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Traumatische Aortendissektion Typ Stanford B

tomguru

Mitglied
Registriert seit
17 Nov. 2013
Beiträge
30
Ort
NRW
Hallo, kurz zu meiner Person und meiner Geschichte: Nach einem unverschuldeten Motorradunfall im Sommer 2013 zeigten sich bei mir folgende Verletzungsmuster:


• Polytrauma mit

• Rippenserienfraktur beidseitig mit

• Traumatischem HämatoPneumothorax rechts und

• Lungenkontusion beidseitig

• Traumatische Aortendissektion Typ Stanford B (Notfallmäßige Interventionelle Einbringung eines 16cm Aorten-Stents)

• Traumatisches Milzhämatom und

• Traumatische Zentrale Leberruptur rechts und

• Traumatische Nierenruptur rechts mit großem retroperitonealem Hämatom rechts

• Critical-Illness-Polyneuropathie

und einiges mehr.......

Es erfolgte eine intensivmedizinische Komplexbehandlung mit Sedierung, Intubieren und kontrollierter Beatmung. Nah-Tod-Erfahrung (Ja – es gibt sie wirklich !), Blut-Massentransfusion und künstliches Koma mit grauenvollen Albträumen der Übelsten Art waren auch noch inklusive.

Nach „nur“ vierwöchigem Aufenthalt auf der Intensivstation -der leitende Intensivmediziner: „Sie hatten das meiste Glück von allen“ und nach Verlegung in eine heimatnahe Klinik mit weiteren drei Wochen Aufenthalt und weiterer Mobilisation, Physiotherapie, Atemtherapie und Schmerztherapie etc. sowie dem ärztlichen Bericht „dauerhafte Unfallfolgen werden verbleiben, wobei eine gutachterliche Beurteilung .... empfohlen wird“ wurde ich entlassen, mit dem erweitertem Ziel einer AHB in der Reha. Die Reha habe ich nach einem Tag abgebrochen, da ich körperlich und psychisch nicht im Geringsten dazu in der Lage war. Das hatte mir mein Arzt vorher schon prophezeit… Ich wollte ja nicht hören.

Anschließend habe ich Anwendungen der ambulanten Krankengymnastik erhalten. Eine Psychologisch-Psychotherapeutische Ambulanz habe ich selbstständig aufgesucht. Hier wurde noch eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Frage einer erneuten AHB mit einem ambulanten Aufenthalt in einer Reha-Klinik ist für März/April 2014 angedacht.


Schwierig und auch in der Fachliteratur nicht gefunden:
Traumatische Aortenrupturen als zu bewertende Verletzung

Warum? Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft stuft die Verletzungschwere in der AIS-Skala (Abbreviated Injury Scale) mit schwer, (Überleben fraglich) bis tödlich (nicht überlebbar) ein. Sprich: Bei vielen stellt sich die Frage einer Bewertung nicht, sie versterben schlichtweg am Unfallort oder auf dem Weg ins Krankenhaus.

Ich habe ein Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.10.1998 gefunden(LG Freiburg: Urteil vom 06.10.1998 - 8 O 63/96) mit der Aussage:

Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertet der Sachverständige den Zustand nach der Aortaruptur mit Implantation eines Aortabogenersatzes als dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 %. Mit der Begründung u.a. Die operativ versorgte Aortaruptur bedeutet für den Kläger eine latente Gefahr und nimmt ihm damit die seinem Alter entsprechende unbefangene Lebenserwartung und Belastbarkeit.

Meine Frage: Gibt es weitergehende oder gar eigene Erfahrungen zu einem festgestellten Invaliditätsgrad beim Z.n. Aortaruptur bzw. Aortendissektion mit Einbringung eines Aortenstents? Oder gar eine Einstufung bei Mehrfachverletzungen bei den von mir genannten Gesundheitsschädigungen ? Ich habe bisher hier im Forum nichts konkretes gefunden.
 
