler vom Amt und damit erledigt.

Glückwunsch ....

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe, erstmal ein fettes danke das du dir den Weg zum Gerichtstermin gemacht hast. War ganz überrascht dich dort zu sehen. Der Ausgang der Verhandlung war sicherlich abzusehen, aber was wieder mal auffallend war ist das die Trulla vom Amt nicht wirklich im Bilde war. Ein Beispiel dafür das die dort selber nicht so recht wissen was Phase ist. Der eine weiß nicht was der andere tut. :rolleyes::eek:
Wie schon gesagt im Änderungsbescheid von 10/2005 wurde mir ein Freibetrag in Höhe der Vergleichbaren Grundrente von 30% MdE eingeräumt, was meiner Meinung nach gerecht war. Die Richterin sagte ja dazu das dazu keinerlei Rechtsgrundlage bestand. Warum auch immer. Dieses wurde ja dann auch in 11/2005 wieder zurückgezogen und auf mein darauffolgenden Widerspruch löste sich der Rückforderungsbescheid aus so wurde mir das erklärt.*lächerlich*
Der 2. Rückforderungsbescheid von diesen 160 € da ist eh ein völliger Witz weil das ein Jahr her war und diese Summe eh gleich 2006 abgezogen wurde. *oh man* da kann man nur mit dem Kopf schütteln echt.
Das mir dann seit 01/2007 von dieser "Überzahlung" gleich mal Kohle einbehalten wurde davon wollte die Trulla vom Amt nichts wissen na das soll man der glauben Das wusste nicht mal meine Sachbearbeiterin vom Amt, sach ma pennen die dort über 6 Monate oder wat. Und dann noch die Frage ob sie den Abzug einstellen solle *tztztz* Die hätten bis zum jüngsten Tag fleißig abgezogen hätte ich nix gesagt. *unglaublich*
Wie auch immer war es wenigstens ein kleiner Teilerfolg und das Amt musste mal sprüren das sie nicht mit jedem machen kann was sie wollen. Die sollen ruhig merken das man sicht alles gefallen lässt

Gruß matze ;)
 
Hallo,
um dies also nocheinmal konkreter zu schreiben. Die Arge hat also 2005
Wie schon gesagt im Änderungsbescheid von 10/2005 wurde mir ein Freibetrag in Höhe der Vergleichbaren Grundrente von 30% MdE eingeräumt, was meiner Meinung nach gerecht war.
Dieses wurde dann aufgehoben und jetzt:
Die Richterin sagte ja dazu das dazu keinerlei Rechtsgrundlage bestand.

Ob ein Betroffener den Mut findet, sich gegen diese Praxis beim EuGH zu beschweren?
Allerdings muß er wahrscheinlich den Rechtsweg einhalten. Ich weiß aber nicht, wie es ist, wenn das BSG bereits entschieden hat und jede Klage dagegen abgeblockt wird.
Hat man dann das Recht sich an den EuGH wenden?

Gruß von der Seenixe
 
Nun weiß ich nicht genau, wie weit "meine Sache" noch etwas ähnliches wie mit Matze zu tun hat, möchte aber noch kurz mitteilen, das ich der B.f.A.,Hauptzahlstelle- schriftlich mitgeteilt habe, das ich keinesfalls den Betrag von 6500,-Euro bezahlen kann und wie die Summe überhaupt zustande kommt.
Vor ein paar Tagen bekam ich dann die Antwort, sie hätten das zur erneuten Überprüfung an das regionale ARGE zurückgeleitet...:rolleyes:
 
BSG - drei Verhandlungen am 6.12.2007

Der 14. Senat des BSG hat am 6.12.07 zu entscheiden –

"Anrechnung der Verletztenrente bei Alg-II"

Wer von Euch kann es sich finanziell leisten -oder
wohnt im Großraum Kassel - sollte die Gerichtsverhandlung unbedingt besuchen

Das BSG hat eine wichtige Entscheidung zu treffen – und EINER von UNS sollte zu den Zuhörern gehören

A. Mit mündlicher Verhandlung
1) 9.30 Uhr - B 14/7b AS 62/06 R - Sch. ./. Arge für die Stadt Koblenz

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Er macht geltend, die Verletztenrente sei schon unter Geltung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werde, bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat sich ua darauf berufen, dass die Verletztenrente schon unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt worden sei. Der Gesetzgeber habe sich bei der Berücksichtigung von Einkommen im Rahmen des SGB II am Sozialhilfe- und nicht am Arbeitslosenhilferecht orientiert.

