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Unfall Januar 2007 Versicherung bestreitet

Lissi46

Nutzer
Registriert seit
11 Feb. 2007
Beiträge
1
Hallo,
ich bin richtig foh dieses Forum gefunden zu haben.
Im Januar hatte mein Sohn einen schweren Verkehrsunfall.
Ein Autofahrer überfuhr die Stopstraße und fuhr in das Auto meines Sohnes. Er erlitt doppelten Beckenbruch und doppelten Nasenbeinbruch.
Seit dem Liegt er im Krankenhaus. Wir wissen noch nicht einmal ob und welche Schädern zurück bleiben. Die Ärzte halten sich sehr bedeckt.
Der Kampf mit der Versicherung des Unfallgegners beginnt jetzt erst.
Der Unfallgegner gab überall zu getrieft zu haben und das er schuld sei.
Die Polizei sagte uns am Unfalltag, dass die Schuldfrage eindeutig geklärt sei. Unser Sohn hätte keine Schuld an den Unfall.
Wir machten auf anraten der Polizei eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eigentlich war alles klar.
Bis am Samstag ein Brief von der gegnerischen Versicherung bei uns eintraf. Sie wies uns darauf hin, das ihr Versicherungsnehmer angegeben hat, unser Sohn wäre zu schnell gefahren. Sie wollen erst einmal die Mitschuld klären. Ich bin jetzt stink wütend.

Ich befürchte noch einen harten Kampf. Ich bin froh, dass wir uns Anwaltlich vertreten lassen. Alleine sieht man in diesem Dschungel nicht durch.
Gruß Lissi
 
Hallo Lissi46,

Herzlich Willkommen im Forum.
Schau ein wenig durch die bisherigen Beiträge und die FAQ´s. Falls Du Fragen hast, dann melde Dich bitte.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Lissi46,
mir ging es genauso.
Ich hatte im September 06 einen schweren Motorradunfall. Ein Auto überfuhr an einer Kreuzung ein Stopschild und nahm mir die Vorfahrt.
Ich erlitt eine Luxation und eine Acetabulumfraktur, eine Sitzbeinfraktur und ein Innenbandabriss am linken Bein. Am Unfallort wurde alles polizeilich aufgenommen. Laut Polizei war die Rechtslage eindeutig. Nach 3 Monaten schrieb mich meine Versicherung an, die gegnerische Partei hätte angegeben, ich wäre viel zu schnell gefahren so dass er keine Chance mehr hatte zu bremsen. Meine Versicherung meinte aber dazu, dass sie sich die Ermittlungsakten zukommen lassen und erst danach entscheiden würden. Vor ein paar Tagen bekam ich jetzt Post von meiner Versicherung, dass keine Zahlungen erfolgt sind. Auch die gegnerische Versicherung hat wenigstens schonmal ein Teil der Sachschäden bezahlt. Auf alle Fälle würde ich dir Raten, dir einen Anwalt zu nehmen. Er wird dich auch in Sachen Schmerzensgeld und Sachschäden beraten.
Ich wünsche deinem Sohn alles Gute
 
Der Unfallgegner gab überall zu getrieft zu haben und das er schuld sei.

Hallo,

hoffentlich hat die Polizei dies nicht im Unfallprotokoll festgehalten. Denn wenn das geschehen ist, kann es sein, dass die gegnerische Versicherung keinen Versicherungsschutz bietet, da der Verursacher ihr die Möglichkeit genommen hat, den Schaden minimieren zu können. So ähnlich ist dies zumindest in den Versicherungsbedingungen festgelegt.
 