Hallo, kurz zu meiner Person und meiner Geschichte: Nach einem unverschuldeten Motorradunfall im Sommer 2013 zeigten sich bei mir folgende Verletzungsmuster:


• Polytrauma mit

• Rippenserienfraktur beidseitig mit

• Traumatischem HämatoPneumothorax rechts und

• Lungenkontusion beidseitig

• Traumatische Aortendissektion Typ Stanford B (Notfallmäßige Interventionelle Einbringung eines 16cm Aorten-Stents)

• Traumatisches Milzhämatom und

• Traumatische Zentrale Leberruptur rechts und

• Traumatische Nierenruptur rechts mit großem retroperitonealem Hämatom rechts

• Critical-Illness-Polyneuropathie

und einiges mehr.......

Es erfolgte eine intensivmedizinische Komplexbehandlung mit Sedierung, Intubieren und kontrollierter Beatmung. Nah-Tod-Erfahrung (Ja – es gibt sie wirklich !), Blut-Massentransfusion und künstliches Koma mit grauenvollen Albträumen der Übelsten Art waren auch noch inklusive.

Nach „nur“ vierwöchigem Aufenthalt auf der Intensivstation -der leitende Intensivmediziner: „Sie hatten das meiste Glück von allen“ und nach Verlegung in eine heimatnahe Klinik mit weiteren drei Wochen Aufenthalt und weiterer Mobilisation, Physiotherapie, Atemtherapie und Schmerztherapie etc. sowie dem ärztlichen Bericht „dauerhafte Unfallfolgen werden verbleiben, wobei eine gutachterliche Beurteilung .... empfohlen wird“ wurde ich entlassen, mit dem erweitertem Ziel einer AHB in der Reha. Die Reha habe ich nach einem Tag abgebrochen, da ich körperlich und psychisch nicht im Geringsten dazu in der Lage war. Das hatte mir mein Arzt vorher schon prophezeit… Ich wollte ja nicht hören.

Anschließend habe ich Anwendungen der ambulanten Krankengymnastik erhalten. Eine Psychologisch-Psychotherapeutische Ambulanz habe ich selbstständig aufgesucht. Hier wurde noch eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Frage einer erneuten AHB mit einem ambulanten Aufenthalt in einer Reha-Klinik ist für März/April 2014 angedacht.


Schwierig und auch in der Fachliteratur nicht gefunden:
Traumatische Aortenrupturen als zu bewertende Verletzung

Warum? Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft stuft die Verletzungschwere in der AIS-Skala (Abbreviated Injury Scale) mit schwer, (Überleben fraglich) bis tödlich (nicht überlebbar) ein. Sprich: Bei vielen stellt sich die Frage einer Bewertung nicht, sie versterben schlichtweg am Unfallort oder auf dem Weg ins Krankenhaus.

Ich habe ein Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.10.1998 gefunden(LG Freiburg: Urteil vom 06.10.1998 - 8 O 63/96) mit der Aussage:

Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertet der Sachverständige den Zustand nach der Aortaruptur mit Implantation eines Aortabogenersatzes als dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 %. Mit der Begründung u.a. Die operativ versorgte Aortaruptur bedeutet für den Kläger eine latente Gefahr und nimmt ihm damit die seinem Alter entsprechende unbefangene Lebenserwartung und Belastbarkeit.

Meine Frage: Gibt es weitergehende oder gar eigene Erfahrungen zu einem festgestellten Invaliditätsgrad beim Z.n. Aortaruptur bzw. Aortendissektion mit Einbringung eines Aortenstents? Oder gar eine Einstufung bei Mehrfachverletzungen bei den von mir genannten Gesundheitsschädigungen ? Ich habe bisher hier im Forum nichts konkretes gefunden.
Bezüglich meiner privaten UV habe ich mir nun bereits Gedanken gemacht.

Bei der „Bemessung der Unfallfolgen außerhalb der Gliedertaxe“, denn Gott sei Dank habe ich keine knöchernen Verletzungen (meine Rippenserienfraktur finde ich darunter auch nicht) oder Verlust von Gliedmaßen erlitten, stoße ich zunächst auf Unklarheiten.