SG Koblenz - S 2 AS 54/05 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 3 AS 4/06 -
9.30 Uhr - B 14/7b AS 62/06 R - Sch. ./. Arge für die Stadt Koblenz

6) 13.15 Uhr - B 14/7b AS 22/06 R - D. ./. Bundesagentur für Arbeit

Wie im Fall 1) begehrt der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Betrages der ihm gewährten Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Grundrente gewährt würde. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das LSG hat die Zurückweisung der Berufung ua damit begründet, dass das für die Zahlung der Unfallrente maßgebende SGB VII eine entsprechende Anwendung des BVG nicht vorsehe, weswegen die Privilegierung der Grundrente nach dem BVG in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht einschlägig sei.
SG Reutlingen - S 9 AS 541/05 -
LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 376/06 -

B. Ohne mündliche Verhandlung
7) - B 14/7b AS 20/07 R - H. ./. Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II

Wie in den Fällen 1) und 6) begehrt der Kläger auch in diesem Verfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des der Grundrente nach dem BVG entsprechenden Betrages der Verletztenrente. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG hat ihr stattgegeben. Nach Auffassung des LSG scheidet die Berücksichtigung der Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem BVG als Einkommen aus, weil es sich insoweit um zweckbestimmte Einnahmen handele, die einem anderen Zweck dienten als die Leistungen nach dem SGB II.

SG Hamburg - S 50 AS 735/05 -
LSG Hamburg - L 5 AS 5/06 -
LSG Hamburg - L 5 AS 5/06 -
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;)Abwarten - wenn die Katze aus dem Sack ist - ob der Nikolaus dann schöne Geschenke für die Unfallopfer einsacken kann :confused:

Oder bekommen wir an diesem "Donner"stag den Donner der Staatsgewalt zu spüren ?

anaconda
 
Antwort vom Ombudsrat -Anrechnung d. Verletztenrente

Hallo,
mir wurde die folgende Antwort zur Verfügun gestellt :

Seite 2 von 3
Nicht als Einkommen sind lediglich die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, zu berücksichtigen ( 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II).
Grundrenten, die in entsprechender Anwendung des BVG gezahlt werden, z.B. für Kriegsgefangenschaftsopfer ( 3 UBG), Wehrdienstopfer ( 80 ff SoldatenversorgungsG), Zivildienstopfer ( 50 ZDG), Opfer von Gewalttaten (OEG), politische Häftlinge ( 4 HHG), Impfgeschädigte ( 60 Abs. 1 IfSG), Renten für Contergan-Kinder sowie Renten oder Beihilfen nach dem BEG (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung), gelten in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG ebenfalls als privilegierte Einkommen, da diese Gesetze ausdrücklich auf das BVG Bezug nehmen.
Die Unfallrente (Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung) sieht eine entsprechende Anwendung des BVG nicht vor, so dass es sich nicht um „privilegiertes“ Einkommen handelt.
Bei der Arbeitslosenhilfe, die eine Lohnersatzleistung mit Fürsorgecharakter darstellte, musste die Verletztenrente oder Erwerbsminderungsrente demgegenüber — entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit - teilweise anrechnungsfrei bleiben, da hiermit Nachteile ausgeglichen werden, die die Betroffenen dadurch erleiden, dass sie bestimmte berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können. Entsprechend wurde dann aber auch, solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen konnte, das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe entsprechend der Beschäftigung festgelegt, auf die die Vermittlung in erster Linie gerichtet war. Die Verletztenrente glich demnach die Minderung des erzielbaren Entgelts aus.
Bei der von Ihnen erwähnten Rente handelt es sich auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahmen, die
einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient ( 11.Abs. 3 Nr. 1 a SGB II). Sie hat Lohnersatzfunktion und dient damit zur Deckung des Lebensunterhalts — wie die Grundsicherung für
Arbeitsuchende.
Im Übrigen entschied bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil zur Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz — einer dem SGB II entsprechenden Fürsorgeleistung -‚ dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe anzurechnendes Einkommen im Sinne der § 76, 77 BSHG (ab 1.01.2005: § 82, 83 SGB XII) darstellt.
Seite 3 von 3
In der Begründung führt das Gericht u.a. aus, dass sich aus der Nichtaufnahme der Verletztenrente in den Ausnahmebestand des § 76 Abs. 1 BSHG (bzw. auch in der Regelung des § 77 BSHG) sich keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes nach Artikel 3 Abs. 1 GG ergibt. Der die Bevorzugung von Leistungsbeziehern nach dem BVG bzw. dem BEG durch § 76 Abs. 1 BSHG ist darin zu sehen, dass dem betreffenden Personenkreis — insbesondere — als kriegs- oder Wehrdienstbeschädigten bzw. als Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes ein „Sonderopfer“ abverlangt wurde. Der Gesetzgeber war daher weder von der Verfassung wegen gehalten, auch die Verletztenrente in den Ausnahmetatbestand des § 76 Abs. 1 BSHG einzubeziehen, noch besteht dazu im Rahmen der Normanwendung bzw. —auslegung eine entsprechende Pflicht für die ausführende Verwaltung oder die Rechtsprechung.
Lediglich der Erhöhungsbetrag (Unterschiedsbetrag) nach § 58 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), der für zwei Jahre gezahlt wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Allerdings können nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II von dem Einkommen verschiedene Beträge abgesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen wie z.B. der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen sowie für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach Grund und Höhe angemessen sind, ein Pauschbetrag von 30 Euro monatlich.
Auch wenn meine Antwort nicht Ihren Wünschen entspricht, hoffe ich, Sie ausreichend informiert zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

