• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Unfall Gegnerversicherung zahlt nicht !

Status
Es sind keine weiteren Antworten möglich.

as123

Nutzer
Registriert seit
15 Nov. 2007
Beiträge
2
Beim Ausfahren von der Schnellstrasse habe ich vorsichtig abgebremst, da ein anderes Auto von links kam. In diesen Moment habe ich einen "Kick" von hinten bekommen.

Der Wagen des Gegners hat kaum spürbare Kratzen und ich eine gut "gefaltete" Stoßstange. Der Werkstattmeister hat grob geschätzt 3000 €.

Die Polizei hat festgestellt dass von mir kein Regelverstoß war.
Meine Versicherung hat auch keine Beitragerhöhung angehängt.

Die Gegnerversicherung zahlt nicht weil "...noch keine Polizeiakten" noch wurde Gutachter angeschlossen obwohl ich einen Schaden gemeldet habe.

Ich war ganz sicher dass ich unschuldig bin und habe dummerweise keine großen Aktionen
unternommen habe, außer einem Telefonat mit der Gegnerversicherung.

Nun bekomme ich plötzlich von meiner Versicherung eine Entschädigungszahlungsanforderung in Höhe ca.300€.

Von der Gegnerversicherung keine Meldung.

Hilfe ! Was soll ich tun?
 
1ste Frage: Bist Du im Rechtschutz?
Du kannst Dich ja freuen, das Du wenigstens die Polizei dabei hattest.
Die müssen es in einen Unfallbericht dokumentieren, da würde ich mir keine Sorgen machen. Es kann sich sehr lange rauszögern, ich hatte dieses Jahr auch einen kleinen PKW Auffahrunfall, wo die Polizei aber noch nicht mal rauskam. Das kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen, bis die Versicherungen regulieren, war bei mir auch so.
Warum Dir Deine Vers. eine Entschädigungszahlungsanforderung geschickt hat verstehe ich nicht ganz und würde ich dort hinterfragen.
Falls das alles zu kompliziert wird und Du im Verkehrsrechtschutz bist, kannst Du es ja getrost dem Rechtsanwalt in die Hände geben.

MfG JG
 
Hallo as123,

bei deiner Versicherung erst mal die Begründung für die Zahlung anfordernggf. Widerspruch einlegen. Das gibt dir auch erst mal wieder etwas Zeit.

Ich vermute mal, das dir die Versicherung die Gefährdungshaftung/Betriebsgefahr von 25 % aufdrückt. Die hat man schon allein wenn man ein Auto fährt.

Betriebsgefahr
(verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung)

Wird eine Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bestimmungsgemäß benutzt, dann geht von ihm allein auf Grund dieser Tatsache des Betreibens eine sog. abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer aus, auch ohne dass ein irgendwie verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers oder des Fahrzeughalters vorliegt.

Diese abstrakte Gefährlichkeit wird unter dem Begriff der Betriebsgefahr verstanden und führt zu der im Straßenverkehrsgesetz geregelten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters für diejenigen Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb des Kfz entstehen.

Die Haftung gegenüber nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern aus der Betriebsgefahr entfällt nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde; gegenüber anderen Kfz entfällt die Gefährdungshaftung nur dann, wenn der Halter beweisen kann, dass das Unfallereignis für ihn unabwendbar war.
---

Solange die Polizei in der Akte noch ermittelt, wird diese nicht ausgehändigt.

Die gegnerische Versicherung würde ich noch einmal anschreiben um nach dem weiteren Werdegang zu fragen.

Ansonsten den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Erst mal ein Beratungsgespräch vereinbaren (vorher nach Kosten fragen).

Gruß Jens
 
Danke Leute für's Tips !

Habe ich nicht vor die Sache hängen lassen.
Anwalt kann auch teuerer sein als die Sache selbst es stimmt.
Ausgerechnet Verkehrs RS habe ich nicht.

Es ist irgendwie seltsam dass alles ohne mich verläuft
 
@as123:
Im Falle eines Unverschuldeten Unfalles (!) ist der Gang zum FACH-anwalt eigentlich der kürzeste Weg und dieser Anwalt kostet (bei null Eigenschuld!) nämlich nix für dich....auch ohne Rechtsschutzversicherung !

Im Falle des ersten Postings steht etwas von: "Der Werkstattmeister hat grob geschätzt 3000 €." Falls ich dies korrekt interpretiere wurde also kein unabhängiger ! Gutachter beauftragt, den Schaden an deinem Wagen zu besichtigen...schlecht...denn diese Schätzung ist schlicht "für die Tonne"....

