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Unfallkausalität

mystic-v

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
3 Sep. 2013
Beiträge
240
Hi zusammen,

kurze Frage,

Gegn HPV hat bis vor 3 Monaten Verdienstausfall Schmerzensgeld etc fleißig bezahlt. Hat dann eine Abfindung angeboten welche ich abgelehnt habe. Seitdem wurde nichts mehr bezahlt und vom Regulierer hieß es Sie zahlen entweder eine Risikoabfindung oder schicken mich zu einem Gutachter wegen der Unfallkausalität. Laut BG haben die Beschwerden nichts mehr mit dem Unfall zu tun, obwohl das 2te. Gutachten noch gar nicht fertig und ausgewertet ist. (Widerspruch läuft) Der Medizinische Dienst der Agentur für Arbeit schreibt in seinem Gutachten dass die Folgen sehr wohl auf den Unfall zurückzuführen sind.

Mein Anwalt meint das ist ein schwieriges Thema denn der Gutachter wird bestimmt das Gegenteil feststellen und dann geht der Streit los.

Was denkt ihr wie ich mich verhalten sollte?

Edit: Bin Berufsunfähig und beginne demnächst die Umschulung

Gruß mystic-v
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Mystic,

leider wird bei mir der Unfallzusammenhang negiert bzw. nicht anerkannt (wg. angeblicher Harmlosigkeit). Wie hast Du im einen Gutachten die Unfallkausalität hingekriegt, bzw. worauf hast Du Dich gestützt. Hast Du ein paar Tips?

Viele Grüße

Shammy
 
Hallo Ihr beiden,

So urteilt auch das BSG
Erforderlich ist hierfür, die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen ei-
ner bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen. Dabei ist festzu-
stellen, dass die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslö-
sung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer
Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu der-
selben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, SozR
4-2700 § 8 Nr. 17).

Zitat:
Die Schadensanlage ist eine ruhende Gesundheitsstörung. Im Gegensatz zum Vorschaden, der
eine klinische manifeste Gesundheitsstörung ist. ( Verlust einer Funktion, therapierte
Beschwerden)
Übrigens gibt es bereits Urteile, die die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze ausser Acht lassen - da wird aber gerne drauf rum geritten http://lexetius.com/2006,2492
 
Hallo zusammen,

angeblich hätte sich bei mir die Krankheit X über Jahre gebildet sei aber vor dem Unfall nicht ausgebrochen bzw hätte Anzeichen gegeben. Durch den Unfall ist es dann ausgebrochen aber hätte nichts mit dem Unfall zu tun.

Hier ist es natürlich eine leichte Sache zu beweisen dass die Krankheit zuvor nicht bestand und sich auch nicht über Jahre entwickelte da ich regelmäßig Beruflich untersucht wurde und somit wär das festgestellt worden...

Aber probieren können Sie es ja.

Gruß mystic-v
 
Hallo mystic-v,

ich hatte letztens in einem Beitrag gelesen, das die BG´n nunmehr aussenstehende Ärzte völlig aussen vor lassen wollen und die Behandlungen nur noch ausschließlich unter "BG Aufsicht" laufen sollen.
Was meinst Du was da rauskommt, da werden die Menschen noch gesünder entlassen als vorher.

Wir können anhand von Arztberichten, Arztdokumentationen beweisen das da eine Lüge nach der anderen aufgetischt wurde.
Das hält die BG trotzdem nich davon ab, selbst bei Gericht noch an den Lügen fest zu halten.
Meine Frau wurde z.B. mitnu.a. Schädel-Hirn-Trauma ins Krankenhaus direkt eingewiesen, akute Lebensgefahr nicht ausgeschlossen.
Es bestand bereits am Unfallort eine leichte Bewegungsverlangsamung der li. Körperhälfte (Neurologe hat 3 Wochen später eine Hemiparese festgestellt).

Beim D-Arzt waren das dann multiple Prellungen und nur noch leichte Rest-Beschwerden, obwohl sie den Hals zu einer Seite (li.) überhaupt nicht mehr drehen konnte und deshalb sind sämtliche anderen Berichte von der VBG "als sachlich nicht richtig" zu sehen.

So läuft das.......
 
Hi Rajo,

ja deine Geschichte ist mir schon bekannt und kann es immer noch nicht glauben wenn ich das lese....

Was denkst du wie ich mich mit der HPV verhalten soll?

Gruß mystic-v
 
Schwierig zu sagen, ich kenne ja Deine Unterlagen nicht.

Suche Dir einen Gutachter der ein freies Gutachten erstellt (kostet ca. 1500,- €) und als gerichtlich anerkannter Sachverständiger von den Ärztekammern geführt wird.
So würde ich erstmal vorgehen. Dort läßt Du ein privates Gutachten erstellen für die Zusammenhangsfrage.
Die Kosten muss die Haftpflicht tragen, denn als Geschädigter muss Du nicht nach deren Pfeife tanzen.
Du kannst den Sachverständigen bestimmen und das Gutachten ins Getümmel schmeißen (bei Pkw Schäden kannst Du den Sachverständigen auch frei wählen). Natürlich darf das durch die Gesellschaft nochmal geprüft werden.

