• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Teilnahme an Renten- oder Widerspruchsausschuss

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,248
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo,


bin gerade rege in einem anderen Forum am Diskutieren über die Teilnahme an
Renten- oder Widerspruchsausschuss.

Hier eine Meinung aus dem Hause der Unfallkasse:

Praktiken der BG´en? Ich verstehe es wirklich nicht, dass jeder Unfallversicherungsträger immer mit solchen Vorurteilen zu kämpfen hat.
Auch wenn wir nach dem SGB VII mit allen geeigneten Mitteln zu rehabilitieren haben, geschieht dies in der Funktion als SOZIALLEISTUNGSTRÄGER im Rahmen der Vorschriften des SGB.
In der Praxis habe ich es noch nie gehört, dass jemand an einem Renten- oder Widerspruchsausschuss teilnehmen möchte. (von mir hervorgehoben)
Grundsätzlich ist dies auch aus datenschutzrechtlichen Gründen in keinster Weise zu vertreten.
Es handelt sich um ein Gremium, welches bestimmte Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers mit zu entscheiden hat.
Bei beiden Ausschüssen ist jeweils ein Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zugegen.
Mit der Bescheiderteilung kann dieser Entscheidung widerprochen werden und in manchen Fällen ist nun mal eine
Verhandlung vor einem Sozialgericht notwendig, auf die auch nicht verzichtet werden kann, da hier auch neue Rechtssprechung geschaffen wird.
Im übrigen ist in jedem Fall, in welchem in die bestehenden Rechte eines Verletzten eingegriffen werden soll, eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich.
Hier wird der Versicherte über das beabsichtigte Vorhaben informiert und bekommt Gelegenheit sich zu äußern.
Hier erübrigt sich m. E. nach eine Teilnahme an einen Renten- oder Widerspruchsausschuss.
Es gab auch schon Fälle in der Praxis, wo aufgrund der Rückäußerung des Versicherten ein anderer Bescheid erlassen wurde.
 
Hallo Oerni,

was kommt bei Deinem Fall, wenn der besprochen wird, zur Sprache, was Du nicht wissen darfst? Du bist Teil des Verfahrens, wie die Verwaltung selbst auch. Wenn die Verwaltung ihre Sicht darstellen darf, dann doch bitte auch die Gegenseite. Manche Argumente sind fern jeder Realität, die von der Verwaltung vorgetragen werden. Da kann dann der Betroffene auch realitätsnah die Auswirkung schildern.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo oerni,

die BGETF hat einen Leitfaden Recht - Die Renten- und Widerspruchsausschüsse herausgegeben.

Auf S. 22 heißt es darin zum Thema Berufskrankheitenverfahren extra dick hervorgehoben
Unmittelbar nachdem die Berufsgenossenschaft vom Berufskrankheitenverdacht Kenntnis erlangt hat, nimmt sie die Interessen des Versicherten wahr. Insoweit trägt sie bereits bei dem Sammeln und Sichten entscheidungsrelevanter Informationen die Beweisführungspflicht für den Versicherten. Dieser hat das Recht auf aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren. In besonders schwerwiegenden Fällen (z.B. bei Krebskrankheiten) erfolgen die Erstermittlungen im Rahmen persönlicher Gespräche um das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen.

(Hervorhebung von mir)

Ich würde denen mal ihre eigenen Publikationen um die Ohren hauen :D:D:D

Gruß
Joker
 
@Alle,

da der/die Antragsteller/innen Partei des laufenden Widerspruchsverfahren
sind - und nicht die Öffentlichkeit darstellen - darf die Partei auch mit be-
auftragten Rechtsbeiständen an den nichtöffenlichen Sitzungen der Ren-
ten und Widerspruchsausschußsitzungen teilnehmen.

Allerdins muss die Teilnahme beantragt werden.

Gruss
kbi 1989
 
Hallo Joker,

super diese Publikation, da können selbst Profis noch etwas lernen,
nur eben die Sb`en nicht, die bekommen das nicht zu Gesicht.

Danke und nicht verzagen.
 
Top