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Unfall Frontalzusammenstoß

Nicki_-

Neues Mitglied
Registriert seit
28 März 2019
Beiträge
2
Alter
28
Ort
Vohburg
Hallo zusammen
Ich habe mich hier neu angemeldet
Und mir wurde diese Seite empfohlen das ich mein geschehen gut verkrafte

Ich hatte letztes Jahr Ende November ein schweren Verkehrsunfall ..
Ein bessofner ist mir frontal rein gefahren .. mein Säugling war auch im Auto nur ihm ist Gott sei dank nichts passiert .

Mir ist einiges passiert kurz und knapp nur der linke Fuß ist kaputt wie das sprunggelenk und Kreuzbandriss und Innenminiskus und ausband der Kniescheibe
Polidrauma Gehirnerschütterung und vieles mehr ..

Eins ist für mich so unverständlich er der Unfall Gegner hat sich bis heute nicht mal gerührt .. nur dumme Kommentare los lassen ..

Weiß jemand wie man mit sowas umgeht

Oder hat jemand sowas ähnliches gehabt .
 
Moin, Du solltest schnellst möglich einen fähigen Anwalt aufsuchen, der Deine Ansprüche gegenüber der Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Unfallverursachers durchsetzt.

Da bei Dir ggf. ein Erwerbs- und Dauerschaden bestehen könnte, solltest Du Dir einen Anwalt mit Erfahrung auf dem Gebiet des Personenschadens suchen. Frag den Anwalt vor der Erteilung des Mandates, wieviel solcher Mandate er derzeit betraut. In einem Erstberatungsgesprach, für das er ggf. eine Beratingsgebuhr verlangt/solltest Du bei der Termin Vereinbarung unbedingt besprechen, solltest Du Dich vergewissern, ob er Dein Mandat auch professionell führen kann. Ein Fachanwaltstitel im Verkehrsrecht ist ein erster guter Anhaltspunkt aber bei weitem kein Garant für einen im Personenschaden hinreichend qualifizierten Vertreter. Manche Krankenhäuser können hier gute Empfehlungen aussprechen.

Viel Erfolg und alles Gute!
 
hallo Nicki,

du beschreibst zwei folgen des unfalls: den körperschaden und den umgang mit dem unfall selbst und der reaktion des unfallgegners. es ist nicht immer einfach, mit den folgen, aber auch grundsätzlich mit dem geschehen umzugehen. wenn es bei dir so tief sitzt, solltest du dies deinem behandelnden arzt sagen, um eine entsprechende behandlung eines facharztes zu bekommen.

denke aber auch an dein kind. wenn der unfall geeignet war, schwere schäden bei dir zu verursachen, sind auch bei ihm evtl äusserlich nicht erkennbare verletzungen auftreten. du solltest zumindest darauf achten, um veränderungen zu erkennen. wurde dein kind denn eingehend untersucht, auch auf nicht äusserlich erkennbare verletzungen?

dass sich der unfallgegner nicht meldet, kann mehrere gründe haben, aber damit solltest du dich nicht belasten. je nachdem, in welcher art und bei welcher gelegenheit er "dumme Kommentare" anbrachte, solltest du dies notieren, evtl falls schriftlich auch sichern und aufbewahren. mündliche äusserungen zb von zeugen schriftlich bestätigen lassen. das kann sich in einem verfahren, auch im zivilrechlichen auswirken. sind diese kommentare massiv und beleidigend oder beschuldigend, wäre auch an eine anzeige zu denken und dabei auf den zusammenhang mit dem unfall hinzuweisen.


gruss

Sekundant
 
Mein Sohn wurde untersucht im Krankenhaus und hatte ein mrt sogar da war alles gut .
Ich bin beim Facharzt beim Psychiater und Psychologen beides habe ich
Und aktuell bin ich auf reha .
 
ok, Nicki, ich wollte nur (vorsichtshalber) darauf hinweisen.

dass sich der unfallgegner nicht meldet - und sich möglichst entschuldigt - ist beschämend für ihn. es wird ihm dazu schlicht die courage fehlen. dessen eigene umstände und das wissen um die umstände (betrunken gefahren und unfall verursacht) wird eine erklärung sein, vielleicht braucht er aber auch selbst noch zeit dafür.
dazu eine frage, die ihn vielleicht abhalten, sich zu melden: wurde gegen ihn strafantrag gestellt? er wird ja derzeit auf eine entscheidung über eine strafe durch das gericht warten. aber wie immer im leben, ist es eine sache der einstellung und der verantwortung, wie er selbst damit umgeht. bleibt es dabei, dass er sich nicht meldet, dann hast du ein anderes verantwortungsbewusstsein als er, wenn du sogar dazu bereit wärst, ein gespräch mit ihm zu führen. auch dazu hat nicht jeder die kraft.


gruss

Sekundant
 
Hallo Niki,

was würde das denn ändern, wenn der Unfallgegner sich mit Dir in Verbindung setzt und er Dir sagt, es täte ihm leid?

