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Treuwidriges Verhalten des Versicherers beim Berufen auf die Invaliditätsfristen

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,875
Ort
Berlin
Hallo,
Folgenden interessanten Artikel fand ich jetzt, da bei mir die PUV auch wegen Fristen Schwierigkeiten macht, war ich auf der Suche.

Fristen für Eintritt und ärztliche Feststellung einer Invalidität in der Privaten Unfallversicherung
Treuwidriges Verhalten des Versicherers beim Berufen auf die Invaliditätsfristen
Grundlagen
Nach § 7 I 1 AUB 88/94; § 2 Ziff. 1 S. 1 AUB 99 ist es für die Gewährung von Invaliditätsleistungen erforderlich, daß innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eine Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom VN beim Versicherer geltend gemacht wird. Grundsätzlich kann sich der Versicherer auf die nicht rechtzeitige ärztliche Feststellung und Geltendmachung einer Invalidität berufen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Allerdings können Hinweis- oder Belehrungspflichten in Bezug auf die Rechtsfolgen der Fristversäumnis für den Versicherer im Einzelfall als Nebenpflichten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entstehen, wenn für ihn eine Belehrungsbedürftigkeit seines VN erkennbar ist. Unterläßt der Versicherer in derartigen Fällen eine Belehrung, kann er sich ausnahmsweise nicht auf eine Leistungsfreiheit wegen Fristablaufs berufen (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 2 AUB 99, Rdnr. 12, 16 m.w.N.). Fraglich ist, ob ein treuwidriges Verhalten des Versicherers beim Berufen auf eine fehlende Geltendmachung einer Invalidität als gegeben angesehen werden kann, wenn in einem vom Versicherer eingeholten ärztlichen Erstbericht der Eintritt einer Invalidität prognostiziert wird. Dies wird in einer Entscheidung des OLG Köln vom 21.10.1993 (OLGR Köln 1994, 54) bejaht. Die Tatsache, daß im ärztlichen Erstbericht auch die Invalidität angesprochen wird, lasse den Eindruck vom VN entstehen, er brauche, wenn die betreffenden Fragen beantwortet werden, die Invalidität nicht besonders geltend zu machen, sofern der den Erstbericht erstellende Arzt eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit prognostiziert und im einzelnen die Dauerfolgen bezeichnet (anders lag der Fall in der Senatsentscheidung – 5 U 31/91 -, r+s 1992, 34). Darüber hinaus besteht in derartigen Fällen eine Hinweispflicht des Versicherers in Bezug auf die Frist zur Geltendmachung der Invalidität. Eine Geltendmachung der Invalidität hat zwar grundsätzlich durch eine spezielle Erklärung des VN zu erfolgen. Nicht ausreichend für eine Geltendmachung ist z.B. die Unfallanzeige.
Allerdings kann beim Vorliegen einer ärztlichen Feststellung einer Invalidität eine spezielle Geltendmachung entbehrlich sein.

Da diese Sache sicher auch in anderen Verfahren eine Rolle spielen kann hier der Artikel.

Gruß von der Seenixe
 
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