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Unfall mit unbeleuchtetem Fahrzeug

Bubsel

Neues Mitglied
Registriert seit
18 Dez. 2022
Beiträge
2
Ich bin ca. 5Uhr morgens auf ein unbeleuchtetes, nicht abgesichertes, anscheinend defektes Fahrzeug aufgefahren. Das Fahrzeug stand ca. 100m vom Ortsschild entfernt außerorts halb auf der Fahrbahn. Ich habe das kommende Hindernis nicht sehen können in der Schnelle. Es entstand Schaden an meinen Fahrzeug und auch am abgestellten. Habe daraufhin die Polizei geholt und die haben festgestellt, daß es sich um ein Leasingfahrzeug aus Polen handelt. Der Halter des Fahrzeugs konnte noch nicht ermittelt werden. Die Polizei hat mir die Daten der Leasing Firma und das Aktenzeichen gegeben. Das Warndreieck das der Halter aufgestellt hatte lag nur 2m hinter dem Fahrzeug umgefallen auf der Straße. Aus meiner Fahrtrichtung war gar nichts abgesichert. Leicht eingeschneit war es auch noch. Die Straße ist nicht breit genug, so daß zwei Fahrzeuge aneinander vorbeikommen ohne vorher auszuweichen.

Ich habe nun mitbekommen daß das Fahrzeug am Tag vor meiner Kollision auch schon dort stand und am Tag des Unfalls auch noch bis Abends bis es dann auch abgeschleppt wurde. Meiner Versicherung habe ich sofort alles durchgegeben und mein Fahrzeug wurde schon zur Werkstatt abgeschleppt zur Begutachtung und Reparatur. Nun meine Fragen.

Muss ich mich nun selbst bei der Leasing Firma zur Klärung melden oder wie läuft das ab?

Wer haftet für den Unfall? Was passiert mit dem Halter wenn er denn ausfindig gemacht werden kann?



Liebe Grüße
 
Hi,
Schwierige Frage. Paragraf 3 StVO sagt dir was? Das Auto stand da ja und ist nicht plötzlich aufgetaucht, auch wenn es dir so vorkam. Angepasste Geschwindigkeit und so. Hätte ja auch ein Mensch sein können, so kurz nach Ortsausgang.
Was passiert mit dem Halter wenn er denn ausfindig gemacht werden kann?
Nichts. Da es ein Leasingauto war, sollte es VK-versichert sein.
 
Hallo Goldmember,

ich finde Du machst es Dir zu einfach!

Mal einige Hinweise:

- Warnlichtblinkanlage eingeschaltet?

- Warndreieck im richtigen Abstand korrekt aufgestellt?

- Unfall gemeldet?

- Abschleppdienst bei Panne angerufen?

- Verleihfirma zeitgerecht informiert?

Grundsätzlich Unfallstelle ordentlich und korrekt abgesichert?

Viele Grüße
KASANDRA
 
Hallo Goldmember,

ich finde Du machst es Dir zu einfach!

Mal einige Hinweise:

- Warnlichtblinkanlage eingeschaltet?

- Warndreieck im richtigen Abstand korrekt aufgestellt?

- Unfall gemeldet?

- Abschleppdienst bei Panne angerufen?

- Verleihfirma zeitgerecht informiert?

Grundsätzlich Unfallstelle ordentlich und korrekt abgesichert?

Viele Grüße
KASANDRA
Das ist doch alles bereits Vergangenheit.

Bubsel wollte nicht wissen, wie man sich nach einem Unfall verhält sondern hatte zwei konkrete Fragen, die man aber nicht einfach beantworten kann.
 
Hallo Goldmember,

Das ist doch alles bereits Vergangenheit.

Ja, dies liegt in der Vergangenheit!!! ABER wurde auch alles korrekt aufgenommen? Wo liegt in der Anfrage der Hinweis, dass z. B. Warnblinker an waren?

Warum war das Warndreieck nur ca. 2 Meter von der Unfallstelle und keine 20 Meter?

Hier ist noch sehr viel offen!

Viele Grüße

Kasandra
 
Vielen Dank für eure bisherigen Antworten!
Die Warnblinker waren wohl am Vortrag noch an laut einiger Aussagen, doch die Batterie des Autos hatte dann wohl die folgende kalte Nacht nicht mehr überstanden. Bei meinem Zusammenstoß zu früh leuchtete nämlich gar nichts mehr.

Liebe Grüße
 
Hallo zusammen,

ich habe im Moment mit einer ähnlichen Sache zutun. Das ist schon weiter fortgeschritten und geht jetzt vor Gericht.
Die Faktenlage ist 100% eindeutig in der Sache... der Unfallgegner ist zu 100% schuld.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigert sich aber die volle Schadenssumme zu übernehmen...

... und das wußte ich vorher so genau nicht: Es wird dann bei Gericht auch die Frage: ...Nach dem IDEALFAHRER geklärt.

Unabwendbarkeit § 17 Abs. 3 StVG bedeutet nicht absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalles. Es kommt nicht nur darauf an, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern auch ob der Idealfahrer überhaupt in diese Gefahrenlage gekommen wäre. Dabei trägt die Beweislast derjenige, der sich darauf beruft.

... das heißt, der Geschädigte ist zur Klärung des Idealfahrers in der Beweispflicht !!!

Prinzipiell kann man das in sehr einfachen Worten ungefähr so beschreiben:

1. Es wird geklärt wer schuldhaft den Verkehrsunfall verursacht hat.
2. Nach der Klärung der Schuldfrage (Punkt 1) wird lt. §17 untersucht,
ob der Unfall vermeidbar gewesen wäre. D.h.: hat sich der Geschädigte als IDEALFAHRER verhalten.
In dieser Frage ist der Geschädigte in der Beweispflicht...
Idealfahrer heißt nicht NORMALFAHRER !

Was ist ein Idealfahrer:

BGH v. 11.06.1974:
Den Fahrzeugführer, der den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zu führen hat, trifft die Beweislast hinsichtlich sämtlicher Tatsachen, die als Verschulden in Betracht kommen. Kann der Geschehensablauf auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden, dann ist dieser Beweis nur erbracht, wenn nachgewiesen ist, daß den Fahrer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten kein Verschulden trifft, d. h. es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt.

Hier ein Link, welcher hilfreich ist, sich in diese Sachlage tiefer einzulesen:
unabwendbares Ereignis

Mein Fazit (persönliche Meinung):
§17 ist in Ordnung, weil jeder Fahrzeugführer seine Fahrweise so zu gestalten hat, dass Unfälle vermieden werden.
Mißbräuchlich gab und gibt es Verkehrsteilnehmer, welche profitabel bewußt Unfälle herbeiführen.

... Die Versicherungswirtschaft nutzt teilweise §17 dazu um die zu regulierende Schadenshöhe zu mindern.
Der Begriff IDEALFAHRER ist im Gesetz nicht eindeutig definiert.
Somit gerät man als ordentlicher Fahrer in einem unverschuldeten Unfall in die Beweislast.
Prost Mahlzeit...

Recht haben und Recht bekommen... :) :) :)
 
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