Für die Schadenersatzansprüche ist zunächst mal die KHV des Fahrzeuges zuständig. Auch, wenn die sich mit hoher Wahrscheinlich einen Teil des Schaden von ihrem VN zurück holen wird, da dieser unter Alkeholeinfluss gefahren ist.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
in der Tat, die Aufgabe der Haftpflichtversicherung besteht gem. §2KfzPflVV (Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) darin, begründete Schadensersatzansprüche zu befrieden, also auszugleichen.

der Regress des Kraftfahrt-Haftpflichtversicherers (auf den Rekobär abstellt) ist nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 5, 6 KfzPflVV (Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) auf bestimmte Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers (VN) - also des Unfallverursachers - gegenüber seinem Versicherer beschränkt. Dass sich der VN (Unfallverursacher) "vollkommen daneben benommen hat" spielt hier keine Rolle

Maßgebliche Obliegenheitsverletzungen sind etwa das Fahren unter Alkoholeinfluss oder ohne Fahrerlaubnis (Führerschein), Verkehrsunfallflucht etc.. Maximal kann sich der Versicherer einen Betrag von €5.000,- für Obliegenheitsverletzungen wiederholen, die der Versicherungsnehmer (Unfallverursacher) vor dem Unfall sowie max. weitere €5.000,- für Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungs(un)fall.
Diese maximalen Beträge werden in den aller seltensten Fällen erreicht.


Wer als Geschädigter eine "Bestrafung" des Schädigers zum Ziel hat, dem bleibt rechtlich leider nur das Strafverfahren.
Hier ist zunächst die Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung zuständig, die jedoch mit ihren Ressourcen gut Haushalten muss und Straftaten, bei denen jemand nach einem Verkehrsunfall verletzt wurde, oft nicht weiter verfolgt. Dem Geschädigten bleibt hier oft zwar noch die Möglichkeit der Privatklage vor den Strafgerichten, die jedoch kostenintensiv und vor diesem Hintergrund in den seltensten Fällen zu empfehlen ist.
 
es ist natürlich im ökonomischen sinn richtig, dass die regulierung von sach- und körperschäden bei den beteiligten (betroffene mal ausgenommen) im fokus stehen. wobei bei gesamtbetrachtung auch psychische beeinträchtigungen ebenso dazu gehören, aber offenbar in diesem konsenz unbeachtet bleiben. und so ein konflikt scheint mir hier gegeben zu sein. es ist auch nicht immer ein verhalten des unfallverursachers wie gezeigt wurde strafrechlich zu bedenken. auch im zivilrechtlichen bereich kann der deutliche hinweis auf eine gewisse uneinsichtigkeit von belang sein und auch auswirkungen dahingehend haben, dass ein schädigendes verhalten dadurch noch verschärft wird. und dies bei bedarf aktenkundig zu dokumentieren war mein anliegen.


gruss

Sekundant
 
Wie gesagt, im Zivilrecht geht es ausschließlich um Kompensation von Schäden. , Durch "fieses Verhalten" vergrößert man als Schädiger ggf. den Schaden, was das Gericht ggf als Schmerzensgeld erhöhend berücksichtigen KANN. Geschieht aber in den seltensten Fällen. Selbst bei einer Erhöhung dürfte das den Schädiger kalt lassen, da die Haftpflichtversicherung Zahlen muss.

Will man spürbare, direkte Konsequenzen für den Schädiger hilft nur strafrechtliches vorgehen. Übrigens kann/muss man als Geschädigter (verletzter) innerhalb von drei Monaten Strafanzeigen stellen, dann muss die Staatsanwaltschaft auch anders prüfen, inwieweit gegen den Schädiger eine strafrechtliche Verantwortung zu verfolgen ist.
 
Hallo Radelnder Rechtsanwalt (mein Post gehört eigentlich in die Rubrik Gutachter - sorry)

danke für Deine Beiträge, die ich sehr interessiert lese.