Hallo Nettfreak,
Aus welchem Grund soll die gegnerische Versicherung nicht leisten
Wenn ich Schuld an einem Unfall habe und dadurch andere Personen zu Schaden kommen, dann ist es meine verdammte Pflicht und Schuldigkeit, für meinen Fehler auch gerade zu stehen. Wegen triefen wird mir niemand mutwilliges Handeln oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfen können. Und wenn ich meine Versicherung bezahlt habe, dann hat meine Versicherung auch dafür einzustehen. Dafür habe ich sie abgeschlossen. Ansonsten muß ich selbst haften.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo seenixe,

ich habe bereits in einem anderen Beitrag darauf hingewiesen, dass ich gelernter Vers.-Kfm. bin. Daher weiss ich auch, wie Versicherungsgesellschaften ticken.

Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Versicherer bis max 2.500 € ersetzen muss. Den Rest muss dann der Versicherungsnehmer zahlen.

Das ergibt sich aus § 7 II Abs. 1 und § 7 V Abs. 1+2 AKB (Allgemeine Kraftfahrt Bedingungen).

Dort steht:
§ 7 II Abs. 1
Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.

§ 7 V Abs. 1

Wird in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei.

§ 7 V Abs. 2

Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von maximal 2.500 EUR beschränkt. usw.

Schau einfach mal in den Versicherungsbedingungen deiner Kfz-Versicherung nach, falls Du eine Auto hast.

Das selbe Problem besteht ja auch bei Arztfehlern. Ärzte dürfen auf Grund ihrer Haftpflichtversicherung auch keine Fehler zugeben, weil sie sonst ihren Versicherungsschutz verlieren würden.
 
Hallo Lissi46,

hoffentlich kann ich Dich hiermit beruhigen.

Ich hatte vor ein paar Tage mit einem guten Freund über solche Sachen geredet.
Wie er mir das erklärt hat und es bezieht sich fast auf Dein Fall ist es so dass der Unfallgegner ein Stoppschild übersehen hat. Somit hat er schon gegen den Regeln im Straßenverkehr verstoßen. Er hätte am STOPschild stehen bleiben müssen um Deinen Sohn vorbeifahren zu lassen.Er tat es nicht und somit ist er der Schuldige. Wie schnell Dein Sohn gefahren ist lässt sich wahrscheinlich nicht feststellen und ist in diesem Fall auch egal. Weil Dein Sohn mit seiner Geschwindigkeit niemanden gefährdet hat. Ich glaube nicht dass die Polizei sowas im Protokoll geschrieben hat.
Es ist aber so, wenn der Unfallgegner seine Schuld an dem Unfalltag zugegeben hat, bedeutet es noch lange nicht dass es so sein muss. Dies dient zwar vor Gericht als Indiz aber nicht als Beweis. Ich denke dass ein guter Anwalt so was lösen kann.
Viel Glück und gute Besserung für Deinen Sohn.

Der Löwe
 
Hi,

Hallo seenixe,

ich habe bereits in einem anderen Beitrag darauf hingewiesen, dass ich gelernter Vers.-Kfm. bin.

:rolleyes:

Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Versicherer bis max 2.500 € ersetzen muss. Den Rest muss dann der Versicherungsnehmer zahlen.

:confused:

Das ergibt sich aus § 7 II Abs. 1 und § 7 V Abs. 1+2 AKB (Allgemeine Kraftfahrt Bedingungen).

Dort steht:
§ 7 V Abs. 2

Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von maximal 2.500 EUR beschränkt. usw.

Schau einfach mal in den Versicherungsbedingungen deiner Kfz-Versicherung nach, falls Du eine Auto hast.


Vielleicht lässt du dir die Versicherungsbedingungen und die Formulierungen darin nochmal erklären?

Ach noch was:
Aufgrund des Opferschutzgedankens, der durch den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer (§ 3 PflVersG) zum Ausdruck kommt, muss den Geschädigten die Leistungsfreiheit nicht kümmern. Er hat weiterhin seinen vollen Anspruch gegen den Versicherer. Dieser wird jedoch in den Grenzen der Leistungsfreiheit seine Aufwendungen von denen, denen er gegenüber leistungsfrei ist (Versicherungsnehmer, Fahrer, Halter etc., je nach Fall) zurückfordern.

Gruß
Cindy :cool:
 
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