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telefonmitschnitt

pussi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
30 Apr. 2007
Beiträge
1,930
OLG Düsseldorf: Heimlicher Mitschnitt eines Telefongesprächs darf in den Zivilprozess eingeführt werden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-20 U 151/07
§§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 UWG
Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist. Die zivilrechtliche Verwendung von heimlich aufgezeichneten Telefonaten hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt. Die Einführung solcher Gesprächsmitschnitte in das Verfahren wurde insoweit für zulässig erklärt, wenn sich dies als Notwehrlage darstellte, um den Täter rechtswidriger Handlungen identifizieren zu können. Das OLG Düsseldorf hat vorliegend eine solche “notwehrähnliche” Situation bejaht. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist neu und bereits insoweit beachtenswert, als dass hier eine zivilrechtliche Forderung über das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Gegners auf Selbstbestimmung gestellt wird. Zu beachten ist allerdings, dass die Einführung des Gesprächsmitschnitts nur dem Beklagten, also nicht dem Kläger erlaubt ist. Letzterem droht weder eine Verurteilung, noch befindet er sich in einer dem Notwehrrecht vergleichbaren Lage. Zugleich wies das OLG Düsseldorf in diesem Urteil darauf hin, dass die für die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsfrist maßgebliche Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen darf....



ich weiss nicht, wo ich dieses einstellen soll.
oft genug war das mitschneiden ein thema.
ob das auch für diktiergeräte beim ga gilt?

mfg
pussi


 
Hallo pussi,

wen meinst Du, den Gutachter oder den Patienten, mit „ob das auch für diktiergeräte beim ga gilt?"

Das Urteil jedenfalls beschäftigt sich mit der Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten.

Gruß
Luise
 
hallo, luise

natürlich meine ich den patienten.
der gutachter macht es ja nicht heimlich.
was er jedoch letztlich aus diesem diktat verwendet, kann nur er wissen.
er lässt auch i.d.r. kein band mitlaufen, sondern diktiert seine ergebnisse der untersuchungen direkt.

oft war schon das thema über verwertung von heimlichen mitschnitten.

nur, wer ist in unserem fall derjenige, der es nutzen darf.
im urteil steht nur etwas vom beklagten.

mfg
pussi
 
Hallo pussi,

ich wundere mich immer wieder über User hier im Forum, die wissen, was „natürlich“, „in der Regel“ oder ähnlichem geschieht.

Wenn im Urteil steht, dass die Einführung des Gesprächsmitschnitts nur dem Beklagten, also nicht dem Kläger erlaubt ist, dann ist das so.

Wenn der Gutachter eine Forderung gegen seinen Patienten einklagt, dann ist der Gutachter Kläger und der Patient Beklagter. Der Patient könnte nach diesem Urteil im Notfall heimliche Gesprächsmitschnitte verwerten.

Umgekehrt gilt das auch: Wenn der Patient Kläger sein sollte, kann der Gutachter heimliche Gesprächsmitschnitte verwerten.

Im Grunde verstehe ich nicht, worauf Du hinaus willst.

Gruß
Luise
 
hallo, luise

ich wollte wissen, ob das urteil übertragbar ist zwischen patienten und gutachtern. und
wer hier der kläger und wer der beklagte ist.

wieso klagt der gutachter eine forderung ein bei einer untersuchung für ein gutachten?

ist es nach diesem urteil möglich, eine heimlich gemachte aufnahme später zu verwenden?

hoffe, habe mich nun deutlicher ausgedrückt.

mfg
pussi
 
Zpo

Hallo,

viele Normen der Zivilprozessordnung haben auch Anwendung in Sozialgerichtsangelegenheiten (hier gilt bekanntermaßen das SGG).

Warum also sollte dies OLG-Urteil nicht auch gegen GAer zum Einsatz kommen. In einer "Notwehr"-Situation sind wir als UO in Begutachtungssituationen oft allemal, vor allem , wenn der GAer schon bei der Untersuchung offen zeigt, wessen Geistes Kind und Geldempfänger er ist. Ich hatte mein Diktafon mal bei einer "BG-Nachschau" bei einem BG-Arzt offen zum Einsatz gebracht: Oh, was wurde der Dr. fuchtig! Er wollte gleich ohne Nennung von gründen seine Arbeit einstellen. Hätte er bloß! Dann wären mir Fehldiagnosen und -behandlung erspart geblieben und ich wäre wahrscheinlich wieder voll arbeitsfähig.

Rechtens m.E. muss sein/werden: Solange der Patient ohne Begleitperson ohne Zeugen antreten muss, muss zur Beweissicherung erlaubt sein, eine Begutachtung und Besprechung mitzuschneiden, besser noch auf Bild+Ton. Ansonsten scheinen diese Personen etwas zum Verbergen zu haben.

Meine Meinung.
Worst_Case
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo pussi,

Deine Fragen sind schon grenzwertig.

ich wollte wissen, ob das urteil übertragbar ist zwischen patienten und gutachtern. und wer hier der kläger und wer der beklagte ist.

Zunächst ist davon auszugehen, dass Patient und Gutachter keine Prozessparteien sind, somit keiner der Beiden Kläger oder Beklagter. Über das, was während der Begutachtung geschehen könnte, was einen der Beiden veranlassen könnte, den Anderen zu verklagen, vermag ich nicht zu spekulieren. Jedenfalls ist der, der die Klage erhebt der Kläger und der Andere Beklagter.

wieso klagt der gutachter eine forderung ein bei einer untersuchung für ein gutachten?

