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Unfallfolgen - verlorene Lebenszeit!

hertler04

Neues Mitglied
Registriert seit
16 Okt. 2007
Beiträge
3
Hallo,
bin neu im Forum und habe eine Frage an Euch:
Vorbemerkung:
Vor über 3 Jahren hatte ich einen Unfall (ich-Motorrad; Auto-hat gewonnen), bei dem ich unschuldig ziemlich heftig verunfallte (Dauerschäden sind vorhanden und Gutachterlich bestätigt). Die Haftung ist geklärt. Ich bin derzeit in Vorbereitung auf ein Treffen mit der Versicherung (...wir wollen mit ihnen über die gesamten Unfallfolgen sprechen...).
Meine Frage: Was mir noch niemand zu meiner Zufriedenheit beantworten konnte, ist die Erstattung meiner zusätzlichen zeitlichen Aufwendungen
(Krankengymnastik, Arztbesuche, Sanitätshaus, Buchhaltung für Abrechnung, Anwaltsbesuche, etc....). Ich habe bereits mehrere tausend Stunden meines Lebens dafür hernehmen müssen und möchte gerne wissen, ob ich hierfür eine Art Wiedergutmachung oder Schadensersatz geltend machen kann.
Gibt es eine Möglichkeit, daß ich bei der gegnerischen Versicherung diese Zeiten unter einem nachvollziehbaren Titel geltend machen kann? Hat jemand von Euch schon Erfahrungen mit diesem Thema gemacht?
Ich würde mich freuen, wenn ich recht zahlreich Antworten bekomme.
Gruß hertler04
 
Hallo hertler04,

willkommen im Forum,

soweit ich das kenne faellt das unter den Begriff "Haushaltsfuehrungsschaden" Google mal danach.

Die verlorene Lebenszeit koennte auch im "Schmerzensgeld" gewuerdigt werden koennen.

LG
frank
 
Hallo hertler04


Zur Höhe des Schmerzensgeldes gilt folgendes:

Bei der Bemessung des nach § 847 a.F. BGB geschuldeten angemessenen Schmerzensgeldes ist zunächst dessen Doppelfunktion zu berücksichtigen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden geben, andererseits Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Bei einem Verkehrsunfall steht die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes deutlich im Vordergrund (vgl. Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 7, Rdnr. 35; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Auflage, S. 10 f; Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle, 4. Auflage, S. 5).
Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden die wesentlichen Kriterien (so OLG Düsseldorf, VersR 1997, 65; BGHZ 18, 149, 154; Slizyk, aaO., S. 7). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Slizyk, aaO., S. 7) ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (so Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.06.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 10 f; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff).

Im Anhang das Urteil

Gruß Licht
 

Anhänge

  • OLG Saarbrücken Schmerzensgeld+ Haftung für für seelisch bedingte Folgeschäden 14.3.2006, 4 U 32603
    71 KB · Aufrufe: 76
hallo,
rede mit einem anwalt! wenn die schuldfrage geklärt ist, hast du nicht nur ansprüche auf schmerzensgeld. auch deinen zeitaufwand, zuzahlungen , fahrkosten zu den therapieen, usw. Lass dich beraten, ohne anwalt hast du kaum eine chance. gruß memo
 
Hallo hertler04


Zur Höhe des Schmerzensgeldes gilt folgendes:

Bei der Bemessung des nach § 847 a.F. BGB geschuldeten angemessenen Schmerzensgeldes ist zunächst dessen Doppelfunktion zu berücksichtigen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden geben, andererseits Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Bei einem Verkehrsunfall steht die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes deutlich im Vordergrund (vgl. Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 7, Rdnr. 35; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Auflage, S. 10 f; Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle, 4. Auflage, S. 5).
Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden die wesentlichen Kriterien (so OLG Düsseldorf, VersR 1997, 65; BGHZ 18, 149, 154; Slizyk, aaO., S. 7). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Slizyk, aaO., S. 7) ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (so Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.06.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 10 f; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff).

Im Anhang das Urteil

Gruß Licht
hallo,
bin ganz neu hier und würde gerne das urteil des olg saarbrücken lesen - leider bekomme ich immer gesagt, ich hätte keine rechte, auf die seite zuzugreifen. registriert bin ich aber. ideen? danke schon mal und grüsse
sim
 
Hallo hertler04

Wir haben diese Kosten seperat aufgelistet und diese dem Anwalt übergeben.

Diese Posten sind auch in der Schmerzensgeldforderung beinhaltet.
Wir haben auch zukünftige Ausgaben und Zeitaufwand berücksichtigt.

Dies müßte aber Dein Anwalt wissen.

Liebe Grüße
michisma
 
Hallo Hertler

Auch ich stehe nach 8 Jahren kurz vor einen Treffen mit der gegn. Vers. Ich habe mich mit meinem Anwalt getroffen und wir haben alles genau durchgerechnet. Wir haben 4 Stunden dazu gebraucht, aber das war OK weil mein Anwalt zu mir nach Hause gekommen ist. Das solltest du auch machen, denn es ist wichtig 200% vorbereitet zu sein. Leider ist es hier in Deutschland so das die Schmerzensgeldsumme nicht sehr hoch ist. Schadensersatz dagegen schon. Die verlorene Lebensqualität z.B. fällt unter Schadensersatz, sowie auch Fahrten zum Arzt, Anwaltskosten, Medikamente, Therapien. Und nicht zu vergessen der Haushaltsführungsschaden. Ich hatte von meinem Anwalt einen Fragebogen wegen dem Haushaltsführungsschaden bekommen, wo z.B. die Frage nach der Familie also wieviel Kinder, Quatratmeter der Wohnung u.u.u. . Die Vers. wird natürlich erstmal mit einem niedrigen Angebot ankommen, aber wenn Ihr gut vorbereitet seit dann könnt ihr auch eure Forderung begründen. Genauso wichitg ist auch das du dir Gedanken machst was du brauchst. Bei mir ist z.B. die Wirbelsäule kaputt ( PKW gegen LKW= LKW gewonnen). Ich brauche eine Erhöhung in der Küche ( Spülmaschine,Backofen), Toilettenerhöhung, Betterhöhung, also Dinge aus dem täglichen Leben.Kannst du ohne Probleme in den Urlaub fahren, oder brauchst du besondere Hilfsmittel. All das gehört in den Schadensersatz. Also sehr wichtig treff dich mit deinem Anwalt und stellt vorher eine komplette Rechnung auf . Das beste ist das du dir einen Zettel machst und alles aufschreibst und legst diesen deinem Anwalt vor.

Ich wünsche dir viel Glück

VG
 
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