Für den Vortrag bei anderen Stellen kannst Du das dann ja auch nutzen, wenn Du es benötigst.
Wir haben bei der Vorprüfung schon ein paar definitive und sehr deutliche Aussagen bekommen.
 
Hallo Rajo,

ich möchte nicht unbedingt auf ein Urteil mit psych. Folgen Bezug nehmen. Meine Werte lagen auch außerhalb der Harmlosigkeitsgrenze (Gutachten) werden aber nicht anerkannt. Bezüglich der Unfallfolgen heißt es, diese bestünden gar nicht oder hätten bereits vor dem Unfall bestanden..

Suche verzweifelt was zum Nachweis der Kausalität, da ich zahlreiche Befunde habe...

Gruß Shammy
 
Hallo Shammy,

es geht um den Grundtenor des Urteils.

Asserdem ist das bei unserem Fall auch weit ausserhalb der Harmlosigkeitsgrenze, Aufprall von der Seite mit über 70 km/h des anderen Fahrzeuges im rechten Winkel am vorderen Kotflügel, bei dem anderen Fahrzeug hats die A-Säulen nach vorne gebogen und die Frontscheibe ist nach vorne rausgeflogen......

Brüche an der HWS (mit instabiler Wirbelsäule und erheblicher Bewegungseinschränkung) und dem rechten Schlüsselbein (durcch OP behandeltdort keine degenrativen Veränderungen) , die bisher keiner bei den BG-Ärzten erkennen konnte, ein SHT das beim ersten D-Arzt verschwunden ist ebenso wie die Darmlähmung direkt nach dem Unfall, der Kraftverlust von ca. 50 % in beiden Händen und die Hemiparese.
Alles mit Befunden und Bildern belegbar und auch durch andere Sachverständige bereits gesichtet, aber bei der BG alles wie bei Dir.
MdE müßte sich auf 80 bis 100 belaufen, laut Gutachten 10

Sogar den Gesundheitszustand vor dem Unfall können wir durch Gutachten 6 Wochen vor dem Wegeunfall belegen.

Ohne guten Anwalt wirst da nicht weit kommen. Die Lügen das sich die Balken biegen und beim Gerichtsverfahren fängt man in der Ursuppe wieder an.
 
shammy, ich mal durch meine Urteilssammlung gegangen. Vllt. hilft dir da ja irgendwie weiter:

Zitat:
Grundsätzliche Ausführungen zum Kausalzusammenhang zwischen Schadensereignis und gesundheitlichen Folgen finden sich in BGH NZV 1989, 391 f. (Urt. v. 06.06.1989 - VI ZR 241/88), wo u. a. ausgeführt wird:

...
Ebenso ist es entgegen der Ansicht des BerGer. für die schadensrechtliche Verantwortlichkeit des M ohne Belang, daß der Gesundheitsschaden des Kl. möglicherweise nur eingetreten ist, weil der Kl., für M unerkennbar, an Hypertonie litt. Denn nach feststehender Rechtsprechung sind dem Schädiger auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte
...
Denn nach feststehender Rechtsprechung sind dem Schädiger auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte (Senat, VersR 1970, 814 [815]; 1974,1030 [1031]; 1986, 240 [241]).

Dazu auch:

OLG Naumburg v. 28.04.2011: Zur Haftung des Schädigers für eine Arthroseverschlechterung als Unfall-Spätfolge

Das OLG Naumburg (Urteil vom 28.04.2011 - 1 U 5/11) hat entschieden:
Ist durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall keine Arthrose entstanden, aber eine vorhandene bislang beschwerdefreie Arthrose "aktiviert" worden, so haftet dafür der Schädiger. Er hat aber nur solche Schäden zu ersetzen, die infolge der vorzeitigen Verschlechterung der Arthrose eingetreten sind.


LG Köln v. 0.08.2012: Zur haftungsausfüllenden Kausalität und zur Disposition des Verletzten
Das Landgericht Köln (Urteil vom 0.08.2012 - 5 O 228/10) hat entschieden:
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität haftet der Schädiger dabei für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung davonträgt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die bloße Mitursächlichkeit, sei sie auch nur „Auslöser“ neben erheblichen anderen Umständen; eine richtungsgebende Veränderung ist nicht erforderlich. Eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht, schließt den Zurechnungszusammenhang ebenfalls nicht aus.




Gruß
 
keine Harmlosigkeitsgrenze

Hallo Rajo1967,

bei shammy kann man die Harmlosigkeitgrenze ausschließen. Die Hinterräder ihres Pkws wurden bis an die vordere Seite der Radkästen gedrückt, was an diesen Stellen Anrieb der Reifen hinterlassen hatte. Die entsprechenden Bilder sind Bestandteil des Technischen Gutachtens, neben einigen anderen Anknüpfungstatsachen.

Eigentlich kann keiner dies ignorieren. Aber, wie man sieht, strotzen die Bearbeiter in der BG vor Ignoranz.

Im Grunde genommen hat shammy den Nachweis der Unfallkausalität mit dem, was sie zur Verfügung hat, bereits erbracht.

Ich denke, es kann hier nur ein RA mit Biss noch weiter helfen.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
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