....auch nach der Verhandlung am 6.12.07/BSG ...weiterhin abwarten ....
und klagen!

anaconda
 
Es kann noch dicker kommen!

Hallo zusammen,

ich möchte euch mal eine Kurzfassung meiner Lebensgeschichte geben, um zu verdeutlichen, wie schlimm es kommen kann.

Am 26.08.1989 erlitt ich einen Arbeitsunfall durch Fremdverschulden, bei dem ich das linke Bein im Oberschenkelbereich verlor. Damals war ich gerade 20 Jahre alt. Zunächst bekam ich einen Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt über 70 % (heute sind es 80%) und von der BG erhalte ich eine Unfallteilrente in Höhe von 60% (627,-Euro).

1994 entzog mir die LVA meine Erwerbsminderungsrente, weil man meinem Leben einen "neuen Sinn" geben wollte. Plötzlich stand ich ohne Kranken- und Rentenversicherung da. Bis zur Umschulung 1996 mußte ich meine KV selbst bezahlen. Die mir entstandene Lücke in der RV kann ich nicht mehr schliessen.

Ich habe mich in all den Jahren mit dem Üblichen über Wasser gehalten. Umschulung, ABM usw..
Nach einer weiteren ABM 2005 war ich ab Juli von Hartz 4 betroffen und wegen des Bezuges meiner Unfallteilrente hatte ich natürlich keinen Anspruch auf Leistungen. Also verlor ich zum zweiten mal meine KV/RV.

Nachdem ich mich an den Ombudsrat und das Arbeitsministerium gewandt und mich 6 Monate mit der ARGE gestritten hatte, erhalte ich nun einen Zuschuß zu einer freiwilligen Krankenversicherung. Eine Rentenversicherung habe ich jedoch seit 2005 nicht mehr. Der Zuschuß zur KV deckt diese nicht voll ab, denn ich habe etwa 7,60 Euro zu viel Rente und muß jeden Monat draufzahlen.

Die 7,60 Euro sind also der Grund, warum ich keine Rentenversicherung mehr habe und dies hat weitere Folgen. Die LVA hat seit 2004 zwei Rentenanträge von mir abgelehnt, obwohl ich gerade mal 300 m am Stück laufen kann. Man hält mich für voll erwerbsfähig.
Nun gibt es für die LVA noch mehr Grund zur Freude, denn ohne RV habe ich gar keinen Anspruch mehr auf Erwerbsminderungsrente.

Laut meiner Renteninformation hätte ich heute einen Anspruch auf 157,- Euro Altersrente. (Ohne Unfall hätte ich 1995 bereits 3300,- DM brutto verdient.) Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (ohnehin nur ein Luftschloss) würde heute angeblich niedriger sein, als sie zuletzt 1994 (1099,- DM) war. Eine vernünftige Erklärung bekommt man diesbezüglich von der Rentenversicherung nicht.

Da mein VdK - Anwalt noch hilfloser war als ich, bin ich Ende 2007 ausgetreten. Genau genommen wurde ich durch das Einreichen und Zurückziehen sinnloser Widersprüche und Klagen nur abgezockt.

Dieses Urteil war zunächst ein kleiner Hoffnungsschimmer:

LSG Hamburg: Unfallrente eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers ist nur teilweise anzurechnen

Das Landessozialgericht Hamburg hat sich mit Urteil vom 15.03.2007 - L 5 AS 5/06 für eine teilweise Nichtberücksichtigung einer Unfallrente bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit eines Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachsuchenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ausgesprochen. Die Höhe des anrechnungsfreien Betrages richtet sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts nach der Höhe der Grundrente nach dem BVG, die bei gleichem Grad der MdE geleistet werden würde.

