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"Unfall" Folgen

Neues von der Gerichtsfront

Hallo,

nach dem im Herbst 2011 sich das Landgericht geneigt sah, huldvoll nach 6-1/2 Jahren den ersten Gerichtstermin für den 16.01.2012 anzuberaumen, haben wir nun 3 Tage vorher eine "Abladung" erhalten.
Grund der Abladung: "Dienstliche Gründe"

Wir wissen jetzt das es ein Richterwechsel ist.

Zwei mal hat in dem Verfahren schon ein Richterwechsel stattgefunden.

Ein Richter braucht ca. 1 Jahr um sich in die Akten (ca. 800 Seiten) einzulesen.

Also auf ein "Neues".

Wenn ich hier die Sache kommentieren würde, gäbe es ein Verfahren wegen Richterbeleidigung gegen mich...

Grüße
 
Hallo JSch,

nach 6 1/2 Jahren in der ersten Instanz wird es Zeit eine Verzögerungsrüge zu erheben

Schick einen 1-Zeiler an das Gericht:

In dem Verfahren xy wird gemäß § 198 GVG Verzögerungsrüge erhoben.

Mehr ist nicht nötig und heb das Faxprotokoll auf.

§ 198 GVG



(1) 1Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. 2Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) 1Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. 2Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. 3Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. 4Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) 1Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). 2Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. 3Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. 4Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. 5Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) 1Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. 2Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. 3Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) 1Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. 2Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. 3Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;

2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Gruß
tamtam
 
Danke für den Tip

unsere Anwälte kümmern sich.:D

Bei dem Verfahren geht es im einen mittleren einstelligen € Millonenbetrag.

Wenn man sich die Summen ansieht die als eine mögliche Entschädigung für die Verzögerung zu Stande kommen würden, lach im mich kaputt.

Den Gerichten mit diesem § "Beine zu machen" halte ich für ziemlich zwecklos, dieser faulen, inkompetenten, kriminellen Organisation ist in dieser Bananenrepublik nichts gewachsen!:mad:

Grüße
 
Hallo JSch,

alles nur "Papiertiger":eek:. Beschwerden hilf überhaupt nichts.

Wir hatten vor mehr als 2 Jahren Klage eingereicht und erst einen Gerichtstermin vor 2 Jahren:mad::mad::mad:.

Wir warten seit 2 Jahren :mad: auf einen Gutachtertermin bei einem neurologischen Gutachter.
Und wir leben in der Nähe von 2 großen Uni-Städten.
Ich kann das einfach nicht verstehen.

Ich wünsche Euch viel Glück.

Lieben Gruß
Kai-Uwin
 
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