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Teilerwerbsminderungsrente zeitl. unbegrenzt volle Erwerbsminderungsrente..?

JoachimD.

Nutzer
Registriert seit
21 Feb. 2007
Beiträge
1,736
Ort
Schwarzwald
Ich bekomme jetzt seit vier Jahren eine Teilerwerbsminderungsrente.
Im neuen Jahr möchte ich eine volle Erwerbsminderungsrente beantragen! (Aufgrund eines Urteils vom SG Saarbrücken!)

Mich würde schon einmal interessieren ob das mit der Befristung der drei Monate auch für Menschen gilt
die z.B. Querschnittsgelähmt sind oder andere Problem mit der Wirbelsäule haben.
Da besteht doch eigentlich kaum noch die Möglichkeit, dass sich da etwas bessert?
Oder geht es da um jedes Prozent das man abziehen kann? Wird die Vollrente genau so gekürzt wenn
eine Unfallrente der BG unter 400 Euro dazu kommt?

(im Moment bekomme ich ca. 40 Prozent des errechneten Verdienstes (BG-Rechnung) wenn ich beide Renten zusammenrechne).

VG Joachim
 
Hallo JoachimD,

auf welches Urteil des SG Saarbrücken berufst Du dich. Ist es veröffentlicht
worden, wenn ja, unter welchem Aktenzeichen?

Auch Deine zweite Frage verstehe ich auch nicht so ganz. Die Frage nach
den Prozenten. Bei der gesetzl. Rente geht es nicht nach Prozenten, son-
dern es zählt nur das Restleistungsvermögen. Ebenfalls dein Hinweis, auf
eine dreimonatige Befristung (Bezug: Querschnittsgelähmt oder andere Pro-
bleme mit der Wirbelsäule?).

Könntest Du mal für Aufklärung sorgen.

Gruss
kbi1989
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Joachim D,

also auf jeden Fall wird die BG-Rente auch schon unter 300 € angerechnet, auf jeden fall bei mir. Nicht angerechnet wird derzeit das Pflegegeld für die Pflegestufe.

Antrag kannst du stellen solltest du auch, allerding sehe ich auch gerade nicht ganz durch bei deiner Frage kannst dus nochmal genauer sagen?

Ich muß meine volle EU-Rente auch wieder verlängern lassen mal sehen was dann ist. Hast du evtl. Gutachten die belegen das du derzeit überhaupt nicht oder eben unter 3 Stunden erwerbsfähig bist :confused:?
Ich gebe mein Pflegegutachten mit hin. Das ist mal richtig gut ausgefallen :rolleyes:, naja eher ehrlich - gut ist was anderes, aber es steht drin fü was ich alles Hilfe bedarf und das sie auch erst wieder in 2013 erneut prüfen wollen.

Schreib doch nochmal vielleicht weiß ich nochwas aus meinem Fall.

Liebe Grüße :cool:
 
Also ich bekomme zur Zeit eine Unfallrente und eine Teilerwerbsminderungsrente zusammen etwas mehr als 600 Euro!

Nun habe ich folgendes Urteil gelesen:

http://www.foerderland.de/419+M55df623496e.0.html

Jetzt habe ich gehofft wenn ich nun daraufhin eine Vollrente beantrage das mir dann "fünf Euro" mehr zum Leben bleiben!
Denn wenn ich von oben genannter Summe die Miete abziehe bleibt nicht viel!
wie verhält es sich da mit den Abzügen

Beispiel: Bruttojahresarbeitsverdienst vor dem Unfall 48.000 Euro
• Vollrente = 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes: 32.000 Euro jährlich/ 2.666,67 Euro mtl.
• Teilrente bei 30 Prozent Erwerbsminderung = 30 Prozent der Vollrente: 9.600 Euro jährlich/ 800 Euro mtl.

Also wie ist dies nun mit den Abzügen
Wenn ich das Bsp. nehme bekomme ich dieTeilerwerbsminderungsrente von 800 Euro auf 480 Euro gekürzt!
Heisst dies jetzt im Umkehrschluss das die Vollrente um 2186,67 € gekürzt wird?
Meine Gesamtrente liegt im Moment weit unter den 70 Prozent (ehemaligen Einkommen) die laut Gesetz nicht überschritten werden sollten!

Wie wird dies nun bei zusammentreffen mit einer Unfallrente berechnet?
Ich möchte dies wissen damit ich ausschließen kann das durch die Kürzung der Rente der alte Zustand eigentlich bestehen bleibt!
Weil die Vollrente noch stärker gekürzt wird!


