Hallo JoachimD,
jetzt ist mir klar, welche Auskunft Du haben möchtest.
Du beziehst derzeit eine erwerbsgeminderte Teilrente und eine Unfallrente
von der BG. Wenn beide Renten zusammentreffen, wird (kann) eine Rente
dahingehend gekürzt werden, dass ein vorher zu errechnender zustehen-
der Gesamtbetrag von beiden Renten nicht überschritten wird. Diese Be-
messungsgrenze liegt bei 70 % des Gesamtbetrages der beiden Rentenar-
ten. Soweit so gut.
Die in deinem Beispiel vorgenommene Rentenberechnung bei einem vorlie-
genden Jahresarbeitsverdienst von ca. 48.000,00 € vor deinem Unfall, ist
bei der Berechnung einer gesetzlichen Rente nicht von Relevanz. Die
gesetzliche Rente der DRV wird nach Endgeldpunkten (EP) berechnet.
Bevor Du den Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente stellst, würde ich
Dir empfehlen, vorher Dich bei einer Auskunfts- u. Beratungsstelle der DRV
in deiner Nähe beraten zu lassen, inwieweit bei Vorliegen einer vollen EM-
Rente und dem Zusammentreffen der Unfallrente der Verschmelzungsbe-
trag der Höhe nach ausmacht, da ich davon ausgehe, dass der Betrag der
Unfallrente sich nicht ändert.
zur Berechnung des Grenzwertes bei Zusammentreffen beider Renten fol-
gender Hinsweis:
" .... Nach § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI wird die Rente aus der RV insoweit nicht geleistet als bei einem Zusammentreffen mit der Verletztenrente aus der UV die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Grenzbetrag ist nach § 93 Abs 3 SGB VI derjenige Betrag, der nach Abzug des Freibetrags (§ 93 Abs 2 SGB VI) bestimmt, in welchem Umfang die Verletztenrente auf die Rente aus der RV angerechnet wird. Dabei sieht Abs 3 aaO zwei Grenzbeträge vor: Den sog Regelgrenzbetrag und den sog Mindestgrenzbetrag. Der Regelgrenzbetrag beträgt 70 vH eines Zwölftels des für die Rente aus der UV maßgeblichen JAV; er gewährleistet, dass dem Berechtigten auch nach Anrechnung seiner Rente aus der UV auf die Rente aus der RV zusätzlich zum Freibetrag nach § 93 Abs 2 SGB VI insgesamt ein Betrag verbleibt, der in etwa dem (fortgeschriebenen/aktualisierten) Nettoverdienst des Versicherten vor Eintritt seines Arbeitsunfalls entspricht (vgl BSGE 82, 83, 84 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7). Liegt der monatliche Wert des Rechts auf Rente aus der RV über dem Regelgrenzbetrag, ist auf den Mindestgrenzbetrag abzustellen; dieser entspricht dem Wert des Rechts auf RV-Rente. § 93 SGB VI regelt insgesamt die Voraussetzungen, unter denen der Rentenversicherungsträger dem Versicherten gegenüber den in Höhe des Werts des Rentenrechts entstandenen monatlichen Anspruch auf Zahlung durch Festsetzung eines monatlichen Anrechnungsbetrages den gleichzeitig und partiell zweckidentischen Anspruch auf Verletztenrente teilweise anspruchsvernichtend entgegenhalten darf und muss. Als Folge davon wird die Rente aus der RV insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Renten den Grenzbetrag (s o) übersteigt. § 93 SGB VI trägt damit - wie das BSG entschieden hat (aaO) -, ohne Verstoß gegen das GG der sozialpolitischen Überlegung Rechnung, dass das Renteneinkommen entsprechend seiner Einkommensersatzfunktion im weiteren Sinne nicht höher sein soll als das Nettoerwerbseinkommen bei voller Arbeitsleistung. Bei der Anrechnung der Verletztenrente verbleibt allerdings im Ergebnis von dieser Rente ein Betrag, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach § 31 Abs 1 BVG geleistet würde (Freibetrag), zum Ausgleich des durch den Arbeitsunfall verursachten immateriellen Schadens und der hierdurch hervorgerufenen Mehraufwendungen (§ 93 Abs 2 SGB VI; vgl zum Vorstehenden BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7, vgl hierzu auch BSG SozR 3-2600 § 311 Nr 2 S 14; SozR 4-2600 § 93 Nr 2, S 12)."
Gruss
kbi1989