Es gibt nämlich einen grundsätzlichen Unterschied zwischen der „Bemessung von Unfallfolgen an den Gliedmaßen“, die sich an dauernden Funktionsdefiziten orientieren und meinen Verletzungsarten, die naturgemäß nicht unbedingt auf konkreten Funktionsausfällen basieren, sondern an der primären Gesundheitsschädigung anknüpfen und deshalb nur einen Anhaltspunkt geben können, mit welchen Invaliditätsgrad erfahrungsgemäß im Normalfall zu rechnen ist. (Invalidität in der PUV, Lehmann/Ludolph)


Unter der Thematik Rückstellungen, die der Versicherer für jeden Versicherungsfall zu bilden hat (Invalidität in der PUV, Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung Rolf Lehman / Elmar Ludolph) komme ich ans „Eingemachte“. Hier finden sich anhand meiner Gesundheitsschädigung geschätzte Invaliditätsgrade:




• Zwerchfellverletzung 15-20%
• Leberverletzung 10%
• Nierenriss 20%
• Rippenserienbrüche 20-30%
Mit Hämato/Pneumothorax





Bei der Berechnung der Gesamtinvalidität bei Mehrfachverletzungen werden bei „nicht nach der Gliedertaxe zu bemessenden Verletzungen“ die zu bewerteten Verletzungen zusammengerechnet. Soll heißen: Für die im meinem Fall gültigen AUB gilt, das die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit durch mehrere Verletzungen insgesamt, d.h. mit einem einheitlichen Invaliditätsgrad zu bemessen ist. (Ziff. 2.1.2.2.2 AUB ).


Das heißt aber nicht: Es können die Einzelwerte einfach zusammengezählt werden! In meinem Fall würde die Gesamtinvalidität dann schon bei 65 bis 80 % liegen.

Teilinvaliditätsgrade die sich bei der Bemessung nach der Gliedertaxe ergeben sind zusammenzuzählen. Liegen mehrere Verletzungen vor, die außerhalb der Gliedertaxe zu bewerten sind (wie in meinem Fall), können die Einzelwerte eben nicht einfach zusammengezählt werden, sondern nach dem Wortlaut der Ziff. 2.1.2.2.2 AUB muss ermittelt werden, wie sie insgesamt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigen (OLG München r+s 2011).

Bei meinen Verletzungen wird der Gutachter stufenweise vorgehen müssen. In der ersten Stufe wird er zu vergleichen haben, um wie viel Prozent das betroffene Organ selbst in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, und in der zweiten Stufe, welche Wertigkeit der beeinträchtigten Körperfunktion in Relation zur Summe sämtlicher Körperfunktionen beizulegen ist. . Dabei wird zu berücksichtigen sein, welchen quantitativen und qualitativen Anteil die von der Verletzung betroffene Funktion an der gesamten geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit eines unversehrten Menschen hat (Bihr VW 1993, 264, 267, 270 am Beispiel der Störungen von Sexualfunktionen)

Für die Beurteilung der Beeinträchtigung soll die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit maßgebend sein und ausschließlich auf medizinische Gesichtspunkte zurückgegriffen werden. Unberücksichtigt bleiben somit alle Umstände, die über das Medizinische hinausgehen, wie mein Beruf, Beschäftigung, sonstige Tätigkeiten und vor allem die Arbeitsmarktsituationen (OLG Celle ZfS 2008, 42).


Vergleichsmaßstab ist also die normale Leistungsfähigkeit eines Unversehrten gleichen Alters und Geschlecht, wobei besondere individuelle Begabungen und Fähigkeiten außer Betracht bleiben sollen und sich der Gutachter an einem Durchschnittsmenschen zu orientieren hat(Kohnen/Lehmann S.43). Dies hätte zur Folge, dass der überdurchschnittlich Befähigte benachteiligt und der Minderbegabte bevorzugt würde (Bihr VW 1993, 264, 267; Prölss/Martin(Knappmann Ziff 2 AUB 2008 Rn. 40; a.A. OLG Hamm NJW-RR 2003, 322=r+s 2003, 211 =VersR 2003, 586)

Also - Mit Einschränkungen werden die vor dem Unfall bestehenden individuellen Begabungen und Fähigkeiten im Rahmen eines Beurteilungsspielraums des die Invalidität feststellenden Arztes berücksichtigt werden müssen. Damit würden die Grenzen einer zulässigen Auslegung dieser Vorschrift nicht verlassen werden (W.Grimm, UV AUB, Rn 43).

