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Teilamputation der Hand - Gutachten

dosine

Nutzer
Registriert seit
4 Sep. 2008
Beiträge
8
Hallo zusammen,

mein Mann hatte im Januar 2006 bei einer privaten Holzspaltaktion einen schweren Unfall, bei dem ihm die Hand vom Handgelenk bis zum Mittelfinger abgetrennt wurde.
Das Ganze konnte replantiert werden. Die Haut auf dem Handrücken ist abgestorben, es wurde eine Stielplastik aus dem Unterarm versucht, die gescheitert ist, danach eine Leistenlappenplastik. Erfolgreich.
Insgesamt 8 schwere und lange OP`s bis alles so einigermaßen gut war.
Im April 2007 hatte er einen epileptischen Anfall, daraufhin wurde ein hühnereigroßer Gehirntumor entdeckt.
Ich erzähle das jetzt aber nur der Vollständigkeit halber...
Er war bei einem Gutachter kurz nach dem Anfall, der sich eigentlich nur speziell auf die linke Hand bezogen hat.

Nun meine Frage: muss ein Gutachter nicht auch die Schäden am Bauch
( durch die wirklich extrem große Gewebeentnahme), am Unterarm (durch die versuchte Entnahme), an der Schulter( durch zu lange Fixierung)
die psychische Belastung durch die wirklich häßlichen Narben berücksichtigen?
Es geht um die Leistung der privaten UV.

Der Gutachter, der ihn nach einem Jahr " bewertet " hat sagte, dass die Hand 1/2 Handwert in ihrer Funktion beeinträchtigt ist.

Was immer das auch bedeutet.

Was ist ein ganzer Handwert?
In meiner Uv gibt es verschiedene Werte der Invalidität:
Hand im Handgelenk- 55%
Daumen20%
Zeigefinger 10%
anderer Finger 5%

wird das Alles addiert,und dann halbiert?


Sollte er jetzt bei dem Abschlußgutachten noch mal explizit auf den Arm und den Bauch aufmerksam machen?
Bei dem ersten Gutachten der UV nach einem Jahr wurde nur der Zustand der Hand beschrieben.

Wäre für Eure Hilfe sehr dankbar

dosine
 
Hallo dosine,

55 % Invalidität gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk. Der Verlust einer Hand bedeutet auch den Verlust der einzelnen Finger, einzelne Fingerwerte werden nicht zum Handwert addiert. ½ Handwert sind bei 55 % Handwert 27,5 % Invalidität. (Ob ½ Handwert zutrifft, kann ich natürlich nicht bewerten)


Bei dem ersten Gutachten der UV nach einem Jahr wurde nur der Zustand der Hand beschrieben.

Der vom Versicherer beauftragte Gutachter arbeitet im Interesse des Versicherers. Viel kommt bei solch einer Begutachtung nicht raus.

Alle durch die Heilbehandlung entstandenen und verbliebenen Schäden wie

Narben am Bauch
Narben am Unterarm
an der Schulter( durch zu lange Fixierung)​

sind ebenfalls mit einem Invaliditätsgrad zu bewerten.


Du schreibst von einem Abschlussgutachten. Sowas gibt es in der PUV nicht. Wer soll das erstelle.
Achtung: Im Januar 2009 endet die 3-Jahresfrist. Ich rate bis dahin zu einem privaten Gutachten. Besprecht das bald mit dem behandelnden Arzt.

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,
erst einmal danke für die schnelle Antwort.

Nun habe ich aber doch noch einige Fragen dazu:

Du schreibst, wir sollen ein privates Gutachten erstellen lassen. Muß die Versicherung das dann anerkennen?
Ich dachte, die Unfallversicherung bestimmt den Gutachter.

Was heißt, die Dreijahresfrist endet?
Müssen wir der Versicherung mitteilen, dass wir ein privates Gutachten beibringen? Lassen die ihn dann nochmal begutachten?

Liebe Grüße

dosine
 
Hallo dosine,

bevor Ihr ein privates Gutachten erstellen lasst, fragt den behandelnden Arzt nach seiner Einschätzung der Invalidität. Vielleicht gibt er Euch auch was Schriftliches an die Hand.

Der Versicherer muss kein von Euch in Auftrag gegebenes Gutachten anerkennen. Ebenfalls braucht Ihr kein vom Versicherer veranlasstes Gutachten anerkennen.


Ich dachte, die Unfallversicherung bestimmt den Gutachter.

Ich will ja nicht sagen, Denken soll man Pferden überlassen …. Auf keinen Fall würde ich aber das Denken einem Sachbearbeiter des Versicherers überlassen, der denkt an alles Mögliche, nur nicht an eine angemessene Versicherungsleistung.


Bei der endgültigen Bemessung der Invalidität ist auf den Sachverhalt abzustellen, der am Ende einer Frist von drei Jahren nach dem Unfall erkennbar ist. Dies bedeutet: Wenn der Versicherer ein – unterstellt - in seinem Sinne erstelltes Gutachten zum Ende der Dreijahresfrist vorlegen kann, habt Ihr das Problem etwas anderes zu belegen.