Weis ich doch nicht! Vielleicht ist dem Gutachter bei der rektalen Untersuchung des Patienten der Finger abgebrochen und er klagt nun die Herausgabe desselbigen ein.

ist es nach diesem urteil möglich, eine heimlich gemachte aufnahme später zu verwenden?

Du meinst eine heimliche Tonaufnahme durch den Patienten bei der Begutachtung?
Ich sehe keinen Grund für eine solche Tonaufnahme, außer einem krankhaften Bedürfnis des Patienten alles Geschehen um ihn herum auf Ton- und/oder Bildträgern aufzeichnen zu müssen. Was soll damit aufgezeichnet werden, wofür soll das verwertet werden?
Wenn Du schon nicht die Kurzfassung des Urteils verstehst, dann lies bitte den Volltext, dort findest Du die Antwort auf Deine Frage.


hoffe, habe mich nun deutlicher ausgedrückt.

Nein! Jedenfalls nicht für mich. Vielleicht machst Du Dir etwas Mühe bei Deiner Fragestellung.



Hallo Worst_Case,

Warum also sollte dies OLG-Urteil nicht auch gegen GAer zum Einsatz kommen.

Hast Du die von pussi eingestellte Kurzfassung überhaupt gelesen?

In einer "Notwehr"-Situation sind wir als UO in Begutachtungssituationen oft allemal, vor allem, wenn der GAer schon bei der Untersuchung offen zeigt, wessen Geistes Kind und Geldempfänger er ist.

Ich bin Opfer eines Unfalls und habe mich bei verschiedenen Begutachtungen nie in einer "Notwehr"-Situation gefühlt. Wessen Geistes Kind und Geldempfänger der Gutachter ist, weißt man doch schon vor der Begutachtung: Der Auftraggeber des Gutachtens!



Rechtens m.E. muss sein/werden: Solange der Patient ohne Begleitperson ohne Zeugen antreten muss, muss zur Beweissicherung erlaubt sein, eine Begutachtung und Besprechung mitzuschneiden, besser noch auf Bild+Ton. Ansonsten scheinen diese Personen etwas zum Verbergen zu haben.

Kein Patient muss zu einer Begutachtung, vor allem nicht ohne (erforderliche) Begleitperson. Warum braucht man bei einer Begutachtung einen Zeugen? Was sollte ein Gutachter zu Verbergen haben?

Gruß
Luise
 
hallo, luise

manchmal glaube ich, du hast von der problematik bei begutachtungen nichts mitbekommen.

deine antwort ist schon richtig, dass es bei der begutachtung weder einen kläger noch einen beklagten gibt.

warst du schon mal bei einer begutachtung und hast danach das gutachten gelesen? und glaubst, es müsste jemand anderes begutachtet worden sein.

irgendwann wird es zwangsläufig zu einem verfahren kommen. dann wäre der mitschnitt durchaus von beweiskraft.

in der 1.instanz bin selbstverständlich ich der kläger.
wollte nur wissen, ob ich das urteil in weiteren instanzen heranziehen kann.

mit dem finger hast du dich wieder mal selber übertroffen.

ich glaube, worst_case, weiss, worum es mir geht.
mfg
pussi
 
Hallo pussi,

wie ich schon oben schrieb, war ich bei mehreren Begutachtungen, von Problematiken habe ich dabei nichts mitbekommen, die Gutachten habe ich alle gelesen, sie gingen von 0 Invalidität bis 100 % Invalidität und Erwerbsunfähigkeit.

Du schreibst nun:

dass es bei der begutachtung weder einen kläger noch einen beklagten gibt.

vorher wolltest Du wissen

ob das urteil übertragbar ist zwischen patienten und gutachtern. und wer hier der kläger und wer der beklagte ist.

Wieso meinst Du, dass es irgendwann zwangsläufig zu einem Prozess zwischen Dir und dem Gutachter kommt, in 1.Instanz Du selbstverständlich der Kläger bist und dann ein Mitschnitt durchaus von Beweiskraft wäre.

Du willst nur wissen, ob Du das Urteil in weiteren Instanzen heranziehen kannst. Warum nicht schon in 1. Instanz? Wenn Du Kläger bist, kannst Du das Urteil nicht für Dich verwenden. In der Kurzfassung des Urteils in Deinem Eingangsbeitrag steht mehr als deutlich:

Zu beachten ist allerdings, dass die Einführung des Gesprächsmitschnitts nur dem Beklagten, also nicht dem Kläger erlaubt ist.​
Begreifst Du das nicht?

Erklär mir doch bitte, warum Du schon vor der Begutachtung von einer zwangsläufigen Klage gegen den Gutachter ausgehst.

Gruß
Luise
 
man , luise
du kannst einen weich machen!
ich will (vorläufig) keine klage gegen einen gutachter anstreben
wollte nur wissen, ob man das urteil verwenden kann

manchmal kannst du ein richtiger krümelkacker sein!

vor diesem urteil durfte ein mitschnitt überhaupt nicht als beweis angeführt werden.

könntest du auch mal was zu unseren gunsten finden
zieh deine krallen ein
pussi
 
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