Guten Tag, ich bin neu hier und berichte mal was in unserer Familie geschehen ist:
Nach einem Unfall mit schwersten Folgen (SHT mit Lähmung vom Hals abwärts) auf einem Grundstück, an dass in gleicher Höhe (es musste nur eine Stufe von ca. 15 cm Höhe überwunden werden) begrünte und mit Bäumen bewachsene Garagendächer anschließen und keinerlei Absicherungen oder Absperrungen vorhanden waren, ist unser jetzt 27jähriger Sohn (BW Leutnant und Student der Helmut-Schmidt-Universität Hamburg) vor 2/14 Jahren nach dem Besuch eines Schützenfestes in der Nacht auf der Flucht vor einem noch unbekannten Angreifer von der ca. 3,50 m hohen Dach-Kante bei Dunkelheit abgestürzt. Die bauliche Anlage im Besitz einer Wohnungsgenossenschaft, ist gemäß der von der Polizei beschlagnahmten Bauakte von der Baubehörde so abgenommen worden.
Nach diesem Unfall wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Grundstückeigentümerin und andere, von der Staatsanwaltschaft „mangels Vorliegen einer Straftat“ eingestellt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens mit Hinweisen auf die Landesbauordnung (LBO) NRW §3 ( allgemeine Anforderungen) und §41 (Umwehrungen) wurde dann nochmals von der Staatsanwaltschaft abgelehnt!
Begründung der Staatsanwaltschaft:
„Nach der Baugenehmigung der Stadt xxxx waren besondere Sicherungsmaßnahmen nicht vorgeschrieben worden...."
„Insbesondere ist zugunsten des Beschuldigten xxxxxxx zu berücksichtigen, dass die Schlußabnahme der Baumaßnahme offenbar nicht zu Beanstandungen geführt hat"
„Immerhin war die Anlage wohl seit 1991 in Betrieb, ohne dass es bisher zu einem Unfall gekommen war."
„Ein Vergehen gegen § 319 StGB dürfte insoweit verjährt sein"
Demnach ist also die strafrechtliche Relevanz einer nach der LBO nicht gesetzeskonformen baulichen Anlage, passiert dort nichts, nach einer gewissen Zeit verjährt!
Die Haftpflicht-Versicherung (Westfälische Provinzial Münster) der Grundstückseigentümerin schreibt dazu:
"Es herrscht Einigkeit, dass eine Sicherheit, die jede Möglichkeit eines Unfalls ausschließt, nicht erreichbar ist. Deshalb muss nicht für jede Möglichkeit eines Schaden Vorsorge getroffen werden. Sicherungspflichten bestehen nur im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren. Der Umfang dieser Pflichten ist abhängig von den besonderen
Umständen der Situation und den jeweiligen Sicherungserwartungen des Verkehrs. Bei der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten sind nur solche Maßnahmen erforderlich, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Von Verkehrsteilnehmern kann erwartet werden, dass sie offensichtliche Gefahren erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen. Abhilfebedürftig sind nur solche Gefahren, die ein Dritter bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen kann. Unter dargestellten Umständen konnte von unserer Versicherungsnehmerin nicht erwartet werden, dass sie ihre Grünanlagen so herrichtet, dass sie von Unbefugten zur Nachtzeit gefahrlos betreten werden können.
Sicherungspflichten bestehen nur im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren“
Die Grundstückseigentümerin hat dennoch kurz nach dem Unfallgeschehen eine Einzäunung vorgenommen!
Weiter hat dann die Westfälische Provinzial Unfallversicherung bei der unser Sohn eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte, die Auszahlung der Versicherungssumme (über 370.000,00 €) mit der Begründung es habe eine Bewusstseinsstörung vorgelegen, verweigert.
Da bei der Aufnahme in das Krankenhaus keinerlei Feststellungen (Blutprobe) hinsichtlich einer evtl. Alkoholeinwirkung gemacht wurden sondern in der Krankenakte ein (in zwei Versionen vorhandenes) Aufnahmeprotokoll auftaucht in deren 1. Version von einer Alkoholintoxikation in der später aufgetauchten 2.Version von „Alkoholgeruch aus dem Mund“ berichtet wird, versucht nun die Westfälische Provinzial Unfallversicherung unter Berufung auf das 1. Aufnahmeprotokoll und Angabe eines Zeugen (der „zufällig“ der Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin ist), dieses nun damit zu begründen, dass unser Sohn schon am frühen Morgen an einer Theke des benannten Zeugen gestanden und „reichlich Bier“ getrunken habe.
Meine Frau pflegt nun unseren Sohn (neben Ihrer Berufstätigkeit) mit Hilfe eines Pflegedienstes (kommt je 1mal an 4 Tagen in der Woche) aufopferungsvoll.
Unser Sohn erträgt seine körperlichen Behinderungen (nach bisher 20! Operationen) und die Therapien bei geistiger völliger Klarheit in einer bewundernswert tapferen Weise.
Ich schlage mich mit den Versicherungen, Anwälten, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft Gerichten (und demnächst auch Sozialamt) herum, wobei die außerordentlich gute und hilfreiche Heilfürsorge der Bundeswehr (endet leider 2008) hervorzuheben ist.
Was uns jedoch besonders missfällt, ist die außerordentlich Schäbige auf einem untersten Niveau basierende und auf "weichklopfen und Zeit gewinnen" ausgerichtete Vorgehensweise der Westfälischen Provinzial Unfallversicherung. Und er "lange Atem" der Gerichte.
Verzeihung für den langen Bericht, ich wollte das nur mal kund tun.
