[FONT="]Moin moin!
Ich muß ehrlich gestehen, ich habe eine Weile mit mir gerungen, ob ich dazu meine Meinung/mein Wissen von mir gebe.
Vorallem in Anbetracht des Umstandes, daß auf Grund selektivem Lesen seitens unfallmann erneut das Risiko besteht, daß ich meine Zeit frustran genutzt habe.
Da aber die Gefahr besteht, daß ein Mitglied dieses Forums und dazu ein Mensch an sich meinerseits sehenden Auges ins Unglück rennt, halte ich es für meine Pflicht mich zu äußern.
Auch wegen des Umstandes, daß ich mir nachher keine Schuldvorwürfe machen muß, es nicht wenigstens versucht zu haben.
Was Derjenige dann daraus macht ist seine Sache.
So wie ich das sehe, rennt unfallmann geradewegs ins Unglück.
Begründung:
1) Entgegen seiner Darstellung [/FONT][FONT="]
"Mit dem folgenden Antwortschreiben (26.04.2013) hat die BGHW ableitbar gemacht, wenn ich nur Wahrheiten bringen würde und es zu keiner Verleumdung kommt, wäre die BGHW mit meinem Vorhaben einverstanden."
[/FONT][FONT="]hat die BGHW ihm sogar ausdrücklich verboten irgendetwas ausser seinen eigenen, personenbezogenen Daten zu verwenden.
Dazu aus dem genannten Schreiben:
"Es ist Ihnen nicht gestattet, den Inhalt der Unfallakte zu veröffentlichen soweit darin Daten Dritter enthalten sind.
Sie können über Daten verfügen, die ausschließlich auf Ihre Person bezogen sind.
...
Wir untersagen daher Ihnen ausdrücklich, Daten über die BGHW, über unsere Mitarbeiter und über unsere Geschäftsführung zu veröffentlichen.
Soweit Ihre auf Ihrer Webseite ... veröffentlich haben ..., fordern wir Sie auf ... zu löschen".
Damit hat er trotz ausdrücklichem Verbot und trotz Aufforderung zur Löschung gg. § 35 + 43 BDSG verstoßen.
Er kann sich auch nicht damit herausreden, nichts davon gewußt zu haben oder nicht gewußt zu haben, daß damit nicht nur die Daten der BGHW-Mitarbeiter selber gemeint sind sondern auch alle Daten zu anderen Personen ausser seiner selbst oder den Text falsch verstanden zu habe.
Der Text ist eindeutig und unmißverständlich formuliert - ich habe dazu einen "Lesetest" mit der 16-jährigen Nachbarstochter gemacht. Das Ergebnis war eindeutig.
2) Damit hat er nicht nur unwissentlich sondern de fato nach der Rechtssprechung wissentlich und bewußt gg. die ausdrückliche Aufforderung zur Löschung und gg. die Rechtsprechung gehandelt.
Was die Schwere des Vergehens erhöht.
3) Entgegen der Meinung Einiger ist die Datenschutbeauftragte nicht ganz so "zahnlos" wie diese meinen.
Um auf kurz auf Tscharlie einzugehen, im Verfahren selber kann diese direkt nichts machen, weil der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung ihre Stellungnahme annehmen kann oder nicht.
Ich hoffe aber, in der Berufung hast du u. a. wegen Verstoß gg. rechtliches Gehör bzw. Amtsermittlungspflicht sollte der Richter auch diese Stellungnahme als Grundlage für sein Urteil genutzt haben, Widerspruch eingelegt.
Frag mal z. B. Mainz05bub, was die BG 06/2015 machen mußte, nachdem die Datenschutzbeauftragte sich eingemischt hat.
Richtig, die Stellungnahme löschen.