Ich hoffe ich habe es jetzt etwas verständlicher geschrieben.
zwei Renten dadurch wird eine gekürzt, wird eine Vollrente dadurch noch stärker gekürzt ...Wie wird dies berechnet..
Damit ich nachvollziehen kann ob es sich lohnt überhaupt eine Vollrente zu beantragen, bedingt durch die Kürzungen!
 
Hallo JoachimD,

jetzt ist mir klar, welche Auskunft Du haben möchtest.

Du beziehst derzeit eine erwerbsgeminderte Teilrente und eine Unfallrente
von der BG. Wenn beide Renten zusammentreffen, wird (kann) eine Rente
dahingehend gekürzt werden, dass ein vorher zu errechnender zustehen-
der Gesamtbetrag von beiden Renten nicht überschritten wird. Diese Be-
messungsgrenze liegt bei 70 % des Gesamtbetrages der beiden Rentenar-
ten. Soweit so gut.

Die in deinem Beispiel vorgenommene Rentenberechnung bei einem vorlie-
genden Jahresarbeitsverdienst von ca. 48.000,00 € vor deinem Unfall, ist
bei der Berechnung einer gesetzlichen Rente nicht von Relevanz. Die
gesetzliche Rente der DRV wird nach Endgeldpunkten (EP) berechnet.

Bevor Du den Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente stellst, würde ich
Dir empfehlen, vorher Dich bei einer Auskunfts- u. Beratungsstelle der DRV
in deiner Nähe beraten zu lassen, inwieweit bei Vorliegen einer vollen EM-
Rente und dem Zusammentreffen der Unfallrente der Verschmelzungsbe-
trag der Höhe nach ausmacht, da ich davon ausgehe, dass der Betrag der
Unfallrente sich nicht ändert.

zur Berechnung des Grenzwertes bei Zusammentreffen beider Renten fol-
gender Hinsweis:

" .... Nach § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI wird die Rente aus der RV insoweit nicht geleistet als bei einem Zusammentreffen mit der Verletztenrente aus der UV die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Grenzbetrag ist nach § 93 Abs 3 SGB VI derjenige Betrag, der nach Abzug des Freibetrags (§ 93 Abs 2 SGB VI) bestimmt, in welchem Umfang die Verletztenrente auf die Rente aus der RV angerechnet wird. Dabei sieht Abs 3 aaO zwei Grenzbeträge vor: Den sog Regelgrenzbetrag und den sog Mindestgrenzbetrag. Der Regelgrenzbetrag beträgt 70 vH eines Zwölftels des für die Rente aus der UV maßgeblichen JAV; er gewährleistet, dass dem Berechtigten auch nach Anrechnung seiner Rente aus der UV auf die Rente aus der RV zusätzlich zum Freibetrag nach § 93 Abs 2 SGB VI insgesamt ein Betrag verbleibt, der in etwa dem (fortgeschriebenen/aktualisierten) Nettoverdienst des Versicherten vor Eintritt seines Arbeitsunfalls entspricht (vgl BSGE 82, 83, 84 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7). Liegt der monatliche Wert des Rechts auf Rente aus der RV über dem Regelgrenzbetrag, ist auf den Mindestgrenzbetrag abzustellen; dieser entspricht dem Wert des Rechts auf RV-Rente. § 93 SGB VI regelt insgesamt die Voraussetzungen, unter denen der Rentenversicherungsträger dem Versicherten gegenüber den in Höhe des Werts des Rentenrechts entstandenen monatlichen Anspruch auf Zahlung durch Festsetzung eines monatlichen Anrechnungsbetrages den gleichzeitig und partiell zweckidentischen Anspruch auf Verletztenrente teilweise anspruchsvernichtend entgegenhalten darf und muss. Als Folge davon wird die Rente aus der RV insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Renten den Grenzbetrag (s o) übersteigt. § 93 SGB VI trägt damit - wie das BSG entschieden hat (aaO) -, ohne Verstoß gegen das GG der sozialpolitischen Überlegung Rechnung, dass das Renteneinkommen entsprechend seiner Einkommensersatzfunktion im weiteren Sinne nicht höher sein soll als das Nettoerwerbseinkommen bei voller Arbeitsleistung. Bei der Anrechnung der Verletztenrente verbleibt allerdings im Ergebnis von dieser Rente ein Betrag, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach § 31 Abs 1 BVG geleistet würde (Freibetrag), zum Ausgleich des durch den Arbeitsunfall verursachten immateriellen Schadens und der hierdurch hervorgerufenen Mehraufwendungen (§ 93 Abs 2 SGB VI; vgl zum Vorstehenden BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7, vgl hierzu auch BSG SozR 3-2600 § 311 Nr 2 S 14; SozR 4-2600 § 93 Nr 2, S 12)."

