Matthias M
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- 22 Sep. 2021
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Hallo,
im Nachgang zu einem Arbeitsunfall an der Schulter geht es um einen Rechtsstreit am Sozialgericht.
Das Sozialgericht hat einen Gutachter bestellt mit der Fragestellung welche Beeinträchtigungen aus dem Unfall der Schulter bestehen. Für die Datenerhebung wurde dem Sozialgericht nach deren Vordruck ermöglicht alle relevanten Daten dem Gutachter zu übermitteln (Krankenkassendaten, ....). Eine Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte (Beklagte) enthielt dieser Vordruck nicht!
Nun sind im Gutachten weitgehend alle medizinischen Behandlungen und Diagnosen der letzten Jahrzehnte enthalten. Eine Vielzahl dieser Erkrankungen hat weder zeitlich noch lokal mit der Schulter zu tun noch waren diese Aufgabe der BG. Dieses Gutachten wurde der Beklagten (Berufsgenossenschaft) ungekürzt und ungeschwärzt übermittelt.
Art.5 DSGVO:
Personenbezogene Daten müssen ... Dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).
Scheinbar ist dies gängige Praxis an den Gerichten. Wer hat an dieser Stelle sonst noch Bedenken bzw. einen vergleichbaren Fall schon mal durchexerziert oder Hinweise zur Lösung des Problems?
Vielen Dank!
im Nachgang zu einem Arbeitsunfall an der Schulter geht es um einen Rechtsstreit am Sozialgericht.
Das Sozialgericht hat einen Gutachter bestellt mit der Fragestellung welche Beeinträchtigungen aus dem Unfall der Schulter bestehen. Für die Datenerhebung wurde dem Sozialgericht nach deren Vordruck ermöglicht alle relevanten Daten dem Gutachter zu übermitteln (Krankenkassendaten, ....). Eine Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte (Beklagte) enthielt dieser Vordruck nicht!
Nun sind im Gutachten weitgehend alle medizinischen Behandlungen und Diagnosen der letzten Jahrzehnte enthalten. Eine Vielzahl dieser Erkrankungen hat weder zeitlich noch lokal mit der Schulter zu tun noch waren diese Aufgabe der BG. Dieses Gutachten wurde der Beklagten (Berufsgenossenschaft) ungekürzt und ungeschwärzt übermittelt.
Art.5 DSGVO:
Personenbezogene Daten müssen ... Dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).
Scheinbar ist dies gängige Praxis an den Gerichten. Wer hat an dieser Stelle sonst noch Bedenken bzw. einen vergleichbaren Fall schon mal durchexerziert oder Hinweise zur Lösung des Problems?
Vielen Dank!