Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
Folgende Info:
OLG BRANDENBURG AZ.12 U 113/09 vom 20.05.2010
§ 249 BGB....
Umfang des Schadenersatzanspruches bei bleibender Behinderung des
Geschädigten
Erleidet der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall Verletzungen,
die eine dauerhafte Behinderung zur Folge haben, muss der Haft-
pflichtversicherer des Schädigers diejenigen Kosten erstatten, die
als Mehrkosten adäquat kausal auf des Unfallereignis zurückzuführen
sind.
Erstattungspflichtig sind unter diesen Voraussetzungen auch
Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug und Mehraufwendungen,
die durch die Behinderung im Haushalt anfallen, soweit diese Kosten
nicht durch den zuständigen Rentenversicherer gedeckt sind. (Aus
den Gründen: ...Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind
dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm im adä-
quaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufliessen. Es soll
ein gerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall wider-
streitenden Interessen herbeigeführt werden. Andererseits sind
nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile anzu-
rechnen, sondern nur solche, die deckungsgleich sind usw.
http://www.gerichtsentscheidungen.b...RE100063231&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Grüße
Siegfried21
Folgende Info:
OLG BRANDENBURG AZ.12 U 113/09 vom 20.05.2010
§ 249 BGB....
Umfang des Schadenersatzanspruches bei bleibender Behinderung des
Geschädigten
Erleidet der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall Verletzungen,
die eine dauerhafte Behinderung zur Folge haben, muss der Haft-
pflichtversicherer des Schädigers diejenigen Kosten erstatten, die
als Mehrkosten adäquat kausal auf des Unfallereignis zurückzuführen
sind.
Erstattungspflichtig sind unter diesen Voraussetzungen auch
Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug und Mehraufwendungen,
die durch die Behinderung im Haushalt anfallen, soweit diese Kosten
nicht durch den zuständigen Rentenversicherer gedeckt sind. (Aus
den Gründen: ...Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind
dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm im adä-
quaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufliessen. Es soll
ein gerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall wider-
streitenden Interessen herbeigeführt werden. Andererseits sind
nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile anzu-
rechnen, sondern nur solche, die deckungsgleich sind usw.
http://www.gerichtsentscheidungen.b...RE100063231&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Grüße
Siegfried21