Freundliche Grüße
JSch
Nach einem Unfall mit schwersten Folgen (SHT mit Lähmung vom Hals abwärts) auf einem Grundstück, an dass in gleicher Höhe (es musste nur eine Stufe von ca. 15 cm Höhe überwunden werden) begrünte und mit Bäumen bewachsene Garagendächer anschließen und keinerlei Absicherungen oder Absperrungen vorhanden waren, ist unser jetzt 27jähriger Sohn (BW Leutnant und Student der Helmut-Schmidt-Universität Hamburg) vor 2/14 Jahren nach dem Besuch eines Schützenfestes in der Nacht auf der Flucht vor einem noch unbekannten Angreifer von der ca. 3,50 m hohen Dach-Kante bei Dunkelheit abgestürzt. Die bauliche Anlage im Besitz einer Wohnungsgenossenschaft, ist gemäß der von der Polizei beschlagnahmten Bauakte von der Baubehörde so abgenommen worden.
Nach diesem Unfall wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Grundstückeigentümerin und andere, von der Staatsanwaltschaft „mangels Vorliegen einer Straftat“ eingestellt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens mit Hinweisen auf die Landesbauordnung (LBO) NRW §3 ( allgemeine Anforderungen) und §41 (Umwehrungen) wurde dann nochmals von der Staatsanwaltschaft abgelehnt!
Begründung der Staatsanwaltschaft:
„Nach der Baugenehmigung der Stadt xxxx waren besondere Sicherungsmaßnahmen nicht vorgeschrieben worden...."
„Insbesondere ist zugunsten des Beschuldigten xxxxxxx zu berücksichtigen, dass die Schlußabnahme der Baumaßnahme offenbar nicht zu Beanstandungen geführt hat"
„Immerhin war die Anlage wohl seit 1991 in Betrieb, ohne dass es bisher zu einem Unfall gekommen war."
„Ein Vergehen gegen § 319 StGB dürfte insoweit verjährt sein"
Demnach ist also die strafrechtliche Relevanz einer nach der LBO nicht gesetzeskonformen baulichen Anlage, passiert dort nichts, nach einer gewissen Zeit verjährt!
Die Haftpflicht-Versicherung (Westfälische Provinzial Münster) der Grundstückseigentümerin schreibt dazu:
"Es herrscht Einigkeit, dass eine Sicherheit, die jede Möglichkeit eines Unfalls ausschließt, nicht erreichbar ist. Deshalb muss nicht für jede Möglichkeit eines Schaden Vorsorge getroffen werden. Sicherungspflichten bestehen nur im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren. Der Umfang dieser Pflichten ist abhängig von den besonderen
Umständen der Situation und den jeweiligen Sicherungserwartungen des Verkehrs. Bei der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten sind nur solche Maßnahmen erforderlich, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Von Verkehrsteilnehmern kann erwartet werden, dass sie offensichtliche Gefahren erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen. Abhilfebedürftig sind nur solche Gefahren, die ein Dritter bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen kann. Unter dargestellten Umständen konnte von unserer Versicherungsnehmerin nicht erwartet werden, dass sie ihre Grünanlagen so herrichtet, dass sie von Unbefugten zur Nachtzeit gefahrlos betreten werden können.
Sicherungspflichten bestehen nur im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren“
Die Grundstückseigentümerin hat dennoch kurz nach dem Unfallgeschehen eine Einzäunung vorgenommen!
Weiter hat dann die Westfälische Provinzial Unfallversicherung bei der unser Sohn eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte, die Auszahlung der Versicherungssumme (über 370.000,00 €) mit der Begründung es habe eine Bewusstseinsstörung vorgelegen, verweigert.
Da bei der Aufnahme in das Krankenhaus keinerlei Feststellungen (Blutprobe) hinsichtlich einer evtl. Alkoholeinwirkung gemacht wurden sondern in der Krankenakte ein (in zwei Versionen vorhandenes) Aufnahmeprotokoll auftaucht in deren 1. Version von einer Alkoholintoxikation in der später aufgetauchten 2.Version von „Alkoholgeruch aus dem Mund“ berichtet wird, versucht nun die Westfälische Provinzial Unfallversicherung unter Berufung auf das 1. Aufnahmeprotokoll und Angabe eines Zeugen (der „zufällig“ der Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin ist), dieses nun damit zu begründen, dass unser Sohn schon am frühen Morgen an einer Theke des benannten Zeugen gestanden und „reichlich Bier“ getrunken habe.
Meine Frau pflegt nun unseren Sohn (neben Ihrer Berufstätigkeit) mit Hilfe eines Pflegedienstes (kommt je 1mal an 4 Tagen in der Woche) aufopferungsvoll.
Unser Sohn erträgt seine körperlichen Behinderungen (nach bisher 20! Operationen) und die Therapien bei geistiger völliger Klarheit in einer bewundernswert tapferen Weise.
Ich schlage mich mit den Versicherungen, Anwälten, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft Gerichten (und demnächst auch Sozialamt) herum, wobei die außerordentlich gute und hilfreiche Heilfürsorge der Bundeswehr (endet leider 2008) hervorzuheben ist.
Was uns jedoch besonders missfällt, ist die außerordentlich Schäbige auf einem untersten Niveau basierende und auf "weichklopfen und Zeit gewinnen" ausgerichtete Vorgehensweise der Westfälischen Provinzial Unfallversicherung. Und er "lange Atem" der Gerichte.
Verzeihung für den langen Bericht, ich wollte das nur mal kund tun.
Freundliche Grüße
JSch