4) Die Strafen, die auf einen zukommen können bei Verstoß sind nicht unerheblich:
Geldbußen bis 50.000 (§43 Absatz 1) für:[/FONT]
- [FONT="]Einen Verstoß gegen die Meldepflicht.[/FONT]
- [FONT="]Die fehlende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (bei entsprechender Verpflichtung durch das BDSG).[/FONT]
- [FONT="]Einen Verstoß gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehörde.[/FONT]
- [FONT="]Die nicht erfolgte, unvollständige, verspätete oder falsche Auskunft gegenüber einem Betroffenen.[/FONT]
- [FONT="]Eine fehlende Protokollierung bei automatisierten Verfahren des Datenabrufs.[/FONT]
- [FONT="]Eine Pflichtverletzung bei der Auftragsdatenverarbeitung.[/FONT]
- [FONT="]Die fehlende Widerrufsbelehrung bei einer werblichen Ansprache.[/FONT]
- [FONT="]Einen Verstoß gegen die Zweckbindung bei übermittelten Daten.[/FONT]
- [FONT="]Einem Verstoß gegen die Dokumentationspflichten bei Datenübermittlung zu Geschäftszwecken.[/FONT]
- [FONT="]Die Aufnahme personenbezogener Daten in Verzeichnisse gegen den Willen des Betroffenen.[/FONT]
- [FONT="]Eine geschäftsmäßige Datenübermittlung ohne einer evtl. vorliegenden Gegendarstellung des Betroffenen.[/FONT]
- [FONT="]Eine fehlende Übermittlung von Kennzeichnungen an Verzeichnisse.[/FONT]
[FONT="]Geldbußen bis 300.000 (§43 Absatz 2) für:[/FONT]
- [FONT="]Die unbefugte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind.[/FONT]
- [FONT="]Eine unbefugte Bereithaltung personenbezogener Daten für automatisierte Abrufverfahren, die nicht allgemein zugänglich sind.[/FONT]
- [FONT="]Den unbefugten Abruf personenbezogener Daten in automatisierten Verfahren, , die nicht allgemein zugänglich sind.[/FONT]
- [FONT="]Das Erschleichen einer Übermittlung personenbezogener Daten (die nicht allgemein zugänglich sind) im Abrufverfahren aufgrund unrichtiger Angaben.[/FONT]
- [FONT="]Einen Verstoß gegen die Zweckbindung bei übermittelten personenbezogenen Daten.[/FONT]
- [FONT="]Die Missachtung des Kopplungverbots (Vertragsabschluss wird von Erlaubnis zur Datenspeicherung und Nutzung abhängig gemacht).[/FONT]
- [FONT="]Eine Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung, Markt– und Meinungsforschung, obwohl ein Widerspruch vorliegt.[/FONT]
- [FONT="]Die Zusammenführung anonymisierter Daten mit Einzelangaben zu einer Person (De-Anonymisierung).[/FONT]
- [FONT="]Eine nicht erfolgte, unwahre, unvollständige oder verspätete Meldung nach § 42a Satz 1 (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten) abgibt.[/FONT]
[FONT="]5) Bei den personenbezogenen Daten auf unfallmann´s Seite handelt es sich um unbewiesen Behauptungen/Verunglimpfungen/Beleidigungen zu den Personen dazu.
Damit fällt sein Verstoß u. a. speziell unter § 35 BDSG Absatz 2 Satz 2:
es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und
ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann
Unabhängig davon welcher Meinung unfallmann ist, Fakt ist, es sind unbewiesene Behautpungen. Ableitbar aus dem einfachen Umstand, daß bis dato keiner der Betroffenen wg. "krimineller" oder sonstiger strafbarer Handlungen auch verurteilt wurde.
6) Es ist auch völlig wurscht wie Käse, ob nun der Pentent bekannt ist oder nicht oder ob er sich nur über seine Daten oder grundsätzlich beschwert hat.
Zum Einen, meines Halb-Wissens - ich meine darüber etwas gelesen zu haben, von daher kann ich dazu keine definitive Grundlage sondern nur Halb-Wissen liefern - kann bzw darf die Datenschutzbeauftragte wenn der Beschwerdeführer es wünscht, die Person dazu nicht nennen.
Zum Anderen, mit der Einstellung des Schreibens der BGHW vom 26.04.2013 hat unfallmann öffentlich und auch für die Datenschutzbeauftragte erkenntlich gemacht, daß er ausdrücklich darüber informiert wurde, daß sämtliche Daten Dritter aus der Unfallakte oder in Zusammenhang mit der BGHW - also alle Daten aussen denen zu seiner Person - unkenntlich zu machen sind.
Damit reicht es, wenn die Datenschutzbeauftragte auf diese Seite hingewiesen wurde und das genannte Schrieben gelesen hat.
Und dann gesehen hat, daß keine Löschung erfolgt ist.
Damit hat sie Handlungsspielraum.
Aus der Gesamtschau des Genannten kann ich Unfallmann nur raten, die Seite vorläufig abzuschalten, alle Daten ausser seinen unkenntlich zu machen und dann erst wieder online zu gehen. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Daten hier im Forum.
Sollte [FONT="]die Zu[FONT="]kunft zeigen[FONT="], daß ich Unrecht habe dann hätte wiederu[FONT="]m ich etwas gelernt.[/FONT]
[/FONT][/FONT][/FONT]Und nein, auf Grund der Erfahrungen des letzten Versuchs, unfallmann etwas zu erläutern werde ich dazu weiter nichts ausführen.
Wenn unfallmann der Meinung ist, statt sich mit Argumenten auseinander zusetzen, die Wiederholung seiner Argumente mit einem "ok" als bestätigendes Endargument sei eine sachliche Argumentationsgrundlage dann ist dies für ihn so.
gruß[/FONT]