Soweit zur stumpfen Theorie. Wirklich spannend wären Erfahrungswerte zur festgestellten Invalidität bei Mehrfachverletzungen außerhalb der Gliedertaxe. Und überhaupt: Welche Gutachter mit Fachkenntnissen auf den Gesundheitsgebieten (für ein Privatgutachten) kämen für eine Feststellung in Frage?
 
Zuletzt bearbeitet:
Neben der vorhandenen PUV ist natürlich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die zweite wichtige Säule für meine Ansprüche. Ich könnte diese Ausführungen natürlich auch einem anderen Thema hier im Forum zuordnen, möchte meine Geschichte jedoch nur ungern aus dem Zusammenhang bringen. Vielleicht gibt es ja auch andere Unfallopfer, die sich in meiner Geschichte, wenn auch nur in Teilen, wiederfinden. So- jetzt weiter:

Grundsätzlich habe ich Anspruch darauf, dass ich so gestellt werde als ob der Unfall meine Persönlichkeit, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Vermögen nicht belastet hätte. Es ist mein tatsächlich entstandener Schaden zu entschädigen. Beim Verdienstausfall eine einfache Berechnung. Bei den Kosten Arzt, Krankenhaus, Arznei, etc. insofern ebenfalls, falls diese Kosten nicht bereits die eigene Krankenversicherung vollständig übernimmt.

Ein sofortiger Kostenausgleich findet jedoch nicht statt, allenfalls Abschlagszahlungen. Sofern diese gnädiger weise (O-Ton d. Sachbearbeiters: „Zu Weihnachten wollen alle Geld.“) gezahlt werden, dann üblicherweise immer unter Vorbehalt der späteren Schadenverrechnung. Aufgrund fortwährender AU und noch nicht abgeschlossener AHB ist zur Zeit keine abschließende Forderung möglich. Die Aussage des Sachbearbeiters fand ich sehr frech, da brauchte ich eine Zeit, um das zu verarbeiten.

Also, alle geleisteten Abschlagszahlungen nur für Aufwendungen einsetzen, die unmittelbar aufgrund des Unfalls entstehen. Es besteht die Gefahr, dass die Versicherungen einen austrocknen lassen und man irgendwann genötigt wird, dubiose Abfindungsangebote anzunehmen, nur um seinen finanziellen Ruin abzuwenden. Denn: „... so dass nunmehr frei verrechenbar gezahlte Vorschüsse in einem Gesamtvolumen von xx EUR erbracht sind. Dies erachten wir als angemessen und ausreichend“. (schreibt die Versicherung) O.K. erstmal sacken lassen.

Da spielt es augenscheinlich auch keine Rolle, dass 8 Wochen vorher noch eine weitere Diagnose gestellt wurde:

Persistierende Zwerchfellparese rechts mit konsekutiver schwerer restiktiver Ventilationsstörung (persistierend = Erkrankung, die nicht ausheilt, Parese = Lähmung). Einige tausend Euro scheinen der Haftpflichtversicherung „angemessen“ und vor allen Dingen „ausreichend“ für eine lebenslange Gesundheitsstörung. Kann ich erstmal gar nicht glauben.

Eine Forderungsaufstellung muss natürlich noch folgen. Nicht zu vergessen sind nämlich Fahrtkosten zu den Ärzten, zum Rechtsanwalt selbst, zur Apotheke. Jede einzelne Quittung über Parkgebühren wird aufbewahrt. Alle Kosten, gleich wie gering sie erscheinen werden dokumentiert und sorgfältig aufbereitet und zur gegebenen Zeit überreicht. Kopien natürlich nicht vergessen. Über weitere wichtige Punkte, muss der RA informieren wie z.B. Haushaltsführungsschaden, Pflege- und Betreuungskosten Auch hier gilt: Alles sorgfältig dokumentieren und mit dem RA besprechen. O.K. dazu dann später.

