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Unbefristete EU-Rente * Überprüfung der unbefristeten EU-Rente nach 9 Jahren

touchtheair

Neues Mitglied
Registriert seit
25 März 2016
Beiträge
6
Hallo,

in §102 SGBVI 3 wird die Befristung der EU-Rente geregelt. Dort heißt es das nach frühestens 9 Jahren eine befristete volle Erwerbsminderungsrente in eine unbefristete umgewandelt wird.

"Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. "

Was mich interessiert:

- Was passiert nach 9 Jahren ?
- Wie verhält sich die Rentenversicherung in der Zeit nach 9 Jahren, also nach 10, 12 oder 15 Jahren ? Prüft die DRV nach 9 Jahren nicht mehr nach ?

Wer hat damit praktische Erfahrungen ?


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Für den wo es interessiert hier noch der vollständige Gesetzestext aus dem Sozialgesetz:


§ 102
Befristung und Tod


(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.
 
Hallo touchtheair,
meine EU-Rente wurde einmal verlängert (nach 3 J.) und dann in eine unbefristete umgewandelt ohne zum Gutachter zu müssen.

Gruß
Uwe
 
@ Uwe

Hallo Uwe,

meine eigentliche Frage war wie sich die Rentenversicherung NACH 9 JAHREN verhält. Ob sie dann auch noch Befunde, Gutachten etc. verlangt
 
Hallo,

in einem anderen aktuellen Thread schrieb #Joker an #stinababy:

Hallo stina,

auf den Seiten der DRV bin ich zu deiner Fragestellung fündig geworden: die Frist für die 9Jahres-Regelung beginnt erst an dem Tag' an dem die volle EM-Rente bewilligt wurde. Vorherige Zeiten mit Teil-EM zählen nicht hinzu, leider.

Das ganze ist hier nachzulesen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_102R3.1

Insofern sollte auch die erneute Befristung korrekt sein...

Gruß
Joker​


Vielleicht hilft dir das weiter, ansonsten: Forumsuche benutzen kann helfen.

Zu deiner Eingangsfrage: Da schreibst du, dass die EMR frühestens nach 9 J. in eine unbefristete verwandelt werde. Auf diese Aussage hat Uwe geantwortet. Seine unbefristete R. wurde wohl früher gewährt. "frühestens" nach 9 J. scheint also nicht korrekt zu sein. Ich lese "nur" mit und habe es so verstanden, dass nach 9 J. Befristung der vollen EMR die Befristung aufgehoben und eine unbefristete EMR gewährt werden muss, sofern keine Besserung. Ich bin aber nur dazulernender Laie, überprüf das also besser.

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Nachtrag: Merke gerade, dass eins über EU-Rente, das andere EMR ist ... äh, sorry, ich blick gerade nicht durch, hab vll falsch Beides in einen Topf geworfen wg. der 9 Jahre und unbefristet.
Jokers Link führt dich vielleicht trotzdem weiter.
LG
 
Hallo touchtheair,

ich denke, die DRV wird immer Überprüfungen in regel- oder unregelmäßigen Abständen vornehmen, da ja medizinische Veränderungen eintreten könnten.

So ist mir z.B. ein Fall bekannt, wo die DRV bereits vor Ablauf der 9-Jahres-Frist eine unbefristete EM-Rente anerkannt hat, aber dennoch alle 2 Jahre eine Überprüfung stattfand.

Gruß
Joker
 
Hallo @,

solange die Regelaltersgrenze noch nicht vorliegt, kann nach Ermessen des Sachbearbeiters eine Überprüfung statt finden.
 
@ HWS-Schaden

@ HWS-Schaden

Danke für die von Dir genannten Quellen bei der Rentenversicherung. Die sind sehr hilfreich ! Nach den Angaben der Rentenversicherung zufolge dürfte die DRV 9 Jahre nach dem Rentenbeginn allenfalls noch routinemäßig prüfen.
 
Hi touchtheair,

versteh dich nicht ganz, erstens war der Link von Joker, zweitens haben Joker und Micha auf deine eigentl. Frage geantwortet: Überprüfungen mögl. bis ... s.o.

LG
 
Hallo,

Befristung der Erwerbsminderungsrenten;)

Thema Arbeitsmarktrente nochmals aufgetischt:

Wird diese befristete Rentenzahlung insgesamt 9 Jahre gezahlt, ist davon auszugehen, dass die Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann. Nach 9 Jahren wird die Rente daher als Dauerrente gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Renten, die aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes zu zahlen sind. Damit gemeint sind Renten von Personen, die ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden aufweisen und bei denen Arbeitslosigkeit vorliegt und somit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen ist. Diese Renten werden auch über den Zeitraum von neun Jahren hinaus immer befristet.

Quelle:
http://www.behindertenbeauftragter....bsminderungsrente/Erwerbsminderungsrente.html


Grüße
Siegfried21
 
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