Und im allgemeinen mal unter www.gutachter24.net stöbern...da finden sich Anwälte und Gutachter...
Gruss Torf...
P.S.: falls Fragen, per PN melden....
 
@as123:
Im Falle eines Unverschuldeten Unfalles (!) ist der Gang zum FACH-anwalt eigentlich der kürzeste Weg und dieser Anwalt kostet (bei null Eigenschuld!) nämlich nix für dich....auch ohne Rechtsschutzversicherung !

Hallo Torfstecher,

von Deiner Aussage bin ich jetzt doch ein bisserl irritiert... das liest sich so, als hätte man bei einem 100% unverschuldeten Unfall keinerlei RA-Kosten... :confused: könntest Du vielleicht nochmal näher darauf eingehen?

Lieben Dank! :)
 
Hallo Carlina,

ja, so ist es, die gegnerische Versicherung hat alle Anwaltskosten zu übernehmen. OLG Karlsruhe 1 U 289/88

-Bei Verkehrsunfall auch Anwaltskosten abrechnen-

In Verkehrsunfall-Sachen hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 15.02.1989.

In Unkenntnis dieser Entscheidung verzichten viele unschuldig oder vermeintlich unschuldig in einen Verkehrsunfall Verwickelte auf den Beistand eines in Verkehrssachen erfahrenen Anwalts, um Kosten zu sparen ohne zu wissen, daß er diese in der Regel gar nicht selbst zu tragen hat.

Ein solcher Verzicht auf anwaltlichen Rat ist in nahezu allen Unfallsachen, selbst in solchen mit augenscheinlich unerheblichem Schaden, von Nachteil, da man auf diese Weise die eigene Position gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer in der Verhandlung um die Höhe einer angemessenen Entschädigungssumme maßgeblich schwächt.

Angesichts des eingangs erwähnten Gerichtsurteils sollte man sich deshalb unbedingt bei jedem Unfall eines sachkundigen anwaltlichen Beistandes bedienen.

Wenn auch der jeweilige Auftraggeber regelmäßig Vertragspartner des Anwalts ist, kann man es in den erwähnten Fällen als gängige Praxis ansehen, daß der Anwalt sein Honorar direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnet.

Darüberhinaus hat der Geschädigte noch Anspruch auf Ersatz der Kosten für anwaltliche Hilfe bei Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer.

Unbedingt Rechtshilfe in Anspruch nehmen

Bei Verkehrsunfällen geht es regelmäßig um Schuldzumessung und Schadensregulierung. Naturgemäß haben Haftpflichtversicherer dabei das Bestreben, die von ihnen zu erbringende Leistung möglichst gering zu halten.

Das führt häufig dazu, daß der jeweils Unfallgeschädigte nicht zu seinem vollen Recht kommt.Aus diesem Grund empfehlen wir dringend, in jeder Unfallsache sachkundigen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen.

Das Internet bietet Ihnen dazu eine Vielzahl von Listen sachkundiger Rechtsanwälte an, die Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Interessen in allen Verkehrssachen behilflich sein können. Dabei handelt es sich durchweg um Anwälte, die sich auf das Verkehrsrecht besonders spezialisiert haben.

Sind Sie in einen Unfall verwickelt oder wird Ihnen ein Verkehrsdelikt vorgeworfen, wenden Sie sich darum am besten an einen Anwalt aus unserer Liste mit Kanzleisitz in der Nähe Ihres Wohnsitzes.

Reicht dies zur Aufklärung?

Gruß von der Seenixe
 
Liebe seenixe,

das wusste ich echt nicht - TAUSEND Dank für Deine Antwort und die Quelle!

Liebe Grüße und einen schönen 2. Adventsabend noch :)
 
In dem geschilderten Fall sollte auch ein eigener Sachverständiger mit der Besichtigung des Fahrzeuges beauftragt werden, damit nicht der versicherungsabhängige SV den Schaden runterrechnet. Die Versicherung hat kein Recht, das Fahrzeug zu besichtigen ! Und der eigene SV muss von der Versicherung bezahlt werden, ebenso wie der eigene Anwalt.

Im übrigen ist bei einem Auffahren auf das eigene, stehende Fahrzeug die Betriebsgefahr nicht anzusetzen, d.h. es liegt eine 100 % Haftung des Auffahrenden vor. Denn in einem solchen Fall liegt eine Unabwendbarkeit des Unfalles vor.
 
Status
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
Top