Die Sache mit der 3-Monatsfrist hätte ich noch als Frage gestellt - Du hast Sie schon beantwortet.

Doch eine andere Frage, die Du vielleicht auch noch beantworten kannst, drängt sich mir auf. Wenn ein psychiatrischer Gutachter übergriffig wird, dann ist ja wohl auch eine Anzeige möglich, denn ein Gutachter (vom Gericht beauftragt) darf den Körper des Probanden nur im Rahmen seiner körperlich notwendigen Untersuchung berühren. Wenn aber ein Seelendoktor seinen Arm neben dem sitzenden Probanden stehend um die Schulter legt beim Ausfüllen der Testpsychologischen Fragebögen und dann in seinem Gutachten noch schreibt daß er "unterstützend hätte eingreifen müssen", dann rechtfertigt das doch einen Strafanzeige m.E. in zweierlei Hinsicht: Körperberührung = Belästigung und Körperberührung = Beeinflussung des Probanden.

Es würde mich auch interessieren, wie in so einem Fall die Fristen für eine Anzeige sind.
Ob Aussicht auf eine erfolgreiche Anzeige besteht, sei mal dahingestellt, da ja Aussage gegen Aussage stünde. Doch hätte der Proband einen Glaubwürdigkeitsgewinn, wenn er unmittelbar nach der Exploration Dritte unmittelbar von dem Verhalten des Psychiatrischen Gutachters unterrichtet und bei nächster Möglichkeit seinen Anwalt darüber informiert.

Gruß Bobb
 
MoinBobb,

also die fristen, von denen ich schrieb, betreffen - um es juristisch korrekt zu sagen - den Strafantrag des Geschädigten einer Körperverletzung. Sie beträgt wie erwähnt 3Monate gem. §77bStGB, wobei diese Frist ab Kenntnis von der Tat und der Person des Täters zu laufen beginnt.

Daneben steht jedem das Recht zu, einen bestimmten Sachverhalt gegenüber den Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) anzuzeigen. Hier gilt diese Frist nicht, da spielen eher Verjährung und Beweisfragen eine Rolle, denn umso länger eine Tat zurück liegt, desto schwammiger werden Erinnerungen. Auch im Strafrecht darf jedoch nur eine Entscheidung gegen eine Person getroffen werden, wenn sich das Gericht wegen des Sachverhaltes absolut sicher ist und keinen Zweifel hat. Bei Zweifeln und Unklarheiten gilt die Unschuldsvermutung zu Gunsten des Angeklagten.

Den Sachverhalt, den Du schilderst, kann ich juristisch nicht umfassend beurteilen, da ich in diesem Rechtsgebiet kein Experte bin. Du solltest diesen Vorgang mit einem Strafrechtler besprechen, der das aber in der Regel jedoch nicht umsonst machen kann. Eine Anlaufstelle wäre Dann noch der weiße Ring e. V., der sich für Opfer von Straftaten stark macht.

ACHTUNG: In jedem Fall solltest Du mit der Schilderung des Sachverhaltes gegenüber 3. Sehr vorsichtig sein, wenn Du konkrete Namen nennst oder den Sachverhalt so schilderst, dass die Personen hierdurch bestimmbar sind, da man sich dadurch auch selbst strafbar machen kann (Verleumdung etc.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Radelnder Rechtsanwalt,

danke für Deine Ausführungen. Ich werde mir diesen Gutachter noch öffentlichkeitswirksam in anderer Hinsicht vornehmen - aber erst wenn meine prozessuale Auseinandersetzung abgeschlossen ist. Dabei werde ich nur vom Gericht ergangene Verfügungen veröffentlichen. Das darf ich ja, denn alles was das Gericht erläßt hat ja öffentlichen Charakter. Aber ich warte damit noch etwas. Einen Link zu meinen Veröffentlichungen werde ich dann diesem Gutachter zusenden, damit er gleich lesen kann, was im Internet außer seiner vielen Einträge als bekannter Professor einer großen und bedeutenden deutschen Klinik sonst noch über ihn steht. Ich sehe ihn jetzt schon bei seinem Anwalt um Rat suchend - doch Pech für ihn, denn ich werde meine Veröffentlichungen vorher sehr wohl von einem Fachanwalt für Presse- und Medienrecht prüfen lassen, damit ich nicht die Straftat einer Verleumdung begehe und er erfolgreich Rechtsmittel gegen mich einzuleiten vermag.

Schönen Sonntag noch und
danke Dir
Bobb
 
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