Die Beteiligten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Hamburg stritten über die Frage, ob die dem Kläger, einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gewährte Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzurechnen ist. Der Kläger bezieht eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30% i.H.v. 396,20 Euro. Diese rechnete der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, in voller Höhe leistungsmindernd an. Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei der Rente um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II anrechnungsfrei sei.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Hamburg ist die Unfallrente nur zum Teil auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anzurechnen. Die teilweise Nichtberücksichtigung ergebe sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II. So sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Unfallrente verschiedene Funktionen erfülle und zum einen dem Einkommensersatz, zum anderen aber auch der Kompensation immaterieller Schäden und dem Ausgleich eines durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarfs diene. Soweit die Unfallrente dem Einkommensersatz diene, erfülle sie wie die Leistungen nach dem SGB II den Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts. Hinsichtlich ihres dem Ausgleich immaterieller Schäden dienenden Teils bestehe jedoch keine Zweckidentität. Zur Bestimmung dieses, nicht der Anrechnung unterliegenden Anteils könne auf die dem § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI unterliegende Wertung zurückgegriffen werden. Hiernach bleibt, so das erkennende Gericht, beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Unfallrente der Betrag der Unfallrente anrechnungsfrei, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde. Im Falle des Klägers blieben demnach 118,- Euro anrechnungsfrei.

Quelle: http://www.lexisnexis.de


Laut Auskunft des VDK handelte es sich bei dem Kläger um jemanden, der seinen Unfall bei der NVA hatte. Das zählte damals wohl als Arbeitsunfall. Mit dem Urteil hat er erreicht, daß er aber so behandelt wird, als wäre er als Bundeswehrsoldat verunglückt und deshalb wird seine Rente nicht angerechnet. Das ist natürlich ungerecht, aber typisch für unseren "Sozialstaat".

Wenn ich richtig informiert bin, wollte man die Unfallrente "aufsplitten". Ein Teil sollte dann als Schmerzensgeld gelten. Somit dürfte sie dann nicht mehr voll auf Alg 2 angerechnet werden. Solange jedoch die Politiker dieses Problem ignorieren, wird sich alles noch verschlimmern. Wenn Arbeitgeberpräsident Hundt sich durchsetzt und die Unfallrenten nur noch bis zur Altersrente gezahlt werden, bedeutet dies für die Betroffenen, mit einem Tritt in die Altersarmut befördert zu werden. Wie sollte man sich in dieser Zeit als Schwerbehinderter auch einen vernünftigen Rentenanspruch erarbeiten können? Das dürfte nur wenigen Betroffenen gelingen.

Gruß Hawkins
 
Bei allem Verständnis für Recht und Ordnung, der Herr Lafontaine sagte einmal, mit einer solchen Gesinnung könnte man auch ein KZ leiten.
Nun frage ich mich, bei allem Verständnis für korrekte Arbeit und Ehrgeiz, was treibt einen gesunden Beamten/Angestellten einen derart Geschädigten mit allen negativen Auswirkungen der bestehenden Gesetze zu verfolgen und auch noch vor Gericht zu zerren?
Der köllsche Spruch: Man muss och gönne könne, hätte dem Geschädigten und uns allen viel erspart.
Leider prüft keiner die Effizienz der Anwendung der entsprechenden Gesetze, blind wird durchgezogen; denn man handelt ja nach Gesetz und Ordnung. Na ja, diese Haltung hat uns eine Religion beschert. Wie sagte Pilatus: Ich wasche meine Hände in Unschuld.
Die Skandinavier haben ihren Ombudsman, ich schlage ein Ombudskommitee vor, wo Betroffene die Entscheidungen der Behörden prüfen .
Nun ja träumen wird man dürfen.
 
Verletztenrentennachzahlung

Hallo an Alle,

ich hätte da mal eine Frage:

ich hatte vor 4 Jahren meinen Unfall. Nun soll ich begutachtet werden und dann bekomme ich die Verletzenrente. Bisher hatte ich immer noch das Verletztengeld. Nun bekomme ich von vielen zu hören, dass ich bestimmt eine Nachzahlung erhalte.
In wie weit wird das dann mit dem ALG II verrechnet?:confused:

Oder wird es dann auch nur verrechnet von dem Zeitpunkt wo ich ALG II bekam?:confused:

Ich hoffe es kann mir irgendjemand etwas dazu sagen bzw schreiben!
Vielen Dank schon mal im voraus!

Lg moni
 
Hallo Moni,

wenn Du bisher Verletztengeld bekommen hast, dann wird die Rente erst ab Gesundschreibung gezahlt. Da dürfte dann kaum eine Nachzahlung erfolgen. Die Verletztenrente wird voll auf das ALG II angerechnet.
So dass Du davon auch nichts hast.

Echt sehr doof dran.

Gruß von der Seenixe
 
Antwort

Hallo Moni,


ich bekomme auch eine BG - Rente und wie Seenixe schon sagte , sie wird bei Alg 2 voll abgezogen.

Bin selbst in der Situation und habe von meiner Rente nichts.

Habe einen Anwalt eingeschaltet und werde noch berichten was der vor hat wegen meiner Rente.

MFG Pharao50
 
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