oerni
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
bin gerade rege in einem anderen Forum am Diskutieren über die Teilnahme an
Renten- oder Widerspruchsausschuss.
Hier eine Meinung aus dem Hause der Unfallkasse:
Praktiken der BG´en? Ich verstehe es wirklich nicht, dass jeder Unfallversicherungsträger immer mit solchen Vorurteilen zu kämpfen hat.
Auch wenn wir nach dem SGB VII mit allen geeigneten Mitteln zu rehabilitieren haben, geschieht dies in der Funktion als SOZIALLEISTUNGSTRÄGER im Rahmen der Vorschriften des SGB.
In der Praxis habe ich es noch nie gehört, dass jemand an einem Renten- oder Widerspruchsausschuss teilnehmen möchte. (von mir hervorgehoben)
Grundsätzlich ist dies auch aus datenschutzrechtlichen Gründen in keinster Weise zu vertreten.
Es handelt sich um ein Gremium, welches bestimmte Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers mit zu entscheiden hat.
Bei beiden Ausschüssen ist jeweils ein Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zugegen.
Mit der Bescheiderteilung kann dieser Entscheidung widerprochen werden und in manchen Fällen ist nun mal eine
Verhandlung vor einem Sozialgericht notwendig, auf die auch nicht verzichtet werden kann, da hier auch neue Rechtssprechung geschaffen wird.
Im übrigen ist in jedem Fall, in welchem in die bestehenden Rechte eines Verletzten eingegriffen werden soll, eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich.
Hier wird der Versicherte über das beabsichtigte Vorhaben informiert und bekommt Gelegenheit sich zu äußern.
Hier erübrigt sich m. E. nach eine Teilnahme an einen Renten- oder Widerspruchsausschuss.
Es gab auch schon Fälle in der Praxis, wo aufgrund der Rückäußerung des Versicherten ein anderer Bescheid erlassen wurde.
bin gerade rege in einem anderen Forum am Diskutieren über die Teilnahme an
Renten- oder Widerspruchsausschuss.
Hier eine Meinung aus dem Hause der Unfallkasse:
Praktiken der BG´en? Ich verstehe es wirklich nicht, dass jeder Unfallversicherungsträger immer mit solchen Vorurteilen zu kämpfen hat.
Auch wenn wir nach dem SGB VII mit allen geeigneten Mitteln zu rehabilitieren haben, geschieht dies in der Funktion als SOZIALLEISTUNGSTRÄGER im Rahmen der Vorschriften des SGB.
In der Praxis habe ich es noch nie gehört, dass jemand an einem Renten- oder Widerspruchsausschuss teilnehmen möchte. (von mir hervorgehoben)
Grundsätzlich ist dies auch aus datenschutzrechtlichen Gründen in keinster Weise zu vertreten.
Es handelt sich um ein Gremium, welches bestimmte Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers mit zu entscheiden hat.
Bei beiden Ausschüssen ist jeweils ein Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zugegen.
Mit der Bescheiderteilung kann dieser Entscheidung widerprochen werden und in manchen Fällen ist nun mal eine
Verhandlung vor einem Sozialgericht notwendig, auf die auch nicht verzichtet werden kann, da hier auch neue Rechtssprechung geschaffen wird.
Im übrigen ist in jedem Fall, in welchem in die bestehenden Rechte eines Verletzten eingegriffen werden soll, eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich.
Hier wird der Versicherte über das beabsichtigte Vorhaben informiert und bekommt Gelegenheit sich zu äußern.
Hier erübrigt sich m. E. nach eine Teilnahme an einen Renten- oder Widerspruchsausschuss.
Es gab auch schon Fälle in der Praxis, wo aufgrund der Rückäußerung des Versicherten ein anderer Bescheid erlassen wurde.