Die Frage, die sich mir stellt: Was bedeutet es, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zum heutigen Zeitpunkt die „frei verrechenbar gezahlten Vorschüsse“ gänzlich einstellt ?
 
Die gezahlten Vorschüsse stehen zumindest im Moment, wie oben beschrieben keinen konkreten Forderungen gegenüber. Womit die gezahlten Vorschüsse irgendwann verrechnet werden steht also, Stand heute, völlig offen. Ausschließen kann ich Lohnfortzahlungen, das wird separat abgerechnet und läuft glücklicherweise einwandfrei.

Bleibt also Schmerzensgeld und Schadenersatz.


Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche aus und in Verbindung mit dem Motorradunfall , wie z.B. Sachschaden Motorrad, Bekleidung, Haushaltsführungsschaden, Pflege- und Betreuungskosten, Urlaubsvereitelung (Stornokosten), Fahrtkosten und Parkgebühren Reha/Krankenhaus, Rechtsanwalt, Arzt etc., Kosten für Arzt, Medikamente sofern Sie von der PKV nicht übernommen worden sind (Stichwort Selbstbehalt Krankentarif), etc. etc. Gibt es ja in epischer Breite genügend Ausführungen hier im Forum dazu.


Schmerzensgeldansprüche

Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist.


Maßgebend für die Schmerzensgeldbemessung sind die individuellen Auswirkungen der Unfallverletzungen im konkreten Fall (BGH VersR 1988, 943). Diese sind zu schätzen. Allerdings bieten die verschiedenen Schmerzensgeldtabellen (vgl. insbesondere Slizyk Schmerzensgeld 6. Aufl. 2010; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldtabelle 28. Aufl. 2010) Anhaltspunkte für eine erste grobe Zuordnung eines Verletzungsbildes zu einem Schmerzensgeldbetrag. Es ist aber wie bei allen Tabellen zu beachten, dass diese nur Anhaltspunkte bieten können und die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes immer unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen muss (BGHZ 18, 149, 157 f.). Allerdings hat der BGH darauf hingewiesen (BGH VersR 1991, 559; 1986, 59), dass der Tatrichter es besonders begründen muss, wenn er von der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigung nach unten oder nach oben abweichen will. Die Tabellen bieten somit eine Richtschnur bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, zum einen in Regulierungsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer und insbesondere im Prozess bei der Angabe einer Schmerzensgeldvorstellung bzw. eines Mindestbetrages. Es gehört nicht nur zur sorgfältigen Prozessvorbereitung sondern es ist auch bei Regulierungsverhandlungen wichtig vergleichbare Schmerzensgeldentscheidungen „präsent“ zu haben. Ältere Entscheidungen sollten allerdings nur noch eingeschränkt herangezogen werden.
Die tatrichterliche Würdigung (BGHZ 18, 149, 157 f.; VersR 1991, 816, 820), d. h. die Gewichtung und Wertung der Einzelnen für das Schmerzensgeld wesentlichen Faktoren, ist je nach den Wertvorstellungen des entscheidenden Richters bzw. des Kollegialgerichtes unterschiedlich. Während für den einen Richter die Einschränkung in Freizeitaktivitäten ganz wesentliche Bedeutung hat, wird ein anderer möglicherweise Beeinträchtigungen im beruflichen Bereich viel stärker bewerten. Auch dies sind Gesichtspunkte, die bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches vom Anwalt keineswegs unterschätzt werden dürfen. Bei der Heranziehung älterer Entscheidungen ist (neben der geänderten Grundtendenz bei schwereren Verletzungen) die Geldentwertung mit einzubeziehen (OLG Köln VersR 1992, 1013; Hacks/Ring/Böhm S. 15; zum Preisindex vgl. Palandt/Brudermüller § 1376 Anm. 29).
(Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts , 31. Ergänzungslieferung 2013)


Also soll jetzt der RA in den Schmerzensgeldtabellen rumblättern und vergleichbare Schmerzensgeldentscheidungen zur sorgfältigen Prozessvorbereitung raussuchen? Klingt seltsam.
 