Gruss
kbi1989
 
Hallo JoachimD,

wenn ich mich nicht vollends täusche, ist bei Deiner Rechnung ein Denkfehler enthalten.

Zur Unfallrente:
Die Unfallrente wird aus dem JAV errechnet und der wird in netto berechnet.
Nehmen wir nun doch Dein Beispiel:
- Brutto ca. 48.000 EURO - entspricht ca. 29.500 EURO netto jährlich
- Unfallrente bei z.B. 55% MdE- Wert ca. 895,- EURO monatlich
- abzüglich Grundrente nach BVG ( MdE 55%) ca. 240,- EURO (Berechnung wird durchgeführt ab einem MdE- Wert von 50 von Hundert)
- verbleiben anzurechnen ca. 655,- EURO

Ermittlung des Grenzbetrages
- ca. 29.500 EURO -70% von einem Zwölftel dieses Betrages ca. 1.710,- EURO
- verfielfältigt mit dem Rentenfaktor z.B. 1,0000 - ergibt einen Grenzbetrag von ca. 1.710,-

Errechnung der Summe beider Renten:

- Unfallrente 655,- EURO
- Rente wegen voller Erwerbsminderung z.B. ca. 800,- EURO (brutto)
- Summe: 1.455,- EURO

Eine Anrechnung der Rente erfolgt nicht.

Die Rente trifft mit einer Leistung aus der Unfallversicherung zusammen.
Sie ist nur insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit der Leistung aus der Unfallversicherung
den maßgebenden Grenzbetrag nicht übersteigt.

Nun hast Du die Möglichkeit Deine genauen Beträge und Werte mit diesem Beispiel zu vergleichen.


Gruß .
 
Hallo Joachim D,

nur ums noch anzufügen auch bei 30 % MdE und der Mindestsumme die gezahlt werden muß weil der Grundbetrag nicht erreicht wurde wird ein Teil an die Gesamt-EU-Rentenzahlung angerechnet.

Also z.B.
Die Rente vermindert sich wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche - Anlage 7 - auf XXX Euro
bei mir werden da derzeit ca 50 Euro abgezogen als Anrechnung der BG-Unfallrente. Ich erhalte dann die Rente derzeit ca. 640 Euro als Vollrente ausgezahlt.
Dazu kommt dann eben die BG-Rente und der Kleiderverschleiß sowie das Pflegegeld.
Die letzten beiden werden derzeit auch noch nicht angerechnet.

Ich habe gerade einen neuen Bescheid erhalten und darf mich da erstmal wieder durcharbeiten.
Der Abzug hat sich leicht erhöht insgesamt kommen weniger Euro raus trotz Rentenerhöhung aber du hast auch Bestandsschutz :D und damit bleibt dann die Rente wenigstens was sie war ... :cool:.
Durchsehen ist da immer wieder erst nach mehrmaligen Durcharbeiten möglich und nach checken der Anrechnungen und Punkte und Abzüge. Hier natürlich noch zu beachten die Anrechenpunkte Ost und West :rolleyes:. Da weiß ichnicht ob dies auf dich auch zutrifft.

Richtig wissen was rauskommt kannst du vorher nicht ganz genau berechnen. Ständige Änderungen und :confused:

Viele Grüße und ich hoffe du bist jetzt nicht genauso verwirrt wie ich bei jeder neuen Berechnung!
 
Hallo.....

herzlichen Dank für Eure Antworten!
Ich bin etwas über das Thema Grenzbetrag gestolpert - im Moment habe ich einen Grenzbetrag von 550 Euro bei der Teilrente!
Bevor ich die ich die Frage hier gestellt habe wusste ich nicht genau ob ich jetzt den Grenzbetrag der Teilrente nur verdoppeln
muss um auf den Grenzbetrag der Vollrente zu kommen... Aber jetzt schätze ich das ich so ca. 600 Euro bekomme! Das ist OK...

danke
VG Joachim
 
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