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Teilklage

tanja33

Mitglied
Registriert seit
17 Jan. 2008
Beiträge
83
Ort
in der Oberpfalz
Hallo zusammen,

meine Geschichte ist in Forum bekannt, da wir uns jetzt in 1. Instanz befinden ( Urteil noch nicht gesprochen ), möchte ich mich

über nächste Runde informieren, und zwar zur meine theoretische Frage :

wenn ich bei OLG weiter klagen will , kann man nur Teilklage z. B. wegen Haushaltsführungsschaden erheben ?

Danke voraus.

MFG Tanja33
 
Hallo,

in die 2.Instanz kannst Du nur gegen im Urteil ausgesprochene Sachverhalte Recht einfordern. Natürlich kannst Du die Berufung auf Teile des Urteils beschränken, aber wenn der Haushaltsführungsschaden nicht Bestandteil der Klage vor dem Landgericht war, dann kannst Du auch dieses jetzt nicht plötzlich in die Berufung hineinbringen. Wenn es aber Bestandteil war und das Gericht eine fehlerhafte Rechtsauslegung vorgenommen hat, dann kannst Du auch allein dieses in der Berufung anfechten. Aber Dein Anwalt wird sich mit Dir darüber unterhalten. Es lohnt auch nicht darüber zu spekulieren, solange das Urteil der 1.Instanz nicht vorliegt.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Tanja33

du kannst deine Klage vor dem Landgericht ohne Änderung des Klagegrundes erweitern.

Nach § 264 Nr. 2 ZPO liegt eine zulässige Klageänderung vor, wenn der ursprüngliche Antrag erhöht oder ermäßigt wird, ohne dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ausgetauscht wird.

MFG Marima
 
Hallo seenixe, danke für die Antwort, ja die HFS sind auch in 1. Instanz gefordert.
LG Tanja33

Dankeschön an Marima

LG Tanja33
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
hallo marina,

tanja32 nimmt Bezug auf die II. Instanz

von daher meine Frage zu deinen vorangegangen Beitrag an Dich:

Kann man den § 264 Nr. 2 ZPO auch erstmalig
in der II. Instanz
zulässig anwenden?

Lg. Rolandi
 
Hallo,

soweit ich mich bei mir erinnern kann;

muß erstmal die 2. Instanz -also das OLG- erreicht werden.
Hier wird so getan, als ob das nur ein Treppenschritt ist ?

Wenn das OLG die Weiterführung der Klage ablehnt, so stehst Du erstmal als Verlierer da.

Wenn Du vor dem LG verloren hast, so hast Du erstmal verloren !!

Und wenn Du eine RSV hast, so muß diese auch einwilligen, weiterhin zu zahlen um für Dich zu kämpfen.
Allein diese Gründe können alles zum scheitern bringen.

Sollte ich hier falsch liegen, so möge mann mich korrigieren !

Wenn ich hier bestimmte Beiträge lese, so komme ich mir vor,
dass es in Sachsen eine andere Gerichtsbarkeit gibt, als in den anderen Bundesländern ?

VG-D
 
Hallo @.,

Du hast schon Recht, in Sachsen ticken die Uhren etwas anders, deshalb ist es ja ein Freistaat ;-)
Spass beiseite.
Gegen jedes Urteil in 1. Instanz ist eine Berufung möglich, auch in Sachsen. Natürlich muß eine Berufung begründet werden, aber dazu gibt es immer eine Vielzahl von Gründen, die möglich sind. Unsere Justiz ist nun einmal mehrstufig und das OLG oder in Berlin das Kammergericht sind diese Berufungsinstanzen noch einmal Tatsacheninstanzen und müssen deshalb relativ intensiv überprüfen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

das ist mir neu, dass die Berufungsinstanz im Zivilprozess ebenfalls eine Tatsacheninstanz ist. Ich weiss zwar aus eigener Erfahrung, dass es durchaus beim OLG (oder in Berlin beim Kammergericht) auch zu einer eigenen Beweisaufnahme kommen kann und die Berufungsgerichte nicht an die Beweisaufnahme des Vorgerichts gebunden fühlen, aber letztendlich ist es eine Verfahrensinstanz, bei der Verfahrensfehler der ersten Instanz geprüft werden. Die eigene Beweisaufnahme, wie ein Fall am OLG Dresden beispielsweise, erfolgte ja nur deshalb, weil in der Vorinstanz erhebliche Fehler bei der Beweisaufnahme gemacht wurden.

Herzliche Grüße vom Rekobär :)
 
Hallo Rekobär,
Ja, aber jede Berufungsinstanz (Betonung liegt auf Berufung) ist eine Tatsacheninstanz, erst bei einer Revision geht es nur um rechtliche Aspekte.
Hier mal Wikipedia dazu:
Die Berufung ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung eines gerichtlichen Urteils durch ein übergeordnetes Gericht. Die Berufung unterscheidet sich hierbei von der Revision dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird, das Berufungsgericht also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen muss.

Eine Berufung kann trotzdem in zulässiger Weise von den anfechtungsberechtigten Beteiligten auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden (→ Dispositionsmaxime). Das Berufungsgericht kann dies von sich aus jedoch nicht.

Das erstinstanzliche Urteil kann nur innerhalb einer bestimmten Frist und Form mit der Berufung angegriffen werden. Auch für die von der Berufungseinlegung zu unterscheidende Berufungsbegründung gelten Frist- und Formvorschriften. Wird keine Berufung eingelegt, wird die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und ist damit einer späteren Überprüfung entzogen, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte. Eine Ausnahme hierzu stellt das Wiederaufnahmeverfahren dar. Die Berufungsfrist nach den deutschen Prozessordnungen beträgt grundsätzlich 1 Monat (etwa: § 517 ZPO), in Strafsachen 1 Woche (§ 314 StPO).


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

von der Sicht aus stimmt es natürlich. Wobei sei hier noch folgendes angemerkt und zitiert:

Die Berufung kann somit nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass zu berücksichtigende neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen, also solche, die das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigen durfte oder konnte, sind im Berufungsverfahren dann nur noch eingeschränkt und unter besonderen Voraussetzungen (Novenrecht) zulässig.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Seenixe,

das meine ich ja, das OLG ist nicht verpflichtet eine Revision zuzulassen.
Nicht jedes Urteil vom LG wird automatisch beim OLG dann weitergeführt.

Auch ist es wichtig zu wissen, dass die RSV weiteren Rechtsschutz ablehnen kann !!
Und dass OLG kostet ja dann richtig Geld, wenn Gutachten gebraucht werden
und alles natürlich in Vorkasse.

Ich wollte nur darstellen,
dass nicht so einfach ist zum OLG zu kommen,
dann könnte mann sich ja fast das LG sparen.

VG-D
 
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