Hallo Tom,

bezüglich des Schmerzensgeldes es ist tatsächlich die einzig mögliche Praxis, die Höhe anhand bereits erfolgter Urteile zu ermitteln. Es gibt einen interessanten Ansatz des Jura-Professors Schwintowski (selber Unfallopfer), der sich aber vermutlich nicht durchsetzen lassen wird, weil er für die Versicherungen zu teuer ist. Ich habe leider keinen Link dazu, über Google müsste sich da aber entsprechendes finden lassen.

Wenn die Versicherung die Abschlagszahlungen einstellt, wird dir vermutlich nur der Klageweg bleiben. Das kann dir aber so oder so bevorstehen, weil die Versicherungen bei Schadensgroßfällen sehr ungern adäquat entschädigen. In deinem Fall ist das dann wohl auch recht wahrscheinlich, dass du um eine Klage nicht herum kommst.

VG Drahtesel
 
Hallo Tom,

den ersten Link meine ich. Aber wie schon von mir geschrieben, ist es bisher leider nur ein Modell. Und nach meiner Einschätzung wird es sich wohl auch nicht durchsetzen, weil die Versicherungslobby zu mächtig ist. Jedenfalls wirst du für deinen Fall nicht um die Recherche von Urteilen und Vergleichen zu ähnlichn Unfällen herumkommen. Dann hast du zumindest Anhaltspunkte, in welcher Größenordnung sich ein wenigstens einigermaßen angemessenes Schmerzensgeld bewegen wird.

Die Formulierung "halten wir für angemessen und ausreichend" ist übliche Versicherungssprache, das habe ich auch schon in verschiedenen Schreiben der gegnerischen HPV gehabt. Hier hilft tatsächlich nur, sich ein dickes Fell zuzulegen (ich weiß, leichter gesagt als getan).

VG Drahtesel
 
Invalidität feststellen lassen

Ich glaube, ich habe den zweiten Schritt vor den ersten gemacht.

Bevor ich mir Gedanken zur Gliedertaxe etc. mache, ist doch der erste Arbeitsschritt in der Privaten Unfallversicherung PUV ein anderer:

Nach meinen Musterbedingungen in der PUV hat die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten zu sein. Der Versicherungsnehmer hat binnen einer Frist von weiteren drei Monaten, also innerhalb von 15 Monaten diese Invalidität schriftlich durch ein Arzt feststellen zu lassen. Binnen dieses Zeitraumes ist die Invalidität auch gegenüber dem Versicherer anzuzeigen. In der Regel findet sich die vorgenannte Verklausulierung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu dem Unfallversicherungvertrag, die dem Versicherungsnehmer vorliegen. Lässt der Versicherungsnehmer die vorgenannten Fristen verstreichen, so ist der Versicherer grundsätzlich leistungsfrei. Der Versicherer hat zwar auf den Ablauf dieser Frist hinzuweisen, jedoch ist der Versicherer nicht angehalten, die entsprechende Bestätigung bei Ärzten selbst einzuholen. Hier besteht also eine aktive Mitwirkungsverpflichtung des Versicherungsnehmers. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so verliert er möglicherweise die Ansprüche aus der Unfallversicherung, die, je nach Invaliditätsgrad, der Höhe nach erheblich sein können.


Hier ist mein Kernproblem ! Denn,
problematisch ist, wie eine sichere ärztliche Invaliditätsfeststellungsbescheinigung, die der Versicherungsnehmer der Versicherung zuleiten muss, auszusehen hat.

Es findet sich folgendes:

Die ärztliche Bescheinigung muss den unfallbedingten Dauerschaden beschreiben. Der bloße Hinweis, es sei mit einem Dauerschaden zu rechnen, oder der Dauerschaden sei noch nicht vorhersehbar, reicht nicht.Die Ursache der Invalidität muss genannt werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Feststellung der Ursache richtig ist. Die Art der Auswirkung der Invalidität auf die Gesundheit des Versicherten muss beschrieben werden. Die Ursächlichkeit des Unfallereignisses für den Dauerschaden hat bejaht zu werden. Alle körperlichen Symptome, auf die die Invalidität gestützt wird, müssen angegeben werden, soweit die Symptome nicht miteinander in Zusammenhang stehen.

