Frank Peters
Mitglied
Liebe Diskutanten dieses Falles,
„Gelockt“ ist ein Unfall zugestoßen, weil ein Bauunternehmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Ich gehe davon aus, dass die Kosten der medizinischen Heilbehandlung von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) übernommen worden sind.
Der Schaden von „Gelockt“ besteht deswegen zunächst in erster Linie aus dem Sachschaden an den Fahrradutensilien.
„Gelockt“ und die GKV haben ein Interesse daran, festzustellen, ob sie die Baufirma und die möglicherweise hinter dieser stehende Betriebshaftpflichtversicherung in Regress nehmen können. Bei „Gelockt“ wird es nicht nur um seinen Sachschaden an den Fahrradutensilien, sondern auch um ein mögliches Schmerzensgeld gem. § 253 BGB gehen. Ich taxiere hier den Schmerzensgeldanspruch je nach Mitverschuldensgrad und Ausmaß der Verletzungen auf mindestens € 1.000,00.
Zur Regresssicherung war es gut, dass die Polizei den Unfall aufgenommen und darüber einen Bericht erstellt hat. Die Polizei untersucht diesen Vorgang von Amts wegen. Allerdings ist die Körperverletzung gem. § 230 StGB ein Antragsdelikt. Verneint die Staatsanwaltschaft später das öffentliche Interesse, so wird die Tat nur verfolgt, wenn ein Strafantrag des Verletzten vorliegt. Zur weiteren Untersuchung der zivilrechtlichen Verantwortung des Bauunternehmens ist der Strafantrag nicht erforderlich. Im Gegenteil, alles was „Gelockt“ für die Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche wissen muss, steht bereits jetzt in der Polizeiakte.
Ein Rechtsanwalt könnte Einsicht in die Polizeiakte nehmen, eine Kopie erstellen und mit den dortigen Informationen den Schaden von „Gelockt“ bei dem Bauunternehmen geltend machen. Es würde sich dann wahrscheinlich der Betriebshaftpflichtversicherer des Bauunternehmens melden, mit welchem dann das Weitere zu verhandeln wäre.
Die Kosten des von „Gelockt“ eingeschalteten Rechtsanwalts können unter bestimmten Umständen bei dem Bauunternehmen bzw. dessen Betriebshaftpflichtversicherer geltend gemacht werden.
Nach richterlicher Ansicht gehören zu den Schadenpositionen, die ein Schädiger einem Geschädigten gemäß § 249 BGB zu erstatten hat, grundsätzlich auch Kosten der Rechtsverfolgung und somit auch vorgerichtliche Anwaltskosten. Dies setzt lediglich voraus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich war. Dieses Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, der Geschädigte geschäftlich erfahren ist und die Schadenregulierung nicht verzögert wird.
Ferner besteht eine Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten nicht, wenn aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger beziehungsweise sein Versicherer ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird – und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass das Bauunternehmen bzw. dessen Betriebshaftpflichtversicherer die Anwaltskosten von „Gelockt“ übernehmen müssen. Sollte „Gelockt“ nur über geringen finanziellen Spielraum verfügen, könnte man – wenn eine Klage erforderlich wäre – an die Beantragung von Prozesskostenhilfe denken.
„Gelockt“ ist ein Unfall zugestoßen, weil ein Bauunternehmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Ich gehe davon aus, dass die Kosten der medizinischen Heilbehandlung von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) übernommen worden sind.
Der Schaden von „Gelockt“ besteht deswegen zunächst in erster Linie aus dem Sachschaden an den Fahrradutensilien.
„Gelockt“ und die GKV haben ein Interesse daran, festzustellen, ob sie die Baufirma und die möglicherweise hinter dieser stehende Betriebshaftpflichtversicherung in Regress nehmen können. Bei „Gelockt“ wird es nicht nur um seinen Sachschaden an den Fahrradutensilien, sondern auch um ein mögliches Schmerzensgeld gem. § 253 BGB gehen. Ich taxiere hier den Schmerzensgeldanspruch je nach Mitverschuldensgrad und Ausmaß der Verletzungen auf mindestens € 1.000,00.
Zur Regresssicherung war es gut, dass die Polizei den Unfall aufgenommen und darüber einen Bericht erstellt hat. Die Polizei untersucht diesen Vorgang von Amts wegen. Allerdings ist die Körperverletzung gem. § 230 StGB ein Antragsdelikt. Verneint die Staatsanwaltschaft später das öffentliche Interesse, so wird die Tat nur verfolgt, wenn ein Strafantrag des Verletzten vorliegt. Zur weiteren Untersuchung der zivilrechtlichen Verantwortung des Bauunternehmens ist der Strafantrag nicht erforderlich. Im Gegenteil, alles was „Gelockt“ für die Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche wissen muss, steht bereits jetzt in der Polizeiakte.
Ein Rechtsanwalt könnte Einsicht in die Polizeiakte nehmen, eine Kopie erstellen und mit den dortigen Informationen den Schaden von „Gelockt“ bei dem Bauunternehmen geltend machen. Es würde sich dann wahrscheinlich der Betriebshaftpflichtversicherer des Bauunternehmens melden, mit welchem dann das Weitere zu verhandeln wäre.
Die Kosten des von „Gelockt“ eingeschalteten Rechtsanwalts können unter bestimmten Umständen bei dem Bauunternehmen bzw. dessen Betriebshaftpflichtversicherer geltend gemacht werden.
Nach richterlicher Ansicht gehören zu den Schadenpositionen, die ein Schädiger einem Geschädigten gemäß § 249 BGB zu erstatten hat, grundsätzlich auch Kosten der Rechtsverfolgung und somit auch vorgerichtliche Anwaltskosten. Dies setzt lediglich voraus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich war. Dieses Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, der Geschädigte geschäftlich erfahren ist und die Schadenregulierung nicht verzögert wird.
Ferner besteht eine Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten nicht, wenn aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger beziehungsweise sein Versicherer ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird – und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass das Bauunternehmen bzw. dessen Betriebshaftpflichtversicherer die Anwaltskosten von „Gelockt“ übernehmen müssen. Sollte „Gelockt“ nur über geringen finanziellen Spielraum verfügen, könnte man – wenn eine Klage erforderlich wäre – an die Beantragung von Prozesskostenhilfe denken.