Ihr müsst dem Versicherer nicht mitteilen, dass Ihr ein privates Gutachten in Auftrag geben wollt. Auch wenn Ihr das Gutachten vorliegen habt, würde ich erstmal abwarten ob der Versicherer nochmal ein Gutachten erstellen lässt und wie das ausfällt.


Gruß
Luise
 
Hallo dosine,
ich würde mir schon ein paar Gedanken machen, ob eine wesentliche Erhöhung der Bemessung möglich ist.
Den Ausführungen von Luise stimme ich zu -mit einem Unterschied-:
Verlust und Funktionsunfähigkeit sind gleichgestellt.
Hast Du mal in Deinem Vertrag geschaut, ob und wie hoch kosmetische OP mitversichert sind.

Gruß .
 
Hallo .,

Verlust und Funktionsunfähigkeit sind gleichgestellt, habe ich etwas anderes behauptet?

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

Nein Luise, bei mir fehlt ein Satz. ( Du liest sehr ausmerksam)
Jetzt kommt der Satz:
Eine Funktionsunfähigkeit kann zum Teil höher bewertet werden, als ein Verlust.

Gruß .
 
Hallo Ihr Beiden,

na jetzt sehe ich schon einiges klarer.
Wir werden uns gleich Montag mit den behandelden Ärzten im Krankenhaus unterhalten.

In dem ersten Gutachten schrieb der Arzt, dass er noch keine abschließende gutachterliche Beurteilung vornehmen kann, und eine Nachuntersuchung Ende 2008 empfohlen wird.
Da wird sich die Versicherung wahrscheinlich bald melden.

Liebe Grüße

dosine
 
Hallo Luise,

das Problem sind die starren Bemessungsgrundlagen der PUV,
die nicht mehr zeitgemäß und rechtlich auch schwer haltbar sind.
Viele Urteile -sollte ein UO klagen- (oder besser noch vorher klären) gehen zu Gunsten des UO aus.
Vergleiche sind hier nicht mit eingerechnet.

Beispiel (bleiben wir bei der Hand):
,,Handverlust" bei günstigen Stumpfverhältnissen 55% Invalidität.
,,Hand funktionsunfähig" mit besonderen Begleiterscheinungen,
die sich in den Arm und bis zur Schulter ausweiten (Unfallfolgen) werden dann nach dem Armwert berechnet.
Dieser ist deutlich höher.

Gruß .
 
Hallo .,

ich wüsste nicht, wo es in der PUV starre Bemessungsgrundlagen, die zudem nicht mehr zeitgemäß und rechtlich auch schwer haltbar sind, gibt. Versicherungsnehmer und Versicherer schließen auf Zeit einen individuellen, zivilrechtlichen Vertrag ab. Die Bemessungsgrundlagen werden frei vereinbart. Sollte sich der Vertrag nach einiger Zeit als nicht mehr zeitgemäß erweisen, so braucht man ihn nach Ablauf nicht verlängern oder setzt ihn in geänderter – zeitgemäßer - Form fort.

Selbst Dein Beispiel zeigt, dass es keine starren Bemessungsgrundlagen gibt:

,,Handverlust" bei günstigen Stumpfverhältnissen 55% Invalidität
,,Hand funktionsunfähig" mit besonderen Begleiterscheinungen​

Selbst die von Versicherern vorgegebenen AUB können unterschiedlich. Die weit verbreitete AUB 88 legt z.B. fest:

„Als feste Invaliditätsgrade gelten … bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit …
einer Hand im Handgelenk 55 %
eines Armes im Schultergelenk 70 %“​

Da steht nichts von günstigen Stumpfverhältnisse oder besonderen Begleiterscheinungen.

Wenn eine Hand im Handgelenk funktionsunfähig ist, beträgt der vereinbarte Invaliditätsgrad nach AUB 88 55 %. Sollte desweiteren auch der Arm im Schultergelenk in seiner Funktion beeinträchtigt sein, so wird diese Beeinträchtigung ebenfalls mit einem Invaliditätsgrad bemessen und beide Invaliditätsgrade addiert. Die Gesamtinvalidität wird dann zwischen 55 % und 70 % liegen.

Deine Meinung:
„Eine Funktionsunfähigkeit kann zum Teil höher bewertet werden, als ein Verlust.“
ist unzutreffend.

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

wenn ich Dich als SB bei meiner Unfallversicherung gehabt hätte, wäre mir bestimmt einiger Stress erspart geblieben.
Das Problem war, das die Fragebögen für die beauftragten Gutachter nicht gleichzusetzen waren mit der AUB.
Nach den erstellten Gutachten wußte immer noch keiner, wie hoch nun bemessen wird und was.
Und es ist nicht meine Meinung, sondern war meine Erfahrung.

Grüße .
 
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