Entspricht die ärztliche Bescheinigung den vorgenannten Voraussetzungen so hat der VN die Invalidität ordnungsgemäß dargelegt. Nicht mehr und nicht weniger reicht hier zunächst.

Also erstmal weg mit den Gedanken auf Gutachten und MDE- Einstufungen. Das kommt später. Erstmal grundsätzlich Invalidität ordnungsgemäß darlegen.

Sollte man sich nicht sicher sein, ob die Bescheinigung, die der Versicherung vorgelegt worden ist, ausreicht, ist es empfehlenswert, bei der Versicherung einen entsprechenden Vordruck für die Darlegung der Invalidität anzufordern und diesen dann von dem behandelten Arzt ausfüllen zu lassen und der Versicherung anschließend einzureichen.


Wäre es nicht sehr kundenfreundlich, wenn die Versicherung z.B. im Download-Center auf ihrer Homepage so einen Vordruck zur Verfügung stellen würde?

Der VN läuft doch Gefahr, dass er mit Ansprüchen ausgeschlossen wird. Da hilft dann auch keine Ausrede, mann hätte diese Fristen nicht gekannt. Unfall wäre doch gemeldet, man warte auf die Reaktion der Versicherung etc. Gibt’s auch OLG Urteile (hier im Forum zuhauf) , wenn Frist abgelaufen und der Versicherung liegt keine ärztlich bescheinigte Invalidität vor, dann wars das.

Da machst du dir Gedanken über Gutachter und Invaliditätsgrade, MDE, etc. und "vergisst" das alles bei Adam&Eva anfängt...

Fazit:

Unfallmeldung an die Versicherung. Dann aber nicht abwarten, bis sich die Versicherung meldet. Wenn eine dauernde Beeinträchtigung sprich Invalidität bekannt ist, nicht warten. Meine Versicherung schreibt beispielsweise. Im Juni 2014 werden wir uns bei Ihnen melden und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen. Da mein Unfall im Juli 2013 war, erscheint mir das doch arg knapp. Und unter Zeitdruck mag ich nun gar nicht arbeiten. Also gehe ich jetzt zu meinem Arzt und lass mir so eine Bescheinigung erstellen.

Gruß Tom
 
Grad des Schädigung (GDS)

Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt.

Ich hatte irrtümlich immer von einem MDE Wert geschrieben: Hier nun die Quelle:


GDS Tabelle in der Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV



Betrifft Aortendissektion mit Einbringung eines Stent:


9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B. Prothesenimplantation) mit vollständiger
Kompensation einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien GDS 20



Betrifft: Auswirkungen der Zwerchfellparese, oder auch Phrenikusparese genannt


8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion


geringen Grades

das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot
bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches
Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche
Arbeit); statische und dynamische Messwerte der
Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die
Sollwerte,Blutgaswerte im Normbereich GDS 20-40


mittleren Grades

das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot
bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.
B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen
bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche
Arbeit); statische und dynamische Messwerte der
Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die
Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz GDS 50-70


schweren Grades

Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in
Ruhe; statische und dynamische Messwerte der
Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger
als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz GDS 80-100



Die ganze Verordnung mit der kompletten GDS Tabelle nochmals hier: http://goo.gl/5ceEJu



Gruß Tom
 
Zuletzt bearbeitet:
Tom ich würde Sie gerne einmal privat sprechen, leider kann ich Ihnen keine PN zu kommen lassen.

Vielleicht wären Sie so freundlich mir eine Email an kmfber@gmail.com zu senden?

mit freundlichen Grüßen
 
Hallo, auch ich hatte im Sommer 2013 einen Motorad Unfall, mit ähnlichen Verletzungen wie Aortenruptur , Milzriss, Rippenserienfraktur, usw.
Gern würde ich mit dir mal telefonieren, da das schreiben wahrscheinlich mehrere Seiten füllen würde.ist das möglich ?
 
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